Der Mitteldeutsche Rundfunk und das Presserecht
Noch ein kritisch-verachtender Blick auf die Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wie es um die Pressefreiheit in Dunkeldeutschland bestellt ist. [Update/Korrektur]
Wie ja nun jeder mitbekommen hat, hat der MDR mir eine Abmahnung geschickt und und versucht, eine einstweilige Anordnung gegen mich zu erwirken (über die noch nicht entschieden ist). Obwohl mir die Polizei Magdeburg (telefonisch) bestätigt hat, dass sie wegen der Vorgänge an der Uni Magdeburg wegen Körperverletzung und Waffenbesitz ermittelt, behauptet der MDR, es hätte da gar keine „Schlägerei“ gegeben.
Ich hatte in dem Zusammenhang beim MDR Presseanfrage gestellt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Presseanfrage zu dieser Webseite des MDR:
http://www.mdr.de/hilfe/artikel75214.html
Darin heißt es:
Inhalt und Struktur der Website sind urheberrechtlich geschützt. Die
Vervielfältigung sämtlicher Inhalte und Strukturelemente, insbesondere
Texte, Textteile, Bildmaterial, Grafiken und Designelemente, soweit
sie schutzfähig im Sinne des deutschen Urheberrechts sind, zu anderem
als zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sowie deren
Verbreitung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des MDR.Das aber widerspricht § 51 UrhG, der ausdrücklich ein
Genehmigungsrecht einräumt, das keiner Zustimmung bedarf.Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage beansprucht der MDR einen
Zustimmungsvorbehalt zu allen Veröffentlichungen, obwohl § 51 UrhG
ganz eindeutig zustimmungsfreie Zitierrechte einräumt?2. In wievielen Fällen hat der MDR nach § 51 UrhG zulässige und
zustimmungsfreie Zitate abgemahnt und Unterlassung
beansprucht?3. Wer ist beim MDR dafür zuständig?
4. Wer hat diesen Text verfasst?
Mit freundlichen Grüßen
Hadmut Danisch (freiberuflicher Publizist)
Darauf haben sie geantwortet, dass sie da gerade nicht antworten wollen. Natürlich ohne Angabe einer Rechtsgrundlage und sowas, keine Rechtsmittelbelehrung. Sie wollen einfach keine Antwort geben.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt und Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde erhoben.
Dazu schreibt mir die „Hauptabteilung Kommunikation“ des MDR nun:
[…]Mit E-Mail vom 09.02.2017 haben sie an den MDR eine Anfrage gestellt. Diese wurde am 10.02.2017 um 11:20 Uhr durch die Leiterin Presse und Information, Frau …, beantwortet. Die Antwort war kein Verwaltungsakt. Auch ist ein evtl. öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch nicht erkennbar. Weder ist daher eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Antwort erforderlich noch ist ein Rechtsbehelf gegen die Antwort möglich.
Ach.
Das finde ich erstaunlich. Denn bei Universitäten als Körperschaften öffentlichen Rechts habe ich schon Widerspruch eingelegt, wenn sie Presseauskünfte verweigert haben, und vor dem Verwaltungsgericht geklagt, und noch nie war da jemand der Meinung, weder Universitäten noch Richter, dass das kein Verwaltungsakt wäre oder nicht öffentlichem Recht und dem ordentlichen Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG unterläge.
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (auch bekannt als „Rechtswegsgarantie“): Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Und meines Wissens werden Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts da nicht verschieden behandelt. Wie also kommt der MDR darauf, dass das bei ihm kein Verwaltungsakt wäre und kein Rechtweg gegeben wäre? Alte SED-Gewohnheiten?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. In § 1 Abs. 1 und 2 des MDR-Staatsvertrages heißt es:
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
[..]
Der MDR sitzt damit in Leipzig und unterliegt damit zunächst dem Landesrecht von Sachsen. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Sachsen ist ganz kurz und sagt eigentlich nur, dass das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist, es heißt da in § 1:
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.
Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts gilt also das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, wenn sie unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehen. Besagt aber der oben angegebene Absatz 2, dass der MDR das Recht der Selbstverwaltung hat und deshalb nicht unter der Landesaufsicht stünde?
Stellen wir mal die Gegenfrage: Kann sich ein Bundesland durch Rechtskonstruktion per Staatsvertrag von den Grundrechten befreien? Kann ein Bundesland einen Vertrag darüber schließen, dass das Grundrecht der Rechtswegsgarantie hier einfach nicht angewendet wird?
[Update/Korrektur:]
Ach, ich habe was übersehen, ein Leser weist mich gerade auf etwas hin. In dem sehr kurzen Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist noch versteckt:
§ 2 Abs. 3: Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
Was bedeutet das? Eigentlich gar nichts. Denn der Staat kann eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht vom Verwaltungsrechtsweg ausnehmen und für den Rechtsweg gilt ohnehin die Verwaltungsgerichtsordnung. Wenn es kein anzuwendendes Verwaltungsverfahrensgesetz gibt, gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und direkt die VwGO, also kann man doch Widerspruch einlegen.
[Ende Update/Korrektur]
Die Frage müssen wir aber gar nicht stellen. Denn sie ist schon beantwortet. In § 37 Abs. 1 des MDR-Staatsvertrages heißt es zur Rechtsaufsicht:
Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
Also haben sie schon – reihum – die Rechtsaufsicht.
