Das Gender-Prüfungsanforderungs-Gutachten des Professors Michael Sachs zu Köln für die Universität zu Kassel
Puuuuh, also ein Brüller ist das jetzt auch nicht. [Nachtrag]
Ein Leser schreibt mir gerade, dass es das fragliche Gutachten für die Uni Kassel über die Zulässigkeit von Gendersprache als Prüfungsanforderung dort inzwischen online gibt.
Ich hatte ja anhand der letzten Seite, die auf Twitter rumflutschte, schon geschrieben, dass er da wohl halbwegs unfallfrei zum richtigen Ergebnis kam.
Ich habe mir das mal angeschaut. Das erscheint mir jetzt aber auch so eher schlampig und auf die Schnelle hingeworfen. Für eine wirklich belastbare und taugliche Arbeit halte ich das jetzt nicht unbedingt. Ich will mal so ein paar Punkte ansprechen, die mir da ad hoc auffallen.
Prüfung unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre
Schon die Fragestellung ist eigentlich so unpräzise, dass man da erst mal einhaken müsste und der Uni Kassel klarmachen, dass sie nicht mal die Fragestellung richtig verstanden haben. Sachs macht das dann eher höflich und kratzt sich selbst noch ein paar Informationen von deren Webseite zusammen, was die da eigentlich machen und von ihm haben wollen.
Eigentlich hätte man da schon antworten müssen, dass Nein, weil die Uni Kassel einfach zu doof ist, selbst zu wissen, was sie da materiell und formalrechtlich treibt, und es schon deshalb nicht prüfungstauglich ist. Man kann nicht willkürlich abprüfen, wozu man gerade irgendwie Lust oder Inspiration hat, sondern muss das erst mal selbst verstanden haben. Wer nicht mal ordentlich nach der Zulässigkeit fragen kann, kann noch weniger in der Lage sein, es zu prüfen.
Dann schreibt er die Stelle ab, die ich im Blog schon kritisiert hatte, nämlich dass die Uni Kassel auf der Webseite behauptet hatte, dass es Lehrenden im Sinne der Lehrfreiheit freistehe, die Verwendung gendergerechter Sprache als Prüfungskriterium heranzuziehen.
Schon diese Aussage (der Uni Kassel) ist so schütteldumm, dass man der Uni Kassel eher absprechen müsste, überhaupt irgendwelche Prüfungen durchführen zu können oder zu dürfen. Denn erstens sind Prüfungen ein hoheitlicher Akt und gehören weder zu Forschung, noch zu Lehre (des Prüfers), und damit in keiner Weise zu dessen Lehrfreiheit. In der Prüfung ist allein der Prüfling Grundrechtsträger. Es ist aber so typische korrupte Professorenfolklore, dass sie beliebig tun und lassen könnten, weil ihnen die Freiheit von Forschung und Lehre ihnen irgendwie kraft Amtes oder Ernennung anhafte, als hätten sie in Drachenblut gebadet und seien unverwundbar. Dabei sind sie eigentlich nur zu dumm, ihre eigenen Dienstpflichten zu eruieren. Aber wozu auch? Einmal ernannt, ist die Finanzierung bis ins Grab gesichert, wozu noch arbeiten?
Der zweite Punkt ist die Gewaltenteilung und Demokratie, derentwegen die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe nur vom Gesetzgeber und nicht von der Exekutive (=Hochschule, Professoren,…) festgelegt werden dürfen. Der Gesetzgeber muss das selbst regeln und kann lediglich die Einzelheiten der Exekutive zur Regelung im Wege der untergesetzlichen Verwaltungsverordnung überlassen (=Studienplan, Prüfungsordnung). Die „Lehrenden“ haben überhaupt nichts darüber zu befinden, was abgeprüft wird. Die können nur gestalten, wie es abgeprüft wird. Steht sogar ausdrücklich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Prüfer hat vor der Prüfung gefälligst zur Kenntnis zu nehmen (und nicht etwa selbst festzulegen), was verlangt und abzuprüfen ist. Tut er das nicht, kann er nicht wirksam prüfen, und die Prüfung ist nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, weil ein Prüfungsvorgang gar nicht erst eröffnet ist. Zwar erwähnt er weiter unten (Seite 26), dass nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben erstelle, die er in Bezug auf die Prüfungsaufgabe autonom erstellt, gibt aber die Quelle nicht an. Sieht aus wie abgeschrieben. Es ist aber so, dass die Prüfungsbehörde für alle Prüflinge derselben Prüfung im Rechtssinne so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsmaßstäbe sicherstellen muss, und das wäre es nicht, wenn man das jedem Prüfer überlässt und die Bewertung von dessen politischen Ansichten abhängt. Es ist nicht zulässig, dass die geforderte Leistung davon abhängt, bei wem man gerade den Prüfungstermin bekommt.
