Domain-Pfändung: § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO
Eine sachkundige Leserin, die auf diesen Bereich der ZPO spezialisiert ist, schreibt mir zur Diskussion um die Pfändung von Domains:
Daher möchte ich kurz darauf hinweisen, dass Paragraf 811 Nr. 5 grundsätzlich nicht für juristische Personen gilt und bei Gewerbetreibenden nur dann, wenn der Erwerb überwiegend durch die eigene, persönliche Arbeitsleistung erzielt wird.
Das ist durchaus interessant und auch plausibel, denn diese persönliche Arbeitsleistung ist ja das, was geschützt werden soll.
Das heißt aber, dass es – selbst bei analoger Anwendung auf Domains – für diesen Aspekt stark darauf ankommt, welche Rechtsform die Erzeuger von Webseiten oder anderen Internet-Diensten haben und wie die Arbeit erbracht wird. Ich könnte mir deshalb Konstellationen vorstellen, bei denen man das nicht zugesteht. Allerdings dürften die meisten kleinen Webseiten von kleinen Bloggern darunter fallen, sofern sie damit Einkommen erzielen, etwa durch Werbung.
Ein Grund, warum es wichtig ist, Werbung zu schalten.