Über den verblüffenden und gänzlich unerwarteten Unterschied zwischen Volkswagen und einem Iraker
2.9.2018 15:34
Wer hätte gedacht, dass zwischen Volkswagen und einem Iraker ein Unterschied besteht?
Ein Leser teilt mir sein Erstaunen mit.
Als in der Causa Chemnitz jemand den Haftbefehl an die Öffentlichkeit durchstach, verwies man schnell und flächendeckend auf § 353d StGB, wonach das Veröffentlichen von Inhalten von Strafverfahrensakten vor der Verhandlung ganz oder in wesentlichen Teilen eine schwere Straftat sei, die den Rechtsstaat zum Einsturz bringe.
Teilt man aber mit, dass laut den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Volkswagen auch bei Benzinmotoren geschwindelt habe, findet niemand, schon gar nicht die Presse etwas dabei.
Potzblitz!
Wir werden da doch nicht etwa zweierlei Maßstäbe haben?