Ansichten eines Informatikers

Verfassungsgericht strohdoof

Hadmut
8.11.2017 23:28

Ein Verfassungsorgan, das an seinen Aufgaben scheitert. Mein Kommentar zur Entscheidung über das „dritte Geschlecht”. [Nachtrag Datenschutz]

(Hinweis: Ich habe in weiteren Blog-Artikeln noch weitere Erkenntnisse zu dieser Entscheidung aufgearbeitet, siehe hier, hier und hier.)

Es ging quer durch die Presse, auch durch das Fernsehen, und in meiner Mailbox stapeln sich die Hinweise: Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.10. entschieden und heute veröffentlicht (1 BvR 2019/16), dass es den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn das Personenstandsgesetz für das Geschlecht nur die Eintragungen männlich, weiblich und ohne Eintragung zulässt, nicht aber „trans” oder „inter”. Der Gesetzgeber müsse das vorsehen. Großes – gleichlautendes – Presseecho, das Bundesverfassungsgericht habe das dritte Geschlecht anerkannt.

Meine Bewertung der Entscheidung weicht von der von der Presse verteilten Ansicht erheblich ab.

Die Entscheidung als solche

Mancher Leser wird jetzt womöglich erwarten, dass ich gegen dieses „dritte Geschlecht” wettere.

Nein, das tue ich nicht. Die Entscheidung als solche, die Einteilung „männlich/weiblich” im Personenstandsgesetz anzugreifen, würde ich hier jetzt nicht einmal angreifen.

Zwar halte ich es für fachlich falsch, von anderen als den beiden Geschlechtern männlich/weiblich auszugehen, weil biologisch und empirisch sehr überzeugend und nachvollziehbar belegt und erklärt ist, warum es zwei und nicht andere Geschlechter gibt. Sicherlich gibt es intersexuelle und andere unklare Ausprägungen, keine davon entspricht aber einer natürlichen, gesunden Entwicklung, alle beruhen auf irgendwelchen Entwicklungsstörungen oder Schädigungen. Ich pflege das in Diskussionen mit der – durchaus harten – Argumentation zu vertreten, dass auch keine neue Automarke entsteht, wenn man ein Auto gegen die Wand fährt, und es dann wie kein bekanntes Modell mehr aussieht. Bisher hat auch niemand die verbreitete Ansicht, dass der Mensch zehn Finger oder zwei Augen hat, mit dem Argument angegriffen, dass auch schon Menschen geboren wurden, bei denen es mehr oder weniger waren.

Nur: Darauf kommt es meines Erachtens gar nicht an. Darauf will ich auch gar nicht hinaus.

Ein wichtiger Punkt ist dabei auch, dass eben die Verfassungsrichter sind und nicht ich. Es ist deren Entscheidung und nicht meine. Es ist zwar in diesem ganzen links-zeitgeistigen Geisteswissenschaftlerkrampf üblich, jeden zu beschimpfen, der nicht so entscheidet, wie man selbst entschieden hätte, weil man meint, als einziger Mensch richtig entscheiden zu können, aber dem möchte ich mich nicht anschließen. Man kann völlig seriös und zulässig anders entscheiden, als ich entscheiden würde. Man kann und darf einfach anderer Meinung sein als ich. Das ist kein Angriffsgrund.

Davon abgesehen: Wäre ich jetzt Verfassungsrichter gewesen, hätte ich in der Tendenz vielleicht grob ähnlich entschieden, ich komme unten darauf zurück, was ich für eine vertretbare Entscheidung gehalten hätte, wenn man hier dem Beschwerdeführer hätte folgen wollen.

Ich halte es nicht für zwingend falsch und zu kritisieren, dass man das Personenstandsgesetz in diesem Punkt aufgehoben hat.

Aber ich halte die Entscheidung, wie sie gemacht ist, für ganz enormen Pfusch und üble Schlamperei, die in ihrer Mangelhaftigkeit weit über die bloße Peinlichkeit und Unwürdigkeit hinausgeht und tief in die Unfähigkeit hineinreicht, die Aufgaben dieses Verfassungsorgans zu erfüllen.

Oder anders gesagt: Mich stört nicht die Entscheidung als solche, sondern die schiere Unfähigkeit dieses Bundesverfassungsgerichts, sie in adäquater Weise zu treffen und zu begründen. Diese groteske Schlamperei. Solchen Murks würde ich nicht mal einem Dorfgericht mit einem überlasteten Amtsrichter zugestehen.

Wie der Beschwerdeführer im Personenstandsregister genannt wird, ist mir völlig egal.

Dass das Bundesverfassungsgericht nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen verfassungsrechtlich zu treffen und zu begründen, ist mir nicht egal.

Die Begründung

Wenn man sich die Verfassungsgerichtsentscheidungen seit Bestehen der Bundesrepublik und des Verfassungsgerichts anschaut – ich bin kein Jurist, habe aber bekanntlich sehr viele davon gelesen – dann waren die bis ungefähr in die neunziger Jahre eigentlich immer sehr sorgfältig und detailliert begründet und damit nachvollziehbar gemacht. Man hat dargestellt, welche Grundrechte verletzt sind, was gegen die Beschwerde spricht, und dann die Entscheidungsmöglichkeiten durchdekliniert, würde man so entscheiden, würde das passieren, würde man aber anders entscheiden, dann wäre das Grundrecht verletzt, und dann die Frage, was ist verhältnismäßig, welche Folgen ergeben sich daraus, warum muss es so und nicht anders sein, warum liegt es innerhalb oder außerhalb des Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers und all so’n Zeug. Es liest sich manchmal dröge, aber die Entscheidungen waren erhellend. In vielen Fällen konnte man daraus entnehmen, wie und mit welchen Gedankengängen das Gericht zur Entscheidung, und warum sie nicht zu anderen Entscheidungen gekommen sind. Man kann sagen, dass das eben so juristisches Handwerk ist.

Seit ungefähr irgendwann in den 2000ern scheint das ganze selektiv abzustürzen. Je nach Thema – heißt: je nach Zuständigkeit und Berichterstatter – waren die dann noch ganz ordentlich gemacht, manchmal aber auch schon schrottig. Die intellektuelle Qualität stürzt ab (und oft habe ich mich geschüttelt, wenn ich erfahren habe, was für dubiose Leute Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht waren und was für schräge Netzwerke sich da bilden). Manchmal beschränkt sich das darauf, alte Entscheidungen zu rezitieren (was natürlich auch daran liegt, dass mit steigendem Alter des Gerichts der Fundus an Entscheidungen zunimmt, und man natürlich das Rad nicht neu erfindet, aber manchmal passt es einfach nicht).

