Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Fällen, in denen Leute wegen Äußerungen verurteilt wurden, die Verurteilungen aufgehoben, weil die Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt waren. Wobei die Rechtsprechung eigentlich nicht neu ist, das BVerfG hat hier nur seine frühere Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik wiederholt. Und wirklich Substanz steckt in der Entscheidung auch nicht. Sie begründen ja eigentlich gar nicht viel. In der Entscheidung des BVerfG steht kaum etwas.
Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit insofern verkürzt, als es die fraglichen Äußerungen offensichtlich als Schmähkritik bewertet hat. Es hat dabei den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Auch hierin liegt ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).
Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche „Denkzettel“ unzweifelhaft mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Im Fokus der Kritik steht nicht Frau B. als Person, sondern das Rechtsamt der Stadt B. und Frau B. allein in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin dieses Rechtsamts. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen, mögen sie auch scharf und überzogen sein und mag auch die namentliche Nennung einer Sachbearbeiterin nicht angebracht erscheinen.
Richtig, aber letztlich nur das Wiederholen früherer Rechtsprechung. Praktisch keine eigene Arbeit drin, das haben die Assistenten aus dem Urteilsbestand gekocht und die Richter haben es unterschrieben.
Interessant sind daran vor allem drei Aspekte:
Der erste ist, dass das BVerfG hier bereits einen relativ kleinen Eingriff als ausreichend ansah, um die Verfassungsbeschwerde anzunehmen. In einem Fall gab es eine Strafe von 15 Tagessätzen zu 60 Euro, also 900 Euro. Für Beschwerden über Sachen in dieser Höhe hat das BVerfG Leuten auch schon Missbrauchsgebühren aufgebrummt. Und so richtig in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt, waren die Leute ja nun auch nicht, weil die Fälle sehr spezifisch waren und sich das auf ausfällige Formulierungen bezog. Ich bin zwar auch der Meinung, dass zur Meinungsfreiheit gehört, die Mainstream-Höflichkeit zu verlassen, eben weil sie so kuschelweich und ignoranzkompatibel ist, dass Kritik nicht ankommt und die Meinungsdarstellung unzulässig beschnitten wird, wenn man im Bereich der Höflichkeit bleibt. Man muss auch immer darauf achten, dass Höflichkeit, Sitten, Ausdrucksweise, die nach der tagesaktuellen political correctness erlaubt oder nicht erlaubt sei, die Meinungsfreiheit beschneiden kann und das dem Kritisierten gar zu leicht einen Vorwand gibt, Kritik und damit Meinung zu bekämpfen. Hier aber sind schon relativ niedrige Grundrechtsverletzungen als ausreichend für die Entscheidungsannahme angesehen worden.
Der zweite ist, dass es eine Entscheidung der 3. Kammer ist: Kirchhof, Masing, Baer. Und über diese 3. Kammer habe ich ja schon – auch im Buch – einiges geschrieben, allerdings in der Zusammensetzung Kirchhof, Schluckebier, Baer. Wenn es eine Kammerentscheidung ist, müssen die sich zu dritt einig gewesen sein, was faktisch meistens aber heißt, dass der Berichterstatter eine Meinung hat, und die anderen sich nicht dran stören und auf Gegenseitigkeit blanko unterschreiben. Solche Kammerentscheidungen laufen häufig so wie auch die Wahl der Verfassungsrichter selbst: Auf Gegenseitigkeit. Lässt Du meinen durch, lass ich Deinen durch. Erstaunlich daran finde ich in diesem Einzelfall nämlich, dass Baer dem zugestimmt hat. Denn Baer als brachiale Kampffeministin und Lesbe steckt ja tief in diesen Gender Studies und dem Gender Feminismus, und dazu gehört, auch in ihren eigenen Schriften, dass Frauen nicht mehr kritisiert werden dürften und von allen Qualitätsanforderungen – und damit auch Kritik – befreit werden. Ihr Gleichstellungsziel ist, alle gleich und als gleich gut zu bewerten und Kritik zu verbieten, weil sie der Meinung ist, dass jede Kritik und jeder Maßstab ohnehin nur am männlichen Geschlecht ausgerichtet und damit frauenausgrenzend sei. Und sie war ja auch während der Kinderpornoaktion von der Leyens deren feministische Beraterin, und sie führt einen Krieg gegen Pornographie, weil der Frauenunterdrückung zementiere. Baer hat für Meinungsfreiheit nichts übrig, die ist viel mehr auf der Seite derer, die sie bekämpfen. Und wir haben das ja nun mehrfach beleuchtet und beispielsweise mehrfach im Zusammenhang mit den Piraten beobachtet, dass gerade der Radikalfeminismus aus dem Gender-Sumpf der Berliner Universitäten – zu deren Hauptpersonen Baer ja gehört – nicht darauf beruht, die eigenen Behauptungen zu begründen und zu belegen, sondern jede Kritik zu unterdrücken, also etwa bei Veranstaltungen Leute mit anderer Meinung gar nicht erst reinzulassen, ihnen den Mund zu verbieten oder sie schlichtweg niederzubrüllen. Gender-Feminismus schließt Meinungsfreiheit aus, weil jede abweichende Meinung das Getriebe blockiert. Sieht man ja auch an den Studien der Heinrich-Böll-Stiftung der Grünen, die ja regelrechte Steckbriefe und Dossiers über Andersmeinende erstellt. Und Baer wurde ja von den Grünen zur Richterin gemacht. Zumal ihre Schriften bei mir den Eindruck erwecken, als beschäftige sie sich ausschließlich mit Art. 3 und vielleicht mit der Formulierung des Art. 1, aber habe mit den Grundrechtsartikeln nach dem 3er noch nie etwas gemacht und die auch nicht verstanden. Sie ist nach ihrer Zuständigkeit hier aber auch gewiss nicht Berichterstatterin gewesen. Daher bestärkt mich diese Entscheidung in meiner Einschätzung, dass Kammerentscheidungen am BVerfG nicht von drei, sondern nur von einem Richter (oder nicht mal dem, sondern seinen Assis) gemacht werden und die anderen nur formal unterschreiben.
