Außerdemokratische Schattenregierung: Artikel 139 Grundgesetz
Ein Leser weist mich gerade auf etwas ganz wichtiges hin, was das gesamte politische Geschehen dieser Tage erklären könnte.
Warum bin ich bisher auf diesen Gedanken noch gar nicht gekommen?
Verdammt, es beißt einen förmlich in die Nase, wenn man es erst mal gesehen hat, aber irgendwie ist mir das nie aufgefallen. Manchmal muss einen einer mit der Nase draufstoßen.
Ich habe mich doch seit 20 Jahren gewundert, warum man mich nach der Kryptoforschung völlig rechtswidrig abgesägt und dazu sogar Gerichtsprotokolle gefälscht hat. Und ich hatte ja schon ein paarmal angesprochen, dass ich im Internet ein auf Video aufgenommenes Radiointerview mit einem russischen Militärhistoriker gefunden habe, der angesproch hat, dass Deutschland in den 2+4-Verträgen, die man zur Wiedervereinigungen zwischen den beiden Deutschlands und den vier Siegermächten geschlossen hat, keineswegs so befreit wird, wie alle glauben, sondern es da noch geheime Anhänge gibt, die etwa militärische Dinge einschränken. Und Kryptozeugs gilt nach Auffassung der Amerikaner als militärisch. Das hört sich heute komisch an, aber damals galt ein Exportverbot und man wollte ein Kryptoverbot durchdrücken, damals war Krypto so richtig anarchisch und staatskritisch. Und die Promotionsgutachten hat man ja damals wie Geheimsachen behandelt, mir nicht zugänglich gemacht, dafür so geschrieben, als wären sie direkt für den BND bzw. Geheimdienst geschrieben um nachzuweisen, dass man deren Anordnungen Folge geleistet hat.
Und neulich habe ich beschrieben, dass mir diese Geheimfinanzierung der Umwelthilfe vorkommt, als würde da eine geheime Schattenregierung völlig am Parlament und der Öffentlichkeit vorbei regieren, indem man die Öffentlichkeit durch politische Gerichtsurteile zwingt. Das ist halt so entschieden, daran muss man sich halten, und keiner fragt. Gleiches bei der strategischen Klageerhebung aus dem Dunstkreis des Bundesverfassungsgerichts.
Ich habe das schon mehrfach angesprochen: Wir haben längst keine legislative Regierung mehr, sondern eine iudikative außerdemokratische Schattenregierung: Wir werden längst von politisch besetzten Richtern per Gerichtsentscheidungen regiert. Nicht neu, in der DDR (z. B. Rote Hilde) und mit Leuten wie Freisler lief das auch so. Bei uns könnte man von der Roten Susi sprechen.
Ein Leser bringt mich in diesem Zusammenhang darauf, dass das ganze plausibler sein könnte, als selbst ich mir meine Darstellungen vorgestellt habe. Im Grundgesetz steht nämlich:
Art. 139
Die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Komisch. Das ist mir nie aufgefallen, ich habe da immer drüber gelesen, ohne drüber nachzudenken.
Könnten die von dem Russen angesprochenen geheimen Anhänge zu den 2+4-Verträgen identisch mit denen sein, mit denen die alten Nachkriegsbeschränkungen aufrecht erhalten wurden? Es sich also formal nicht um neue, sondern nur den Weiterbestand alter, besatzungsrechtlicher Vorschriften, vermutlich eben die in Art. 139 genannten zur „Befreiung des deutschen Volkes” handelt, die damit gewisse militärische Aktivitäten verbieten, worunter zumindest nach amerikanischer Lesart auch Kryptographie fällt?
Und dass ich deshalb mit meinem gesamten Verwaltungs-, Verfassungs- und Prüfungsrecht ins Leere gelaufen bin, weil das alles auf dem Grundgesetz beruht, das nach Art. 139 die alten – geheimen! – Vorschriften von den Grundgesetzbestimmungen und damit von Grundrechten wie Rechtsweg, Berufs- und Forschungsfreiheit ausgenommen ist?
Bingo?
Googelt man aber mal nach diesem Terminus, findet man doch einiges dazu.
