Sind Blogs die fünfte Gewalt?
Zwei interessante Blogeinträge über ein Gerichtsurteil über die Meinungsfreiheit gefunden:
- http://www.telemedicus.info/article/1089-Blogs-und-Datenschutzrecht.html
- http://www.daten-speicherung.de/index.php/deutsches-internet-veroeffentlichungsverbot-rechtwidrig/
Wenn das stimmt, was die da schreiben, und erscheint mir zumindest plausibel, dann wären Blogs bisher datenschutzrechtswidrig gewesen, wenn man eine Person darin erwähnt, weil damit formal personenbezogene Daten übertragen werden. Der Europäische Gerichtshof hat hingegen entschieden, daß journalistische Tätigkeiten nicht durch den Datenschutz eingeschränkt werden dürfen, und daß der Begriff der journalistischen Tätigkeit dabei sehr weit zu fassen ist:
56 In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den vorstehend genannten Kapiteln der Richtlinie vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken.
58 Erstens gelten die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen, wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat und sich aus den Vorarbeiten zu der Richtlinie ergibt, nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist.
61 Nach alledem können Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als journalistische Tätigkeiten eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit der Absicht verbunden sein, Gewinn zu erzielen.
62 Demzufolge ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 9 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
Die Art und Weise der Formulierung läßt tatsächlich den Schluß zu, daß auch Bloggen unter den Begriff des Journalismus fällt, sofern es der Meinungsbildung und Information dient und nicht nur irgendwelchen persönlichen Individualkram behandelt.
Damit liegt erneut eine erhebliche Stärkung des Bloggens vor (vgl. hier). Bedenkt man, daß die Presse immer schwächer und gleichgeschalteter wird, entsteht dadurch ein sehr interessanter und wichtiger Gegenpol.
Werden Blogger da etwa die fünfte Gewalt? Bringt die IT-Technik nun eine neue und anerkannte Form der öffentlichen Meinungsbildung hervor? Eine Art Analogon zur Open-Source-Bewegung im Journalismus?