Ansichten eines Informatikers

Frauenbevorzugung in Berlin-Brandenburg als verfassungswidrig eingestuft

Hadmut
19.10.2017 22:04

Am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es gescheppert.

Man hat dem Feminismus anscheinend mit seinen eigenen Mitteln eine deftige Abfuhr erteilt.

Bisher gibt es anscheinend nur die Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg, der Urteilstext wäre abzuwarten.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden­burg hat in einem schul­recht­lichen Eilver­fahren entschie­den, dass eine Geschlech­ter­quote kein zuläs­siges Kriteri­um für die Auf­nahme in ein grund­ständi­ges bilin­gua­les Gymna­sium sein kann.

Der Antragsteller, ein Junge, begehrte die Auf­nahme in ein sol­ches Gymna­sium. Da es mehr Bewer­ber als freie Plätze gab, musste ein Aus­wahl­ver­fahren auf der Grund­lage der bishe­ri­gen schuli­schen Leistun­gen durch­geführt werden. Danach wurden – wegen besserer Noten – über­wie­gend Mäd­chen ausge­wählt. Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab dem vor­läufi­gen Rechts­schutz­antrag des Jungen teil­weise statt. Das bilin­gua­le Gymna­sium müsse nach der hier einschlä­gi­gen Rechts­ver­ord­nung über die Auf­nah­me in Schulen beson­derer päda­gogi­scher Prä­gung bei einem deut­lichen Miss­verhält­nis zwischen Mäd­chen und Jun­gen zur Ge­währ­lei­stung des koedu­kati­ven Unter­richts dem schwächer vertre­te­nen Ge­schlecht – d.h. hier den Jungen – min­destens ein Drit­tel der Plätze zur Verfü­gung stellen. Dies sei nicht geschehen.

Dieser Auffassung hat sich das Ober­verwal­tungs­gericht im Beschwer­de­ver­fahren nicht ange­schlos­sen. Die in der Ver­ord­nung vorge­se­hene Geschlech­ter­quote sei verfas­sungs­wid­rig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfas­sung von Berlin garan­tier­ten Gleich­heits­grund­satz und das Ver­bot, Men­schen wegen ihres Ge­schlechts zu bevor­zugen. Dies müsse der Verord­nungs­geber beachten, wenn er den Zu­gang zu öffent­lichen Schu­len regle. Unab­hän­gig davon fehle eine Rechts­grund­lage im Schul­gesetz, aufgrund derer die Senats­schul­ver­wal­tung ermäch­tigt werde, eine Ge­schlech­ter­quote für grund­stän­dige bilin­gua­le Gym­na­sien in einer Rechts­verord­nung zu regeln.

Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 –

Das ist deshalb kurios, weil schon neulich ein Schüler vor dem OVG gewonnen hatte. Damals wollten sie einen Jungen nicht in die Schule lassen, weil die noch freien Plätze für Mädchen freigehalten werden müssten, was das OVG nicht zugelassen hat.

Jetzt wollte wieder ein Junge in eine Schule, aber mit genau umgekehrter Begründung: Nun waren alle Plätze weg, er wollte aber über die Geschlechterquote rein, weil das Gymnasium – wegen besserer Noten – überwiegend Mädchen ausgewählt hatte, und ja immer das „unterrepräsentierte” Geschlecht bevorzugt werden müsse.

Letztlich hat das OVG damit gleich entschieden, nämlich dass es diese Geschlechterquoten nicht geben darf, weil niemand nach Geschlecht bevorzugt, und deshalb auch nicht per Quote einem anderen vorgezogen werden darf. (Und es hört sich so an, als wäre es dieselbe Schule, die da ständig auf dem Mädchenbevorzugungstrip ist und den Großteil der Klagefälle liefert. Es heißt zwar nur „bilinguales Gymnasium”, das riecht aber wieder nach der John-F-Kenndy-Schule. Scheint, als hätten die große Probleme, sich hier zu integrieren und die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren.)

Ob allerdings so eine Art Gymnasial-Numerus-Clausus zulässig ist, würde ich ganz abgesehen davon mal stark anzweifeln.

In diesem Fall hat der Junge damit wohl Pech gehabt. Die Begründung sollte man sehr gut durchlesen.

Was ich aber ganz wichtig finde, ist ein bestimmter Satz darin:

Unab­hän­gig davon fehle eine Rechts­grund­lage im Schul­gesetz, aufgrund derer die Senats­schul­ver­wal­tung ermäch­tigt werde, eine Ge­schlech­ter­quote für grund­stän­dige bilin­gua­le Gym­na­sien in einer Rechts­verord­nung zu regeln.

Das ist ja genau das, was ich damals vor dem Bundesverfassungsgericht einklagen wollte und was eigentlich auch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist: Nämlich dass wesentliche Vorgaben vom Gesetzgeber und nicht von der Exekutive gemacht werden müssen. Das gilt auch für Promotionen und so weiter, denn auch Prüfungsordnungen sind Rechtsverordnungen – und die bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, die die wesentlichen Teile selbst regelt. Das OVG hat hier also auch nur das entschieden und bestätigt, was eigentlich ständiger Grundsatz im deutschen Verfassungsrecht ist.

Neulich erst hat sich da der Verfassungsrichter Peter M. Huber beklagt, dass es die Demokratie verletzt, wenn zuviel vom Gesetzgeber auf die – demokratisch nicht legitimierte – Exekutive verlagert wird.

Genau das ist aber der faule Punkt: Denn in Berlin bricht man absichtlich diesen Demokratiegrundsatz, um die Macht zum Zweck des Feminismus von der Legislative auf die Exekutive zu verschieben. Genau aus diesem verfassungskriminellen Sumpf kommt die Verfassungsrichterin Susanne Baer als eine der zentralen Drahtzieherinnen, die sich ja auch in ihren Schriften gegen „geschriebenes einheitliches Recht” stellt, und damit ganz bewusst und gewollt diese Verlagerung von der Legislative auf die Exekutive betreibt. Und genau das ist der Grund, warum sie meine Verfassungsbeschwerde in den Müll geworfen hat.

Dabei sieht man an diesen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg, dass es gerade in Berlin verfassungswidrig läuft und dass eben genau das auch im Schul- und Prüfungsrecht nicht passieren dürfte.