Ansichten eines Informatikers

Die Befangenheit des Prüfers im Allgemeinen und in Essen im Besonderen

Hadmut
29.6.2024 14:43

Ein Mitarbeiter der Uni Duisburg-Essen ist sauer über meinen Blogartikel und schreibt mir. Und ich antworte. [Nachtrag]

Es geht um diese Rundmail, über die ich geschrieben habe, und die mir inzwischen einige Leute von der Uni oder mit Kontakten zur Uni in alle akademischen Ebenen bestätigt haben.

Dazu schreibt mir einer – soweit ich auf die Schnelle recherchieren konnte, kein Professor, sondern fester wissenschaftlicher Mitarbeiter, und wirklich kein Anfänger mehr:

Sehr geehrter Herr Danisch,

zunächst ein Wort zu meiner Person:

Ich bin Bediensteter der Universität Duisburg-Essen und habe wie alle anderen Kolleginnen und Kollegen die von Ihnen im Wortlaut zitierte Email ebenfalls erhalten. Mithin bestätige auch ich Ihnen die Authentitizität dieser Email.

Zur Sache:

Ich vermag nicht zu erkennen, dass unser Rektorat – wie von Ihnen unterstellt – mir unmittelbar die dienstliche Weisung erteilt, “einen Parteitag zu verhindern” oder mich an einem derartigen Vorhaben zu beteiligen. Auch mittelbar wird mir das durch den Wortlaut der Email nicht nahegelegt.

Ein derartig rechtswidriger Tatbestand muss jedoch zwingend durch den Wortlaut der Email belegbar sein, um dienstrechtliche Maßnahmen in Gang zu setzen. Sie lesen irgendetwas “zwischen den Zeilen”, was dort nicht steht. Auf welcher dienstrechtlichen Grundlage Sie eine Entfernung der Angehörigen unseres Rektorates aus dem Beamtenverhältnis fordern, erschließt sich mir nicht.

Weiterhin betrachten Sie die Angehörigen unseres Rektorats prüfungsrechtlich schlechterdings als befangen. Die Feststellung der Befangenheit eines Prüfers im hochschulrechtlichen Kontext ist durch §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Nach sorgfältiger Lektüre der Rechtsvorschrift und der Kommentierung (z. B. Kopp / Ramsauer) ist mir schleierhaft, weshalb Professoren einer Universität einzelfallunabhängig schlechterdings als befangen gelten sollen, weil
sie zur Teilnahme an einer Veranstaltung aufgerufen haben, die das Bekenntnis zu unserer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung zum Ziel hat.

Denn genau das ist es, was unser Rektorat – meines Erachtens in vollem Einklang mit seiner beamtenrechtlichen Neutralitätspflicht – objektiv getan hat.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist ein Paradebeispiel für den Zustand der Universitäten, den ich hier im Blog seit 25 Jahren anprangere: Die sitzen da in ihrem steuerzahlerfinanziertem Saft, machen, was sie gerade wollen, und haben keinen blassen Schimmer davon, was sie müssen und dürfen.

Ich glaube dem sofort und auf Anhieb, dass der selbst glaubt und davon überzeugt ist, was er mir da schreibt. Der lügt mich nicht an. Der weiß es nicht besser, obwohl im deutlich fortgeschrittenen Alter. Das sind diese typischen Universitätsleute, die es bis zur Rente/Pension schaffen, ohne sich auch nur ein einziges Mal über ihre Dienstaufgaben zu informieren. Und dieser Tonfall ist mir so wohlbekannt, den habe ich schon so oft gehört. Meistens von Professoren, wenn ich denen was über Prüfungsrecht erzählt habe oder die meine damaligen Seiten zum Prüfungsrecht gelesen haben, die ich in den 2000er Jahren angeboten hatte. Die sind aus allen Wolken gefallen und konnten sich gar nicht vorstellen, dass das stimmen kann, dass ein Prüfling Rechte hat und ein Professor irgendwelche Pflichten haben könnte. Die Uni-Leute kapieren das nicht, dass die „Freiheit von Forschung und Lehre“ sie nicht völlig dem Recht enthebt, sondern sich aus völlig überraschenden und für sie nicht nachvollziehbaren Gründen nur auf Forschung und Lehre bezieht (und genau deshalb auch noch so heißt), Prüfungen aber weder Forschung noch Lehre, sondern ein hoheitlicher Akt sind, in dem der Professor/Prüfer gar keine eigenen Rechte hat und wahrnehmen kann, sondern als Teil der Exekutive einzig und allein Grundrechtsverpflichteter ist, und der Prüfling der Grundrechtsträger ist, dessen Grundrechte zu wahren ist. Allein schon dieser Satz, den ich eben geschrieben habe, überfordert geschätzte 95% der deutschen Professoren intellektuell und charakterlich. Und sie wissen es nicht einmal, weil sie so einem Satz an den Universitäten nie begegnen. (Es gibt nur eine Ausnahme bezüglich der Rechtlosigkeit des Prüfers in der Prüfung: Prüfer haben einen Grundrechtsanspruch darauf, im Vergleich zu anderen Prüfern nicht im Übermaß zu Prüfungstätigkeiten herangezogen zu werden.)