In einem der Fachbücher wurde das mal so treffend mit „Geprüft wird, was zu lernen war, nicht was gelehrt wurde“ beschrieben.
Schon da hätte man einhaken und feststellen müssen, dass die Uni Kassel aus fehlender Kenntnis der Rechtsgrundlagen nicht in der Lage ist, auch nur irgendwas zu prüfen. Weil das, was die da treiben, keine Prüfungen im Rechtssinne sind.
Berufsfreiheit Art. 12 I GG
Auf Seite 5 legt Sachs dann mit dem Satz
Die Hochschulen und das von ihnen angebotene Studium sind heute maßgeblich (auch) darauf ausgerichtet, auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten.
los. Das ist zwar an sich richtig, verfehlt aber das Thema und die Fragestellung, ist ein Folgefehler der fehlenden Kenntnis des Umstandes, dass Prüfungen nicht unter Forschung und nicht unter Lehre, und damit nicht unter die Freiheit derselben fallen.
Jemanden auf eine Tätigkeit vorzubereiten, also sowas wie den Lehrvertrag zu erfüllen, ist etwas völlig anderes, als Prüfungen durchzuführen. Das gilt sowohl für echte Zugangsprüfungen wie Staatsexamen, als auch für nur benotete, aber nicht als Abschluss erforderliche und verlangte Prüfungen wie Diplome oder Master für irgendwas, weil auch die das berufliche Fortkommen beeinflussen.
Grundsätzlich nämlich ist es dem Staat verboten zu prüfen, weil jede Prüfung in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG eingreift, der vor eben dieser Einmischung schützt. Erst dann, wenn es um einen Schutz der Öffentlichkeit geht, eine Abwägung mit anderen Grundrechten und dergleichen, darf der Staat das abprüfen.
Sachs erwähnt zwar sogar gleich darauf jenen Art. 12 I GG, verstanden hat er es aber nicht, weil er nur formal darauf abhebt, dass Eingriffe eine gesetzliche Grundlage benötigen.
Es liegt auf der Hand, dass der Staat zum Beispiel Staatsexamen für Richter, Approbation für Ärzte, Pilotenscheine für Piloten, Führerscheine für Busfahrer als Prüfungen verlangen kann, um die Leute zu schützen.
Es geht aber weiter. Früher konnte man das sehr schön an der (nicht mehr aktuellen, aus der chemischen Fotografie stammende) Rechtslage für berufliche Fotografen erklären. Als Fotoreporter, Fotojournalist, Aktfotograf darf und durfte jeder arbeiten, auch ohne staatliche Prüfung, weil man da halt Fotos macht und sich der Käufer die dann anschauen und überlegen kann, ob er sie kauft oder nicht. Risiko beim Fotografen. Das „stehende Gewerbe“, etwa Hochzeitsfotografen, die ihre Dienst als erteilten Auftrag annehmen, brauchten aber eine Handwerksausbildung, einen Meister oder ein Diplom, um es ausüben zu dürfen, weil man sich da auf sie verlassen können muss. Man kann die Hochzeit halt nicht wiederholen, wenn der Fotograf Mist fotografiert hat, und muss sich drauf verlassen können, dass der seinen Job gelernt hat. Auch wenn die Braut nicht an schlechten Fotos stirbt, ist schon so ein Interesse schützenswert, weil das Risiko sonst zu sehr auf den Kunden ausgelagert würde.
Deshalb hätte man erst einmal klären müssen, was denn überhaupt das geschützte öffentliche Interesse sein soll.
Und das wäre dann auch nicht die Aufgabe eines Gutachters, eines und damit eine Begründung zu finden, sondern schlicht und einfach festzustellen, dass die Uni Kassel keine genannt und auch keines erkennbar ist, und sich die verfassungsrechtliche Möglichkeit, Gendersprache überhaupt abzuprüfen, schon erledigt hat.
Es ist Aufgabe derer, die diese Prüfung wollen, auch den Zweck zu benennen.
Es kann nicht angehen, dass man willkürlich irgendeinen Blödsinn in die Prüfungen drückt und dann einen externen Gutachter damit beauftragt, er solle doch mal nach einem passenden Zweck suchen.
Begutachtungsgegenstand
Die ganze Absurdität und behördliche Unfähigkeit der Uni Kassel am Stück zeigt sich schon darin, was der da „begutachtet“. Ein kurzes Absätzchen und noch ein bisschen Presseblabla, was der sich da von deren Webseite gekratzt hat.