Hier gibt es gar keine Begründung.

Das heißt, es gibt schon ein Begründungsblabla, angereichert mit den einschlägig bekannten und üblichen Phrasen im gewohnten Schwurbelsound, aber es steht nichts drin. Da ist Nebel, Schaumschlägerei, aber keine Begründung. Ich will dies erläutern.

Wir steigen beim Entscheidungsteil (B., Absatz 35) ein.

Es geht darum, dass das PStG nur „männlich”, „weiblich” und „ohne Eintragung” vorsieht. Es müsse aber eine dritte positive Eintragung her.

Dass es ein solches, weiteres Geschlecht überhaupt gibt, ist aber überhaupt nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er aufgrund seiner Chromosomen (Turner-Syndrom) weder Mann noch Frau sei oder sein wolle. Warum das aber der Vorgabe „keine Eintragung” sachlich nicht entspräche, ist nicht ersichtlich. Es wird nur weiter unten angeführt, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht wohl fühle. Seit wann begründet es eine Verfassungsbeschwerde, dass man sich mit dem Status Quo nicht wohlfühlt?

Was ist, wenn der Gesetzgeber, wie geheißen, ein drittes Geschlecht „inter” vorsieht und dann der nächste kommt und sagt, dass er sich mit diesen dreien auch nicht wohlfühlt? Geht das Theater dann von vorne los?

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die geschlechtliche Identität auch jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (1). In deren Grundrecht wird eingegriffen, weil das geltende Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt (2). Der Grundrechtseingriff ist nicht gerechtfertigt (3).

( (1), (2) und (3) bezieht sich auf die nachfolgenden Abschnitte der „Begründung”.)

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Es ist kein Leistungsanspruch darauf, dass der Staat jedem Grundrechtsträger eine Wohlfühlumgebung bauen und gesetzlich unterfüttern muss. (Eindeutig: feministische Handschrift, denn die spielen das Spiel ja auch so.) Wieso der Staat in dieses Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat, indem irgendwo in irgendeiner Akte ein ungenehmes Wort steht, ist nicht ersichtlich.

[Abs. 38] a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährt jedem das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Grundrecht umfasst neben der allgemeinen Handlungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Letzteres ergänzt als „unbenanntes“ Freiheitsrecht die speziellen („benannten“) Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>). Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die – ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein – diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 79, 256 <268>; 99, 185 <193>; 120, 274 <303>; stRspr). […]

Ja, schön.

Aber es sagt überhaupt nichts. In welcher Persönlichkeitshandlung oder -entwicklung würde einen denn der Eintrag im Personenstandsregister irgendwie behindern, beeinträchtigen, beeinflussen? Wo liegt da der Eingriff des Staates in Persönlichkeitsrechte?

[Abs. 39] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 <14 ff.>; 116, 243 <259 ff.>; 121, 175 <190 ff.>; 128, 109 <123 ff.>), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. […]

Ja. Ohne Zweifel. Geschenkt. Aber wie würde das Personenstandsregister da eingreifen? Hätte man jemals einen Fall erlebt, in dem jemand von der Polizei verhaftet oder von einer Beamtenstelle ausgeschlossen worden sei, weil er im Kleid und mit roten Lippen angekommen wäre, aber im Personenstandsregister „ohne Eintrag” stand?

Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle: Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht,

Das ist der einzige Treffen, aber die falsche Konsequenz. Sie reden doch immer von Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit. Müsste man dann nicht entscheiden, dass Ansprüche und Pflichten nicht vom Geschlecht abhängen dürfen?

Genau da liegt ein sehr entscheidender Fehler, denn es zieht sich durch die bisherige Entscheidungsrechtsprechung (insbesondere auch das Prüfungsrecht berufsbezogener Prüfungen, mit denen ich mich intensiv befasst habe), dass sich damit auch niemand einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen verschaffen darf. Das heißt dann, wenn es geschlechtsabhängige Rechte und Pflichten gibt, dass Intersexuelle (sie geben einen Anteil von 1:500 und eine absolute Zahl von etwa 160.000 Personen in Deutschland an) gegenüber anderen den Vorteil haben, dass sie sich ihre Pflichten und Rechte durch Wahl des Eintrags beliebig auswählen können, was die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Außerdem ist es unlogisch und selbstwidersprüchlich: Wenn Rechte und Pflichten an das Geschlecht gebunden sind, und diese, wie sie schreiben, geschlechtskonstituierend sind, gerade dann müsste man doch den Standpunkt vertreten, dass sich Intersexuelle als männlich oder weiblich eintragen lassen können, um die entsprechenden Rechte und Pflichten, die sie für sich als passend erachten, auswählen können. Inwieweit es so jemandem bei irgendwas helfen könnte, indem da statt „keine Eintragung” „Inter” steht, ist überhaupt nicht ersichtlich, denn es ändert ja an der Situation nichts. Ich würde das ja noch verstehen, wenn jemand „ohne Eintragung” gerne „weiblich” sein will, weil damit eben Folgen in Form von Rechten und Pflichten verbunden sind, aber wo ist diese Wirkung, wenn man „ohne Eintragung” in „inter” ändert?

Das zeigt, was das alles für eine leere Luftnummer ist: Es ändert sich durch die Entscheidung gar nichts, es wird nur „ohne Eintragung” durch „inter” ersetzt, sonst ändert sich überhaupt nichts. Aus Raider wird Twix, sonst ändert sich nix. Wenn sich dadurch aber nichts ändert, kann man auch keinen Grundrechtsanspruch auf die Entscheidung haben.

Wenn jemand einklagt, dass er die Rechte einer Frau haben will, weil er sich als Frau fühlt – OK. Gut. Nachvollziehbar.

Wenn aber jemand klagt, dass – wie sie es nennen – ein „Nullum” in irgendeiner verstaubten Amtsakte durch ein anderes ersetzt würde, ohne dass dies irgendwas änderte oder nach außen in Erscheinung träte, welches Recht verfolgt er dann damit? Den ganzen Staat zu schikanieren, weil er mit sich selbst nicht klarkommt?

Geht es hier um Verfassungsrechtsprechung oder Psychotherapie?

Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit. Auch die beschwerdeführende Person betont die praktische Bedeutung der geschlechtlichen Zuordnung und macht geltend, dass die geschlechtliche Identität unter diesen Umständen konstitutiver Bestandteil ihrer Persönlichkeit sei.

Natürlich ist sie das. Aber was hat das mit einem Personenstandsregister und dem Unterschied zwischen „ohne Eintragung” und „inter” zu tun? Wie würde das dabei helfen?

Ich bin 51 Jahre alt. Und in diesen 51 Jahren hat das Personenstandsregister und das dort eingetragene Geschlecht genau ein einziges Mal eine Rolle gespielt: Ich bekam einen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst.

Ich wüsste jetzt nicht, dass die Eintragung des Geschlechts sonst auch nur ein einziges Mal von irgendeiner Relevanz gewesen wäre. Ich stelle mich auch Freunden und Bekannten, Kunden, Zuhörern oder der Öffentlichkeit nicht unter Vorlage meiner Geburtsurkunde vor. Das erste Mal hatte ich überhaupt erst mit meiner Geburtsurkunde zu tun, als ich mit 16 einen Personalausweis beantragt hatte, weil im Kinderausweis „Hadmut” stand, sie beim letzten Umzug im Melderegister aber „Hartmut” eingetragen hatten und ich die richtige Schreibweise meines Namens nachweisen musste. Seither habe ich die Geburtsurkunde nur sehr selten gebraucht, ich glaube beim Führerschein und nochmal irgendwo anders, aber nie das Geschlecht. Ich weiß, dass man das zum Heiraten braucht (habe ich nie getan), aber ich wüsste nicht, dass einem beim Heiraten „inter” irgendeinen Vorteil gegenüber „ohne Eintrag” geben würde.

Ich verstehe nicht und kann – und das ist das Schlimme – auch dieser Entscheidungsbegründung nicht entnehmen, wie sich dieser Eintrag irgendwie auf die Person auswirken oder eine Verbesserung darstellen würde. Verdammt nochmal, ich stehe doch auch nicht morgens aus dem Bett auf und muss erst mal in meine Geburtsurkunde gucken, um mich zu vergewissern, dass ich ein Männchen bin und es als Mann durch den Tag schaffe. Irgendwie bleibt bei mir der Eindruck hängen, dass jemand, dessen Geschlechtsidentität davon abhängig, dass auf irgendeinem Behördenwisch „inter” statt „ohne Eintragung” steht, ganz gewaltige andere Probleme hat (und das Interview, das ich vorhin im Fernsehen mit dem Antragsteller gesehen habe, bestätigt diesen Eindruck).

Für mich sieht das so aus, dass das Bundesverfassungsgericht hier mal eben den ganzen Staat umkrempelt (typisch Gender-Manier), weil da irgendwer mit sich selbst nicht klarkommt, weil man hofft, dass er sich dann besser fühlt.

[Abs. 42] Die mittelbar angegriffenen Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein. Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 <298>; 60, 123 <132 ff.>; 116, 243 <259 ff.>; 121, 175 <190 ff.>; 128, 109 <124>). Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG ist das Geschlecht einer Person im Geburtenregister personenstandsrechtlich zu beurkunden. Als positive Eintragungsmöglichkeiten stehen dafür nur das Geschlecht „weiblich“ und das Geschlecht „männlich“, nicht aber eine weitere Möglichkeit des Geschlechtseintrags zur Verfügung. Dies folgt aus § 22 Abs. 3 PStG („Fehlende Angaben“), wonach der Personenstandsfall ohne Angabe in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Eine positive Eintragung in das Geburtenregister kann nicht erfolgen. Infolgedessen muss die beschwerdeführende Person einen Eintrag hinnehmen, der ihrer grundrechtlich geschützten geschlechtlichen Identität nicht entspricht.

So ein Quatsch!

Ich würde das ja als beschwerdefähig verstehen, wenn man einer intersexuellen Person einen Eintrag „männlich” oder „weiblich” verweigert. Aber wenn jemand sagt, dass er weder das eine, noch das andere will, dann ist doch „ohne Angabe” richtig, dem Anspruch genüge getan. Daraus erwächst doch nicht das Recht, sich einfach aus dem Blauen heraus irgendein Phantasiegeschlecht auszudenken. Sie sagen ja nicht mal konkret welches, und worauf dessen Annahme beruhe. Sie zwingen einfach den Gesetzgeber, sich irgendein drittes Geschlecht auszudenken, als ob man die Realität (da sind wir wieder beim Poststrukturalismus) gesetzlich normieren könnte.

Das wäre ja irgendwie nachvollziehbar gewesen, wenn der Antragsteller durch wissenschaftliche Gutachten und so weiter nachgewiesen hätte, dass er jetzt ein gewisses, bestimmtes, drittes Geschlecht hätte, und das kein Einzelfall ist, dann hätte man dem Gesetzgeber aufgeben können, dieses Geschlecht zu akzeptieren. Aber ein „Denk Dir mal irgendeins aus, damit der sich wohlfühlt” ist doch grober Unfug.

[Abs. 43] Zwar hat sie nach § 22 Abs. 3 PStG die Möglichkeit der Streichung ihres weiblichen Geschlechtseintrags im Geburtenregister. Das beseitigt den Grundrechtseingriff jedoch nicht: Die beschwerdeführende Person wäre nicht nur durch die fehlerhafte Zuordnung als Frau, sondern im Rahmen der derzeitigen Rechtslage auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante „fehlende Angabe“ (§ 22 Abs. 3 PStG) in ihrer geschlechtlichen Identität beeinträchtigt. Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.

Was für ein Schwachsinn. „Begreift sich als ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich…” Haben die noch alle Tassen im Schrank?

Da kommt einer her, erklärt einfach, er „begreift sich als jenseits von männlich oder weiblich”, und damit krempeln die den Staat um. Und der nächste kommt und sagt, er halte sich für einen pelzigen Außerirdischen vom Planeten Melmac, und schon müssten die Gesetze geändert werden? Sind die noch zu retten?

