§ 202a Ausspähen von Daten
10.4.2020 12:23
Nein,
§ 202a StGB, Ausspähen von Daten, trifft auf den beschriebenen Corona-Zuschuss-Schwindel auch nicht zu, weil die Daten dafür „besonders gesichert” sein und diese Sicherung überwunden werden musss.
Das wäre der Fall, wenn die Hacker da in den Server der Regierung (oder zum Beispiel der Stadtverwaltung, des Finanzamtes usw.) eingedrungen wären, und sich die Daten für die Anträge daraus beschafft hätten.
Haben sie aber nicht. Die Antragsteller haben die Daten grob fahrlässig selbst dort eingetragen, und eine Sicherung gab es nicht.