Haben die denn nichts Schriftliches, was die dem vorlegen konnten?
Wird das da so auf Zuruf und nach Gutdünken geprüft?
Da müsste es doch irgendetwas schriftlich geben, in dem steht, was, warum, wozu, wie und auf welcher Grundlage abgeprüft wird, was der Prüfer zu tun hat. Offenbar aber haben sie nichts, macht bei denen einfach jeder, was er will.
Ist das Basar, wo man feilscht? Oder Hexensabath, wo sie auf dem Besen rumreiten?
Was soll das überhaupt sein?
Warum merkt Sachs nicht (oder will es nicht merken), dass er gar kein Gutachten ausstellen kann, weil man ihm eigentlich nichts zur Begutachten vorgelegt hat?
Das ist mehr so ein „Hast Du vielleicht eine Idee, wie man das begründen könnte?“ Und der so „Nee, sorry, ich hab’ auch nichts gefunden…“.
Was ist das für ein inkompetenter Sauhaufen?
Wie soll denn das ein Gericht später nachprüfen können, wenn es da überhaupt nichts Schriftliches gibt, was die dem vorlegen können?
Verhältnismäßigkeit
Der nächste Folgefehler, und der ist wirklich übel, weil das bei Staatsrechtlern immer das Standardprüfding ist, ist die äußere Verhältnismäßigkeit, die aus drei Teilen besteht, nämlich
- Eignung, den angegebenen Zweck zu erfüllen,
- Erforderlichkeit, den angegebenen Zweck zu erfüllen (kein milderes Mittel möglich)
- innere Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Eingriff.
Das wird halt schon nichts, wenn kein Zweck genannt ist. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Genderkram überhaupt gut sein soll, was man damit erreichen will.
Aber selbst dann, wenn es einen Zweck gäbe, müsste man dann noch klären, warum man das nicht durch ein milderes Mittel umsetzen kann, das nicht oder weniger in die Berufsfreiheit eingreift, beispielsweise eine Berufsordnung, die angibt, wie man sich auszudrücken hat.
Es ist schon nicht ersichtlich, wieso eine solche Prüfung erforderlich sein sollte, wenn jemand keinen Kontakt zur Öffentlichkeit hat.
Oder wieso es erforderlich sein müsste, die Leute abzuprüfen, wenn man hinterher nicht verlangt, es auch zu tun. Es wäre beispielsweise problematisch, wenn man von Piloten verlangen würde, das Funken in einer Prüfung nachzuweisen, wenn es nicht gleichzeitig auch Vorschriften gäbe, dass sie tatsächlich funken müssen. Man könnte ja dann auch ohne Funkgerät fliegen gehen.
Es ist daher nicht zulässig, beispielsweise von einem Informatiker als Prüfung zu verlangen, dass er Gendersprache in der Prüfung nachweist, solange es für Informatiker keinen Zwang gibt, beim Arbeiten zu gendern. Es ergäbe bei mir zum Beispiel überhaupt keinen Sinn. Ich könnte höchstens rechtlich daran gehindert sein, als Informatiker Sachverständigengutachten in Gendersprache auszustellen, wenn ich nicht nachweise, das auch gelernt zu haben. Würde ich aber ohnehin nicht tun. Und um ein Rechenzentrum aufzubauen, eine Firewall zu konfigurieren oder eine Backupsystem aufzusetzen ist das völlig irrelevant.
Das ganze Ansinnen, Gendersprache abzuprüfen, ist schon verfassungsrechtlich völlig krank und absurd. Das besteht nicht nur keine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit, man kann nicht mal in diese Prüfung eintreten, weil kein Zweck des Schutzes der Bevölkerung ersichtlich oder genannt ist.
Und selbst dann müsste man immer noch nachweisen, welcher nicht nachzubessernde Schaden jemandem entsteht, wenn nicht gegendert wird. Macht der Pilot einen Fehler, stürzt das Flugzeug ab. Macht der Arzt einen Fehler, ist der Patient tot. Macht der Jurist einen Fehler, ist das Urteil rechtskräftig. Worin aber bestünde ein nicht nachbesserungsfähiges Risiko, wenn der Chemiker nicht richtig gendert?
Welche Situation ist überhaupt denkbar, in der es beim Gender drauf ankäme, dass es im ersten Versuch sitzt und nicht nachzubessern ist? Oder sich die Öffentlichkeit einfach darauf verlassen muss, dass jemand „gendern“ kann und nicht einfach vorher fragen, ob derjenige es kann oder nicht?