Ich muss mich auch von morgens bis abends an den Staat und die Erforderlichkeiten eines Zusammenlebens halten. Ich kann auch nicht zum Finanzamt gehen und sagen, dass ich mich nicht als Steuerzahler begreife, und deshalb als irgendwas anderes eingetragen werden möchte. Was soll denn das für eine Grundrechtsverletzung sein? „Begreife mich als…”

Die „fehlende Angabe“ belässt es bei dem allein binären Grundmuster der Geschlechtszugehörigkeit und ruft den Eindruck hervor, dass die rechtliche Anerkennung einer weiteren Geschlechtsidentität nicht in Betracht kommt und die Geschlechtseintragung lediglich noch nicht geklärt, noch keiner Lösung zugeführt oder auch vergessen wurde.

Binäres Grundmuster? Sie legen mit keinem Wort dar, warum es mehr als die zwei Geschlechter geben sollte. Nur weil es jemandem nicht gefällt?

Es steht ja auch nicht „ungeklärt”, „wissen wir nicht” oder sowas drin, sondern „keine Angabe”. Keine Angabe heißt nicht mehr oder weniger als „keine Angabe”. Es heißt nicht ungeklärt oder vergessen.

Eine Anerkennung der beschwerdeführenden Person in ihrer dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit liegt hierin nicht. Der Eintrag bleibt aus ihrer Sicht unzutreffend, weil eine bloße Löschung eines binären Geschlechtseintrags den Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit erweckt (vgl. Althoff/Scha-bram/Follmar-Otto, a.a.O., S. 24, 44; vgl. auch Vöneky/Wilms, Stellungnahme zur Situation von Menschen mit Intersexualität in Deutschland im Deutschen Ethikrat, 2011, S. 3; Sieberichs, FamRZ 2013, S. 1180 <1181>; Gössl, NZFam 2016, 1122 <1123>).

Das muss man sich mal vorstellen.

Normalerweise stellen die an Verfassungsbeschwerden allerhöchste Anforderungen. Formale wie materielle. Die lehnen richtig schwere, hammerharte Verfassungbeschwerden wegen irgendwelcher Haarspaltereien ab. Und hier nehmen sie eine an, weil sich jemand „in seinem Empfinden nicht anerkannt” fühlt.

[Abs. 44] Verlangt das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag, verwehrt es einer Person aber zugleich die personenstandsrechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität, ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit dieser Person spezifisch gefährdet:

Die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit wird durch das Personenstandsregister spezifisch gefährdet? Von dessen Geschlechtseintrag ich in 51 Jahren nur ein einziges Mal überhaupt betroffen war und der sonst komplett belanglos für mich war?

[Abs. 45] Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG). Mit dem Personenstand wird eine Person nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien vermessen; er umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Daher gefährdet die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich, das heißt unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch.

Was!?

Der Staat soll in Form eines Registers dafür zuständig sein, Leuten ihre Identität zu stiften und auszudrücken?

Schon formal hätte ich da verfassungsrechtliche Bedenken, weil das kein Abwehr-, sondern ein Leistungsanspruch ist, und Grundrechte sind keine oder nur unter äußerst hohen und sehr hart zu begründenden Umständen Leistungsansprüche.

Ich würde aber viel eher mal die Frage stellen, ob jemand überhaupt prozessfähig ist, wenn er meint, seine Identität in Behördenakten nachlesen zu müssen. Ich kann auch nicht erkennen, inwiefern sich die „Stellung innerhalb der Rechtsordnung” durch eine Änderung von „ohne Angabe” zu „inter” ändern sollte.

Spezifische Bedeutung für die geschlechtliche Identität erlangt der personenstandsrechtliche Eintrag für sich genommen zwar nur, weil das Personenstandsrecht überhaupt die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit verlangt.

Es hat also eigentlich keine weitere Bedeutung, da muss halt nur irgendwas stehen.

Täte es dies nicht, gefährdete es auch die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch, wenn die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen personenstandsrechtlichen Niederschlag fände. Es handelte sich dann beim Geschlecht um keine Größe von personenstandsrechtlicher Relevanz. Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht.

Was für eine Logik: Würde das Personenstandsregister die Angabe gar nicht enthalten, als keine Angabe enthalten, wäre alles in Ordnung. Enthält es aber „keine Angabe”, dann sei das, auch wenn es eigentlich gar nicht relevant ist, verfassungswidrig, weil es dadurch personenstandsrechtlich relevant würde.

Gut, seien wir freundlich, man kann natürlich schon argumentieren, dass wenn man es schon aufnimmt, man alle Geschlechter aufnehmen muss. Dann müsste man aber begründen, wofür, und warum es auf Grundrechte Auswirkung haben sollte. Die Differenzierung, warum kein Eintrag gut, „kein Eintrag” aber schlecht sein soll, obwohl es keine praktische Auswirkung und erst recht keinen Unterschied zu „inter” hat, müsste sehr gut, tief und schlüssig begründet werden, wurde es aber nicht.

[Abs. 47] Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG umfasst der Personenstand indessen derzeit auch das Geschlecht. An einer Registrierung des Geschlechts als personenstandsrechtlichem Ordnungsmerkmal hat der Gesetzgeber trotz mehrfacher Reformen des Personenstandsrechts festgehalten. Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 <297 f.>; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 <385>; 109, 256 <266>; 115, 1 <14>). Findet unter diesen Voraussetzungen die geschlechtliche Identität einer Person personenstandsrechtlich keine Anerkennung, gefährdet dies die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch.

Das heißt: Auch wenn es gar nicht darauf ankommt, was darin steht, soll es grundrechtsverletztend sein? Weil die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit davon abhänge, was auf einem Blatt Papier bei einer Behörde steht?

Das ist erstaunlich. Denn bisher hat man ja gerade über die Gender Studies immer gesagt, es käme eben gerade nicht auf Gesetze an, davon müsse man abweichen.

Was ich an dieser Stelle erwartet hätte: Ein Beispiel. Wo wurde der Beschwerdeführer durch den Eintrag benachteiligt. Das hätte die Sache doch fruchtig, verständlich, nachvollziehbar gemacht. Aber sie haben keines. Sie sagen, es hätte eigentlich gar keine Auswirkungen, die Verfassungswidrigkeit wird einfach fingiert.

[Abs. 48] Insbesondere erschwert das personenstandsrechtliche Erfordernis des Geschlechtseintrags in Kombination mit den begrenzten Eintragungsmöglichkeiten den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind. Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.). […]

Wie bitte!?

