Zur Verblödung der Universität zu Köln, Teil 2
Es geht doch noch weiter.
Ich hatte doch gestern über die Sache mit dem Genderspracherundschreiben der Philosophen der Uni Köln und die seltsame Unterhaltung mit dem Pressesprecher der Uni Köln berichtet.
Ich hatte schriftlich angefragt und wollte eine schriftliche Antwort zu den Fragen, das wollte er aber nicht, stattdessen so ein mündliches Konsensfindungsinterview, das darauf hinausliefe, dass wir die Fragen weglassen und den Konsens finden, dass Gendersprech ganz toll ist, jeder das will und keiner Nachteile davon hat (das wollte ich dann nicht).
Heute will er dann doch schriftlich und kommt angetwittert:
Erstaunlich. Als hier zitierter Vertreter @UniCologne noch einmal ganz deutlich: Seit 1999 schreibt § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW die geschlechtergerechte Sprache für den öffentlichen Dienst in NRW vor. Punkt. #gendersensibel #gleichbehandlung https://t.co/pXtHnzXLHK
— Patrick Honecker (@PatrickHonecker) April 23, 2021
Das ist genau der Punkt, warum ich sowas eben schriftlich haben will. Nämlich damit ich es wortwörtlich und unverändert wiedergeben und die Leute dann dabei packen kann, und nicht nur so irgendwie meine Interpretation dessen, was er da gesagt habe und wie ich es verstanden hätte. Los geht’s.
Obwohl, wie ich gleich erklären werde, hier völlig irrelevant, was in diesem Gesetz steht, erst mal ein informativer Blick in diesen § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes von NRW, damit wir den Querverweis verstehen:
Gesetze und andere Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.
Gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 auch für Universitäten.
Abgesehen davon, dass das – wie ich gleich erläutern werde – auf Prüfungsleistungen nicht anwendbar ist, will es das auch gar nicht. Da steht nämlich kein Wort von Haus-, Diplom- und Masterarbeiten, um die es hier ging. Da steht „in der internen wie externen dienstlichen Kommunikation“.
Und weder fallen Studenten oder Prüflinge unter den öffentlichen Dienst, noch ist eine Prüfungsleistung wie eine Haus-, Bachelor- oder Masterarbeit eine „dienstliche Kommunikation“. Das ist schon nach seinem Wortlaut nicht auf Prüfungsleistungen anwendbar.
Man könnte sich darüber streiten, ob die Aufgabenstellung an den Prüfling darunter fällt, ob das überhaupt eine solche „interne wie externe dienstlichen Kommunikation“ ist, oder eher eine Tätigkeit, weil es um eine Leistungsfeststellung und nicht um Mitteilungen geht. Aber darum ging es hier nicht.
Man würde sich sicherlich darüber streiten, ob eine Vorlesung darunter fällt, denn diese ist zwar Kommunikation, aber unterliegt der Freiheit von Forschung und Lehre, in die der Staat nicht einfachgesetzlich eingreifen darf (und es hier auch nicht versucht, denn Grundrechtseingriffe bedürfen selbst da, wo sie auf einfachgesetzlicher Ebene erlaubt sind, des Zitatgebotes, es muss also immer im Gesetz ausdrücklich stehen, dass hiermit in das Grundrecht X eingegriffen wird, was hier aber nicht steht.) Darum ging es hier auch nicht.
Was wohl ziemlich klar darunter fällt, sind Mitteilungen des Pressesprechers, beispielsweise an mich. Darum ging es hier aber ebenso nicht.
Hier ging es um Prüfungsleistungen in Haus-, Bachelor- und Masterarbeiten.
Und darauf bezieht sich das Gesetz schon seinem Wortlaut nach nicht, weil Studenten nicht im öffentlichen Dienst stehen und Prüfungsleistungen keine dienstliche Kommunikation sind, es könnte es auch prüfungs- und verfassungsrechtlich gar nicht.
Artikel 12 I GG – Berufsfreiheit
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(Wirft übrigens die brisante Frage auf, ob das für Migranten und Gaststudenten auch gilt. Soweit mir bekannt, argumentieren die Gerichte da spitzfindig, dass direkt nein, weil formal nur für Deutsche, aber aus anderen Grundrechtserwägungen heraus alle Prüflinge gleich zu bewerten sind und gleiche Anforderungen haben müssen, und Nicht-Deutsche damit indirekt über die Gleichbehandlung zu Deutschen miterfasst werden. Das aber würde dann in sich zusammenfallen, wenn in einem Studiengang gar keine Deutschen mehr sitzen, mit denen man gleichbehandelt werden könnte.)