DER SPIEGEL hatte 1957 einen Artikel dazu. Man hatte sich da einen Juristen mit NS-Verstrickungen vorgeknöpft und ihn einfach nochmal nachverdonnert, weil man der Auffassung war, dass er bei seiner ersten Verurteilung zu milde davongekommen sei. Doppelte Verurteilung ist von Art. 103 GG verboten, aber das Gericht war der Auffassung, dass sie das wegen dieser Entnazifizierungsklausel nicht beachten müssten, was der SPIEGEL erläuterte:
Da die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften mit etlichen Grundrechten nicht gut vereinbar waren, mußten das Grundgesetz und die Berliner Verfassung ausdrücklich bestimmen, daß die Entnazifizierungsvorschriften unangetastet bleiben sollen. Neue, insbesondere verschärfende Bestimmungen müssen dagegen, wie das Bundesjustizministerium meint, mit dem Bonner Grundgesetz und der Berliner Verfassung in Einklang stehen.
Juristische Erläuterungen findet man – na, so eine Überraschung – in einem Text von einem Lars Winkler von 2005 bei den Rechtwissenschaften der Humboldt-Universität:
Art. 139 GG findet nur auf die vor dem Inkrafttreten des GG erlassenen Vorschriften über die Entnazifizierung, die von den Besatzungsmächten 1946 in die Regie der Länder gegeben wurde, Anwendung. Fraglich ist dabei, ob damit sämtliche Normen erfasst werden, die in thematischem Zusammenhang mit dem Ziel der Beseitigung des Nationalsozialismus und Militarismus stehen. Hiernach würden Normen erfasst, die von der Liquidation militärischer Verbände und Aktivitäten über die Regelung zur Auflösung nationalsozialistischer Organisationen bis zu Bestimmungen über die Aufhebung nationalsozialistischen Rechts, die Einziehung von Literatur und Werken nationalsozialistischen Charakters und die Beseitigung der Denkmäler und Museen nationalsozialistischen Charakters reichten.
Im Gegensatz dazu hat sich jedoch die Sichtweise bzgl. des Art. 139 GG insofern entwickelt, dass er nur auf Entnazifizierungsvorschriften „in engerem Sinn“ Bezug nimmt. Danach sind lediglich die deutschen, landesrechtlichen Ausführungsgesetze einschlägig, deren Grundlage die 1946 erlassenen Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 sind und das Entnazifizierungsverfahren mit dem primären Ziel der Entfernung von Nationalsozialisten, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstanden, aus allen Schaltstellen des öffentlichen Lebens regelten.
Für die herrschende Meinung ist Art. 139 GG somit schlicht nicht mehr existent, weil unter die Befreiungsgesetze des Art. 139 GG nur Entnazifizierungsgesetze gefasst werden, welche wiederum 1954 aufgehoben wurden. Diese Verkürzung des Geltungsbereiches ist allerdings nicht gerechtfertigt, da das Ziel der Befreiungsgesetze nicht nur die unmittelbare Liquidierung des Naziregimes unmittelbar nach Beendigung des 2. Weltkrieges war, sondern die Überwindung des Nationalsozialismus auf Dauer. So erkannte das BVerfG schon früh, dass „die gesamte deutsche Rechtsordnung […] vom Besatzungsrecht überlagert“ bleibt.
Das ist jetzt beachtlich. Die „herrschende Meinung” sah diesen Art. 139 GG als mit Abschluss der Entnazifizierung erledigt und nunmehr gegenstandslos an, während andere, hier eben an den Rechtswissenschaften der Humboldt-Universität, der Meinung sind, dass die „Überwindung” der Nazis auf alle Zeit und damit immer außerhalb des Grundgesetzes laufe?