Es wäre alles nur halb so schlimm, wenn der Mann, der mir da schreibt, ein korrupter Lügner wäre. Mit Korruption und Lüge kommt man klar, das kann man eindämmen, das ist etwas, was man unterlassen kann. Aber der meinst das ernst, der glaubt das wirklich. Und das ist das Problem, denn Inkompetenz und charakterliche Insuffizienz kann man nicht eindämmen, man kann sie nicht „unterlassen“. Schon mal versucht, jemandem zu sagen „Unterlass das bitte heute mal, inkompetent zu sein“?

Der Mann ist nicht Professor, sondern (anscheinend wissenschaftlicher) Mitarbeiter, und kann somit auch in die Situation als Prüfer kommen, obwohl das formal zumindest nach damaligen Hochschulgesetzen nicht ging. Ich habe die schon länger nicht mehr gelesen. Aber auch zu meiner Zeit damals war das so, dass formalrechtlich nur der Professor zum Beispiel Diplomarbeiten betreuen, abnehmen, bewerten durfte, es praktisch aber die Mitarbeiter getan haben – und an manchen Lehrstühlen der Deal galt, dass der Mitarbeiter aus drei von ihm betreuten Diplomarbeiten die Dissertation zusammenplagiieren kann. Ich habe in Karlsruhe mal den Fall miterlebt, in dem ein Mitarbeiter eine Diplomarbeit abgelehnt und dann schlecht benotet hat, weil sie in einer Programmiersprache geschrieben war, die er nicht konnte und die deshalb nicht in seine Dissertation passte. Und an der Uni Heidelberg hab ich mal einem Absolventen geholfen, dessen Diplomarbeit ohne Quellenangabe in eine Dissertation plagiiert worden war, und die Professoren des Ausschusses für wissenschaftliches Arbeiten – auch mir gegenüber – allen Ernstes die Auffassung vertraten, dass das zulässig und normal sei, weil Arbeiten unterhalb einer Dissertation gar nicht zitierfähig und -würdig seien. Das ging mir ja auch in mehrerlei Hinsicht so.

Und wir haben das ja auch in den letzten Jahren oft an vielen Universitäten beobachten können, dass irgendwelche Mitarbeiter ebenso eigenmächtig wie willkürlich und völlig kompetenzlos Arbeiten abgelehnt oder als durchgefallen bewertet oder auch abgewertet haben, weil sie nicht „gegendert“ werden. Völlig rechts- und verfassungswidrig, dafür müssten die sofort gefeuert werden, aber das Wissen darüber, was man darf und was man muss, existiert an den Universitäten praktisch überhaupt nicht. Ich habe schon reihenweise Rektoren, Rektorate, Justiziare von Universitäten erlebt, die Prüfungsrecht nicht nur nicht kannten, sondern nicht wussten, was das überhaupt ist, und sich nicht vorstellen konnten, dass es so etwas geben könnte. Als ich damals bei der Rektorwahl in Karlsruhe die drei Kandidaten fragte, wieviel Ahnung sie von Prüfungsrecht haben, wussten zwei gar nicht, wovon ich rede, und der dritte meinte, es ginge um Buch- und Bilanzprüfung, was Finanzielles.