Und dazu sagten die oberen Gerichte, vor allem 1991 das Bundesverfassungsgericht, dass Hochschulprüfungen (das war der Streitfall, aber es geht genau genommen um alle staatlichen berufsbezogenen Prüfungen) in eben diese Berufsfreiheit eingreifen, weil sie eben den Zugang zu Beruf und Arbeitsplatz beeinflussen. Und das gelte nicht nur für die harten Berufszugangsprüfungen wie Staatsexamen, Approbation und sowas, sondern auch für die weichen Kriterien, wie etwa Noten. Mir ist kein einziger Beruf bekannt, für den man einen Master oder Doktor in Informatik als harte Zugangsvoraussetzung bräuchte (für die Professur braucht man irgendeinen Doktor), aber weil es eben auch den Wettbewerb zu anderen Bewerbern beeinflusst, ob man ein Diplom hat, welche Note drinsteht und so weiter, werden auch diese weicheren Kriterien ausdrücklich erfasst. Alles, was vom Staat kommt und einen Arbeitgeber bei der Auswahl der Bewerber beeinflussen könnte.
Und diese Eingriffe sind als Grundrechtseingriffe natürlich sehr eng gebunden. Vor allem eben müssen als staatliche Eingriffe der Erfordernis der Verhältnismäßigkeit haben, also geeignet, erforderlich und innerlich verhältnismäßig sein. Und der Zweck muss in einem Schutz der Allgemeinheit liegen. Deshalb darf man beispielsweise einem, der keine ausreichenden Fähigkeiten hat, die Tätigkeit als Arzt verbieten.
Das hat durchaus interessante Detailwirkungen, etwa bei den Berufen, für die ein Meisterbrief erforderlich ist oder war. Ich bin jetzt nicht auf dem neuesten Stand und habe das nicht mehr verfolgt, aber es gab mal einen Riesen-Krach um die Frage, wer eigentlich Fotograf sein darf. Früher mal war das ein Beruf, für den man den Meisterbrief oder ein Diplom brauchte, andererseits aber galt die Presse- und die Kunstfreiheit, und irgendwann war das mal so, dass man im sogenannten „stehenden Gewerbe“ den Meisterbrief brauchte. Beispielsweise als Hochzeitsfotograf. Nicht aber als Pressefotograf. Warum? Weil man zu der Überlegung kam, dass jemand, der einen Fotografen vorher beauftragt, ein Ereignis zu fotografieren, wie eine Hochzeit, darauf vertrauen können muss, dass der was kann, weil das Ereignis nicht zu wiederholen ist. Deshalb muss die Öffentlichkeit da vor Quacksalbern und Hochstaplern geschützt werden. Anders bei denen, die das Bild erst machen und es dann verkaufen, weil man dann ja sieht, was man kauft oder nicht, die Öffentlichkeit also nicht geschützt werden müsse. Man sieht ja dann, ob einem das Bild gefällt oder nicht. Man darf (oder durfte, ich weiß nicht, wie es heute ist) sich aber dann nicht Fotograf nennen, weil das eine geschützte Bezeichnung ist oder war, sondern Fotokünstler, Bildjournalist oder sowas. Die Sache ist zwar ziemlich belanglos, aber ich finde, sie erklärt das Prinzip recht gut.
Deshalb kann der Staat für Juristen Staatsexamen vorschreiben und ein Gesetz machen, dass nur die Richter oder Rechtsanwalt werden dürfen, die die Staatsexamen bestanden haben. Aber er kann keine Gesetze machen, nach denen nur Diplom-Künstler Bilder malen und verkaufen dürfen.