Wohlgemerkt: Prüfer dürfen es auch ohne explizite Prüfungsaufgabe berücksichtigen, wenn jemand so schwere sprachliche oder orthographische Fehler macht, dass die Berufsausübung gefährdet ist, dürfen aber – wenn man nicht gerade Deutschlehrer werden will – einzelne Schreibfehler nicht in die Bewertung einbeziehen. Man kann beispielsweise von einem Arzt oder Chemiker fordern, dass sie ordentlich lesen und schreiben können, um die Patientenakte oder Inhaltsangaben auf Laborflaschen lesen oder eindeutig lesbar schreiben können. Sie dürfen keine Fehler machen, die zu einer Gefahr führen können, etwa weil Kollegen es nicht lesen können oder etwas in der Art. Man kann und muss von einem Informatiker durchaus verlangen, dass er eine Diplomarbeit selbst und ordentlich zu Papier bringt, weil das zum Job gehört, Dokumentationen, Handbücher, Berichte und sowas zu erstellen. Aber man kann nicht verlangen, dass das sprachlich fehlerfrei oder literarisch wertvoll passiert, weil sprachliche Fähigkeiten in der Informatik nur bedingt gefagt sind. Man muss sich präzise, nachvollziehbar und eindeutig ausdrücken und seinen Kram ordnen können, aber es muss kein schöner Text sein.
Zentrale Elemente des verfassungsrechtlichen Prüfungsrechts kommen an dieser Stelle des „Rechtsgutachten“ erst einmal nicht vor.
Das ist erstaunlich, denn auf Seite 8 oben schreibt er ja, dass die Gendersprache nur in der Prüfung verlangt würde, es einem danach aber freigestellt bliebe, sich im Beruf auf andere, jeweils bevorzugte Weise sprachlich auszudrücken.
Der bemerkt den Umstand, begreift aber vorerst nicht, was prüfungsrechtlich daraus folgt.
Er folgert daraus nämlich, dass es kein „wesentlicher“ Eingriff in die Berufsfreiheit sei, weil das ja nur in der Prüfung und dann nie wieder verlangt würde.
Er versteht im ersten Drittel des Gutachtens noch nicht, dass der Staat es gerade deshalb, weil es im Beruf nicht verlangt wird und nicht relevant ist, auch nicht prüfen darf. Es verstößt gegen das Willkürverbot und Art. 12 I GG, weil es ja keinen Zweck erfüllt, wenn man dann im Beruf nicht gendern muss. Später findet er es dann irgendwo, denn weiter unten steht es dann plötzlich.
Man kann und darf es als Vorlesung anbieten. Aber nicht als Prüfung abverlangen.
Auf Seite 18 unter d) taucht das dann plötzlich doch auf. Man kann sich überlegen, ob da mehrere Personen beteiligt waren, oder ob der erst mal lesen musste, um darauf zu kommen. Da wird dann die Frage gestellt, ob das überhaupt erforderlich für die Berufsausübung ist. Und schreibt – das dann richtig – dass das überhaupt nur für solche solche Berufe in Betracht käme, die sich bei Ausübung auf andere Menschen in einer solchen Weise auswirken würden, dass ein Mitbedenken rechtsstaatlicher Bindung in Betracht käme.
Mir fällt jetzt aber ad hoc außer Henker oder Lehrer kein Hochschul-Beruf ein, der praktisch ausschließlich in einer solchen Weise ausgeübt würde. Sonst wäre das nämlich eine im Amt oder als Zusatzqualifikation und nicht im Studium abzuprüfende Befähigung.
Und er schreibt, dass wenn das Gendern für den Beruf nicht relevant ist, es an Art. 12 I GG scheitern könnte. Nein, nicht scheitern könnte, sondern es ist durch Art. 12 I GG ausdrücklich verboten, der dem Staat politische Eingriffe verbietet. Die Berufsfreiheit schützt den Grundrechtsträger insbesondere und zu allererst vor solchen politischen Eingriffen. Das muss man als Staatsrechtler wissen.
Auf Seite 27 unten kommt dann nochmal der Hinweis, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen des Prüfbaren einschließlich des abzuprüfenden Leistungsüberschusses überschritten seien, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs nichts mehr zu tun haben. Und das läge hier vor, wenn es um Berufe geht, die mit Gender nichts zu tun haben. Und er merkt auch, dass das dem Verbot „sachfremder Erwägungen“ und dem Willkürverbot zuwiderläuft.
Man merkt der Sache irgendwie an, dass das Gutachten weder aus Sachkunde geschrieben, noch erarbeitet ist, sondern dass man da mehr oder weniger – vielleicht auch von mehreren Personen oder zeitlich stark gestaffelt – einfach untereinander geklatscht hat, was man halt so in der Literatur und den Kommentaren so gefunden hat.