Zum Hintergrund: Ich hatte damals im Uni-Streit alle veröffentlichten deutschen Gerichtsentscheidungen, Aufsätze und Bücher zum Prüfungsrecht gelesen und im Blog darüber geschrieben und die wichtigsten zusammengestellt. Juristen schickten mir damals ihre Bücher zur Kommentierung, Anwälte, Staatsanwälte und Richter fragten damals bei mir um Rat an. Damals nämlich gab es die ja noch nicht elektronisch, musste man sich das alles noch in der Bibliothek aus den Zeitschriften und Journalen zusammenkopieren, was nur möglich war, weil es eben in Karlsruhe war, und dort die meisten Sachen in der badischen Landesbibliothek zu finden waren, und was es da nicht gab, 200 Meter weiter um die Ecke in der Bibliothek des Bundesgerichtshof. Die haben sich im BGH nämlich schon sehr gewundert, warum da so oft ein Informatiker vor ihrer Bibliothek an einem kleinen Tischchen saß, weil ich als Besucher die Bibliothek zwar nutzen, aber nicht betreten durfte und mir alles herausgeben lassen musste. Woanders wäre es damals nicht möglich gewesen, an wirklich alles zu kommen.

Und mit der Uni Duisburg-Essen hatte ich ja vor 20 Jahren schon selbst eine Karambolage, bei der klar wurde, dass deren Sachkunde im Prüfungsrecht gleich Null ist (siehe Adele). Das hat sich wohl nicht gebessert.

Wenn mir einer als wissenschaftlicher Mitarbeiter – und nicht mehr blutiger Anfänger – damit daherkommt, dass er, ich zitiere nochmal

Die Feststellung der Befangenheit eines Prüfers im hochschulrechtlichen Kontext ist durch §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Nach sorgfältiger Lektüre der Rechtsvorschrift und der Kommentierung (z. B. Kopp / Ramsauer) ist mir schleierhaft, weshalb Professoren einer Universität einzelfallunabhängig schlechterdings als befangen gelten sollen, weil sie zur Teilnahme an einer Veranstaltung aufgerufen haben, die das Bekenntnis zu unserer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung zum Ziel hat.

ist eigentlich schon alles zu spät. Der weiß nicht mal, wo das steht, was er wissen müsste, worum es geht, wovon ich rede.

Der Knackpunkt ist nämlich, dass das gesamte Prüfungsrecht allein Richterrecht ist. Der Gesetzgeber weigert sich strikt, dazu Gesetze zu machen, obwohl beide, Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht, in den 80er und 90er Jahren immer wieder angemahnt hatten, dass das unzulässig ist, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen als Folge des Demokratieprinzips selbst treffen muss (sog. Wesentlichkeitsprinzip). Deshalb hatte das BVerfG auch 1991 entschieden, dass die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe in berufsbezogenen Prüfungen der gesetzlichen Grundlage bedürfen. Man weigert sich aber, das zu tun. Erstens, weil man es nicht einsieht. Zweitens, weil die Landtage viel zu doof dazu wären, so etwas zu schreiben (es fällt nämlich unter Landes- und nicht Bundesrecht). Drittens weil die korrupte Professorenlobby an der Willkür festhält. Und viertens weil man das aus politischen und ideologischen Gründen zur Frauen- und Migrationsförderung braucht, Doktorgrade usw. nach politischer Planwirtschaft und Quoten und nicht nach Leistung zu vergeben. Bis zur Causa Guttenberg nämlich gab es einfach gar keine Promotionsanforderungen. Und seit so viele Plagiate aufgeflogen ist, ist überall nur die Rede davon, dass Quellen angegeben sein müssen. Hättet Ihr in Medien, Akademia, Öffentlichkeit jemals von einer anderen Anforderung an Dissertationen gehört, außer dass die Quellen des Abschreibens angegeben sein müssen? Irgendeine inhaltliche oder qualitative Anforderung?