Der Schutz einer Öffentlichkeit und deren Grundrechte bestimmt, ob und wie stark der Staat überhaupt in die Berufsausübung eingreifen darf. So brauche ich zum Beispiel formal mein Informatik-Diplom nicht, um als Informatiker arbeiten oder programmieren zu können. Oder ein Blog zu betreiben. Aber es ist zum Beispiel ein Ausbildungsnachweis, mit dem an sich bei einem Arbeitgeber bewirbt. Und ich habe auch schon Tätigkeiten ausgeübt, in denen man Sachkunde nachweisen musste. Ich habe mal ein Kernkraftwerk abgesichert. Und ein Rechenzentrum für Behördenfunk, also Dinge, die gefährlich werden können. Und da galten dann schon Anforderungen, dass man da nicht jeden ranlässt, sondern Ausbildung und Berufserfahrung nachzuweisen waren.
Daher ist es verfassungsrechtlich übrigens höchst bedenklich, dass man für die Professur einen Doktorgrad vorweisen muss – weil der nämlich mit keiner definierten oder erkennbaren Befähigung oder Leistung mehr zusammenhängt.
Insofern kann man also durchaus auch sprachliche Fähigkeiten verlangen. Beispielsweise könnte man von einem Arzt oder Juristen verlangen, dass er Deutsch kann, weil er sonst im Notfall oder vor Gericht den Patienten oder den Zeugen nicht verstehen kann.
Darf der Staat aber von einem Prüfling verlangen, Gendersprache zu sprechen? Weil er meint, die Öffentlichkeit, Frauen, schützen zu müssen?
Nein.
Aus mehreren Gründen nicht.
Schon formal nicht, weil immer nur das geprüft werden darf, was Gegenstand der Prüfung und Prüfungsaufgabe ist. Wenn überhaupt, dann dürfte das nicht so unterschwellig in anderen Prüfungen versteckt sein, sondern müsste eben eine separate Prüfung mit separatem Fach sein. Mit Aufgaben wie „Wandeln sie den Satz »Herr Meier steht im Regen und wird naß« in geschlechtergerechte Sprache um.“ Weil nur so überhaupt die Forderung und Aufgabe an den Prüfling bestünde, es überhaupt zu tun. Man kann es aber nicht in anderen Fächern so unterschwellig mitverlangen.
Prüfungsrechtlich darf nämlich nicht verlangt, vermisst oder bewertet werden, was nicht gestellte Aufgabe war. Und was Aufgabe sein kann, muss im Studien- und Prüfungsplan stehen. Solange da nicht explizit sowas wie Pflichtfach 2SWS [ich kenne mich mit den heute üblichen credits nicht aus] Gendersprech drinsteht, kann man es schon deshalb von einem Prüfling nicht verlangen, weil es nicht gefordert ist.
Dürfte man also Gendersprech als Pflichtfach einführen?
Nein.
Aus mehreren Gründen nicht.
Ein Grund ist bereits die angesprochene Verhältnismäßigkeit.
Es ist nicht erkennbar, welcher Schutz darin für die Öffentlichkeit liegen sollte. Das sich irgendwer unwohl fühlen könnte, wenn sie nicht als „Gabelstaplerfahrer*in“ oder „Gabelstapelnde“ angesprochen wird, ist Unwohlsein, aber kein Schutzbedarf, schon gar keiner, der in der Verhältnismäßigkeit den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtfertigt. Ich kann ja auch nicht vom Staat verlangen, dass künftig nur noch die Juristen werden können, die die die jedes jedes jedes Wort Wort Wort dreimal dreimal dreimal schreiben schreiben schreiben, weil ich mich sonst diskriminiert und nicht wohl fühlen würde und deshalb verlange, dass alle Juristen Dreisprech beherrschen und alle Urteile in Dreisprech verfasst werden, damit sich jedes der drei Geschlechter separat angesprochen fühlen kann.
Aber selbst wenn man so bekloppt wäre, solches zu fordern und es für einen Schutz zu halten: Es wäre nicht geeignet und damit nicht verhältnismäßig.
Denn welche Tätigkeit wäre einem „Diplom-Philosophen“ vorbehalten?
Mit einem Master in Philosophie darf (und kann) man – meines Wissens – überhaupt nichts tun, was man nicht auch ohne darf. Keine Sau interessiert sich für Philosophie-Diplome oder -Master. Es hätte also keinerlei öffentlichkeitsschützenden Effekt, jemandem, der nicht Gendersprech betreibt, das Diplom, den Master vorzuenthalten. Auch damit erfüllt es die Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht, weil es keinen Zweck erreicht.