Weiter im Text:
Die von der herrschende Lehre befürwortete enge Auslegung des Art. 139 GG kommt zu dem Schluss, dass Art. 139 GG mit Abschluss der Entnazifizierung in funktionaler wie auch in allgemeiner Hinsicht obsolet geworden sei. Eine solche Argumentation ist hingegen eindeutig verfehlt, da der verfassungsändernde Gesetzgeber schließlich ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den Artikel aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit schon lange aufzuheben. Zudem ist es äußerst zweifelhaft, von mehreren denkbaren Auslegungsvarianten gerade diejenige zu wählen, die der Norm keinerlei Bedeutung beimisst.11
Roman Herzog spricht im Grundgesetz-Kommentar von Maunz/ Dürig dem Art. 139 GG gegenwärtig jegliche Rechtsfolgen ab und unterstreicht, dass insbesondere der Versuch abzulehnen ist, den Artikel als Grundsatzaussage über die Haltung des GG gegenüber nationalsozialistischen und verwandten Staatsauffassungen anzusehen. Es ist deshalb kein Wunder, wenn sich NPD- Anwälte wie Horst Mahler die Interpretation Herzogs aneignen, um u. a. damit eine vom VG Münster untersagte Demonstration der NPD am 1. Mai 2001 in Essen vor dem BVerfG zu legitimieren.
Herzog befindet sich jedoch mit seinen Äußerungen in bekannter Rechtstradition seines 1993 verstorbenen Lehrers Theodor Maunz. Dieser brachte gegen die Grundsatzaussage des Art. 139 GG die Menschenwürde aus Art. 1 GG in Stellung, die aus ihrer Überstaatlichkeit und Zeitlosigkeit den Entnazifizierungsvorschriften des Art. 139 GG übergeordnet sein müssten. Diese seinen „lediglich staatlich gesetztes Recht vorübergehender Natur“.12 Den Art. 139 GG für obsolet zu erklären, konnte sich Maunz aufgrund seiner eigenen Beteiligung am NS- Staat wohl nicht erlauben. Widmete sich der wohl bedeutendste Grundgesetzkommentator, der während der Nazi-Zeit Professor für öffentliches Recht in Freiburg war und anschließend Mitglied des Verfassungskonvents in Herrenchiemsee wie auch bayrischer Kulturminister der CSU, bis 1945 mit aller Kraft der Legalisierung des Gestapoterrors sowie der „Schutzhaft“ in Konzentrationslagern. In „Gestalt und Recht der Polizei“ (1943) verkündete er das Ende des subjektiv-öffentlichen Rechts und erklärte die Verhaftungen durch die Gestapo zu justizfreien Hoheitsakten.
Heißt: Herzog habe 139 zwar für erledigt gehalten, aber Herzog sei darin nur Maunz gefolgt und Maunz war halt ein alter Nazi und wollte das nur in eigenem Interesse für erledigt halten.
Das lässt erkennen, dass man an den Rechtwissenschaften der Humboldt-Universität der Meinung ist, dass der Art. 139 GG einen bei der Nazi-Jagd von allen Grundrechten befreie und man tun und lassen könne, was man will.
Warum haben die sich überhaupt damit beschäftigt? Die Antwortet findet man in einem anderen Text von 2005, nämlich den beim linken Freitag. 2003 war wohl vor dem Bundesverfassungsgericht das NPD-Verbotsverfahren geplatzt. Die einen meinten, unsere Verfassung gäbe schlicht keine Rechtsgrundlage für ein Verbot der NPD her. Darunter wohl der damalige Präsident Herzog mit Bezug auf die Schriften des verstorbenen Maunz. Der Freitag stellt es zunächst sachlich dar, aber es passt ihm nicht:
Bis ins Grab machte Theodor Maunz wahr, was schon in der Festschrift zu seinem 80. Geburtstag stand: “Ungebrochen blieb seine Arbeitskraft und seine Arbeitslust, kontinuierlich entfaltete sich der Erfolg seines Lebenswerkes.” Die “Entwicklung des öffentlichen Rechts” der Bundesrepublik Deutschland hätte “ohne ihn nicht ihre gegenwärtige Gestalt gefunden” stellten – zutreffender als sie es je dachten – die renommierten Juristen fest, die diese Festschrift verfassten. “Sein Doppelleben wurde zum Lehrstück”, schrieb die Süddeutsche Zeitung, als alles herausgekommen war.