Gibt es nicht. Will man nicht. Ginge auch nicht, weil das Universitätsperson schlicht zu doof wäre, um Dissertationen nach Kritieren zu prüfen. Dazu müssten sie die ja lesen, was die wenigsten Prüfer jemals tun. Verfassungsrechtlich gesehen gibt es keine einzige rechtswirksame Promotion oder Habilitation der Bundesrepublik Deutschland, weil die dazu notwendige gesetzliche Grundlage fehlt. Im Prinzip ist das so gegenstandslos wie ein Karnevalsorden aus 20-Cent-Plastik. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mir damals gesagt, dass ich damit sogar Recht habe – sie mir das Recht aber nicht geben, denn wenn sie das urteilen würden, würde auf Jahre hinaus gar niemand mehr promovieren, und was würden sie nicht wollen. Und das ist auch der zentrale Grund, warum meine Verfassungsbeschwerde damals nicht angenommen wurde. Nicht nur, weil die Richterin und Genderprofessorin keine Ahnung von Prüfungsrecht hatte, sondern weil es unerwünscht war, eine gesetzliche Grundlage vorzuschreiben, weil es politisch unerwünscht war, dass es Kriterien für Promotionen gibt. Da herrschte hoher politischer Druck, jede Menge promovierte Frauen zu produzieren, egal wie und womit. An manchen Fakultäten galt ein Paritätsprinzip, für jeden Mann eine Frau – und Männer können erst promovieren, wenn eine Frau dran war. Professoren haben deshalb Doktorgrade an Frauen verschenkt, um ihren Mitarbeiter promovieren zu können. Das ist der Grund, warum in den letzten Jahren so viele Frauen, vor allem Politikerinnen, mit plagiierten Dissertationen aufgeflogen sind, und warum die Universitäten sich damit so schwer tun, die Grade zu entziehen: Es war nämlich kein Schwindel der Doktorandinnen, sondern der Prüfer, das war bekannt und gewollt, dass Dissertationen fast alle Fake sind und in der Regel, fast immer nur wertlosen Schrott enthalten – falsch, inhaltslos oder Plagiat. Mir sind Fälle bekannt, in denen Leute zum Zeitpunkt der Prüfung auch gar keine Dissertation hatten und die erst auf die Schnelle etwas veröffentlichten, als ich Jahre nach der Prüfung fragte, warum keine Dissertation zu finden ist. Und es gibt genügend Belege dafür, dass die Prüfer die Disssertation auch nie lesen. Oder sogar wider besseres Wissen, in Kenntnis schwerster Fehler oder der Inhaltslosigkeit, trotzdem durchwinken.

Will sagen: Man findet kein Prüfungsrecht in den Gesetzen. Schon gar nicht im VwVfG, obwohl das die formale Grundlage ist.

Das Prüfungsrecht, und was es zur Befangenheit von Prüfern zu wissen gibt, steht nur

  • in den Urteilen
  • in der Rechtsliteratur zum Prüfungsrecht.

Da aber ziemlich viel. Da ist man sehr, sehr lange damit beschäftigt, das alles zu lesen. (Und vor 20 Jahren hatte ich ja genau das getan.)

Man könnte es aber, wenn man denn wollte, so in einer 1-Tages-Schulung zusammenfassen, um Professoren und Mitarbeitern alles beizubringen, was sie wissen und beachten müssten, um mindestens 99% der häufigsten Prüfungsfehler zu vermeiden. Was sie dann erst einmal vom Prüfen abhalten müssten, weil sie dann nämlich wüssten, dass sie vor der Prüfung die gesetzen Anforderungen zur Kenntnis nehmen müssten, um sie anwenden zu können, und die gibt es ja nicht.

Und zu den größten Fehlerbereichen, die am häufigsten zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung (oft durch einen anderen Prüfer) führen, gehört die Befangenheit.

Und was viele, selbst viele Juristen, aber auch dieser Mitarbeiter, der mir da schreibt, nicht wissen, ist, dass überall da, wo eine Entscheidung nicht nachträglich geändert, sondern nur gerichtlich aufgehoben werden kann, nicht nur die objektive Befangenheit zählt (etwa Verwandtschaft oder Rechtsverhältnis zwischen Amtsperson und Vorgang, Tätigkeit in eigener Sache), sondern die Besorgnis der Befangenheit zur Ablehnung ausreicht.

Es muss aus Sicht des Prüfers oder objektiv keine konkrete Befangenheit vorliegen, sondern es reicht schon, wenn der Betroffene – Prüfling oder Partei vor Gericht – die begründete Besorgnis hat, der Prüfer oder Richter könnte nicht objektiv und unparteiisch handeln.