Deshalb ist hier eigentlich nicht die Frage, ob der Staat Gendersprech prüfen darf, sondern ob er überhaupt Prüfungen im Fach Philosophie durchführen und einen Master in Philosophie vergeben darf, denn wenn die schon mit so einem Quatsch daherkommen und offensichtlich keine sachlichen Anforderungen haben, stellt sich die Frage, ob es in Philosophie überhaupt irgendeinen Inhalt gibt, der dem Staat innerhalb seiner verfassungsmäßigen Grenzen eine berufsbezogene Prüfung erlaubt.
Die Frage ist eigentlich nicht, ob eine Hochschule Gendersprech prüfen kann und darf, sondern ob sie überhaupt Prüfungen im Deppenfach Philosophie durchführen und Abschlüsse vergeben kann, weil es nicht nur formal an der gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, was darin Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe sind, und die nur der Staat und nicht die Hochschule festlegen kann, der Staat das aber nicht getan hat. Die Frage ist, ob die Philosophie, die nur noch eine Anhäufung willkürlichen dummen Geschwätzes ist und überhaupt keinen erkennbaren oder gar berufsgeeigneten Zweck und Inhalt mehr hat, überhaupt noch irgendetwas zu bieten hat, was Raum für eine staatliche Prüfung lassen würde.
Meines Erachtens gehört den Philosophen nicht nur aus inhaltlich-qualitativen, sondern auch aus rechtsstaatlich-verfassungsmäßigen Gründen der Status als Studiengang und jegliche Prüfungsfähigkeit und die Vergabe jeglicher Abschlüsse entzogen, weil das nur noch beliebiges politisches Geschwätz ist. Das ist nicht prüfungsfähig, und deren Genderschwachsinn nur ein Symptom dessen. Das, was die da machen, ist nicht entfernt mit rechtsstaatlichen Anforderungen an Prüfungswesen vereinbar. Die könnten vielleicht im studium generale oder bestenfalls als Nebenfach auftreten. Aber prüfungsfähig sind die qualitativ und verfassungsrechtlich nicht.
Wohlgemerkt: Prüfung ist nicht Teil von Forschung und Lehre. Die Freiheit von Forschung und Lehre umfasst nicht den Prüfungsapparat (was viele Professoren schon intellektuell nicht kapieren und charakterlich nicht erfassen können). Erzählen können sie ihren Mist. Aber abprüfen nicht. Weil in der Prüfung die Rechtslage umgekehrt ist, da ist nur der Prüfling der Grundrechtsträger.
Der Kern des Artikel 12 I Grundgesetz – Berufsfreiheit
Der eigentliche Knackpunkt aber ist, dass hier frontal der Artikel 12 I Grundgesetz angegriffen wird, nämlich die Berufsfreiheit.
Denn der zentrale Schutzgegenstand des Artikel 12 I Grundgesetz ist es eben, den Bürger als Grundrechtsträger vor eben solcher politischen Einflussnahme zu schützen. Der Staat wird durch 12 I in seinen Eingriffsmöglichkeiten nicht völlig zurückgedrängt, aber auf das gestutzt, was sachlich unbedingt gerechtfertigt ist und dem Schutz der Öffentlichkeit als Arbeitgeber, Auftraggeber, Dritter, Betroffener erforderlich ist.
Es soll aber gerade davor schützen, dass der Staat politische Einflussnahme darauf nimmt, wer einen Beruf ausüben darf und wie er ihn ausüben darf.
Der ganze Genderquatsch ist aber rein ideologisch-politisch, und das Abprüfen von Gendersprech eine Gesinnungsprüfung. Man erreicht damit, dass Anhänger der politischen Strömungen rot-rot-grün und Marxismus bevorzugt werden, Ideologie zum Berufszugang wird.
Genau davor, nämlich der politischen Steuerung der Berufsausübung, soll Artikel 12 I GG aber schützen. Das ist Inhalt des Grundrechtes, nämlich dass genau so etwas nicht passiert.
