Seltsamkeiten zur angeblichen Doktorandin Annalena Baerbock an der FU Berlin
Es stinkt weiter. [Update]
Ich hatte doch hier über zwei Versionen der Lebensläufe von Annalena Baerbock berichtet, in denen das öffentliche Recht aus dem Hamburger Studium verschwand. Darin heißt es aber noch
Doktorandin des Völkerrechts, Freie Universität Berlin, Promotion nicht abgeschlossen
Und in der Version des Lebenslaufs von 2018 noch
Doktorandin des Völkerrechts, Freie Universität Berlin, Promotion derzeit ruhend
ohne nähere Zeitangabe. Die hingegen findet man im Abgeordnetenprofil des Bundestags, wo es heißt
2009 bis 2013 Doktorandin im Völkerrecht, Freie Universität Berlin (nicht beendet).
Was ein trefflich passender Zeitraum ist, weil für genau diesen Zeitraum im Lebenslauf sonst einfach gar nichts da ist. Schon die Tätigkeiten davor sehen nur nach Füttergeld von den Grünen aus, aber da ist dann gar nichts. Vielleicht Hausfrau und Mutter.
Nun frage ich schon seit einigen Tagen bei der FU Berlin an, wie das denn sein kann, weil ich da ein paar Dinge nicht verstehe:
- Wie kann eine Promotion „ruhen“? Sowas gibt es eigentlich nicht. (Die nächste Frage wäre, wie eine Promotion von 2009 bis 2013 dann 2018 ruhen kann.)
- Wie kann man „Doktorandin des Völkerrechts“ sein? Man kann vielleicht Doktorandin der Rechtswissenschaft oder der Fakultät für Rechtswissenschaft oder auch der FU Berlin sein, aber eine „Doktorandin des Völkerrechts“ ist mir noch nicht untergekommen.
- Wie kann sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben?
So direkt online bei denen findet man nur die Version ab 2017. (Zum Googeln älterer Versionen komme ich unten.) Und nach denen braucht man für die Promotion in Jura alternativ die Staatsexamen, ein anderes Fach, wenn man Prüfungen in Jura-Nebenfächern nachweisen kann, oder vergleichbare ausländische Abschlüsse vorweisen kann.
Das ist dieser komische London-Hokus-Pokus in Völkerrecht aber nicht. Allerdings eben auch die hier nicht relevante Promotionsordnung von 2017. Und hier geht es um 2010.
Nachdem ich mittlerweile schon dreimal nachgefragt habe, antwortet mir die FU (nicht die FU, aber jemand von der FU, der unbedingt nicht namentlich genannt werden will und wissen wird, warum), und so „teilte die Freie Universität Berlin mit“:
Sehr geehrter Herr Danisch,
der Fachbereich Rechtswissenschaft hat der Pressestelle der Freien Universität Ihre Presseanfrage weitergeleitet, die ich zuständigkeitshalber beantworte. Bitte finden Sie anbei die Antwort der Freien Universität Berlin. Bitte zitieren Sie, falls Sie jemanden zitieren möchten, mich nicht namentlich, sondern nach dem Muster „teilte die Freie Universität Berlin mit“.
Die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung zur Promotion am Fachbereich Rechtswissenschaft sind aktuell in § 4 der allgemein zugänglichen Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Freien Universität vom 18. Januar 2017 geregelt. Sie finden sie hier: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt/2017/ab132017.pdf Dieser können Sie entnehmen, dass im Grundsatz auch eine Promotion mit einem einschlägigen im Ausland abgeschlossenen Studium möglich ist oder mit einem nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad, wenn ein Nachweis zusätzlicher rechtswissenschaftlicher Befähigung erbracht wird.
Das ist aber keine Antwort auf meine Frage, weil ich die von 2009 bis 2013 haben wollte und außerdem es ja sein mag, dass das „im Grundsatz“ so geht, mir das aber hier eben nicht erfüllt erscheint. Ich komme mir da irgendwie hinters Licht geführt vor, wenn ich solche Antworten bekomme.