Man hätte es wissen können, und mancher aus seiner Umgebung wusste es wohl auch. Wegen seiner Tätigkeit als heftig bekennender Nazihochschullehrer in Freiburg hatte schon die französische Besatzungsmacht nach 1945 Einwände gegen Maunz erhoben. Trotzdem war der im August 1948 beim Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee dabei und wurde 1952 auf einen Lehrstuhl nach München berufen. Von dort hoffte er, “auch stärker gegen die Verfemung einzelner Kollegen wirken” zu können. Das versprach er jedenfalls dem NS-Staatsrechtler Carl Schmitt. Maunz hatte den NS-Theoretiker 1938 auf dem Kampfkongress gegen “Das Judentum in der Rechtswissenschaft” schätzen gelernt, als es darum ging “den deutschen Geist von allen jüdischen Fälschungen” zu befreien.
Die CSU in München machte Maunz 1957 zum Kultusminister. Seine NS-Schriften verschwanden aus bayerischen Universitätsbibliotheken. Erst 1964, als der Skandal um diese Nazi-Elaborate nicht länger zu unterdrücken war, musste Maunz zurücktreten, wobei es sich die CSU-Fraktion nicht nehmen ließ, ihn mit stürmischen Ovationen zu verabschieden.
Engster Schüler und Assistent dieses sich bis in den Tod hinein treu gebliebenen Nazis war Roman Herzog, später Präsident des Bundesverfassungsgerichtes und Bundespräsident. Er übernahm die Lehrstuhlvertretung, als Maunz Kultusminister wurde. Vor allem war er Theodor Maunz ein vorzüglicher Gehilfe beim Abfassen seines Grundgesetzkommentars.
Da galt schließlich, bis Roman Herzog sich der leidigen Sache annahm, der Grundgesetzartikel 139: “Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.”
Der Artikel war von Anfang an umstritten. Der Altnazi Seebohm – unter Adenauer Verkehrsminister und berüchtigter Sonntagsredner – wollte ihn weghaben. […]
Bis Herzog sich im Maunz-Kommentar der Sache annahm, sahen andere Kommentatoren im Artikel 139 die Grundsatzaussage gegen nationalsozialistische und faschistische Staatsauffassungen. Maunz hatte dagegen die “Menschenwürde” des Artikels 1 bemüht. Allein aus der “Überstaatlichkeit und Zeitlosigkeit der Menschenwürde” – so schrieb er 1973 – folge, dass sie – die Menschenwürde – den Entnazifizierungsvorschriften des Artikels 139 übergeordnet sein müsste. Die seien “lediglich staatlich gesetztes Recht vorübergehender Natur”.
Roman Herzog macht mit dem Artikel 139 des Grundgesetzes kurzen Prozess
[…]Und Herzog macht kurzen Prozess: “Mit dem Abschluss der sog. Entnazifizierung ist Art. 139 obsolet geworden.” Ganz deutlich wird er mit der Feststellung: “Abzulehnen ist insbesondere der Versuch, ihn als „Grundsatzaussage über die Haltung des GG gegenüber nationalsozialistischen und verwandten (z. B. faschistischen) Staatsauffassungen” anzusehen und insoweit natürlich fortgelten zu lassen.”
Das ist hammerhart.
Die von Maunz (einer der bekanntesten und ich glaube der größte Grundgesetz-Großkommentar heißt Maunz/Dürig) und seinem Zögling Herzog unter den deutschen Juristen gelehrte und verbreitete Auffassung, dass sich dieser Art. 139 Grundgesetz mit dem Abschluss der Entnazifizierungsprozesse erledigt habe und gegenstandslos geworden sei, sei, so die Humboldt-linke Auffassung, ihrerseits gegenstandslos, weil Maunz ja ein alter Erznazi gewesen sei, der nur eigene Nazi-Interessen vertrat, und deshalb den 139 loswerden wollte. Weil man aber von links ein NPD-Verbotsverfahren anstrebte (das hatte man zwar verloren, aber das Bundesverfassungsgericht hatte ja darauf hingewiesen, dass das nicht präjudizierend für neue Anträge wäre, man es also wieder versuchen könne), vertrat man bei den Humboldts und in der linken Presse die Auffassung, dass die NPD den Grundrechtsschutz gar nicht in Anspruch nehmen könne, weil das eben unter die ewige Entnazifizierung falle.
Das hat zwar auf den ersten Blick mit meinem Promotionsverfahren nichts zu tun, aber auf den zweiten. Und es heißt ja, mit dem zweiten sähe man besser.
