Frauenbevorzugung in Berlin-Brandenburg als verfassungswidrig eingestuft
Am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es gescheppert.
Man hat dem Feminismus anscheinend mit seinen eigenen Mitteln eine deftige Abfuhr erteilt.
Bisher gibt es anscheinend nur die Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg, der Urteilstext wäre abzuwarten.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden, dass eine Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein kann.
Der Antragsteller, ein Junge, begehrte die Aufnahme in ein solches Gymnasium. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, musste ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt werden. Danach wurden – wegen besserer Noten – überwiegend Mädchen ausgewählt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium müsse nach der hier einschlägigen Rechtsverordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht – d.h. hier den Jungen – mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen. Dies sei nicht geschehen.
Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen. Die in der Verordnung vorgesehene Geschlechterquote sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Dies müsse der Verordnungsgeber beachten, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regle. Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt werde, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Beschluss vom 13. Oktober 2017 – OVG 3 S 74.17 –
Das ist deshalb kurios, weil schon neulich ein Schüler vor dem OVG gewonnen hatte. Damals wollten sie einen Jungen nicht in die Schule lassen, weil die noch freien Plätze für Mädchen freigehalten werden müssten, was das OVG nicht zugelassen hat.
Jetzt wollte wieder ein Junge in eine Schule, aber mit genau umgekehrter Begründung: Nun waren alle Plätze weg, er wollte aber über die Geschlechterquote rein, weil das Gymnasium – wegen besserer Noten – überwiegend Mädchen ausgewählt hatte, und ja immer das „unterrepräsentierte” Geschlecht bevorzugt werden müsse.
Letztlich hat das OVG damit gleich entschieden, nämlich dass es diese Geschlechterquoten nicht geben darf, weil niemand nach Geschlecht bevorzugt, und deshalb auch nicht per Quote einem anderen vorgezogen werden darf. (Und es hört sich so an, als wäre es dieselbe Schule, die da ständig auf dem Mädchenbevorzugungstrip ist und den Großteil der Klagefälle liefert. Es heißt zwar nur „bilinguales Gymnasium”, das riecht aber wieder nach der John-F-Kenndy-Schule. Scheint, als hätten die große Probleme, sich hier zu integrieren und die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren.)
Ob allerdings so eine Art Gymnasial-Numerus-Clausus zulässig ist, würde ich ganz abgesehen davon mal stark anzweifeln.
In diesem Fall hat der Junge damit wohl Pech gehabt. Die Begründung sollte man sehr gut durchlesen.
Was ich aber ganz wichtig finde, ist ein bestimmter Satz darin:
Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt werde, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Das ist ja genau das, was ich damals vor dem Bundesverfassungsgericht einklagen wollte und was eigentlich auch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist: Nämlich dass wesentliche Vorgaben vom Gesetzgeber und nicht von der Exekutive gemacht werden müssen. Das gilt auch für Promotionen und so weiter, denn auch Prüfungsordnungen sind Rechtsverordnungen – und die bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, die die wesentlichen Teile selbst regelt. Das OVG hat hier also auch nur das entschieden und bestätigt, was eigentlich ständiger Grundsatz im deutschen Verfassungsrecht ist.
Neulich erst hat sich da der Verfassungsrichter Peter M. Huber beklagt, dass es die Demokratie verletzt, wenn zuviel vom Gesetzgeber auf die – demokratisch nicht legitimierte – Exekutive verlagert wird.
Genau das ist aber der faule Punkt: Denn in Berlin bricht man absichtlich diesen Demokratiegrundsatz, um die Macht zum Zweck des Feminismus von der Legislative auf die Exekutive zu verschieben. Genau aus diesem verfassungskriminellen Sumpf kommt die Verfassungsrichterin Susanne Baer als eine der zentralen Drahtzieherinnen, die sich ja auch in ihren Schriften gegen „geschriebenes einheitliches Recht” stellt, und damit ganz bewusst und gewollt diese Verlagerung von der Legislative auf die Exekutive betreibt. Und genau das ist der Grund, warum sie meine Verfassungsbeschwerde in den Müll geworfen hat.
Dabei sieht man an diesen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg, dass es gerade in Berlin verfassungswidrig läuft und dass eben genau das auch im Schul- und Prüfungsrecht nicht passieren dürfte.