Nun gibt’s ja Google.
Das Problem ist: Nur weil man eine Promotionsordnung vom Tag X findet, heißt das noch lange nicht, dass es nicht auch andere gab und die dann angewandt wurde. Denn es kommt darauf an, ob und wann sie eine Anmeldung als Doktorandin eingereicht hat. Und das Datum ist maßgeblich.
Promotionsordnung von 2010
Und da steht eben in § 4 auch, dass ein ausländischer Abschluss zwar möglich ist, aber den Staatsexamen gleichwertig sein muss, noch einen lokalen Grad braucht (der in ihrem Lebenslauf aber nicht auftaucht), oder
einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad mit gleichwertigem Erfolg erworben und mindestens je zwei Abschlussklausuren in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Rechtund eine Hausarbeit in einem der genannten Studien-bereiche gemäß der Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Zwischenprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung (Prüfungsordnung – PO) in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben.
Bisher leuchtet mir nicht ein, wie Baerbock das erfüllt haben könnte.
Promotionsordnung von 2002
Probieren wir es mal mit der, falls die 2009 noch galt.
Und auch da braucht man im Inland zwei Staatsexamen. Oder
im Ausland eine den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleich-wertige juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg be-standen und an einer Universität zwei Leistungsnach-weise im deutschen bürgerlichen Recht, Strafrecht oderöffentlichen Recht erworben haben oder
…oder …
im In- oder Ausland einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad i.S. des § 34 BerlHG (bzw. einen gleichwertigen Hochschulabschluß) mit „befriedigend“ oder besser (bzw. mit gleichwertigem Erfolg) erworben haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) erfüllen. Für den Nachweis der entsprechenden Befähigung von Fachhoch-schulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG kann im Einzelfall von Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JAG befreit werden; über die Befreiung entscheidet der Promotionsausschuss.
Stirnrunzeln
Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sie das erfüllt hat, aber meines Erachtens reicht das, was bisher öffentlich sichtbar ist, dafür nicht aus. Sie bräuchte noch irgendwelche Prüfungen oder Leistungsnachweise.
Nun könnte es zwar sein, dass sie etwa in Hamburg Prüfungen in Recht bestanden hat – warum aber würde sie dann öffentliches Recht aus ihrem Lebenslauf streichen und sich freiwillig blamieren, wenn sie doch gerade das dann nachweisen könnte?
Nun ist das zwar mit Auskunftsersuchen so eine Sache, wenn man nach personenbezogenen Auskünften fragt. Da müssen dann Interessen abgewogen werden.
Aber: Es besteht bei einer Kanzlerkandidatin nicht nur ein erhebliches öffentliches Interesse, sondern sie schreibt die Daten ja gleich selbst auf die Profilseite des deutschen Bundestags und auf ihre Webseite als Kanzlerkandidatin. Also kann sie kein Interesse mehr an der Geheimhaltung haben.
Davon abgesehen: Eine Promotion ist nicht geheim, die Diss muss ja veröffentlicht werden. Wer sich anmeldet, weiß von vornherein, dass das keine Geheimsache wird.
Warum also macht die FU, die sich ja von ihrer Giffey-Blamage noch nicht erholt hat, hier nicht reinen Tisch und sagt, ja, sie war Doktorandin von dann bis dann, wir bestätigen das, und sie ruhte auf Rechtsgrundlage von so und so.
Warum also spielen die da mit mir Verstecken und erzählen mir zur Ablenkung, was „im Grundsatz“ so geht?
Und wie sollen ein Vordiplom in politischen Wissenschaften und ein Jahr London über Gewalt im Völkerrecht mit einem Staatsexamen gleichwertig sein?
Oder hat sie sich da nie angemeldet?
Update:
Ihr Promotionsvorhaben an der FU Berlin „Naturkatastrophen und humanitäre Hilfe im Völkerrecht“ ist aufgrund ihrer politischen Karriere seit 2013 bis auf Weiteres auf Eis gelegt.