Ich könnte mich nicht erinnern, es irgendwann schon mal erlebt zu haben, dass sich irgendwer in der Öffentlichkeit als Person bewegt hat, indem er seinen Personenstandsregisterauszug vor sich hergetragen hat. Ich war auf den seltsamsten Veranstaltungen, aber das war noch nie Thema.

Und: Dritte können das ja gar nicht einsehen. Es ist ja nicht so, dass da jemand in der Öffentlichkeit auftritt und die Zuschauer sich denken, ach, wir gucken einfach mal in das Personenstandsregister, welches Geschlecht der hat. Ach, der hat gar keines? So ein Schwindler…

Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Oben sagen sie, im Rechtsverkehr, und können da schon nicht erklären, wo es eine Wirkung haben sollte. Jetzt geht es plötzlich um das Auftreten in der Öffentlichkeit, als würde es das Recht, sich zu schminken, und die Kleiderwahl beeinflussen. Als bräuchte man eine behördliche Lizenz, um sich Kleid und Pumps zu kaufen.

Dass das Personenstandsrecht den Geschlechtseintrag fordert, den hier Betroffenen aber keinen dem Selbstverständnis gemäßen Geschlechtseintrag im Personenregister ermöglicht, trägt dazu bei, dass sie in ihrer individuellen Identität nicht in gleichem Maße und in gleicher Selbstverständlichkeit wahrgenommen werden und Anerkennung finden wie weibliche oder männliche Personen. Wie die beschwerdeführende Person plausibel geltend macht, kann das Individuum den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit häufig nicht einfach übergehen.

Kapier ich nicht. Wie soll die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit von dem Eintrag abhängen, wenn die Öffentlichkeit ja gar nicht wissen kann, was darin steht?

Plausibel geltend gemacht? Eben nicht. Wo hätte der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag Auswirkungen auf das Auftreten in der Öffentlichkeit, noch dazu eines, das man nicht übergehen könne? Sowas müsste doch in der Begründung stehen, da steht aber nichts.

Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig, weil der Zwang zum personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in Kombination mit der Versagung einer weiteren positiven Eintragungsmöglichkeit jenseits von „weiblich“ oder „männlich“ von keinem legitimen Zweck getragen ist, den zu erreichen die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen wäre.

Doppelt falsch.

Erstens behaupten sie oben, es gäbe Rechte und Pflichten, die vom Geschlechtseintrag abhängen, das ist ein legitimer Zweck. Bis vor kurzem – und damit sicherlich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung – war die Ehe auf Mann und Frau beschränkt, das ist/war ein legitimer Zweck. Und es gibt und gab die Wehrpflicht, auch das ein legitimer Zweck. Aber sie begründen das nicht, sie behaupten das einfach so.

Zweitens: Es ist doch hirnrissig. Wenn man sagt, dass der Staat keinen legitimen Zweck habe, das zu speichern, dann darf er es gar nicht speichern, und muss nicht speichern, was die Leute einfach wollen.

Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln.

Schon mal was von Realität und Empirie gehört?

Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.

Doch, das tut es. Artikel 12a Abs. 1 GG: Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Damit ist eine binäre Einteilung fest vorgegeben. Die, die der Wehrpflicht unterliegen, und die, die es nicht tun. Das ist jetzt so elementare Algebra oder Mengenlehre, es gibt welche, die dazugehören, und welche, die nicht dazugehören. Tertium non datur. So ganz einfache Denkgrundlagen.

Freut mich immer, wenn ich als Informatiker Verfassungsrichter über das Grundgesetz belehren kann. Kommt inzwischen öfters vor. Und es ist eine ganz elementare, logische Grundlage, eine Unausweichbarkeit, dass es binäre Einteilungen gibt. Weil jede Menge eine Komplementärmenge hat. Die, die dazugehören, und die, die nicht dazugehören. Es gibt nicht die, die 50% wehrpflichtig sind, oder vielleicht, oder nur mittwochs. So wie auch bool’sche Aussagen keine Erfindung, sondern naturgegeben sind. (Informatiker betreiben mit sowas sehr viel Theorie und Überlegungen, Entscheidbarkeit, Aufzählbarkeit, Prädikatenlogik, und so weiter, wir kennen uns mit sowas aus.) Dichotomien sind unvermeidbar. Genauso gut könnte im Register wehrpflichtig: Ja/Nein stehen.

Das Problem ist nur: Obwohl es eigentlich auch ein philosophisches und damit geisteswissenschaftliches Problem ist, scheitern Geisteswissenschaftler am Verständnis dessen. Juristen und besonders Genderisten. Die kapieren es einfach nicht, dass Dichotomien ständig vorkommen, durch alles, was wir machen, ständig und in unendlichen Mengen erzeugt werden. Damit ist „binär” nicht automatisch falsch oder schlecht.

Zwar spricht Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG von „Männern“ und „Frauen“. Eine abschließende begriffliche Festlegung des Geschlechts allein auf Männer und Frauen ergibt sich daraus jedoch nicht.

Das verstehe, wer will, ich halte es für Blödsinn.

Aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen. Stoßrichtung der Norm ist es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 107; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 79; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 550 [Mai 1996]; Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, 2. Aufl. 1996, S. 323 ff., insbes. S. 331), nicht jedoch, eine geschlechtliche Zuordnung im Personenstandsrecht festzuschreiben oder eine weitere Geschlechts-kategorie jenseits von „männlich“ und „weiblich“ auszuschließen.

Doch, genau das tut es. Kapieren Verfassungsrichter nur nicht mehr. Die kapieren nicht mal mehr Grundgesetz.

Ich erklär’s Euch.

Vergesst mal „Geschlecht” und Biologie, und auch mal das, was Ihr unterm Röckchen habt. Welche Sondergruppen gibt es im Grundgesetz? Na, haben wir doch schon genannt:

  • Es gibt „Verpflichtete”, nämlich die zum Grundwehrdienst verpflichteten.
  • Es gibt „Bevorzugte”, die per „Gleichstellung” mit Vorteilen vollgepumpt werden.

Denkt mal nicht in sexuellen Kategorien, sondern nur Datenbank-mäßig. Um das zu erfassen, braucht man drei verschiedene Einträge: „Verpflichtete”, „Bevorzugte” und „weder noch”.

Allein dadurch, dass das Grundgesetz von Frauenförderung (tun sie eigentlich nicht, aber siehe oben die Argumentation aus der Entscheidung) und Männerverpflichtung spricht, ergibt sich zunächst für den Rechtsverkehr die binäre Einteilung, und weil es eben intersexuelle gibt, die zusätzlich Marke „weder noch”.