Wenn also ein Prüfer zu solchen Demonstrationen gegen die AfD aufruft, besteht für Prüflinge die Besorgnis,

  • wenn sie beispielsweise in der AfD sind oder damit sympathisieren, sie wählen, oder vielleicht sogar bei diesem Parteitag waren, dafür abgestraft werden und der Prüfer versuchen will, ihnen die Karriere zu zerstören (ging mir ja so ähnlich, ist ja nicht aus der Luft gegriffen),
  • dass der Prüfer sie dort gesehen haben könnte,
  • der Prüfer linke Prüflinge bevorzugen könnte,
  • der Prüfer offene oder versteckte Gesinnungsfragen stellt,
  • sprachliche political correctness abgefragt und bewertet wird, etwa Gendersprache,
  • der Prüfungsstoff inhaltlich politisch ausgerichtet wird,
  • Feinddatenbanken, wie sie von rot-grün-nahen Organisationen und dem Verfassungsschutz erstellt werden, Einfluss haben,
  • oder auch schlicht und einfach, dass der Prüfer linksextrem/„woke“ ist und per se Frauen und Migraten besser und weiße Männer schlechter bewertet, gibt es aj auch oft.

Und so weiter.

Es besteht also Besorgnis bezüglich

  • Prüfungsstoff
  • Prüfungsfragen
  • Antwortenwertung
  • persönlichen Wertungen

Wer sich so äußert, wie die Professoren in dieser Rundmail, der zeigt damit schon, dass er seine persönliche politische Meinung sowohl mit seiner dienstlichen Stellung und Tätigkeit vermischt, als auch aktives Handeln gutheißt und dazu auffordert, und liefert damit einen 100%-Grund zur Besorgnis der Befangenheit, weil nicht nachvollziehbar ist, dass Professoren, die so eine Dummheit begehen, in Prüfungen anders handeln würden – oder Prüfungsrecht auch nur kennen. Würden sie nämlich Prüfungsrecht kennen, würden sie so einen Blödsinn nicht von sich geben. (Was nebenbei mal wieder meine Beobachtung bestätigt, dass „Professoren“ keine besonders befähigten Leute mehr sind, sondern überwiegend ein Sammelbecken der Zivilversager ihres Faches, alle die, aus denen nichts geworden ist, was auf dem Arbeitsmarkt.)

Ein Beamter darf sich nämlich auch nicht selbst befangen oder die Besorgnis der Befangenheit erwecken, weil er ja seine Dienstaufgaben erledigen soll. Dafür wird er schließlich bezahlt.

Sich selbst durch unangebrachtes Geschwätz der Ablehnung durch Befangenheit auszusetzen ist eine Dienstpflichtverletzung.

Und damit kommen wir locker-flüssig zum Thema der Entfernung aus dem Dienst:

Professoren sind Beamte, gehören der Exekutive an, und gehören zu den Beamten nach Art. 33 II GG, nicht zu den politischen Beamten. Sie haben sich politisch neutral zu verhalten. Politische Beamte gibt es nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nämlich nur in Ländern, Kreisen und Gemeinden, und sie müssen gewählt sein. Das sind Professoren nicht nur nicht, sondern Forschung und Lehre sind nach dem Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre, das entgegen dem Aberglauben der Professoren auch Studenten und jedem zusteht, der ernsthaft forschen will und das unternimmt, aber auch nur dann und nicht von Amts wegen, frei von jeglicher staatlicher Ingerenz. Und dagegen verstößt es, wenn Parteilinge versuchen, per Universität die Studenten und Mitarbeiter gegen eine konkurrierende Partei aufzuwiegeln.

Das ist insofern heiß, weil das in vielen Landesgesetzen entfernt wurde, so hieß es früher mal in MeckPomm:

§ 57 LBG M-V – Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung (1)

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu beachten.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).

Das gilt noch immer, und das hat man zwar aus den Landesgesetzen gestrichen, aber ist die Grundlage des Beamtentums. Man kann Beamte nicht von der Neutralität entbinden, nur das Beamtentum als Ganzes abschaffen. Inzwischen gibt es dazu § 33 Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Und dagegen haben diese Professoren eklatant verstoßen.

