Digitale „Prüfungen”
Ein Professor klagt mir seinen Groll.
Seine Hochschule will ihn zwingen, für sein Fach und seine Vorlesungen die Prüfungen wegen der Corona-Krise nicht als Präsenzprüfung, sondern als „digitale Prüfung übers Internet” anzubieten.
Leider wird mir aus der Zuschrift nicht zweifelsfrei klar, wie das gemeint ist, ob das das Gegenstück zur mündlichen Prüfung sein soll, bei der einem der Prüfling als Einzelperson gegenübersitzt, nur dann eben per Skype oder sowas, oder ob das das Analogon zur schriftlichen Prüfung mit vielen Prüflingen sein soll und die dann die Prüfung am Bildschirm, beispielsweise auf Webseiten ablegen, auf denen sie die Antworten eingeben oder Multiple Choice anklicken oder sowas.
Er nennt allerdings eine große Zahl von Prüflingen (die Zahl lasse ich wegen Quellenschutz mal weg), was zumindest nach meiner Erfahrung doch sehr deutlich auf eine schriftliche Massenprüfung hinausläuft, weshalb ich jetzt mal interpretierend unterstelle, dass es um eine Massenprüfung geht.
Bei mehr als [die Zahl lasse ich hier weg] Prüflingen kann man aber nicht kontrollieren, wer denn die digitalen Fragen überhaupt beantwortet oder wer denn während der Prüfung noch als illegale Hilfe zur Seite steht. De facto wird also jedem, der effektiv täuschen kann, eine gute Note nachgeworfen. Und die ehrlichen Studis werden schlechte Noten mitnehmen. Wenn ich mich diesem Betrug entgegenstelle, drohen mir dienstrechtliche Konsequenzen. Und die moralische Hinrichtung, weil ich unsere armen Studis, die im Ausland hängen, von der Klausur mit Anwesenheit ausschliessen und somit diskriminieren möchte.
Es ist unfassbar, wie Hochschulen das Prüfungsrecht und digitale Prüfungen verzerren und das Niveau ins Bodenlose fällt.
Ja.
Das ist ein Phänomen, das man gerade aus vielen Ländern hört, ich hatte das neulich schon mehrfach im Blog (war wohl USA), in denen Leute quasi blanko ihr „A” bekommen, ohne irgendetwas faktisch geleistet zu haben.
Das hat enorm etwas von marxistischer Gleichmacherei. Es fällt sehr auf, dass Marxisten gerade jede Gelegenheit nutzen, um auf Gleichmachung, Plünderung des Kapitalismus und so weiter hinzuarbeiten.
Prüfungsrecht
Ich habe mich ja bis vor ca. 10 Jahren seht intensiv mit Prüfungsrecht beschäftigt. So aus der Erinnerung eine Antwort darauf:
Als Professor/Prüfer wird man rein prüfungsrechtlich gegen solche Prüfungen kaum etwas machen können. Prüfungen gehören nicht zu Forschung und Lehre, sondern sind ein davon getrennter, hoheitlicher Akt. Der Professor/Prüfer hat deshalb hieran keine eigenen Rechte oder Interessen außer dem einen, nicht im Übermaß herangezogen zu werden. Er kann sich dagegen wehren, wenn er erheblich mehr Prüfungen durchführen muss als andere Kollegen. Alles andere ist für ihn nicht angreifbar, weil es seine Rechte nicht tangiert. Es muss nämlich wegen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Prüfers alles so gebaut sein, dass es ihn nicht tangiert.
Einen Ansatzpunkt sehe ich allerdings, einen beamtenrechtlichen: Falschbeurkundung im Amt. § 348 StGB.
