Wißt Ihr, was ich ja so ganz gerne mal gesehen hätte?
Es heißt doch überall, daß der Trojaner-Einsatz in Bayern (der inzwischen aufgetauchte Begriff „Bayern-Wanze” ist eigentlich passender) schon im Januar 2011 vom Landgericht Landshut für unzulässig erklärt wurde. Das heißt, daß der Anwalt des Betroffenen da schon Zugang zu den Verfahrensakten und damit zu der richterlichen Anordnung gehabt haben muß. Diese Anordnung hätte ich zu gerne mal gesehen. Die wäre sehr meinungsbildungserheblich. [UPDATE] Da ist sie! 🙂
12 Kommentare (RSS-Feed)
@besserwisser: Ich vermute mal, daß der Anwalt gerade in Mails ertrinkt bzw. die kistenweise löschen muß. Da noch mehr reinzujammen wäre nicht so sonderlich höflich und sinnvoll. Vielleicht später mal, wenn das etwas abgeklungen ist.
Ich würde unheimlich gerne wissen, ob diese „Quellen-TKÜ” oder die spezielle Software vom Gericht angeordnete wurde oder ob da nur allgemein „Überwachung der Telekommunikation” stand und die Polizei das dann selbst so interpretiert hat.
Dem kann dir geholfen werden:
Hieraus ergibt sich das Aktenzeichen: Beschl. v. 20.01.2011, Az. 4 Qs 346/10
Nicht so wirklich. Akten können nur Rechtsanwälte anfordern, die kosten Geld, und das auch nur bei einen nachvollziehbaren Interesse. Hab ich ja schon ein paarmal gemacht bzw. beauftragt.
Zudem ist – glaube ich, bin nicht ganz sicher – Qs ein Aktenzeichen eines Landgerichts, während die Überwachungsanordnung normalerweise vom Ermittlungsrichter am Amtsgericht ergeht, also eigentlich ein anderes Aktenzeichen haben müßte.
Und an die Akten eines laufenden Verfahrens kommt man sowieso als externer nicht heran.
Davon ganz abgesehen schicken sie dabei auch keine Kopien, sondern die ganze Akte an den anfragenden Anwalt, der die Kopien dann selbst fertigen muß. In der derzeitigen Situation werden sie die Akten aber ganz gewiß nicht an einen externen Anwalt herausgeben, der mit dem Fall nichts zu tun hat. Und wenn sie es doch täten, wäre ich wohl der 493te in der Schlange.
Hilft also auch nicht.
Dann hilft dir vlt. das weiter: http://ijure.org/wp/archives/476
Da heißt es unter anderem: Das Amtsgericht Landshut hatte zwar im Vorfeld die “Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf Ton- und Schriftträger” einschließlich “Telekommunikationsverkehr über HTTPS” angeordnet – die Anfertigung von Bildschirmfotos aber war von der amtsgerichtlichen Anordnung nicht umfasst.
Außerdem findest du einen Link auf das Urteil des Landgerichtes.
Ui, noch besser, da ist ja der Link auf die Anordnung selbst mit drin. Danke! 🙂
Oh, hatte ich gar nicht gesehen. Na umso besser dann 🙂
Da zieht es einem die Socken aus. Wer jetzt noch an Unklarheiten und Versehen glaubt, hat den Bereich des Optimismus verlassen.
Ich will ja nicht zu sehr rummosern, aber der Begriff Bayern-Wanze ist keineswegs passender, da mehrere Bundesländer und das Zollkriminalamt den Einsatz zugegeben haben. Der CCC hatte ja auch Samples aus mehreren Bundesländern erhalten. Wenn man ganz korrekt sein will, dürfte Staatscomputerwanze wohl am Besten passen, ist nur sehr unhandlich auszusprechen. 🙂
Der Schwerpunkt lag auf „Wanze” statt „Trojaner”.
@Hadmut: OK, da bist Du keineswegs allein. Wenn man den Alternativlos-Podcast zum Thema (http://alternativlos.org/19/) hört, dann vernimmt man auch, dass Constanze Kurz eher für Wanze war, aber sich im CCC doch die Sprachregelung Staatstrojaner durchsetzte. Das dürfte durchaus dem Wunsch nach stärkerer Skandalisierung geschuldet sein.
Skandalisierung wichtiger als fachliche Richtigkeit? Sag ich doch…
Wegen rechtlichen Interpretationen/Hintergründen mal hier nachsehen:
http://ijure.org/wp/
Und hier kannst Du den Rechtsanwalt kontaktieren:
http://www.rechtsanwaelte-ziegler.de/PatrickS/Profil.html