Zum Stand des Genderkorruptionspegels im Bundesverfassungsgericht
Ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht.
Der geneigte Leser wird wissen, dass ich dann und wann über das Bundesverfassungsgericht im Allgemein und die Verfassungsrichterin Susanne Baer im Besonderen schreibe, und das nicht gerade auf meine herzlichste und wohlwollendste Weise. Ich gehöre nicht unbedingt zu deren Fan-Club.
Dabei ist das ja immer so eine Sache, wie man sich selbst einschätzt. Man will sich ja nicht über- oder unterschätzen. Einerseits sollte man sich als Blogger nicht ohne Grundlage einbilden, dass man irgendetwas bewirken könnte, denn wenn sie schon – was sie rechtlich müssten – meine Verfassungsbeschwerde nicht beachten, worauf würde sich die Annahme gründen, dass sie dann mein Blog beachteten? Zudem sollte man sich hüten, irgendwelche Korrelationen oder auch nur Koinzidenzen für Kausalitäten zu halten, nur weil’s gerade gefällt und genehm wäre.
Dass ich Beachtung finde, dafür habe ich allerdings mehrere Belege. So ist mal eine aus Baers Umfeld in Schüttelpanik verfallen, als sie mir gegenüber stand, aber erst, als ihr jemand gesteckt hat, wer ich bin, indem er mich ostentativ und extra laut und betont mit „Herr Danisch” ansprach, damit es alle merken. Und ich bekomme Drohungen aus dem Baer-Fan-Bereich, die explizit darauf gestützt werden, dass ich Baer thematisiere. (Kleiner Tipp: Ausgerechnet einem Blogger und Publizisten damit zu drohen, dass man ihn „beobachte”, ist so ziemlich die dämlichste und untauglichste Drohung, von der ich je gehört habe, abgesehen vielleicht von der eines Erstklässlers aus meinem Bekanntenkreis, der vor vielen Jahren seiner Lehreren damit drohte, dreimal nicht zu ihrem Unterricht zu kommen und die Hausaufgaben nicht zu machen, wenn er seine von ihr als unterrichtsstörend konfiszierten Schlümpfe nicht unverzüglich wiederbekomme. Aber der war da 6 Jahre alt und nicht an der Uni.) Immerhin bedeutet es, dass ich in Baers Umfeld gelesen werde, denn a) wüssten sie ja sonst nichts davon, b) hätte sonst niemand ein Interesse daran, Drohungen bei mir einzureichen, die explizit Baer benennen, und c) gibt es nicht viele, die sich bei ihren Drohungen gar so dämlich anstellen.
Der geneigte Leser wird vielleicht bemerkt haben, dass mich derart Drohungen keineswegs davon abhielten, das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen und Frau Baer im Besonderen zum Gegenstand meiner Berichterstattung, Meinungsäußerung und Geringschätzung zu machen. Der nicht geneigte Leser vermutlich auch.
Ein zentraler Dreh- und Angelpunkt der Thematik war ja die Korruption und Rechtsbeugung am Bundesverfassungsgericht, nämlich deren laufende Praxis, sich die Verfassungsbeschwerden zum politisch willkürlichen Entscheiden aus deren Umfeld einfach selbst schreiben zu lassen, also das Prinzip Wo-kein-Kläger-da-kein-Richter einfach auszuhebeln und sich selbst zum Monarchen zu machen, überdemokratisch willkürlich zu urteilen. Eine Mitarbeiterin hatte das ja auf einer Konferenz mal ausgeführt, wie toll das sei, wenn man da feministische Politik durchziehen könnte und die das dann alle und mit staatlicher Gewalt umsetzen müssten. Hochgradig korrupt und rechtsbeugend das Ganze.
Ich hatte ja schon einige Fälle beschrieben, in dem etwa die Anwältin der Pseudobeschwerdeführerin die war, die Baers Vertretungsprofessur innehat, und der Verdacht naheliegt, dass die Verfassungsbeschwerde sogar in Baers Professorenbüro und Lehrstuhl verfasst wurde, quasi von ihren Mitarbeiterinnen. Oder eben diese Gesellschaft für Freiheitsrechte, in der der Ex-Verfassungsgerichtsmitarbeiter Ulf Buermeyer aktiv ist, und eben auch Nora Markard. Ich hatte das ja schon mal beschrieben, ein Leser aus der Humboldt-Universität hatte mir freundlicherweise dieses Foto gemacht:
Sehr erstaunlich, wieviele der von Baer positiv beschiedenen Verfassungsbeschwerden auf die eine oder andere Weise Verbindungen zu ihrem Professorenbüro haben. Ich war ja mal an so einem Tag der Wissenschaften inkognito in deren Institutsbibliothek um zu schauen, was die da eigentlich so treiben. Lesbenprosa, Lesbenlyrik, Lesbendrama. Und ein Banner über die Kooperation mit dem Lesbenarchiv.