Es darf nicht angehen, dass die Anhänger von SPD, Grünen, Linken besser bewertet werden als die von CDU oder AfD. Genausowenig wie man in einem Rechtsstaat Anhänger der SED oder der NSDAP bevorzugen darf, da kommt das nämlich her. Und, genauer gesagt, aus der Gängelung der Monarchie, unter der man diese Grundrechte nämlich erfand:
§ 158 der Paulskirchenverfassung von 1849:
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Da kommt das her, dass die Obrigkeit nicht politisch steuern kann, wer einen Beruf ergreift, daraus übrigens auch die Pressefreiheit. Deshalb sind Linke so selbstwidersprüchlich, wenn sie einerseits für Pressefreiheit auf die Straße gehen, andererseits aber Gendersprech von Philosophen fordern, weil die Berufs- und Pressefreiheit historisch das gleiche Recht sind, zusammen und aus der gleichen Situation entstanden sind. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Paulskirchenverfassung und unser ganzer Grundrechteapparat von denen geschaffen wurde, die man heute „Rechte“ nennt, und es im 19. und frühen 20. Jahrhundert einen Konkurrenzkampf zwischen drei Mächten gab: Aristokratie, Kommunismus und Demokratie. Die Grundrechte kommen von den Demokraten, während die Kommunisten die Machtstrukturen der Aristokraten aufrechterhalten, nur deren Rolle übernehmen wollten.
Der Grund, warum ich mich damit befasst hatte, ist, das derselbe Artikel 12 I Grundgesetz, die Berufsfreiheit, eben auch mich als Kryptologen davor schützen müsste, sollte, würde, dass man mir den Berufs absägt, weil Regierung, BND und CIA so gerne Leute abhören und das politisch nicht erwünscht ist. Zumal Artikel 12 I auch nur die Regulierung der Berufsausübung, nicht der Ausbildung und des Berufszugangs erlaubt, und das nur aufgrund förmlichen Gesetzes und nicht geheimdienstlicher Beeinflussung.
Das funktionerte aber nicht mehr, weil nicht nur die Universitäten, sondern auch das Bundesverfassungsgericht verblödet ist – nämlich genau dadurch, dass man Genderspinner zu Verfassungsrichterin und damit den Bock zum Gärtner macht, also diejenigen zu Verfassungsrichtern, vor denen uns das Bundesverfassungsgericht eigentlich schützen müsste.
Artikel 12 I GG soll uns eigentlich genau davor schützen: Nämlich dass der Staat politisch steuert, wer einen Beruf ergreifen kann, auch über Prüfungen und Noten.
Auch deshalb sind Frauenquoten übrigens verfassungswidrig, das Bundesverfassungsgericht aber inzwischen zu blöd, Verfassungswidrigkeit noch zu erkennen. Bis in die Neunziger Jahre konnten sie das noch, aber inzwischen rekrutieren sie sich selbst aus den Verfassungsbrechern. Als würde man Bankräuber zu Richtern machen.
Eine politische Steuerung des Berufszugangs, etwa indem man nach Gesinnung prüft und bewertet, ist genau das, was Artikel 12 I GG verhindern soll.
Aber wie so oft, kommt es hier zu einer Inversion der Grundrechte nach dem linken Prinzip: Die Grundrechte werden rhetorisch rumgedreht und – insbesondere Artikel 3 GG – rhetorisch verwendet, um ein Eingriffsrecht des Staates gegen den Bürger zu bauen. Auf einmal sollen Grundrechte – Frauenförderung – dazu herhalten, dass der Staat ein Recht gegen den Bürger habe, dessen (abgeschaffte) Rechte zu verletzen. Ich habe es schon so oft beschrieben. Wir haben eine komplette Grundrechtsinversion. Grundrechte sind nur noch Rabulistikmaterial, um Eingriffsrechte des Staates gegen den Bürger und Drangsalierung zu „begründen“, sie sind keine Abwehrrechte des Bürgers mehr. Sie sind zu Abwehrrechten des sozialistischen Staates gegen den Bürger geworden.
Schon oft beschrieben: Die Änderung des Artikel 3 Grundgesetz hatte nur ein einziges Ziel: Die Grundrechte abzuschaffen. In der gesamten linken Diskussion hören die Grundrechte nach Artikel 3 einfach auf, existieren nicht mehr, und der Staat habe aus Artikel 3 den Auftrag, mit allen seinen Mittel und oberhalb der Demokratie die totale Gleichheit durchzusetzen.
