Dreht der EuGH jetzt durch?
Irgendwie geraten die gerade in einen Welt-Größenwahn.[Nachtrag: Entsetzen/ Nachtrag 2: Urteil]
Eben kam das in den heute-Nachrichten, Heise hat auch was dazu.
Der EuGH habe entschieden, dass Gerichte Plattformen wie Facebook verpflichten können, Beleidigungen nicht nur lokal, sondern a) weltweit und auch b) gleichlautende oder ähnliche Beleidigungen zu löschen.
Das ist Wahnsinn.
Denn erstens – und das hatte Facebook laut heute auch schon als Kommentar abgegeben – zwingt der EuGH damit das Recht eines Landes dem Rest der Welt und damit anderen Ländern auf. Denn was eine Beleidigung konkret ist und wann ein Unterlassungsanspruch besteht, das sagen sie wohl nicht, das legt dann jedes Gericht nach lokalem Recht fest. Also ob sich die USA nach deutschem Recht richten müssten (oder wollten).
Zweitens werden damit Verbote auch gegen Dritte durchgesetzt, die nicht angehört wurden und sich nicht vor Gericht verteidigen konnten. Gerichtsverfahren gegen einen sollen damit gegen alle wirken, selbst wenn sie dem Land nicht angehören und nicht darin leben. Der EuGH meint also (angeblich), dass ein deutsches Gericht etwa der amerikanischen Firma Facebook vorschreiben kann, die Äußerung eines Amerikaners in Amerika, die nach amerikanischem Recht zulässig wäre, trotzdem zu löschen, und auch alle ähnlichen.
Ich will das Urteil erst mal lesen.
Aber ich habe den Eindruck, dass die gerade durchdrehen. Und dass dahinter auch hier wieder eine Grüne steckt, ist wohl typisch, die sind gerade im großen Verbotskrampf.
Ich bin mal gespannt, wie die amerikanischen Juristen, die Politik, Donald Trump darauf reagieren, dass der EuGH meint, Europa können denen vorschreiben, dass sie Meinungsäußerungen zu löschen hätten. Und weil anscheinend auch nichts zum Gerichtsstand gesagt ist, dürfen es dann auch solche extremen Gerichte wie das berüchtigte LG Hamburg.
Die Zensur galoppiert in Europa in erschreckendem Tempo. Was eine „Beleidigung” ist, ist da ja auch völlig willkürlich. Hier ging es schon um “korrupter Trampel” und “miese Volksverräterin”, was ich ohne weiteres unter Meinungsfreiheit und politische Wertung einstufen würde, die beispielsweise für Wahlen volle demokratische Berechtigung hat.
Das hat eigentlich mit Beleidigung auch nichts mehr zu tun, da geht es darum, jegliche Kritik am linken Machtapparat zu unterbinden. Eigentlich macht sich der EuGH damit zur Inquisitionsbehörde einer Diktatur.
Es gibt ja auch keine Abstufungen mehr. Es ist ja alles immer sofort „Hassrede” und „digitale Gewalt”. Drunter machen sie es ja gar nicht mehr. Schon die kleinste Kritik ist gleich „Hass” und „Gewalt” und muss weltweit und sofort unterbunden werden.
Ich bin sehr auf die internationalen Reaktionen gespannt.
Trump ist doch sowieso gerade in einer Phase, Europa massive Zölle aufzudrücken, beispielsweise um Boeing vor Airbus zu schützen.
Oder auf die Reaktion deutscher Politiker, wenn beispielsweise türkische oder nordkoreanische Gerichte entscheiden, dass hier in Deutschland jegliche Kritik an Erdogan oder KIM zu löschen ist. Auch von Zeitungswebseiten, die man ebenfalls als Plattformen ansehen kann.
Jetzt muss ich erst mal schauen, wo ich dieses Urteil im Originaltext herbekomme, um mir das mal durchzulesen und zu schauen, was die da wirklich entschieden haben. Ich glaube das trotz aller Erfahrungen immer noch nicht so ganz, dass sie sowas entschieden haben könnten.
Es spricht viel dafür, dass die den EuGH in gleicher Weise linksextrem unterwandert haben wie das Bundesverfassungsgericht.
Gerade läuft im ZDF die Sendung „Am Puls Deutschlands” an, die zum Auftakt Leute zitiert, die kritisieren, dass man seine Meinung nicht mehr sagen darf.
Europa entwickelt sich gerade in Windeseile zur angsteinflößenden Diktatur, und die zentrale Rolle dabei spielen Grüne und „sozialdemokratische” Parteien.
Nachtrag: Das wirklich entsetzliche daran ist, dass die ZDF heute Nachrichten darüber begeistert und nicht etwa warnend-entsetzt berichten. Die finden das auch noch gut.
Nachtrag 2: Ein Leser hat mir den Link auf das Urteil geschickt.
Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie, der zu ihrem Kapitel III („Umsetzung“) gehört, sicherstellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
Selbst „mutmaßliche” Rechtsverletzungen müssen abgestellt werden. Rechte Dritter werden nicht beachtet.
Da diese Maßnahmen außerdem nach mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung – u. a. der spanischen, der englischen und der französischen – ausdrücklich „jede“ mutmaßliche Rechtsverletzung abstellen oder „jeden“ weiteren Schaden der Betroffenen verhindern sollen, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass sie in ihrer Reichweite begrenzt sind, wenn es um ihre Durchführung geht. Diese Auslegung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass andere Sprachfassungen dieser Bestimmung – u. a. die deutsche – vorsehen, dass die besagten Maßnahmen „eine mutmaßliche Rechtsverletzung“ abstellen und verhindern sollen, dass „den Betroffenen weiterer Schaden entsteht“.
Ach, die sind in den verschiedenen Sprachen nicht mal inhaltlich gleich?
Damit eine Verfügung, mit der eine rechtswidrige Handlung abgestellt und ihre Wiederholung sowie ein weiterer Schaden bei den Betroffenen verhindert werden sollen, diese Ziele tatsächlich erreichen kann, muss sich diese Verfügung folglich auf Informationen erstrecken können, deren Inhalt wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination im Vergleich zu der Information, deren Inhalt für rechtswidrig erklärt worden ist, zwar leicht unterschiedlich formuliert ist, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermittelt. Andernfalls könnten nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Wirkungen, die an eine solche Verfügung geknüpft sind, leicht umgangen werden, indem Aussagen gespeichert werden, die sich kaum von den zuvor für rechtswidrig erklärten Aussagen unterscheiden, was dazu führen könnte, dass die betroffene Person eine Vielzahl von Verfahren anstrengen muss, um zu erwirken, dass das Verhalten, dessen Opfer sie ist, aufhört.
Und
Folglich steht die Richtlinie 2000/31 in Anbetracht auch der Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils nicht dem entgegen, dass diese Verfügungen weltweit Wirkungen erzeugen.
Aus den Erwägungsgründen 58 und 60 dieser Richtlinie geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Notwendigkeit ausging, dafür Sorge zu tragen, dass die Unionsvorschriften in diesem Bereich mit den internationalen Regeln in Einklang stehen.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen, die weltweit Wirkungen erzeugen, diese Regeln gebührend berücksichtigen.
Meines Erachtens Größenwahn.