Das Geschwätz des „Verfassungsblogs“ im Allgemeinen und einer Juristin im Besonderen
Noch ein Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder ein eingefädelter Fake strategischer Prozessführung war.
@RenateKuenast war gegen #Hassrede vorm BVerfG erfolgreich🎉Dogmatisch wenig Neues, aber klare Worte aus Karlsruhe: Abwägungs(total)ausfall beim KG Berlin! Warum es Hoffnung gibt, dass Betroffene dafür bald nicht mehr vors BVerfG ziehen müssen – mein Take auf dem @Verfassungsblog https://t.co/ncZLfaSLpz
— Eva Maria Bredler (@evmabre) February 3, 2022
Verweist auf ihren Beitrag im „Verfassungsblog“: Lektion erteilt, Lektion gelernt
Für letztes Jahr angekündigt, gestern veröffentlicht: Mit Beschluss vom 19.12.2021 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde von Renate Künast entschieden, mit der sie zivilrechtliche Urteile des Landgerichts und Kammergerichts Berlin angriff.
Nein. Das ist falsch. Die hat entweder überhaupt nichts begriffen und weiß gar nicht, worum es hier geht, oder täuscht bewusst.
Das waren keine Urteile. Das waren Beschlüsse auf Anträge.
Der typische feministischen Gender-Fake, nämlich zu behaupten, die Gerichte hätten per Urteil entschieden, dass Künast sich „Drecksfotze“ und so weiter nennen lassen müsste. Das haben sie aber nicht, das ist Fake News.
Wir erinnern uns: Die streitgegenständlichen Kommentare bezogen sich auf einen Facebook-Post von Anfang 2019. Hintergrund war eine Bundestagsdebatte aus dem Jahr 1986 zum Thema Pädophilie und häusliche Gewalt.
Auch falsch. Die Kommentare sind nicht streitgegenständlich, weil der Streit noch gar nicht eröffnet ist. Mit wem will man denn Streit haben? Es ist ja noch gar kein Gegner da.
Ein Gestattungsverfahren ist kein Streit, sondern ein Antrag an ein Gericht.
Um gegen die anonymen Facebook-Nutzer:innen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche überhaupt durchsetzen zu können, musste Künast zunächst gem. §§ 1 Abs. 3 NetzDG, 14 Abs. 3 TMG a.F. Bestandsauskunft bei Facebook verlangen. Facebook darf diese Auskunft aber nur erteilen, wenn es sich um rechtswidrige Inhalte iSv § 1 Abs. 3 NetzDG handelt, zum Beispiel Beleidigungen (§ 185 StGB). Die „Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB“ ist also der „Schlüssel“ zum Auskunftsanspruch, wie das BVerfG anschaulich schreibt (Rn. 29).
Aber nur, weil es das Bundesverfassungsgericht so schreibt, und es selbst nicht verstanden hat, ist das nicht auch so. Es reicht nicht, beleidigt zu sein. Man muss auch den Antrag und den nötigen Inhalt verstanden haben und richtig stellen.
Doch das LG Berlin hielt sämtliche Kommentare zunächst für nicht strafbare Meinungsäußerungen.
Das stimmt so auch nicht. Das geht auch nicht, weil es am dazu nötigen Gerichtsverfahren fehlt.
Der Beschluss des Landgerichts war die Folge dessen, dass die Juristin Künast und ihr Anwalt den Antrag nicht richtig gestellt und die Strafbarkeit nicht in der erforderlichen Form und mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit vorgetragen haben. Denn man kann nicht einfach kommen und behaupten, dass irgenwas strafbar wäre und man deshalb die Bestandsdaten fordern kann. Der BGH hat ja gerade geurteilt, dass man unter bestimmten Bedingungen auch unter Pseudonym schreiben kann, was ja wertlos wäre, wenn jeder einfach durch die fingierte Behauptung der Strafbarkeit an die Daten käme. Deshalb gibt es gewissen Anforderungen daran, wie das vorzutragen ist, und die haben Künast und ihr Anwalt eben nicht erfüllt. Nur haben weder die, noch das Bundesverfassungsgericht und auch das Verfassungsblog das nicht verstanden, weil sie sich nicht ansatzweise die Mühe machen, sich mal zu informieren. Einfach nur drauflossülzen, weil man meint, der Jurist könne einfach alles.
Bereits die BVerfG-Beschlüsse vom Mai 2020 zur Beleidigungsdogmatik lassen sich als eine Antwort auf diese Rechtsprechung lesen. In diesen vier Kammer-Beschlüssen hatte das BVerfG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Beleidigungsdelikte bereits betont „klargestellt“. Dabei ging es in allen vier Verfahren um Beleidigung von Amtspersonen. Das BVerfG räumte mit dem fachgerichtlich weit verbreiteten Missverständnis auf, es spräche pauschal eine Vermutung für den Vorrang der Meinungsfreiheit und Politiker:innen müssten sich alles gefallen lassen, was nicht gerade Schmähkritik sei. Diese Beschlüsse wurden im letzten Jahr ausführlich besprochen und als besonderen Wink an die Berliner Fachgerichte verstanden.
Stimmt so auch nicht.
In den Entscheidungen (und den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts) steht nur, dass die Abwägung nicht entfallen kann, die Meinungsfreiheit also von vornherein soviel Vorrang habe, dass man sie gar nicht mehr gegen das Persönlichkeitsrecht abwägen müsse. Die Abwägung muss erfolgen. Hier war das Fehlen der Abwägung das Problem.