Gut gemacht: Gleichheit
Einen besonders guten Punkt möchte ich aber auch herausheben:
Er fragt nämlich auf Seite 18, wie das zu rechtfertigen wäre, dass die Anforderung des Genderns nur für wissenschaftliche Berufe, also solche an der Universität gelten sollte. Aber nicht für Ausbildungsberufe.
Das hat er gut erfasst, denn warum sollte nur das Hochschulstudium jemanden zum Gendern verpflichten, andere aber nicht? Warum etwa müsste ein Landschaftsgärtner oder eine Verkäuferin im Laden dann nicht auch gendern?
Allerdings vergisst er dann, das Ding richtig vollständig zu machen.
Denn die Uni Kassel will ja darauf hinaus, dass sie das selbst festlegen kann, weil es eine gesetzliche Festlegung von oben nicht gibt.
Dann aber müsste man die Frage stellen, wie Gendern überhaupt berufserforderlich sein könnte, wenn es doch von Universität zu Universität unterschiedlich ist? Wie kann die Berufsausübungspflicht davon abhängen, an welcher Universität man studiert?
Denkt man das weiter, kommt man in ein richtig übles Problem: Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Zumindest innerhalb der EU und auch mit manchen Nicht-EU-Ländern ist die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen vereinbart.
Es wäre aber eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz, wenn manche das als Prüfungsleistung vorweisen müssen und andere – ob von anderen Universitäten, aus anderen Bundesländern oder aus anderen Staaten – eben nicht.
Aber ich will ja nicht zuviel mosern. Dass er das erfasst hat, dass es die Gleichheit verletzt, wenn die Anforderung nur für Akademiker gilt (im Gegensatz beispielsweise zu Bauarbeitern oder Busfahrern), ist ein guter Punkt.
Prüfungsstoff
Gut ist auch, dass er (Seite 19) feststellt, dass der Genderkram, wenn schon nicht im Gesetz, wenigstens in den Prüfungsordnungen festgelegt sein müsste, und da nicht jeder Prüfer nach Gutdünken tun und lassen kann, wie die Uni Kassel sich das vorstellt.
Aber auch da fehlt ein ganz wesentlicher Punkt:
Prüfungsordnungen und Studienpläne und so weiter sind als untergesetzliche Normen im Range einer Verwaltungsverordnung in vollem Umfang justiziabel. Die sind kein Ersatzgesetz.
Das heißt, dass die Prüfungsordnungen auch nur so lange halten, wie Prüflinge nur das Prüfungsergebnis und den Prüfungsvorgang, nicht aber auch die Prüfungsordnung angreifen. Und das können sie. Im Rahmen des Widerspruchs oder, wenn ich mich jetzt recht erinnere, auch schon vorher als Normenkontrollklage, weil sie ja vor oder in der Prüfung wissen müssen, was von ihnen verlangt wird. Prüfungsrechtlich müssen sie das sogar, weil sie sich nicht erst in Kenntnis von Fehlern auf eine Prüfung einlassen und sie dann bei schlechtem Ergebnis angreifen können, um sich eine zusätzliche Chance zu erhaschen.
Auch wenn man die formale Erfordernis erfüllt ist, dass der Gendermist, wenn schon nicht im Gesetz, dann wenigstens in der Prüfungsordnung stehen müsste, heißt das noch lange nicht, dass diese Prüfungsordnung dann einem qualifizierten Angriff standhalten könnte und würde.
Wer Gendermist in die Prüfungsordnung schreibt, läuft Gefahr, dass ihm der Prüfling die Prüfungsordnung wegschießt – und dann hat man ein richtiges Problem, denn dann kann man erst mal gar nicht mehr prüfen, und macht sich gegenüber den anderen Prüflingen womöglich sogar schadensersatzpflichtig, Amtshaftung.
Auch wenn die Prüfungsordnung als der einzige, wackelige Ausweg für den Genderschwachsinn erscheint, ist es überhaupt nicht ratsam, das zu tun, weil das Schadenspotential genz enorm ist.
Gesetzliche Normendichte
Seite 6:
Der Prüfungsstoff wird im Ausgangspunkt durch formelle Gesetze bestimmt, die selbst recht detaillierte Festlegungen zu den Prüfungsfächern enthalten können, aber nicht müssen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Regelungen des Prüfungsrechts nicht sehr hoch, auch nicht hinsichtlich des Prüfungsstoffs.
Das ist Quatsch.
Die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Und zwar, weil der Wähler durch seine Wahlentscheidung darauf Einfluss nehmen können muss (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, dem Souverän), Professoren als Beamte aber nicht gewählt und insbesondere nicht abgewählt werden (können).