Also ist das einfach falsch, was die da behaupten. Wenn der Umfang der Erhebung und Speicherung von Daten zum Geschlecht, wie das Bundesverfassungsgericht hier anspricht, aus der Verfassung hervorgehen muss, dann geht daraus genau die Dreiteilung Mann-Frau-Nix hervor. Im Gegenteil ist der Gesetzgeber dadurch gerade daran gehindert, das weiter zu differenzieren und „inter” zu speichern, weil aus dem Persönlichkeitsrecht (und europäischem Datenschutzrecht) das Gebot der Datensparsamkeit hervorgeht. Und solange der Staat die Diffenzierung zwischen „keine Angabe” und „inter” nicht für eigene Zwecke braucht, darf er es gar nicht speichern.

Und wenn der Beschwerdeführer Wert darauf legt, dass es gespeichert wird, dann muss er das selbst machen, dann soll er sich einen Zettel an die Wand hängen und jeden Morgen angucken.

Der Status personenstandsrechtlicher Männer und Frauen bleibt durch die Eröffnung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit unberührt. Dies gilt auch für die Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich selbst gleichwohl dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen, entsprechend registriert sind und sein wollen. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags wird niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Die Ermöglichung eines weiteren Geschlechtseintrags vermehrt die Optionen von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die über den Eintrag als Mann oder Frau nicht abgebildet wird, ohne ihnen Möglichkeiten zu nehmen, die das Recht bislang bietet.

Falsch.

Die Richter sind nicht mal mehr in der Lage, zwischen ihrer Entscheidung und der daraus folgenden Handlung des Gesetzgebers zu unterscheiden.

Sie habe nämlich nicht entschieden, dass es ein drittes Geschlecht gibt. Sondern sie haben entschieden, dass die Grundrechte eines jeden verletzt werden, der sich mit der bis dahin bestehenden Geschlechtereinteilung nicht als wahrgenommen empfindet. Mit derselben Begründung und Berufung auf diese Entscheidung kann der nächste kommen und sagen, dass er sich mit Mann-Frau-Inter nicht wahrgenommen fühlt und er jetzt ein weiteres Geschlecht braucht. Das Ergebnis wird sein, dass wir wie bei Facebook dann 65 oder 4096 oder eben 80 Millionen Geschlechter haben, weil mit derselben Begründung jeder ankommen kann.

Das ist so richtig ein Beispiel für „zu dämlich zu urteilen”: Sie reden von „binär”, tatsächlich aber haben sie entschieden, dass sich niemand mit der bestehenden Liste von Geschlechtern abfinden muss, egal ob 2 oder 200.

Wenn, dann hätte man das fest auf „anderes” festnageln und begründen müssen, dass das dann reichen muss.

Unklarheiten könnten auftreten, wenn eine Regelung außerhalb des Personenstandsrechts an das Geschlecht anknüpft und voraussetzt, dass die Person entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Wie eine Person zu behandeln wäre, die einem weiteren Geschlecht zugeordnet ist, wäre dann in der Tat unklar. Diese Schwierigkeit besteht jedoch bereits nach geltendem Recht in gleicher Weise, wenn der Geschlechtseintrag nach § 22 Abs. 3 PStG offenbleibt.

Und worin besteht dann der Fortschritt, wenn statt einem unklaren Fall zwei unklare Fälle bestünden?

Diese ganze Entscheidung ist nur leeres Blabla.

  • Es ist nicht nachvollziehbar, worin welche Grundrechtsverletzung liegen soll. Sie schwafeln da irgendwas von Persönlichkeitsrecht und Auftretne in der Öffentlichkeit, geben aber zu, dass es eigentlich keine Wirkung hat, was da drin steht. Heißt: Es gibt eigentlich keine Grundrechtsverletzung. Und damit dürften sie gar nicht entscheiden, denn nur dafür sind sie zuständig.
  • Es gibt keine Abwehrsituation. Denn mit „keine Angabe” handelt der Staat ja eben gerade nicht. Stattdessen fingieren sie einen Leistungsanspruch, als ob der Staat dazu verpflichtet wäre, dem Einzelnen eine Identität zu stiften.
  • Es gibt diverse logische und inhaltliche Mängel und Fehler.
  • Sie kennen nicht mal das Grundgesetz richtig.

Das ist nur noch Geschwätz. Mit einer Verfassungsgerichtsentscheidung hat das nichts mehr zu tun.

Fehler und Unzulänglichkeiten

Normalerweise muss das Gericht auch die Folgen der Entscheidung betrachten und erörtern, ob das, was es fordert, überhaupt umsetzbar ist. Sie schreiben aber einfach in Absatz 54:

Unklarheiten könnten auftreten, wenn eine Regelung außerhalb des Personenstandsrechts an das Geschlecht anknüpft und voraussetzt, dass die Person entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Wie eine Person zu behandeln wäre, die einem weiteren Geschlecht zugeordnet ist, wäre dann in der Tat unklar. Diese Schwierigkeit besteht jedoch bereits nach geltendem Recht in gleicher Weise, wenn der Geschlechtseintrag nach § 22 Abs. 3 PStG offenbleibt.

Falsch.

Es gibt Gesetze, die an das Geschlecht anbinden. Etwa die Wehrpflicht (die derzeit nur ausgesetzt, aber nicht abgeschaff ist). Strafrecht, § 183 StGB (Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt,…). All die Gesetze zur Frauenbevorzugung.

Hat jemand „keine Angabe”, dann kann er zur Musterung geladen oder eben wegen Exhibitionismus angeklagt werden, und dann muss eben ein Arzt entscheiden, ob nun oder nicht, und dann das Gericht gegebenenfalls weiter entscheiden.

Ist aber jemand von vornherein als „inter” eingetragen – ja, was ist dann? Kann man sich dann als „inter” eintragen lassen, um straflos im Park kleine Mädchen zu belästigen? Oder um sich die Wehrpflicht zu ersparen?

Oder einfach um sich bei einer Behörde zu bewerben, die wegen der Frauenquote keine Männer mehr aufnehmen darf?

Oder generell im Rahmen der Geschlechtergleichstellung die Einstellung einklagen, weil die Behörde noch keinen „trans” hat?