Das ist der Stoff, aus dem erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gemacht werden. Beruht auf deren „law clinic”, wo Baer selbst die Finger drin hat. Amerikanische Erfindung.
Weiße Männer haben da keine Chance. Schreibt Baer ja auch in ihren Schriften. Weit bessere Chancen auf Erfolg beim Bundesverfassungsgericht hat man, wenn man weiblich ist und vorher bei ihr im Zimmer … lassen wir das. Man soll ja Korellationen nicht für Kausalitäten halten, auch wenn man noch so gerne würde. „Wir verhelfen dem Recht zu seinem Recht” lautet der Slogan.
Dass dahinter eher die marxistische Gender-Mafia von Michigan steckt, die versucht, den Supreme Court zu umgehen, hatte ich ja neulich, gestern und in frühren Artikeln schon beschrieben, auch das Baer auf sehr dubiose Weise Professorin und Richterin wurde, dass das große Ähnlichkeit damit hat, wie man Agenten an den US-Universitäten Tarnidentitäten verschafft, und dass sie nicht darlegen konnte, was sie in knapp 10 Jahren als Professorin eigentlich gemacht haben will oder was Inhalt ihres Studiengangs und ihrer Lehrveranstaltung sein soll oder auch nur sein könnte.
Und die nächste Eigenverfassungsbeschwerde
Anscheinend kommt auch jeder aus dem Freundeskreis rundherum einmal dran, da darf jeder mal, wenn man die Richter nur persönlich kennt.
Ich hatte ja schon zu dieser komischen Geschlechtsentscheidung über den Reisepass beschrieben, dass die Spuren damals zu Baer zurückführten, man aber komischerweise dann auch kaum oder in vielen Bundesländern gar keine Leute fand, die von der Entscheidung überhaupt betroffen gewesen wären, keiner wollte das eigentlich. Charakterstisch für das Loch, auf dem dieses Bundesverfassungsgericht noch pfeift.
Nun berichtete die Presse, natürlich die linksjubelnde, beispielsweise Bento aus dem Pressehospiz, das nun auch die Ex-Profx Lann Hornscheidt (genderverachtender Schimpf- und Vorname: Antje) nun mal mit einer Verfassungsbeschwerde Politik machen wolle. Verfassungsbeschwerden sind heute nicht mehr wie früher die ultima ratio gegen bittere staatliche Grundrechtsverletzung, sondern ein Lifestyle-Accessoire wie Arschgeweih und Klitorispiercing, wenn man die richtigen Leute eben persönlich … „kennt”.
Und Profx Hornscheidt war ja an der Genderfront der Humboldt-Universität, da … „kennt” … man sich.
Dass Deutschland sich vor eineinhalb Jahren endlich zum dritten Geschlechtseintrag durchgerungen hat, macht uns noch lange nicht zu einem progressiven Land, in dem die Freiheit und Selbstbestimmung aller Geschlechter geachtet werden. Eine Änderung des Geschlechtseintrages ist zur Zeit nur mit einer ärztlichen Bescheinigung über bestimmte körperliche Geschlechtsmerkmale möglich. Eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht am Dienstag hat wieder einmal deutlich gemacht: Menschen müssen endlich als Expert*innen für ihr eigenes Geschlecht anerkannt werden – auch Trans*personen und nichtbinäre Menschen.
Die Verfassungsbeschwerde hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte gemeinsam mit Lann Hornscheidt eingelegt und wendet sich damit gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2020. Hornscheidt identifiziert sich weder als männlich noch als weiblich und wollte ihren*seinen Geschlechtseintrag aus dem Geburtenregister streichen lassen. Das hatte der Bundesgerichtshof abgelehnt.
Das ist erstaunlich. Ich hätte es befürwortet. Ich halte Lann Hornscheidt für keinem der Geschlechter zumutbar oder schuldhaft anzulasten.
Hornscheidt fehlte nämlich das notwendige ärztliche Attest. Dieses muss bescheinigen, dass jemand eine “Variante der Geschlechtsentwicklung” aufweist. Damit sind in der Regel intersexuelle Menschen gemeint, die mit körperlichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die von den gängigen Vorstellungen von “männlich” und “weiblich” abweichen. (Freiheitsrechte.org)
Mit der Verfassungsbeschwerde wollen Hornscheidt und die Gesellschaft für Freiheitsrechte nun erreichen, dass alle Menschen ihren Geschlechtseintrag ändern lassen können, wenn er nicht mit ihrer Identität übereinstimmt, auch ohne ärztliche Bestätigung.