Von den Genderkriegerin im Bundesverfassungsgericht schon mal irgendeine Aussage zu Grundrechten jenseits von 3 oder einem anderen Thema als „Gleichheit“ gehört?
Faktisch schafft man die Grundrechte ab und ersetzt sie durch Gleichheitskommunismus.
Freiheit von Forschung und Lehre
Es gibt noch einen ganz anderen Aspekt.
Einen, den zu begreifen nicht nur die meisten Professoren, sondern auch professorale Verfassungsrichter längst intellektuell zu blöd und charakterlich überfordert sind: Die Freiheit von Forschung und Lehre betrifft nur Forschung und Lehre.
Für Fortgeschrittene: Deshalb heißt sie so.
Prüfungen gehören nicht zu Forschung und Lehre. Sie sind ein hoheitlicher Akt der Exekutive.
Deshalb ist in Forschung und Lehre der, der forscht oder lehrt (und das ist nicht auf Professoren beschränkt, auch wenn die sich das so gerne einbilden, weil es nicht mit der Stellung, sondern mit der betriebenen oder auch nur gewollten Tätigkeit zusammenhängt, weshalb ein fauler Professor sie nicht, ein motivierter Student sie aber durchaus hat), der Grundrechtsträger, der vor Eingriffen durch den Staat geschützt ist.
Eigentlich würde diese Freiheit jemanden wie mich, der in Kryptographie forscht, davor schützen, dass der BND, der exekutiv zum Staat gehört, so einen Drecksack an die Uni schickt, der einem die Karriere absägt. Genau sowas darf eigentlich nicht passieren, weil genau das ein solcher Eingriff ist.
In einer Prüfung ist es aber so, dass der Prüfling und nicht der Professor dieses Grundrecht hat.
Da sieht nur auf den ersten Blick so aus, als wäre es andersherum, aber es ist noch dieselbe Situation: Bürger ist gegen Staat geschützt. Das kapieren nur die allermeisten Professoren nicht, weil sie in ihrer Unkenntnis und aus Tradition glauben, die Freiheit von Forschung und Lehre wäre an ihre Professorenstellung gebunden, sie würden sie unverlierbar mit sich herumtragen. Das ist aber falsch. Tatsächlich ist es so, dass es mit der Professor praktisch nichts und nur mit der Tätigkeit zu tun hat, sie aber mit der Tätigkeit als Prüfer die Position wechseln, damit auf der Seite des grundrechtsgebundenen Staates stehen. Der Umstand, dass Professoren als Forscher und Lehrer Grundrechtsträger, aber als Prüfer dann plötzlich Grundrechtsverpflichteter genau desselben Grundrechts sind, überlastet und überfordert mindestens 80%, nach meinem persönlich Eindruck eher 98% der Professoren intellektuell, sittlich und charakterlich.
Kapieren die nicht.
obwohl es eigentlich ganz profan und simpel ist.
Aber sie kommen aus ihrem Standesdünkel nicht heraus, sie halten es für Standesrecht.
Ich habe das alles vor 15 Jahren schon mal geschrieben, und damals ja die alten Webseiten zum Prüfungsrecht gemacht. Damals rief mich mal ein junger Informatikprofessor an, der meinte das nicht mal böse oder aggressiv, sondern nur ungläubig, er hätte meine Prüfungsrechtsseiten gesehen und gelesen, und sei schlicht fassungslos, das könne doch gar nicht sein, davon habe er noch nie gehört, er könne doch als Professor prüfen, wie und was er will, wegen Freiheit von Forschung und Lehre.
Ich habe ihm dann erklärt (und mit Urteilen und Literatur unterfüttert), dass Prüfungen nicht zu Forschung und Lehre gehören und er da gar keine Rechte hat, sondern das nur der Staat als Gesetzgeber tun kann, und dass er nicht mal prüfen kann, solange er sich nicht über die gesetzlichen Vorgaben zu Anforderungen und Maßstäben informiert hat, und er als Professor das nicht festlegen kann, was gefordert wird.
Der war fix und fertig. Für den brach eine Welt zusammen, das konnte der sich überhaupt nicht vorstellen, dass er als Gottheit irgendwelche Pflichten und andere als er irgendwelche Rechte haben könnte. Deshalb gab es ja damals an der Uni Karlsruhe auch so einen Aufruhr, als ich da damals auf die Pauke gehauen und genau das mal laut gesagt habe.