Das nennt sich Wesentlichkeitstheorie, kommt in ganz vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor, zu allen möglichen Themen, nicht nur Prüfungsrecht, und müsste einem „Staatsrechtler“ und Herausgeber eines Grundrechtskommentares eigentlich bekannt sein. Und zwar selbst dann, wenn er von Prüfungsrecht noch nie etwas gehört hat. Und auch dann sollte er in der Lage sein, die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 zu finden, in der das drin steht. Komischerweise erwähnt er den dann auf Seite 28, hat ihn wohl erst später gefunden.
Zwar erwähnt er sogar die Wesentlichkeitstheorie (Seite 9 oben), weiß damit aber nichts anzufangen und hält diese für zu „vage“. (auf Deutsch: Keinen Bock oder kein Geld mehr, weiter zu recherchieren).
Und wenn Sachs dann mit (Seite 7)
Nichts anderes gilt, wenn die nähere Regelung des Prüfungsstoffs im Rahmen gesetzlich eingeräumter, dabei durch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützer Satzungsautonomie universitären Satzungen überlassen wird, wie dies in den erwähnten hochschulgesetzlichen Regelungen der Fall ist.
daherkommt, ist eigentlich der Punkt erreicht, an dem man nicht nur der Uni Kassel, sondern auch ihm die Sachkunde absprechen muss. Es ist nämlich Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – und, nebenbei bemerkt, auch mehrmals des Bundesverwaltungsgerichts gewesen – dass der Gesetzgeber nicht nur genau das nicht darf, Gewaltenteilung und so, sondern eben auch, dass Prüfungen nicht unter Forschung und Lehre fallen und damit auch nicht unter die Freiheit derselben. Der Mann ist Staatsrechtler und weiß das nicht. Der Mann ist pensionierter Professor und hat noch nicht gemerkt, dass in Prüfungen die Universität als Prüfungsbehörde tätig wird.
Was glaubt der eigentlich, warum Prüfungsbewertungen überhaupt justiziabel sind, warum man dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn er sie doch für Freiheit von Forschung und Lehre hält?
Der hat doch einfach gar nichts verstanden. Jedenfalls nicht bis dahin, denn mittendrin wechselt der Text, als wäre wer von verschiedenen Personen geschrieben. Oder vielleicht hat er beim Zusammenpinnen aus dem Kommentar eine neue Stelle gefunden.
Denn auf Seite 7 unten schreibt er dann plötzlich doch, dass der förmliche Gesetzgeber „wesentliche Entscheidungen“ selbst treffen muss und nicht delegieren kann. Meint dann aber, so wesentlich sei es ja gar nicht, weil man es nach der Prüfung nie wieder anwenden müsse.
Auch das ist Blödsinn, denn es führt ja ohne triftigen Grund und damit wesentlich zur Beeinträchtigung der Note. Die Wesentlichkeit ergibt sich ja nicht nur daraus, ob man später Gendern muss, sondern auch daraus, dass die Note sich auf das berufliche Fortkommen auswirkt, was durch Art. 12 I geschützt ist. Und weil es inhaltlich etwas völlig anderes ist. Es ist unwesentlich, ob man im Maschinenbau über 4 oder 6-Zylindermotoren geprüft wird, oder ob der Prüfer mehr Wert auf Benzin- oder Dieselmotoren legt. Es ist aber wesentlich, wenn der Prüfer dabei Gendersprache verlangt.
Immerhin klärt er das weiter unten auf Seite 8, dass das alles überhaupt nur für solche Prüfungsleistungen in Betracht kommt, die sich mit Mehrheiten von Menschen zu befassen haben, und dann nicht als „unwesentlich“ eingestuft werden kann.
Logischer Fehler
Mir fiel beim Lesen etwas anderes auf. Es wird nämlich nicht so klar getrennt, ob
- Die Prüfungsaufgabe in Gendersprache gestellt werden darf,
- der Prüfling das Recht hat, ohne Nachteile in Gendersprache zu antworten,
- vom Prüfling die Gendersprache als festzustellende Prüfungsleistung verlangt wird,
- oder die Gendersprache nur zum Schutz der Prüfer verlangt wird, damit die sich wohlfühlen können.
Irgendwie wird das nie so ganz geklärt, worum es eigentlich geht, und wozu man das eigentlich will.
Der Antwortenspielraum des Prüflings
Die ganze Zeit über, fast das ganze Gutachten durch, geht mir ständig durch den Kopf: Einen der wichtigsten Punkte, ein zentrales Ding im Prüfungsrecht, hat er vergessen.