Da habe ich mich auch schon mit Juristen gestritten, ob Manipulationen bei Hochschulprüfungen darunter fallen oder nicht. Manche sind der Meinung, dass nein, weil erst das Abschlusszeugnis eine solche Urkunde sei, aber der, der sie ausstelle, ja in der Regel nicht wisse, dass etwas faul sei. Ich dagegen schon, weil sonst ja die Sache wirkungslos wäre, und meines Erachtens auch schon die einzelnen Teilnoten ein Teil der Handlung für die Beurkundung sind. Mancher Jurist meinte dazu zwar, die einzelne Note sei ja noch keine öffentliche Urkunde, ich dagegen bin der Meinung, dass es ja im Ergebnis auf eine falsche Abschlussbeurkundung hinausläuft, der Prüfer eben daran teilnimmt, und da ja auch nur öffentlich und nicht öffentlich einsehbar steht, und die Universitäten öffentliche Universitäten sind.
Ich bin also der Meinung und Überzeugung, dass ein Prüfer, der wissentlich eine Prüfungsleistung bestätigt, die nicht oder nicht so stattgefunden hat, eine Falschbeurkundung und damit eine Straftat begeht. Beamte können aber nicht dienstrechtlich zur Begehung von Straftaten gezwungen werden. Sogar gegenüber Soldaten sind solche Befehle gegenstandslos (anders: Ordnungswidrigkeiten).
Meines Erachtens könnte ein Prüfer durchaus verweigern, das als Prüfungsleistung aufzunehmen und niederzuschreiben bzw. in Datenbanken einzutragen. Es ist aber nur meine Meinung.
Ganz anders sieht die Sache aus Sicht der Prüflinge aus.
Denn weil hier keine wirksame Leistungskontrolle mehr vorliegt, wäre so eine Prüfung nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Hat also im Rechtssinne nicht stattgefunden.
Das hat prüfungsrechtlich ganz erhebliche Auswirkungen. Gegen rechtswidrige Prüfungen kann sich der Prüfling nur beschränkt wehren, er muss sie bei Kenntnis sofort rügen. Es ist nicht gestattet, sie erst mal hinzunehmen und zu sehen, wie es läuft, um sich dann hinterher zu beschweren, weil man sich als Prüfling keinen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen verschaffen darf, also keine zweite Chance. Fühlt man sich beispielsweise durch Lärm oder Kälte oder sowas beeinträchtigt, muss man das sofort sagen und kann nicht hinterher und nachträglich kommen. Die Prüfungsbehörde ist auch nicht von sich aus verpflichtet, von Amts wegen Rechtswidrigkeiten in jedem Fall aufzuheben. Der Prüfling kann sie hinnehmen oder eben die Möglichkeit, sie zu rügen, verwirken. Oder die Rechtsmittelfrist versäumen.
Anders ist das bei der Nichtigkeit. Die muß die Behörde von Amts wegen selbst erkennen und die Prüfung aufheben, und es gibt da auch die Rechtsmittelfrist nicht. Sowas kann man auch nach 20 Jahren noch angreifen.
Und ein anderer Unterschied: Ein Angriff wegen Rechtswidrigkeit betrifft zumindest normalerweise nur die Prüflinge, die Rechtsmittel einlegen. Die anderen nicht. Wird eine Prüfung aber für nichtig erklärt, hat die Prüfung nicht stattgefunden und alle Prüflinge verlieren damit ihre Prüfung, auch nach Jahren noch. (Was übrigens mit ein Grund dafür war, das ich bei den Gerichten nicht durchgekommen bin, denn ich hatte nicht weniger nachgewiesen als die Nichtigkeit der Promotion schlechthin mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage. Am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sagten sie mir direkt, dass sie meinen Vortrag dazu zwar juristisch für richtig und nicht zu widerlegen halten, aber die Folge wäre, dass in Baden-Württemberg auf Jahre hinaus gar niemand mehr promovieren würde, weil es die Promotion dann einfach nicht mehr gäbe, und das würden sie dann auch nicht wollen.)
So eine Nichtigkeit ist im Prüfungsrecht die ganz dicke Kanone. Damit kann man so richtig große Kriegsschäden anrichten.