Ich würde 70 bis 80% der deutschen Professoren wegen blanker Berufsunfähigkeit und intellektueller Insuffizienz sofort feuern.
Die Universitäten, insbesondere die Geisteswissenschaften, sind zu reinen Futtertrögen multipler Hirnversager geworden. Unkündbar, ohne feste Arbeitszeiten, aber mit Pensionsanspruch. Und das Bundesverfassungsgericht zu ihrer Lobby.
Eigentlich, und das hat das Bundesverfassungsgericht 1991 selbst festgestellt, als bei denen noch Licht brannte, hat der Prüfling deshalb und daraus einen sogenannten „Antwortenspielraum“.
Man kann ihn nicht auf eine bestimmte, musterlösungsartige Antwort einschränken.
Der Prüfer darf Richtiges nicht als falsch und Falsches nicht als richtig werten.
Steht sogar so in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Zeit, als sie noch bei Verstand waren.
Kein Prüfer kann deshalb befugt sein, den Nichtgebrauch von Gendersprache abzuwerten, oder – die grammatikalisch, syntaktisch und semantisch grob fehlerhafte – Gendersprache als richtig bewerten. Liegt halt nur oberhalb des Begriffshorizontes der meisten Geisteswissenschaftler. Vor allem Geisteswissenschaftler sind da geistig ziemlich minderbemittelt und intellektuell unterbefähigt.
Wenn ein Prüfling eine andere Antwort gibt, als der Prüfer hören will, die aber mit guten Gründen unterfüttert und nachvollziehbar ist, oder auch einem Teil der anerkannten Fachliteratur vertreten wird, muss auch die als richtig gewertet werden.
Solange man also Gründe dafür hat, oder es im Fach Leute gibt, die den Standpunkt vertreten, dass man normales Deutsch sprechen kann, darf der Nichtgebrauch von Gendersprech nicht abgewertet werden.
Ich formuliere es nochmal anders.
Der Staat hat vorzugeben, was die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe sind. Also was der Prüfling zu fragen ist. Aber nicht, was er zu antworten hat.
Beispielsweise könnte der Staat vorgeben, dass man für einen Abschluss in Biologie in Anthropoligie, Botanik, Genetik, Mikrobiologie, organischer Chemie, Laborkunde, Gerätschaften, Geographie firm sein muss. Und wieviel man da können muss, ob man sich da einzelne Punkte raussuchen kann oder flächendeckend alles können muss. Er kann aber nicht vorgeben, dass man an die heilige Geschlechtervielfalt glauben muss.
Von einem Maschinenbauer kann der Staat verlangen, dass er Maschinen bauen kann, die betriebssicher sind und die Umwelt nicht mehr als nötig belasten. Und der Prüfer kann dann sagen, „Prüfling, Du bist durchgefallen, weil Deine Dampfmaschine explodieren würde.“ Oder „Du bekommst nur eine Drei, weil Öl auslaufen würde.“
Vielleicht könnte man (ich bezweifle ja, dass die Philosophie überhaupt prüfungs- und abschlussfähig ist) von einem Philosophen verlangen, dass er den ganzen Käse aus Poststrukturalismus und Gender kennt.
Das wäre sogar ein typischer Fall für eben diesen Antwortenspielraum des Prüflings.
Der Prüfer würde fragen, was es damit auf sich hat.
Der Prüfling könnte dann antworten, woher das kommt, Marxismus, Poststrukturalismus, Foucault, 68er, Kinderficker und so weiter, und erklären, dass er es für vergorenen Schwachsinn hält, es ablehnt, nicht benutzt und warum.
Und genau das müsste ein Prüfer dann prüfungsrechtlich als richtig werten, weil der Prüfling nachgewiesen hat, dass er weiß, worum es geht, aber seine mit Gründen versehene Meinung vertreten hat.
Es darf aber nicht vom Prüfling verlangt werden, dass er die Gesinnung übernimmt und diese Sprache anwendet oder gar seine Masterarbeit darin schreibt. Weil das eine Verletzung seines Antwortenspielraumes und auch seiner Persönlichkeitsrechte ist – denn im Gegensatz zu Hausarbeiten werden Masterarbeiten ja sogar veröffentlicht.