Und dann erwähnt er ihn im allerletzten Absatz vor der Zusammenfassung, Seite 28 unten, dann doch noch, als sei er in Literatur oder Kommentaren doch noch darüber gestolpert und habe das noch reingeschrieben, damit es erwähnt ist, aber ohne etwas daraus zu machen: Den Antwortenspielraum des Prüflings.
So richtig erfasst, hat er das aber auch nicht, sondern nur abgeschrieben und ein bisschen Blabla dazu.
Der Punkt ist nämlich:
Nach BVerfG 1991 darf Falsches nicht als richtig und Richtiges nicht als falsch gewertet werden.
Und nach der weiteren Rechtsprechung dazu darf etwas nicht danach gewertet werden, ob es der Meinung der Prüfer oder der Musterlösung entspricht. Auch jeder andere richtige oder auch nur vertretbare, insbesondere in Fachkreisen tatsächlich vertretene Auffassung muss als richtig gewertet werden. Es ist unzulässig, nur die Meinung des Prüfers als richtig hinzustellen.
Es gibt aber keinerlei wissenschaftliche oder sonst greifbare Grundlage dafür, dass Gendersprache „richtig“ und ihr Nichtgebrauch „falsch“ wäre, oder dass sie überhaupt den angestrebten Zielen diene.
Gendersprache ist frei erfundener Blödsinn, dessen Notwendigkeit rein politisch und willkürlich behauptet wird. Gendersprache ist nicht „richtig“ und die normale Sprache nicht „falsch“.
Gendersprache ist überhaupt nicht prüfungsfähig, weil sie eine politische Überzeugung, aber keine prüfungs- und bewertungsfähige Leistung ist.
Man kann von jemandem in Mathe verlangen, dass er das Ergebnis ausrechnet. Man kann in Medizin verlangen, dass jemand eine Blinddarmoperation so erläutert, dass der Patient sie überlebt. Man kann von einem Piloten verlangen, ein Flugzeug zu landen. Das sind alles Leistungen, wo man falsch von richtig unterscheiden kann. Man kann unterscheiden, was funktioniert und was nicht.
Das ist bei Gendersprache nicht der Fall.
Selbst wenn der ganze formale Kram mit Gesetz und Prüfungsordnung und so weiter erfüllt ist, kann der Staat Gendersprache immer noch nicht prüfen, weil an Gendersprache nichts „richtig“ ist, es keinerlei Erfolgsmaßstab gibt. Es ist eine reine Gesinnungs- und keine Leistungsprüfung.
Und damit ist es überhaupt keine Prüfung.
Gendersprache zu prüfen ist kein Prüfungsvorgang, sondern eine willkürliche Gesinnungsauswahl. Prüfungsrechtlich ist das nicht mal rechtswidrig, sondern einfach nur nichtig, es findet überhaupt kein Prüfungsvorgang statt.
Die Universität wäre schon ohne, dass sich Prüflinge wehren, von Amts wegen und aus eigener Amtspflicht verpflichtet, den Vorgang für nichtig zu erklären, aufzuheben und überdies, alle Abschlüsse zu annulieren, bei denen durch Streichen der nichtigen Prüfung keine prüfungsordnungsgemäße Leistung mehr übrig bleibt.
Die Tragweite
Sachs hat es völlig verfehlt, völlig versäumt, wahrscheinlich auch selbst nicht begriffen, welches Risiko Universität und Prüfer mit sowas eingehen.
Dass das zum Verlust der Prüfungsordnung, zur Nichtigkeit der Prüfung, zur Nichtigkeit der Abschlüsse, zu Schadensersatzansprüchen, zu Amtshaftung und wegen der Beamtenhaftung sogar zur persönlichen Haftung der Prüfer selbst führen kann. Da muss nur jemand einen lukrativen Job versäumen, weil er deshalb eine schlechte Note bekommen oder den Abschluss nicht bestanden hat, und schon haften Universität und/oder Prüfer für den Schaden. Amtspflichtverletzung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und so weiter.
Oder dass so etwas eigentlich auch disziplinarrechtlich geahndet werden müsste, und Leute, die als Prüfer eigenmächtig Gendermist verlangen, abgemahnt und gefeuert, oder einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren zugeführt werden müssten und sich sogar strafbar machen können. Das kann auf Falschbeurkundung, Betrug und sowas hinauslaufen. Man könnte sogar mit etwas Elastizität Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder Nötigung darin sehen, wenn man aus dem Durchsetzen des Gendersprachgebrauchs einen persönlichen Vorteil zimmert.