Wenn nämlich, auch lange nachträglich, einer kommt, weil ihm seine Note nicht passt oder beispielsweise im Wettbewerb um eine öffentlich-rechtliche Stelle (Art. 33 II GG) ein Konkurrent – der selbst nicht mal an dieser Prüfung teilgenommen hat – auf die Feststellung klagt, dass das Abschlusszeugnis seines Konkurrenten nichtig ist, weil die Prüfung keine Leistungskontrolle war, kann das ganz böse in die Hose gehen. Und die Auffassung, dass die Studenten ja nicht klagen werden, weil sie ja Vorteile haben, zieht nicht, weil des einen Vorteil des anderen Nachteil ist.
Sowas kann dann so richtig um die Ohren fliegen. In Amiland kann man sowas vielleicht machen, hier aber nicht. Die Uni müsste dann sämtliche Abschlusszeugnisse, die auf solchen Prüfungen beruhen, widerrufen, weil sie nach der ersten Gerichtsenscheidung ja erweislich Kenntnis von der Nichtigkeit hat.
Und wenn Studenten im Ausland sitzen und nicht kommen können – dann haben sie Pech gehabt. Niemand hat sie gezwungen, in Deutschland zu studieren, und zu den Prüfungsterminen anwesend zu sein, ist ihr persönliches Risiko. Wenn ich auf der Fahrt zur Prüfung mit dem Auto mit einer Panne auf der Autobahn liegen bleibe, ist das zumindest prinzipiell auch mein Problem, ich könnte die Panne ja auch vorgetäuscht haben.
Dann können sie an der Prüfung eben nicht teilnehmen und müssen die später ablegen. Allerdings dürfte es dann wohl geboten sein, dass Fristen zur Ablegung von Prüfungen oder zur Beendigung des Studiums entsprechend gehemmt sind, weil unverschuldet. Und man wird die Corona-Krise natürlich auch als hinreichenden Grund ansehen müssen, um sich vorher von der Prüfung abmelden zu können.
Meines Erachtens kann die Corona-Krise nicht dazu führen, dass man exmatrikuliert wird, weil man das Studium nicht rechtzeitig abgeschlossen hat, aber zu einer Witzprüfung kann es auch nicht führen. Das Studium muss dafür eben einfach unterbrochen und später fortgesetzt werden. Ob man einfach die Fristen für die Prüfungen verlängert und sagt, dass man Vorlesungen schon online hören kann, oder ganze Urlaubssemester macht, liegt dann in deren Entscheidung.
Für denkbar, aber unrealistisch hielte ich noch die Variante, dass die Studenten da, wo sie sich gerade aufhalten, an eine örtliche Universität gehen und die dort als Amtshilfe die Prüfung unter gleichen Bedingungen gleichzeitig durchführt und die Prüfungsaufgaben an die deutsche Uni übermittelt. Oder eine mündliche Prüfung per Videokonferenz, wenn im Rahmen der Amtshilfe ein Prüfer, Polizist oder sowas dort dabei sitzt und bestätigt, dass nicht geschummelt wurde.
Keine deutsche Hochschule ist jedoch dazu befugt, Leistungsnachweise und -feststellungen zu fingieren, nur so zu tun als ob. Das ist Beamtenrechtswidrig, und ich halte es für Straftaten. Falschbeurkundung, Betrug usw.
Aber grundsätzlich sind Abschlüsse, Prüfungen und Noten an deutschen Hochschulen schon oft ein Witz. Waren sie auch 1998 schon.
Eine solche Diskussion gab es neulich schon bei Abiturienten. Die haben nämlich Angst, dass ihnen keiner mehr ihre Noten glaubt, weil sie der „Corona-Jahrgang” sind. Man wird sich in Zukunft bei der Mitarbeiterrekrutierung die Bewerbungsunterlagen näher danach anschauen müssen, ob da Mogelprüfungen drin sind.
Oder – wie es in den USA aufkommt – gleich ganz auf den Abschluss pfeifen und die Leute einfach selbst prüfen, was sie können.
Willkommen im Marxismus.