Historisches
Man soll sich ja vor Godwin’s Law und der reductio ad hitlerum hüten.
Gerade wenn es um Grundrechte, „Antifaschismus“ und sowas geht, sollte man aber auch nicht vergessen, wie alle dies Grundrechte eigentlich entstanden, warum sie so wichtig und warum Linke so durchverlogen sind.
Ich hatte das in einem Anhang zu Adele und die Fledermaus schon mal beschrieben, nämlich als es um die Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit ging (die Uni Karlsruhe hatte mir ja damals gedroht, die Promotion wegen Unwürdigkeit zu verweigern, wenn ich mich nicht politisch unterwerfe), und ich das mal ausgeleuchtet habe.
Ursprünglich gab es das schon vor den Nazis, es kam schon in der Weimarer Republik auf, wurde damals aber nur auf Ärzte bezogen, die Abtreibungen vorgenommen hatten. Denen entzog man den Doktor, weil man als Universität damit nicht in Verbindung gebracht werden wollte.
Richtig in Mode und in Anwendung auf alle Fächer kam es aber erst in der Nazi-Zeit. Aber nicht etwa, wie man meinen könnte, um Juden den Doktor zu entziehen, da machte man erst gar nicht soviel Federlesens. Sondern um selbst als arisch betrachteten Deutschen den Doktor abzunehmen, wenn sie ins Ausland gegangen waren, wegen Abtrünnigkeit. Da brauchte man dann schon eine (pseudo-)juristische Begründung.
Interessant ist nun, dass die Naziideologie nicht von den Professoren, sondern von den Studenten an die Universitäten getragen wurde.
Die Professoren hielten beachtlicherweise schon ziemlich zusammmen – in der Nazi-Zeit deckten doch viele Professoren jüdische Kollegen, und danach ware es umgekehrt, viele jüdische Wissenschaftler bestätigten gegenüber den Siegermächten, dass ihre Kollegen keine Nazis waren und sich vor sie gestellt hatten.
Die Nazifizierung der Universitäten verlief über die Studentenschaften, die massiven Druck ausübten, wer – Jude, Abtrünniger, Kritiker, Nichtmitläufer – nicht mehr an der Universität auftreten, forschen, lehren dürfe, wer nicht mehr sprechen darf, wer rauszuwerfen ist, welcher Sprachduktus zu gebrauchen ist, welche Inhalte zu lehren sind. Eben der ganze Rassenkrampf der Nazis.
Schaut man sich an, wie heute linke Studentengruppen und Antifa an den Universitäten agieren, dann ist das praktisch deckungsgleich, nur mit zwei winzigen Änderungen: Statt Hakenkreuz das gleichfarbige RAF-Logo bzw. der rote Stern. Und statt Rassenlehre Genderlehre, beides mit dem Zweck, die utopische ideologisch-reine Gesellschaft herzustellen. Alles andere ist verblüffend deckungsgleich, um nicht zu sagen, identisch.
Man gibt sich zwar als links und antifaschistisch aus, aber im Prinzip laufen gerade die NSDAP-Festspiele, die Wiederholung der Vorgänge von vor 90 Jahren. Ich hatte oft geschrieben, dass die Nazis die russischen Kommunisten imitierten. Nun sieht es so aus, als ob die Linken die Geschichte korrigieren und die ganze NSDAP-Nummer nochmal auf kommunistisch nachspielen wollen.
Zusammenfassung
Die Universität zu Köln ist zu blöd, um Universität zu sein.
Und die Vorgänge von vor 90 und vor 200 Jahren wiederholen sich, obwohl die Grundrechte eigentlich dafür gemacht waren, das zu verhindern, aber die Juristen darin versagen, sie umzusetzen.
Ich hatte in der Politik (Kinderpornos, Netzsperren usw.) schon einen Schweinezyklus auf Staatsebene von 10 Jahren ausgemacht, innerhalb dessen sich alles wiederholt, weil die Leute aus Fehlern nicht lernen, sondern sie wiederholen.
Ich habe inzwischen den Eindruck, dass es auch Weltschweinezyklus von ungefähr 100 Jahren gibt, nachdem sich alles wiederholt, weil die Leute aus Fehlern nicht lernen, sondern sie wiederholen.