Ansichten eines Informatikers

Heute im E-Mail-Recht-Workshop…

Hadmut
11.10.2006 0:48

Heute erklärte ein Rechtsanwalt in einem Workshop zum E-Mail-Recht, daß es bei einem Kaufmann nach § 362 HGB Schweigen als Annahme eines Angebotes gilt und daß nach § 663 HGB die Anzeigepflicht bei Ablehnung besteht.

Zwischenruf aus dem Publikum: Das heißt, daß man als Kaufmann jede Spam-Mail für Viagra mit einer Ablehnung beantworten muß, um keinen Kaufvertrag über Viagra geschlossen zu haben. Gelächter.

Allerdings ist das Problem an sich tatsächlich da:

Man könnte einem “Kaufmann”, der einen Spamfilter einsetzt, ein Angebot schicken und es mit Spam-Merkmalen ausstatten. Vermutlich wird es automatisch aussortiert. Da sich der Kaufmann die Aktionen seiner Geräte aber vorhalten lassen muß, wäre dies als “Schweigen” anzusehen und damit ein Vertrag geschlossen, sei er auch noch so schlecht…