Ich habe schon oft geschrieben, dass mein Promotionsverfahren ein verdammtes Ding ist. Immer wieder und jedesmal, wenn ich etwas neues herausfinde, sieht das Ding wieder ganz anders aus.
Bei mir ging es nicht um Entnazifizierung, aber mit an Sicherheit mehr als nur grenzende Wahrscheinlichkeit um ein amerikanisches Militärverbot als geheimen Anhang zum 2+4-Wiedervereinigungsvertrag. Es ist davon auszugehen, dass sie da ein Vetorecht oder einen Genehmigungsvorbehalt haben. Und das geheim ist. Und es ist ja aus der damaligen Kryptodiskussion und dem Versuch von Kryptoverboten bekannt, dass die Amerikaner in den 70er, 80er und vor allen den 90er Jahren mit großem Nachdruck versuchten, Kryptographie außerhalb der und sogar in den USA zu unterbinden. Also zu sowas mit Sicherheit „Nein” sagten.
Was wird also passiert sein?
Die Amerikaner hat dem deutschen Geheimdienst BND (entweder allgemein oder auch spezifisch in meinem Fall) gesagt, sie sollen das mal unterbinden. Und der BND hat in Form seines Direktors, der bei uns am Institut öfters herumschwarwenzelte und dem man nicht nur mein Bundestagsgutachten übermittelt hat (zu dem er schriftlich antwortete, dass er das für gefährlich hielt), sondern für den zweifellos die Kopie meiner Workstation gedacht war, die man heimlich ziehen wollte. Ich kannte den ja auch persönlich, der war ja gelegentlich mal da. Und damit der auch mich. Der wird zum Professor gesagt haben, dass man das nicht erlaubt. Das würde exakt erklären, warum meine Dissertation bis Frühjahr 1998 noch ganz toll war und ausgezeichnet werden sollte, und ich dann so ganz urplötzlich etwas völlig anderes neu schreiben sollte. Und es würde erklären, warum sich so viele Professoren mit Händen und Füßen geweigert haben, sie zu bewerten. Und es würde erklären, warum das Erstgutachten geschrieben ist, als wäre es direkt an den Bundesnachrichtendienst geschrieben um nachzuweisen, dass man mich zum unfähigen Deppen und meine Dissertation vernichtet hat, und warum im Zweigutachten nur Dünnschiss steht und der Zweitgutachter die Diss gar nicht erst gelesen hatte und nicht wusste, was darin steht. Und es würde vor allem erklären, warum man die Gutachten – rechtlich gibt es sowas überhaupt nicht – vor mir geheim halten wollte und selbst dem Gericht auf dessen Anweisung nur doppelt versiegelt und mit dem Hinweis übersandte, dass nur Richter die Gutachten einsehen dürften, aber nicht ich.
Und der Brüller ist, dass ich zunächst ja vor dem Verwaltungsgerichtshof gewonnen habe, denn die haben sofort gemerkt, dass beim Zweitgutachterexemplar sie Seiten vom Schnitt noch aneinanderhafteten und das Exemplar nie geöffnet worden war. Die Uni zog deshalb Zweitgutachten und Prüfungsbescheid zurück, weshalb das Gerichtsverfahren erst mal beendet war. Das war 2000 bis 2002.
Dann haben sie es wieder abgelehnt, siehe Ueli Maurer in Adele und die Fledermaus, und ich habe wieder geklagt, aber diesmal war ein anderer Richter da, ein neuer Vorsitzender am Verwaltungsgericht. Und im zweiten Verfahren (2003 bis 2008) ging dann alles schief, der hat manipuliert und getäuscht und getrickst und die anderen Richter falsch informiert und Falschgutachten eingeholt und Schriftsätze zurückgehalten und die Tonbänder gefälscht und Befangenheitsanträge verschwinden lassen und und und.
Dieser Richter nun war direkt vorher noch Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht gewesen. Ich weiß zwar nicht bei wem, aber sein Schwerpunkt war Staatsrecht (und damit auch Prüfungsrecht). Insofern besteht eigentlich kaum Zweifel, dass der am ersten NPD-Verbotsverfahren (2001-2003) und vermutlich auch der Verfassungsrichter, bei dem er war, beteiligt war. Selbst wenn er beim anderen Senat tätig gewesen sein sollte, kann er als Staatsrechtler daran kaum vorbeigekommen sein. Und damit hat der zwingend auch mit Art. 139 GG zu tun gehabt.