Amtsmissbräuchlich ist es auf jeden Fall, die Dienststellung zur Durchsetzung eigener ideologischer Ansichten durchzusetzen. Solche Leute haben an einer Universität eigentlich auch gar nichts verloren und müssten aus dem Dienst entfernt werden.
Bundesverfassungsgerichtskorruption
Woher ich das jetzt alles weiß? Das war ein Thema meiner Verfassungsbeschwerde von 2008 und der vorangegangenen Prüfungsprozesse.
Und das ist genau der Punkt, denn genau das wurde von der Verfassungsrichterin und Gender-Professorin Baer sabotiert, nämlich die Durchsetzung, das in einer Promotion genau solche geseztlichen Anforderungen gelten müssen, wie sie hier anklingen.
Gleichzeitig sieht an an immer mehr Universitäten, wie dieser Genderschwachsinn per Prüfungen in die Gesellschaft gedrückt wird und immer mehr, unfähige, aber politisch linksextreme Leute, vor allem Frauen, mit Pseudoabschlüssen, Pseudopromotionen und Pseudoprofessuren in die Regierung gedrückt werden, und man dabei verblüffend oft bei den Gender-Studies aus Berlin rauskommt.
Hier wird systematisch die Verfassung gebrochen, systematisch die Grundrechte und damit das Prüfungsrecht ausgehebelt, um die eigenen Leute leistungslos nach vorne zu bringen, und von allen anderen Gesinnungsbekenntnisse wie bei Marxismus-Leninismus abzufordern. Die Korruption und Unterwanderung des Staates, der Verfassung, gehen dabei ausgerechnet vom Bundesverfassungsgericht aus, dessen Aufgabe es eigentlich wäre, uns davor zu schützen. Und täten sie das noch, wäre es niemals zu so absurden Zuständigen wie in Kassel oder einem so bekloppten Gutachtensauftrag gekommen. Eigentlich müsste das nämlich jede Uni, jeder Professor, jeder Prüfer selbst wissen.
Höchster Dank an die Studenten, die sich da in Kassel gewehrt haben.
Fazit
Naja, er stolpert sich da so durch, pappt sich dies und jenes aus Literaturfundstellen zusammen, und kommt im wesentlichen unfallfrei und ohne schwerwiegende Fehler in die Nähe des richtigen Ergebnisses. Wär’s ne Prüfung, hätte er bei mir damit bestanden, aber keine sonderlich gute Note bekommen. In den Grundzügen hat er gefunden, worum es ging, und das im Großen und Ganzen gelöst.
Man merkt aber sehr deutlich, dass der sich im Prüfungsrecht nicht auskennt und das so mehr oder weniger auf die Schnelle zusammengepappt und untereinandergeklatscht hat. Man merkt, dass er manches erst später gefunden hat und das dann auch erst weiter unten kommt.
Zum Vergleich: Der gilt als renommierter Staatsrechtler und ist (angeblich ist er eben der) Herausgeber eines Grundrechtskommentars bei Beck. Und der hatte wohl mehrere Monate dafür Zeit.
Den Blogartikel hier habe ich als Informatiker hier in ca. 2 Stunden geschrieben und nur aus dem Kopf, ohne irgendetwas nachzulesen oder zu recherchieren, obwohl ich mich nur von 1998 bis 2008 mit Prüfungsrecht befasst habe.
Ich hätte mir gewünscht, dass Prüfungsangelegenheiten und die Grundrechte der Prüflinge den Universitäten und Professoren wichtiger wären als das. Denn was wir hier sehen, ist eine komplette teuere Universität Kassel mitsamt Fakultäten und Rechtsabteilung, die offenkundig alle zusammen nicht wissen, was Prüfungen und ihre Aufgaben und Pflichten sind, und nicht mal selbst klären können, was sie dürfen und was nicht. Und ein renommierter Staatsrechtler, dem es auch nicht viel mehr wert war, als ein bisschen aus Kommentaren und Literatur zusammenzuklatschen.
Aber immer noch besser als gar nichts oder verlogene Gefälligkeitsgutachten. Wie bei mir damals.
Ich bin nicht der Meinung, dass Professoren irgendwie sonderlich befähigte Leute wären. Im Gegenteil kommen sie mir häufig sehr unterbefähigt im Vergleich zur freien Wildbahn vor.
Nachtrag: Gendersprache abzuprüfen verstößt auch gegen Datenschutzrecht. Es ist nämlich eine Feststellung politischer Überzeugung, und die darf nicht erhoben werden. Sie dürften also eine Bewertung nicht speichern und erheben.
Außerdem darf nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden. Das würde er aber, wenn es Noten auf die politische Überzeugung gäbe.