Notstandsrecht
Ganz aktuell.
Sie wurden angeblich in der Bundesrepublik noch nie eingesetzt, aber es könnte jetzt erstmals soweit sein: Die Notstandsgesetze. Hier ein erster Überblick.
Daraus stammt übrigens auch das Widerstandsrecht.
Falls im Verteidigungsfall der Deutsche Bundestag nicht zusammentreten kann, werden seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.
Denn Fall, dass der Bundestag wegen Quarantäne oder Krankheit nicht zusammentreten kann, hat man anscheinend nicht gedacht.
Auch sonst hat man an Pandemien und sowas nicht im Detail gedacht, aber die Richtung schon erkannt:
Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen können nach Art. 35 GG neben der Polizei auch die Bundespolizei und die Bundeswehr eingesetzt werden. Bei länderübergreifenden Katastrophen kann die Bundesregierung den Ländern Weisungen erteilen.
Ich denke, man kann das Corona-Virus durchaus unter „Naturkatastrophen” einordnen, ohne das Recht zu überdehnen.
Die Bundesregierung kann somit also den Ländern Weisungen erteilen.