Diesem Verwaltungsrichter muss also bekannt gewesen sein, dass dieser Art. 139 GG und die Frage, ob der noch gilt oder nicht, ganz wesentlich für das laufende und auch für künftige NPD-Verbotsverfahren gewesen sein muss. Es kommt ganz wesentlich darauf an, ob die NPD Grundrechte in Anspruch nehmen konnte oder wegen Art. 139 GG eben nicht. Und stattdessen irgendwelche Geheimgesetze.
Und ausgerechnet in der Situation komme ich kleiner Doktorand, ohne davon irgendwas zu wissen und zu ahnen, daher und sage, hallo, ich habe hier eine Dissertation geschrieben und alle Urteile und Bücher gelesen, die es zum Prüfungsrecht gibt, und ich möchte jetzt gerne mal meine Grundrechte durchsetzen.
Und dann wird da einer vom Geheimdienst oder sowas gekommen sein und gesagt haben, nee, weil das, das der Danisch da schreibt, ist Krypto und gefällt den Amerikanern nicht, das verbieten wir. Und der Danisch hat da keine Grundrechte, weil Art. 139 GG.
Und da wird der Richter sich gedacht haben, Oh, Scheiße, eine Diskussion um Art. 139 GG und geheime Gesetze können wir hier gerade gar nicht gebrauchen. Zumal man ja wieder mal ein neues Verbotsverfahren durchführen will. Und dann wird der sich gedacht haben, dass der Danisch hier ja sowieso wegen 139 keine Grundrechte geltend machen kann und damit auch kein Anspruch auf Gehör und Rechtsweg hat, also kann man den einfach abwürgen.
Und genauso wird dann auch die Verfassungsrichterin Susanne Baer gedacht haben, als die Verfassungsbeschwerde vorlag. Erst mal, weil sie feministischen Zielen und ihrem eigenen Schwindelstudiengang zuwiderlief, aber eben auch, weil sie ja eben von der Humboldt-Universität kam, die sich zu Anfang ihrer Professor eben mit dem Thema beschäftigte. Im oben zitierten Artikel findet sich auch der Hinweis auf eine Quelle des Staatsrechtlers Battis, der als Mentor von Baer hingestellt wurde.
Baer wird also schon deshalb der Auffassung gewesen sein, dass ich gar keine Grundrechte geltend machen kann, was wunderbar zu ihren feministischen Zielen gepasst hätte.
Denn ihre Mitarbeiter werden ihr sicherlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.9.1951, 1 BvR 70/51, herangezogen haben, in der es heißt:
Entscheidungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus ergehen, können mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten werden.
Wenn jetzt also diese faule Verwaltungsgerichtsverfahren mit all seinen Fälschungen auf einen Anhang zum 2+4-Vertrag zurückging und der sich als Fortführung der – nach linker Ansicht ewig geltenden – Entnazifizierungs- und Entmilitarisierungsvorschriften verstand, dann wird man sich gedacht haben, machen wir bloß dieses Fass jetzt nicht auf, weil wir das für das nächste NPD-Verbotsverfahren noch brauchten. Denn das zweite Verbotsverfahren (2013-2017) war ja schon in Vorbereitung. Also wird man sich gesagt haben, dass der Danisch erstens weißer heterosexueller Mann und damit sowieso rechtlos ist, zweitens seine Beschwerde feministischen Zielen komplett zuwiderläuft, und drittens der 139 Wunsch und Grundlage dafür gibt, das einfach in den Müll zu werfen.
Und darin könnte dann auch der Grund dafür liegen, warum sich alles, was in juristischem linkem, insbesondere Humboldt-Umfeld steht, egal ob Politik, Rechtsprechung, Rundfunk, a) alles als Nazi bezeichnet, damit man die 139-Kanone einsetzen kann und b) alles, was sie Nazi nennt, auch gleich für grundrechtlos hält.
Tja.
Es würde zeitlich exakt ineinander passen.