Es gibt aber auch die Rechtsprechung, dass in der Abwägung die Meinungsfreiheit in der Regel Vorrang hat. Die Gerichte haben nicht gesagt, dass die Meinungsfreiheit nicht der Vermutung des Vorrangs vor dem Persönlichkeitsrechts unterliegt. Sie haben nur gesagt, dass dieser Vorrang sich in der Abwägung auswirkt, und sie nicht ersetzt.
Also schon deshalb falsch, was die hier auftischt.
Es wird aber noch falscher.
Der Punkt ist nämlich, dass sie, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht, das Gestattungsverfahren nicht von einem regulären Straf- oder Unterlassungsverfahren unterscheiden können. Eine Abwägung, die hier gefordert wird, ist im Gestattungsverfahren nämlich gar nicht möglich.
Warum?
Weil eine Abwägung das rechtliche Gehör voraussetzt. Man kann ja nur gegeneinander abwägen, was beide Seiten als ihre Rechte vortragen und wie sie sie begründen. Im Gestattungsverfahren ist der Gegner aber noch gar nicht anwesend und beteiligt, weil noch unbekannt, und zur Sache noch nicht gehört worden. Es ist ja noch gar nichts da, was man abwägen könnte.
Es gibt deshalb im Gestattungsverfahren keine Abwägung durch das Gericht, weil sie mangels Gegner nicht möglich ist.
Deshalb muss der Antragsteller eine hypothetische Abwägung vorwegnehmen, hypothetisch die Verteidigung der Gegenseite bei gehöriger anwaltlicher Vertretung und die zu erwartende Abwägung im Hauptverfahren vorwegnehmen und darlegen, dass er diese Abwägung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewinnen wird.
Eine Abwägung durch ein Gericht darf zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen, weil sie präjudizierend wäre, bevor der Gegner überhaupt angehört wurde.
Zeigt übrigens auch, dass das Bundesverfassungsgericht zur Kirmesbude verkommen ist.
Über die wertungsoffenen Tatbestände der §§ 185, 193 StGB strahlen Grundrechte ein, die deren Anwendung und Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits erforderlich machen. Diese interpretationsleitende Berücksichtigung der Grundrechte fordert von den Fachgerichten einen Dreischritt: (1.) Erst müssen sie den Sinn der Äußerungen ermitteln. (2.) Dann dürfen sie prüfen, ob eine der drei Ausnahme vom Abwägungserfordernis vorliegt, nämlich eine Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung. Sind nach gehaltvoller Begründung die strengen Voraussetzungen einer der Ausnahmen erfüllt, dürfen die Fachgerichte also einen Shortcut nehmen – dann, und nur dann darf die Abwägung entfallen. (3.) Andernfalls müssen die Fachgerichte im dritten Schritt sorgfältig zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht abwägen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die das BVerfG in seiner Bedienungsanleitung aus dem Mai 2020 zusammengeschrieben hat. In dieser Abwägung liegt der Kern jeder fachgerichtlichen Prüfung von § 185 StGB.
Dass das BVerfG diesen Dreischritt in den Mai-Beschlüssen noch einmal so genau erläutert hat, liegt jedoch daran, dass Schritt 3 oft vergessen wird. Viele Fachgerichte wollen so oder so per Shortcut entscheiden: Entweder die Äußerung ist so drastisch, dass eine der Ausnahmen vorliegt – oder sie sei eben hinzunehmen. So auch die Berliner Fachgerichte.
Ja. Im straf- oder zivilrechtlichen Hauptverfahren in Anwesenheit und unter Anhörung des Betroffenen bzw. Angeklagten.
Aber nicht in einem Gestattungsverfahren.
Hierfür hat ihnen die Kammer nun die Leviten gelesen:
Die Kammer kritisiert das „Fehlverständnis hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ von § 185 StGB, nämlich die Ineinssetzung von Schmähkritik und Beleidigung.
Nöh. Nix Leviten gelesen.
Aber man könnte dem Bundesverfassungsgericht die Leviten lesen, weil sie einem Fehlverständnis des Verfahrensrechtes unterlegen sind.
Was passiert da?
Wir erleben hier die Moralisierung und Politisierung des Verfassungsrechts.
Es wird nur noch getöbert, wer wie beleidigt ist, und überhaupt nicht mehr betrachtet, was da eigentlich passiert ist, was für ein Verfahren das war.
Die Juristerei ist nur noch Geschwätz. Oder wie ich so oft sage: Die betreiben keine Rechtsfindung mehr, sondern machen, was sie wollen, und betreiben dann Begründungsfindung.
Wer ist das? Wer schreibt das?
Nach ihrer Autorendarstellung rechts neben dem Text
Eva Maria Bredler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Internationales Öffentliches Recht und Internationalen Menschenrechtsschutz (Prof. Dr. Nora Markard) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Aha.
Nora Markard ist eine der Protagonistinnen dieser „strategischen Prozessführung“, also der inszenierten Fake-Verfahren zur Täuschung der Öffentlichkeit. Und ehemalige Zimmergenossin der Verfassungsrichterin Susanne Baer.
Alles eine Clique, die da die Verfassungsrechtsprechung unter sich ausmacht und nach ihren Vorstellungen gestaltet.
Juristische Sachkunde spielt da kaum noch eine Rolle. Den Unterschied zwischen einem Hauptverfahren und einem Gestattungsverfahren, zwischen einer materiellen Gerichtsentscheidung und dem Beschluss über einen Antrag könne die alle miteinander – einschließlich des Bundesverfassungsgerichts und seines Heers an „wissenschaftlichen Mitarbeitern“ nicht mehr unterscheiden.
Und dann schreiben die ein „Verfassungsblog“…