Ansichten eines Informatikers

§ 264 StGB Subventionsbetrug

Hadmut
10.4.2020 2:21

Ein Leser schreibt,

hier gehe es nicht um Betrug oder Computerbetrug nach §§ 263 und 263a, sondern um Subventionsbetrug nach § 264 StGB.

Dazu kann ich jetzt eigentlich nichts sagen, weil ich damit noch nie irgendwas zu tun und mich damit noch nie befasst habe.

Aber ich sage spontan mal, dass das auf diese Webseitentäuscher nicht zutrifft und das wohl eine Verwechslung ist.

Denn aus irgendeinem Bundesland – ich glaube, es war Berlin, bin mir jetzt aber nicht sicher – wurde gemeldet, dass das LKA wegen eben diesem Subventionsbetrug ermittle, aber gegen Leute, die das mit falschen Angaben für sich beantragt haben, obwohl sie nicht bezugsberechtigt sind (falsche Miethöhenangaben, nicht in finanzieller Not und so weiter).

Es stimmt zwar, dass es da wohl auch größere Ermittlungen gibt, weil sich wohl sehr viele Leute sofort eingetragen haben, als die Regierung „Freibier!” gerufen hat, also durchaus sehr viele Subventionsbetrüger (was würde man von Berlin auch anderes erwarten), aber auf die Webseitentäuscher scheint es mir nicht anwendbar zu sein, wenn ich das so lese:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, […usw.]

Da geht es darum, dass man die Behörde bei ihrer Entscheidung, ob man Subvention bekommt (oder wieviel) täuscht. Das haben die Täter aber nicht getan. Sie haben eben (soweit berichtet wurde) keine Angaben gefälscht oder erfunden, sondern echte Daten durchgereicht. Das heißt, dass der Schwindel auf die Bewilligungsentscheidung als solche keinen Einfluss hatte. Die haben ja nicht irgendwelche unterhaltsberechtigten Kinder erfunden, für die man Essen kaufen muss, sondern allein die Kontonummer ausgetauscht.

Die Kontonummer ist aber nicht entscheidungsrelevant, denn die Förderung ist ja nicht auf Leute mit ungerader Kontonummer oder solcher, die nicht durch sieben teilbar ist, beschränkt. Die falsche Kontonummer betrifft nicht die Bewilligung der Subvention, nur deren Auszahlung.

Ohne mich jemals mit diesem § 264 befasst oder irgendetwas dazu gelesen zu haben, würde ich spontan sagen, dass der hier für diese Fälle auch nicht passt (wohl aber die anderen, in denen Leute, die nicht bezugsberechtigt sind, falsche Angaben gemacht haben, um doch Hilfsgeld zu bekommen).

Mir kam gerade so der Gedanke, ob hinter diesem Schwindel vielleicht doch nicht osteuropäische Banden steckten, wie manche Medien behaupteten, sondern ein gewiefter Jurist.