Ansichten eines Informatikers

Weiter zur Korruption am Bundesverfassungsgericht

Hadmut
7.6.2020 17:34

Ich hatte doch vorhin darüber geschrieben, dass das Bundesverfassungsgericht einzelnen ausgewählten Journalisten vorab Informationen zuspielt, um selbst gut dargestellt zu werden.

Ich hatte doch geschrieben, dass ich mich spontan an Rechtsprechung erinnere, sie nur nicht sofort wiederfinde, wonach die Presse nicht einseitig bevorzugt werden darf.

Eine Leserin hilft mir durch Quellenangabe auf diese Webseite einer Kanzlei:

Die Pressefreiheit folgt ferner, dass staatliche Stellen zur Neutralität verpflichtet sind. Sie dürfen nicht einzelne Medien willkürlich von einer Berichterstattung ausschließen oder umgekehrt einzelne bevorzugen. Das „Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb“ (BVerfGE 80, 124) garantiert eine gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten.

Eine Differenzierung zwischen einzelnen Medien kann allerdings erforderlich sein, z.B. wenn die Kapazitäten eine Zulassung aller Journalist/-innen, die berichten wollen, nicht zulassen. Grundsätzlich ist es in diesen Fällen möglich, dass die Behörde nach dem Prioritätsprinzip verfährt, also die zur Verfügung stehenden Plätze nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungen verteilt.

Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten ist hinreichend zu berücksichtigen.

So hat das Bundesverfassungsgericht im Vorfeld des NSU-Prozesses zugunsten einer türkischen Zeitung entschieden, dass der Vorsitzende des Oberlandesgerichts München ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten angemessen berücksichtigen muss.

Ja, genau, das (oder eine andere, aber inhaltlich gleichgelagerte Entscheidung, die wiederholen sich ja oft) war es. Schauen wir nochmal in die Entscheidung, das ist BVerfG, 06.06.1989 – 1 BvR 727/84, die findet man im Volltext beispielsweise hier oder hier.

Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. […]

Wenn sich der Staat jedoch, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, zu Förderungsmaßnahmen für die Presse entschließt, wie das in Gestalt des Postzeitungsdienstes geschehen ist, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß jede Einflußnahme auf Inhalt BVerfGE 80, 124 (133)BVerfGE 80, 124 (134)und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf seiten des Trägers der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
Ein Verstoß gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht liegt freilich nicht schon dann vor, wenn der Staat Förderungsmaßnahmen nicht unterschiedslos auf sämtliche unter die Pressefreiheit fallenden Druckerzeugnisse erstreckt. Der Staat genießt im Bereich der Grundrechtsförderung vielmehr einen weiteren Handlungsspielraum als im Bereich der Grundrechtseinschränkung. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet ihm nur, daß er den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Förderungskriterium macht und sich auf diese Weise Einfluß auf den gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozeß verschafft, der nach dem Willen des Grundgesetzes im Interesse der personalen Autonomie und des demokratischen Systems staatsfrei zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [174 ff.]). Dagegen ist es ihm nicht von vornherein verwehrt, die Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten.

Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit dient wie alle Garantien in Art. 5 Abs. 1 GG der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]). Die Erfüllung dieser Funktion ist daher auch ein zulässiges Kriterium für die Vergabe staatlicher Pressesubventionen. Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen zur Meinungsbildung nicht bei. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung.

Man findet das aber immer wieder, solche Dinge wiederholen und rezitieren die da gerne, übrigens auch in Bezug auf Parteien.

Das heißt, dass dieses Bundesverfassungsgericht – wenn dieser Bericht über das Vorab-Durchstechen von Entscheidungen – in seiner aktuellen Besetzung auf die bestehende Rechtsprechung geradezu scheißt. Die machen gerade, was sie wollen.

Genau das ist mir ja im meinem Streitfall widerfahren. Eigentlich war die Sache auch völlig klar, weil 1991 schon in meinem Sinne entschieden, aber inzwischen ist der Bundesverfassungsgericht politisch so übernommen und korrupt besetzt, dass die sich selbst nicht mehr für Verfassung und ihre Rechtsprechung interessieren.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dass wegen § 31 Abs. 1 BVerfGG seine Enscheidungen alle Gericht und deshalb auch sich selbst binden.

Nur noch ein korrupter Sauhaufen.