Der dritte Aspekt ist, dass die Entscheidung zwar richtig, aber ganz billig ist. Da stecken weder Hirn, noch Arbeit oder Befähigung drin. Wenn man so die wichtigste Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kennt, kann man das mal eben so auf die Schnelle hinschreiben. Copy-and-Paste. Machen die Assis in der Vorbereitung des Falls. Da müssen die Richter nicht mal richtig da sein. Ich könnt mich jetzt aber spontan auch nicht dran erinnern, schon mal irgendwas richtig Neues und geistig Tiefes von dieser Kammer gesehen zu haben, und auch nicht vom Senat in einer Weise, die ich einem der Richter der Kammer zuordnen würde. Scheint mir so, als wurschteln die sich mit solchen Trivial-Entscheidungen durch und lehnen alles ab, wozu man denken müsste. Es ist relativ einfach, sich als Verfassungsrichter durchzumogeln, eben mit solchen Entscheidungen, die man sich von den Assis machen lässt und dann einfach unterschreibt. Dann muss man bei der Hitze auch nicht so im Bundesverfassungsgericht rumhocken.
7 Kommentare (RSS-Feed)
Nur eine kurze Bemerkung: Die “Assis” am BVerfG gehören selbst zur absoluten Elite des Juristenstandes, sind zumeist lediglich etwas jünger als ihre Chefs. Die verfassungsrechtliche Aufbereitung der Fälle, die sie leisten, könnten ihre Chefs – Leute wie Herr P. Müller – alleine oder auch in Kammerbesetzung niemals leisten.
@Flocke84: Ist mir bekannt. Die “Assis” („Wissenschaftliche Assistenten”) haben meist selbst schon einige Jahre Erfahrung als Richter.
Meine Vermutung ist, und das wurde durch die Beschreibung der Abläufe eines Verfassungsrichters genährt, die ich mir mal bei einem Tag der offenen Tür am BVerfG angehört habe, dass das Schlaue in den Entscheidungen – und vieles ist ja durchaus schlau und gut – nicht von den Richtern, sondern den Assistenten kommt, und die Richter nur noch die parteipolitischen Kontrollhansel sind. Wie an der Uni eben, sind ja auch fast alle Professoren, die das so für normal halten.
Allerdings ist das Problem dabei, dass sich jeder Richter seine Assistenten selbst aussuchen kann. Da kann man sich schon denken, was für Leute sich da etwa eine Susanne Baer raussuchen wird.
“Allerdings ist das Problem dabei, dass sich jeder Richter seine Assistenten selbst aussuchen kann.”
Das ist aber kein Kernproblem und sogar notwendig: Sonst könnte jemand die Richter über die Assistenten bei seiner Rechtsauslegung manipulieren. Richterliche Unabhängigkeit heißt aber auch, dass es nur einen gibt, der den Richter manipulieren kann: Er selber. Ein anderer höchstens dann, wenn er ihn sich selber ausgesucht hat.
“Da kann man sich schon denken, was für Leute sich da etwa eine Susanne Baer raussuchen wird.”
Das es im Einzelfall praktisch wäre, könnte man eine Fehlbesetzung lustig so manipulieren, dass es schon wieder passt, ist klar. Wie mit einem schlechten, aber als Marionette nutzbaren Monarchen oder Präsidenten. Kann aber erst recht ins Auge gehen. Und löst auch nicht das Grundproblem: Die ursprüngliche Fehlbesetzung.
Die Grundidee einer Kammerentscheidung ist, dass da nichts neues drinsteht. Deshalb ist es eine Kammerentscheidung. Nur die Senate können sich Neues ausdenken!
> Die Grundidee einer Kammerentscheidung ist, dass da nichts neues drinsteht. Nur die Senate können sich Neues ausdenken!
Stimmt nicht. § 93c BVerfGG bestimmt, wann eine Kammerentscheidung möglich ist, und dazu gehört, dass die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden ist, mehr nicht. Neues können die sich schon ausdenken.
Davon abgesehen machen sie sowieso was sie wollen, denn es gibt ja keinerlei Kontroll- oder Beschwerdeinstanz gegen Kammerentscheidungen. Wenn die sagen, dass etwas bereits entschieden wurde, und das lediglich auslegen würden, kannst Du dagegen auch nichts machen. Faktisch heißt das nur, dass sie das entsprechend formulieren müssen.
Das ändert aber alles nichts daran, dass das hier schlichte Dünnbrettbohrerei und Unterschreiben der von den Assistenten herausgesuchten Grundlagen ist, und dass sie hier schon verblüffend niedrige Schwellen zur Verfassungsbeschwerde stellen, während sie anderen hohe Mauern aufbauen.
Ein Fehlurteil gibt es ebenfalls beim Verwaltungsgericht. Dabei gilt das so genannte Dilbert-Prinzip und Peter-Prinzip genauso bei einer Beförderung zum Polizeihauptkommissar. Zu blöd um aufs Klo zu gehen ist für eine solche Position eine wichtige Voraussetzung. http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/urteil-des-verwaltungsgerichts-unfall-auf-der-toilette-ist-kein-dienstunfall-12475742.html