Die haben da überhaupt nicht, nicht für 20 Cent, nachgedacht, was daraus folgt. (Oder haben sie es und absichtlich Verwirrung gestiftete, im Sinne von „Gender Trouble”?)

Presse

Wie ich gerade die Entscheidung (Beschluss, kein Urteil) durchgearbeitet habe, ist es 22:45 und der Zamperoni von den Tagesthemen kündigt an, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass es ein drittes Geschlecht gäbe.

Das ist falsch. Das haben sie nicht entschieden.

Sie haben nur entschieden, dass man sich mit der bestehenden Einteilung nicht abfinden muss und jeder verlangen kann, das genannt zu werden, womit er sich gerade wohlfühlt.

Was wäre richtig gewesen?

Ich habe oben geschrieben, dass ich – wäre ich Verfassungsrichter – durchaus nicht unbedingt gegenteilig entschieden hätte, sondern der Beschwerde durchaus wohl stattgegeben hätte. Aber ganz anders.

Wenn man schon darauf eingeht, dass der Beschwerdeführer sich an diese Einteilung nicht halten will, dann hätte die einzig richtige Konsequenz lauten müssen, dass der Gesetzgeber gar nicht an das Geschlecht anknüpfen darf, damit keine Rechtsfolgen verbinden darf, und deshalb auch keine Rechtsgrundlage haben kann, das Geschlecht überhaupt zu erheben.

Das wäre eine Entscheidung, mit der ich mich vielleicht hätte anfreunden können. Ich habe das jetzt erst 3 Stunden in der Mache, und nicht 3 Monate darüber nachgedacht, aber das wäre wohl eine Entscheidung gewesen, die ich hätte treffen können: Wenn wir uns nicht einigen können, dann lassen wir es eben ganz bleiben. Nix mehr Geschlecht.

Und anscheinend ist ihnen der Gedanke auch gekommen, denn es wird mal ganz kurz angedeutet.

Nur: Geht politisch nicht. Denn dann wären Wehrpflicht und Frauenförderung auch futsch gewesen. (Was ich dann für richtig hielte.)

Da sie aber unbedingt an dem ganzen Frauenbevorzugungsquatsch festhalten wollen, können sie sich nicht entscheiden, ob sie nun an Geschlechtern festhalten oder nicht. Das Ergebnis ist dann dieser Schrott.

Politik statt Verfassungsrecht

Was man hier ganz deutlich merkt: Das hat überhaupt nichts mehr mit Rechtsprechung zu tun. Die spielen sich als Ersatz- und Übergesetzgeber auf, was sie ganz klar nicht dürfen. Die überschreiten massiv ihre Kompetenzen und machen Politik.

Dazu findet sich sogar eine verräterische Stelle:

[Abs. 7] Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vom 27. November 2013 verpflichteten sich die Koalitionsparteien zur Evaluierung und zum Ausbau der zwischenzeitlich erfolgten personenstandsrechtlichen Änderungen für intergeschlechtliche Menschen sowie dazu, „die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus“ zu nehmen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 105). Zu diesem Zweck wurde im September 2014 eine interministerielle Arbeitsgruppe „Intersexualität/Trans-sexualität“ gegründet, deren Abschlussbericht im ersten Halbjahr 2017 vorgelegt werden sollte. Das ist bislang nicht erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrucks 18/7310, S. 14).

Damit ist alles klar.

Da sind offenbar die SPD-orientierten Richter sauer darüber, dass die Koalition ihren Vertrag nicht eingehalten hat, wissen, dass das auch nichts mehr wird, weil die SPD in die Opposition gegangen ist, und meinen dann, sie können den Koalitionsvertrag einfach selbst nachholen.

Das ist ordinäre Rechtsbeugung .

Hat man sich den geholt?

Mal eine ganz böse Frage: Haben die sich den als Strohmann selbst herangeholt, um Politik machen zu können?

Ich hatte im Sommer schon gefragt, ob das Bundesverfassungsgericht einen Verfassungsputsch unternimmt, weil über die „Gesellschaft für Freiheitsrechte” Leuten der Instanzenweg und die Verfassungsbeschwerde finanziert werden soll, damit das Bundesverfassungsgericht, das formal (wo kein Kläger, da kein Richter) nicht von selbst entscheiden kann, einen Vorwand für seine Politik hat. In dieser Gesellschaft sitzt nämlich Dr. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, und vorher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht. Und die Verfassungsrichterin Baer hatte in einer Antrittsrede selbst gesagt, dass man ihr „intelligente Beschwerden” vorlegen solle, damit sie da Politik machen kann. Und eine Mitarbeiterin von ihr sagte mal in Berlin, dass die da jetzt feministische Politik im Verfassungsgericht machen und sich freuen, dass da keiner was dagegen machen kann und alle das umsetzen müssen. Die suchen sich die passenden Beschwerdeführer inzwischen systematisch.

Und das hier stinkt zehn Meilen gegen den Wind nach so einem Fall. Als ob jemand – habt Ihr den/die/das in den Fernsehinterviews gesehen? – so ein Wahnsinnsgeld ausgeben würde, um das über den BGH und jede Menge Anwälte und Juraprofessoren durchzuprügeln?

Für mich sieht das nach einem abgekarteten Spiel mit einem Stroh… – jetzt hätte ich fast Strohmann geschrieben – Strohinter aus, den man sich vor den Karren gespannt hat. Auf mich machte in den Interviews der/die/das gar nicht den Eindruck, jemand zu sein, der sowas bis BGH und BVerfG durchficht. Sah eher nach schüchtern und „gottogott-was-passiert-mir-hier” aus.

Das müsste man überprüfen.

Wäre das eine von BVerfG- oder richternahen Organisationen eingekaufte oder fingierte Strohmannbeschwerde, wäre das allerschwerste Rechtsbeugung. Richter, die sich die Klagen selbst beschaffen, um freie Hand für Politik zu haben.

Eine Lifestyle-Entscheidung eines Operettengerichts

Ich fühle mich von denen persönlich verhöhnt.

