Darf die deutsche Justiz keine EU-Haftbefehle mehr ausstellen…?
Ein Stirnrunzeln.
Ich sag’s aber gleich dazu: Ich habe die Originalquelle des EuGH noch nicht gefunden, ein Leser hatte mir einen Link auf diese Webseite (mit hübscher Justizia-Graphik) geschickt, die ihrerseits auf diese Urteilswebseite einer Kanzlei verweist, wonach der europäische Gerichtshof EuGH unter den Aktenzeichen C-508/18 und C-82/19 PPU entschieden habe, dass die deutsche „Justiz” keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen dürfe, weil sie nicht unabhängig sei.
Ad hoc leuchtet mir das nicht ein, weil bei uns die Gerichte zwar nicht faktisch, aber zumindest formal unabhängig sind, während die Staatsanwaltschaften übel weisungsgebunden sind (ein Oberstaatsanwalt hat mir mal erzählt, wie das so läuft, damit man es in den Akten nicht ersehen kann), Haftbefehle bei uns aber eben von Richtern und nicht von Staatsanwälten ausgestellt werden.
So glaubte ich zumindest bisher. Dass aber bei unserer Justiz inzwischen alles möglich ist, habe ich längst gelernt.
Schauen wir also mal in den Text:
(Aus den Leitsätzen)
1. Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. (EuGH)
(Aus dem Urteil)
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen in Irland. Die Haftbefehle wurden in der Rechtssache C-508/18 am 13. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck (Deutschland) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft Lübeck) zur Strafverfolgung von OG und in der Rechtssache C-82/19 PPU am 15. März 2018 von der Staatsanwaltschaft Zwickau (Deutschland) zur Strafverfolgung von PI erlassen.
Aha. Das ist zum Beispiel etwas, was ich nicht wusste, dass Haftbefehle von der Staatsanwaltschaft erlassen werden können.
Mein Wissensstand war, dass da so etwas wie ein Vieraugenprinzip gelten muss, nämlich von der Staatsanwaltschaft entweder ein Antrag auf Haftbefehl oder eine Anklage vorliegen und dann das Gericht darüber entscheiden muss. (Faktisch ist das Vieraugenprinzip wertlos, denn in der Vorratsdatenspeicherung habe ich das mehrmals erlebt, dass weder Richter noch Staatsanwalt wussten oder verstanden haben, was da in Ausleit- und Überwachungsanordnungen stand oder wie sie zu verstehen waren, und sie sich die Verantwortung gegenseitig zuschoben, letztlich nur der Polizist wusste, was er da machte, wollte, brauchte. Es ist faktisch also ohnehin Killefit.)
Vielleicht bin ich da auch etwas altmodisch drauf, ich gehöre noch zu den alten weißen Männern, die für sowas ins Grundgesetz gucken, etwa
Art. 104 GG
[…] Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. […]
Aber das kommt schwer aus der Mode. Und ist erfahrungsgemäß ohnehin nichts wert. (Hat mir mal am Telefon ein Richter erklärt, als ich ihn fragte, warum er seine eigene unklare Anordnung nicht erläutern könne, und der mir sagte, er habe gar nicht die Zeit, das zu lesen, was der Staatsanwalt will, sondern stempelt das einfach durch.)
Im Rahmen ihrer Antwort vom 24. Januar 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zwickau den nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau (Deutschland), auf dem der gegen PI ergangene Europäische Haftbefehl beruht, und führte aus, der nationale Haftbefehl sei von einem unabhängigen Richter erlassen worden. Zudem sei sie die nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde.
Ach, so läuft das: Das Gericht erlässt einen nationalen Haftbefehl, und die Staatsanwaltschaft pimpt den dann zum europäischen auf.
76 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Vorlageentscheidungen enthaltenen und von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigten Angaben zwar, dass die deutschen Staatsanwaltschaften zur Objektivität verpflichtet sind und nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln haben. Gleichwohl verfügt nach den genannten Angaben der Justizminister über ein „externes“ Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften (§§ 146 und 147 GVG).
10777 Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat, verleiht dieses Weisungsrecht dem Justizminister die Befugnis, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft zu nehmen, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen oder gegebenenfalls nicht zu erlassen. Die deutsche Regierung hat hinzugefügt, dass das Weisungsrecht insbesondere im Stadium der Prüfung, ob die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verhältnismäßig ist, ausgeübt werden kann.
Und:
88 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Staatsanwaltschaften, da sie der Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls von der Exekutive beeinflusst zu werden, eines der Erfordernisse für ihre Einstufung als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 offenbar nicht erfüllen, und zwar das Erfordernis, die Gewähr für unabhängiges Handeln im Rahmen der Ausstellung eines solchen Haftbefehls zu bieten.
[…]
90 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.
Ah, ja.
Es ist also nicht so, dass die „deutsche Justiz” schlechthin keine europäischen Haftbefehle ausstellen dürfte, sondern nur so, dass die Staatsanwaltschaften es nicht dürfen, weil eben weisungsgebunden. Weil die Justizminister reinschwätzen können.
Müssen es dann halt die Gerichte machen bzw. in den Haftbefehl mit reinschreiben, dass ein europäischer ausgestellt werden soll.
Aber: Hübscher Schlag auf die Birne deutscher Politik, die sich ja immer in alles einmischt.
Hoffentlich entscheiden sie sowas auch mal für Wissenschaft.