Und das hätten sie sich dann eben vorher überlegen müssen, bevor sie sich haben verbeamten lassen. All die schönen Vorteile wie Unkündbarkeit, freie Zeiteinteilung, Pension, finanzielle Vorteile gibt es nicht gratis, sondern nur für den Preis, dass man sich auf immer gewissen Pflichten unterwirft. Und wem das nicht passt, der hat bei seiner Verbeamtung betrogen und sich die Stelle erschlichen, indem er die Vorteile nahm, aber die Pflichten nicht leisten wollte.

Und da hilft ihnen auch die Meinungsfreiheit nichts, denn Meinungsfreiheit ist, wie bei jedem anderen Menschen, eine Privatangelegenheit, die man außerhalb der Dienstzeit zu halten hat. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen zum Rundfunk für den Landtag von Sachsen, weil man im Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk exakt dasselbe Problem hat. Da meinen auch viele Leute, die Meinungsfreiheit erlaube ihnen, die vom Gebührenzahler bezahlte Infrastruktur und Sendeanstalt für ihre persönlichen Zwecke missbrauchen zu können.

Man hat aber nicht mehr Meinungsfreiheit als andere, nur weil man Fernsehjournalist oder Universitätsprofessor ist, und deshalb auch keinen Anspruch darauf, von der Öffentlichkeit bezahlte Einrichtungen oder seine Stellung für die eigene Meinungsäußerung zu missbrauchen – egal ob Fernsehkamera oder Universitätsmailingliste.

Und damit sind wir da, wo das auch hingehört, nämlich im Bereich der Korruption: Der Missbrauch hoheitlicher Einrichtung für persönliche Zwecke. Eine weithin akzeptierte Definition für Korruption lautet

Korruption ist „der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“

Und wer seine Stellung als Professor, seine Dienstbezeichnung, und den Zugriff auf diese Mailingliste für seine persönlichen politischen Ziele missbraucht, begeht Korruption, der ist korrupt.

Und deshalb müsste es für einen solchen Vorgang mindestens eine krachende Disziplinarstrafe geben, meines Erachtens aber die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Dienstpflichtverletzungen, charakterlicher Uneignung und feindlicher Gesinnung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und unserem Wahl- und Parteiensystem.

Wie wir aber alle wissen und immer wieder aufs Neue beobachten, ist NRW ein korrupter failed state und im Untergang begriffen. Und dass die Uni Duisburg-Essen korrupt ist, von Prüfungsrecht keine Ahnung hat, und auf Prüferpflichten und Prüflingsrechte pfeift, und die fachliche Kompetenz ihrer Professoren – sehr vorsichtig ausgedrückt – zweifelhaft ist, hatte ich in Adele schon vor 20 Jahren beschrieben. Und das hat sich offenbar nicht gebessert.

Weil es hier aber nicht nur um die übliche Professorenkriminalität, um Korruption, Betrug, Inkompeten, Willkür und Mafiatum geht, sondern um einen direkten Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, halte ich hier eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis für erforderlich, weil ein Verbleib im Dienstverhältnis unvertretbar ist.

Und ich behalte mir vor, meine Meinung noch nachzuschärfen, sollte es über das Wochenende zu Verletzten, Toten oder größeren Schäden kommen, oder der Parteitag nicht abgehalten werden können.

Nachtrag: Der eigentliche Brüller ist ja, dass sich hier Professoren, die von „Demokratie“ so wenig wissen, dass sie nicht einmal ihre eigenen, aus der Demokratie erwachsenden Beamtenpflichten und Prüflingsrechte kennen oder auch nur erahnen, dass sie welche haben könnten, anmaßen, anderen per Demonstration, womöglich Gewalt, ihre Auffassung von „Demokratie“ aufzuwingen.

Das ist nicht nur ein Paradebeispiel für den Dunning-Kruger-Effekt, sondern zeigt auch deren Unfähigkeit zu wissenschaftlichem Denken, mit dem sie wohl noch nie Kontakt hatten, weil dazu gehört, anderen zuzuhören.

Und solche Leute müssen wir als Steuerzahler lebenslang, bis ins Grab alimentieren und finanzieren.