Neulich wollte ich mal Akteneinsicht vom MDR in Magdeburg haben. Weil Magdeburg in Sachsen-Anhalt liegt und Sachsen-Anhalt ein Informationsfreiheitsgesetz hat, der Sitz des MDR aber in Sachsen liegt und Sachsen kein Informationsfreiheitsgesetz hat (die haben ja auch allerhand zu verheimlichen), habe ich den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von Sachsen-Anhalt mal gefragt, was das gilt. Er meint, es gälte leider das Recht des Hauptsitzes, nicht der Niederlassung, deshalb leider kein Informationsfreiheitsrecht. Heißt aber, dass ansonsten das Recht Sachsens anwendbar ist.
Nur zur Vollständigkeit aus § 1 VwVfG:
§ 1 Abs. 1 VwVfG: ) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Gilt also auch für Anstalten öffentlichen Rechts.
Was ist nun ein Verwaltungsakt, von dem sie ja meinen, dass ihre Verweigerung einer Auskunft kein Verwaltungsakt sei? Das sagt eben jenes Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 35 VwVfg: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Das ist so das allererste, was man im Verwaltungsrecht lernt. Und mir wäre auch nicht bekannt, dass ein Verwaltungsgericht das anzweifeln würde, dass eine Verweigerung einer Presseauskunft ein Verwaltungsakt sei. Wird ja auch immer wieder dagegen geklagt. Mal mit Erfolg, mal ohne, aber mir wäre kein einziger Fall bekannt, indem eine solche Klage als unzulässig angesehen würde, weil kein Verwaltungsakt vorläge. Es gibt an den Verwaltungsgerichten eigene Presserechtskammern, die fast nichts anderes machen als das, und dann soll das kein Verwaltungsakt sein?
Und wo wir gerade dabei sind, schauen wir mal in die Verwaltungsgerichtsordnung:
§ 40 Abs. 1: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
§ 42 Abs. 1: Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
§ 68: (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§ 69: Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Eigentlich nichts besonderes, denn so läuft das im Verwaltungsrecht fast immer. (Aufpassen: Im Prüfungsrecht gibt es nicht überall das Vorverfahren, manchmal muss man direkt Klage erheben.) ggf. Antrag – Bescheid – Widerspruch – Widerspruchsbescheid – Klage.
Wie kommt das also, dass die sich da nicht um Auskunftsansprüche scheren?
Pure Arroganz.
Denn grundsätzlich gibt es zwei Wege, wie man Auskunft erlangen kann. Einer ist das Informationsfreiheitsrecht, das es in Sachsen aber gerade nicht gibt. Ein anderer ist das Presserecht, das Länderrecht ist, und im Landespressegesetz von Sachsen steht:
§ 4 Informationsrecht der Presse
[…](5) Die Rundfunkanstalten sind nicht nach den Absätzen 1 bis 4 auskunftspflichtig.
Man hat also in Sachsen den MDR weder unter ein Informationsfreiheitsrecht noch unter das Presserecht gestellt. Es gibt (glauben sie) keinen Auskunftsanspruch der Presse gegen diese Anstalt öffentlichen Rechts, also den Staat.
Muss man sich mal klarmachen: Die deutschen Medien, voran auch die Anstalten der ARD, sind immer schnell dabei, wenn sie anderen Verletzungen des Presserechts vorwerfen, immer gerne natürlich Leuten wie Trump oder Erdogan. Was ist da immer ein Theater, wenn Trump der Presse nicht antwortet. Und dann schaut man mal nach, und an ist es der MDR, gegen den man (materiell) keinen Auskunftsanspruch habe. Im Juni findet in Hamburg wieder der Jahreskongress von Netzwerk Recherche statt, beim NDR, und sie haben zwar noch kein Programm, aber die Illustration zeigt schon, dass sie sich mal wieder über die Verletzung des Presserechts aufregen wollen. Interkontinental. Wo das Böse doch so nahe liegt.
Und vor lauter Arroganz und Überheblichkeit lassen sie dann gleich das ganze Verwaltungsrecht weg und meinen, ihnen könnte gar keiner, und Verwaltungsrecht würde für sie auch nicht gelten.
Es gibt noch einen anderen Punkt. Verfassungsrechtlich kommt der Auskunftsanspruch der Presse aus der Pressefreiheit, wo es in Art. 5 GG heißt:
[…] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. […]
Rundfunk steht also auf der gleichen Rechteebene wie Presse. Deshalb heißt es in Rundfunkstaatsvertrag:
§ 9a Abs. 1 Satz 1: Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
§ 55 Abs. 3: Für Anbieter von Telemedien nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.
Mir sagte mal die Presserechtskammer des Verwaltungsgerichts Berlin, dass ich einen Presserechtsauskunftanspruch nur als Buchautor, nicht als Blogger habe, weil Presserecht an körperliche Verbreitung gebunden sei, mich das im Ergebnis aber nicht wesentlich beeinträchtige, weil ersteres bereits für den Presserechtsanspruch genüge und zweiteres im Ergebnis auf das gleiche hinauslaufe. Auch der VGH München hat entschieden, dass Blogger diesen Anspruch haben können.
Der Freistaat Sachsen ist daran gebunden, denn er hat den Staatsvertrag unterzeichnet.
Die Frage ist nur noch, wie weit der Begriff der Behörde im RStV geht.
Viel mehr als mit solchen Spitzfindigkeiten sollte man sich mit der Frage befassen, wie weit es eigentlich mit dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit bei uns her ist, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als zwangsfinanzierter Vollstreckungsmoloch auftreten, hinter dem sich allerlei sinistre Figuren verstecken, und es da keinerlei Auskunfts- oder Rechtswegsansprüche geben soll.
Da werden Grundrechte einfach abgeschaltet.
Und unsere Medien schimpfen darauf, dass Trump und Erdogan die Presserechte verletzen.