Ich habe diesen Richtern eine ausführliche Verfassungsbeschwerde vorgelegt, in denen ich hammerhart und voll belegt und bewiesen schwerste Grundrechtsverstöße nachgewiesen habe, Berufsfreiheit, Richter, die Schriftsätze unterdrückten und Sachverständigenvernehmungen fälschten, sogar die Verhandlung später heimlich neu aufsprachen und die Bänder austauschten. (Der Richter, der das machte, stammte aus demselben Verfassungssumpf, war nämlich vorher selbst Mitarbeiter am BVerfG). Prüfer und Sachverständige, die nachweislich und vorsätzlich falsche Prüfungsbewertungen abgeben, samt Kopien der E-Mails, in denen sie das vorher vereinbarten und sich später noch um Falschaussagen baten. Reihenweise Professoren, die Gutachten über etwas schreiben, was sie nie gesehen haben, und noch dazu einer, der betrügerisch abrechnete, was er nie getan hatte, und dazu vom Richter als Schmiergeld für die Falschaussage angestiftet wurde. Und so weiter.

Und das werfen die kommentarlos in den Müll.

Kommt aber einer und meint, er fühlt sich missverstanden, wenn da irgendwo „keine Angabe” statt „inter” steht, obwohl es gar keine Auswirkungen hat, dann nehmen sie das an.

Die sind nicht nur korrupt und verlogen. Das ist ein Operettengericht, das sich auf Lifestyle-Angelegenheiten zurückgezogen hat.

Zu doof

Und ich sage es auch ganz deutlich: Die sind zu doof für den Job.

Das Ding strotzt vor Fehlern und leerem Geschwafel, überhaupt nicht nachgedacht, keinerlei richterliche Handwerkskunst, keine Folgen, keine Begründung, nichts. Da steht nichts weiter als „der fühlt sich damit unwohl und unverstanden”.

Und da steht eben das, was ich schon so oft angeprangert habe: Gewisse Verfassungsrichter haben das Grundgesetz nicht verstanden. Über Artikel 3 kommen sie nicht hinaus, und selbst den geben sie falsch an. Wozu auch, Art. 1 bis 3 brechen ja alle anderen, wozu soll man sich mit denen noch befassen.

So auch hier: Es wird nur noch irgendwie um 1 und 3 herumgeschwafelt, Blabla, Blubber Blubber, Persönlichkeitsrechte, kann sich nicht entfalten, hindert ihn an irgendwas, wir ja auch nicht woran, aber irgendwie vor der Öffentlichkeit.

Die sind intellektuell nicht mehr in der Lage, ordentliche Verfassungsgerichtsentscheidungen zu schreiben, die merken nicht mal mehr, was für einen Mist die da auftischen. Das ist nur noch Politgesülze.

Susanne Baer

Ich weiß nicht, wer diese Entscheidung verbrochen hat. Aber sie stinkt zehn Meilen gegen den Wind nach der Gender-Priesterin Susanne Baer, und es ist wohl kein Zufall, dass das ZDF vorhin in den Nachrichten zu der Entscheidung zuerst sie in Großaufnahme zeigte.

Ich beschäftige mich nun seit 2012 in unterschiedlicher Intensität mit der, habe Auskunftsklagen und unzählige Auskunftsersuchen geführt, und habe bis heute nicht einen einzigen Text von der gesehen, der auf mich juristisch oder gar richterlich wirkt, in dem sie in der Lage wäre, einen Sachverhalt oder eine Fragestellung juristisch zu erörtern. Von der kommt immer nur dieses Gender- und Gerechtigkeitsgeschwurbel ohne jegliche argumentative Substanz. Nach meiner Einschätzung und gemessen an dem, was ich bisher von der gesehen habe, ist die nicht entfernt zu einer richterlichen Tätigkeit in der Lage. Woher auch? Nach mir vorliegenden Informationen war die Rechts-Professur nur vorgetäuscht, insbesondere gegenüber dem Wahlausschuss des Bundestages.

Und diverse Floskeln und Formulierungen in dieser Entscheidung riechen einfach nach dem Gender-Zeugs, was Baer so schreibt.

Man könnte meinen, dass die anderen Richter sie da einfach mal haben machen lassen, damit sie endlich auch mal was hat und dann Ruhe gibt, und sie mit dem Thema sowieso nichts zu tun haben wollen, und sich gedacht haben, wen kümmert schon, was in diesem dämlichen Personenstandsregister steht, ist doch völlig egal. Lasst sie halt machen, und dann ist Ruhe. So wirkt das auf mich.

Verhöhnung jedes Grundrechtsträgers

Ich sag’s nochmal:

Dass dieses Bundesverfassungsgericht reihenweise wirklich schwerwiegende Verfassungsbeschwerden kommentarlos wegwirft, sich aber um so einen Scheiß kümmert, bei dem sie nicht mal sagen können, worin eigentlich die Grundrechtsbeeinträchtigung liegen soll, ist eine Verhöhnung jedes Grundrechtsträgers.

Das die Presse das dann noch hochjubelt, tut ein übriges.

(Vier Stunden habe ich jetzt daran gearbeitet und geschrieben.)

Nachtrag: Nur mal so am Rande:

Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung besagt:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Der Staat darf solche Daten wie die Details schiefgegangener Geschlechtsausbildung per se gar nicht speichern. Zwar besagt Absatz 2, dass Absatz 1 u.a. dann nicht gilt, wenn die Person ausdrücklich in die Speicherung und die Zwecke eingewilligt hat, was aber schon mal heißt, dass die Daten außerhalb explizit aufgelisteter Zwecke gar nicht verwendet werden dürfen. Man muss also vorher die Zwecke festlegen.

Dann sagen aber die Abschnitte c) und d) von Artikel 5 Absatz 1:

Personenbezogene Daten müssen

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

Das heißt, selbst wenn die Person einwilligt, genügt das noch nicht, denn der Staat muss einen Zweck haben, warum er abweichend von „keine Angabe” jetzt „inter” speichern will und muss. Da daran aber keine Rechte oder Pflichten geknüpft sind, hat der Staat keinen Zweck und darf solche Details nicht speichern. Nicht mal, wenn der Betroffene sich das wünscht. Man stelle sich nur mal vor, damit würde irgendein Missbrauch getrieben, mit Daten, ohne Nutzen einfach nur so zum Spaß und Wohlfühlen erhoben werden.

Dann die Frage nach der sachlichen Richtigkeit.

Ist etwas sachlich richtig, weil einer daherkommt und sagt, er empfinde sich als jenseitig des Bekannten? Man darf personenbezogene Daten, die nicht sachlich richtig (und damit nachprüfbar) sind, nicht mal dann speichern, wenn derjenige zustimmt.

Meine Güte, haben die da einen Bock geschossen.