Es ist gut, dass es endlich eine dritte Option als Geschlechtseintrag im Personenstandsregister gibt. Das ist dem langwierigen juristischen Kampf von Aktivist*innen und Betroffenen zu verdanken, die vor dem Bundesverfassungsgericht klagten und so im Oktober 2017 bewirkten, dass der Gesetzgeber eine Regelung für Menschen finden musste, die nicht in die zwei Kategorien “männlich” oder “weiblich” passten.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte – wie erwähnt, über Ulf Buermeyer direkt mit dem Bundesverfassungsgericht und über Nora Markard direkt mit Susanne Baer verbandelt, nimmt die Ex-Kollegx Baers Lannscheidt als Strohmann … nee, geht ja nicht, Strohfrau … nee, geht auch nicht, irgendwas mit Stroh halt (warum liegt da bei denen eigentlich so viel Stroh rum?) ein, um da so eine intrafamiliäre Verfassungsbeschwerde zu lancieren. So auf dem kleinen direkten Dienstweg, man kennt sich ja.
Schauen wir also nochmal auf deren Seite dazu:
Die GFF will helfen, diese Frage abschließend zu klären und stellt sich an die Seite derjenigen, die für einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für alle Menschen kämpfen. Wir unterstützen deshalb die Verfassungsbeschwerde von Prof.ens Dr.ens Lann Hornscheidt. Lann Hornscheidt identifiziert sich weder als weiblich noch als männlich und möchte den Geschlechtseintrag im Geburtenregister streichen lassen. Nachdem der Bundesgerichtshof dies verwehrt hat, zieht Lann Hornscheidt gemeinsam mit der GFF, Professorin Dr. Anna Katharina Mangold und den Rechtsanwältinnen Friederike Boll und Katrin Niedenthal vor das Bundesverfassungsgericht.
Ach, die Mangold und die Niedenthal schon wieder. Die hatte ich ja schon im Blog erwähnt. Hier und hier und hier.
So eine linke Gender-Gang. Das stinkt alles so mindestens 328 Meilen (Entfernung Karlsruhe-Berlin) gegen den Wind nach abgekarteter Rechtsbeugung und inszenierter Fake-Rechtsprechung.
Die von der GFF unterstütze Verfassungsbeschwerde von Lann Hornscheidt steht nicht alleine da. Im Jahr 2014 beantragte Vanja beim Standesamt einen Geschlechtseintrag, der weder männlich noch weiblich ist. Vanja führte das Verfahren unterstützt durch die Gruppe 3. Option erfolgreich vor das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16). Lann Hornscheidt stellte den Antrag auf Streichung des falschen Geschlechtseintrags im gleichen Jahr. Sowohl Vanja als auch Lann Hornscheidt wagten diesen mutigen Schritt alleine, um ihre Rechte einzufordern und nicht länger in ihrer Identität unsichtbar zu bleiben.
Lann Hornscheidt steht nicht alleine da.
Sie sind zu zweit.
Und es ist totaaal praktisch, dass die sich ihre „Rechtsgutachten” auch gleich selbst schreiben. Und die Gutachten ihre Meinung in vollem Umfang stützen.
Man hatte sich also – Erschöpfung des Rechtsweges aus formalen Gründen für die Verfassungsbeschwerde meist erforderlich – bis zu BGH geklagt und war dort abgeblitzt, und hatte dann unter Freunden Verfassungsbeschwerde erhoben.
Oh Wunder!
In einem anderen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Fall, es ging da um Sparkassenformulare, hat das Bundesverfassungsgericht heute eine Beschwerde – Baer war an der Entscheidung nicht beteiligt – nicht zur Entscheidung angenommen. Es geht wohl um diesen Fall einer 80-Jährigen, die auch nichts besseres zu tun hat, als ihre Umwelt zu schikanieren – Feministin halt. Der BGH hatte ihre Klage abgewiesen, weil er nicht zu erkennen vermochte (und offenbar auch nicht dargetan war), worin eigentlich ihr Nachteil liegen sollte, wenn sie auf Sparkassenformularen als „Kunde” bezeichnet wird. Ihr gehe es aber ums Prinzip. Dass Gerichte für Prinzipien nicht zuständig sind, interessiert die Alte nicht.
#BVerfG Verfassungsbeschwerde gerichtet auf geschlechtergerechte Sprache in Formularen unzulässig https://t.co/nws7nbeMJC
— BVerfG (@BVerfG) July 1, 2020
Allerdings aus rein formalen Gründen. Die Verfassungsbeschwerde war gar zu fehlerhaft und gar zu dämlich.
Aus Presseerklärung und Beschluss:
Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit war auch dies vom Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht zu prüfen.
Ja, das ist eben so, dass man Verfassungsbeschwerden nicht einfach ins Blaue schießen und einmal „Wünsch Dir was” spielen kann, jedenfalls dann nicht, wenn man nicht zum Freundeskreis des Bundesverfassungsgerichts gehört und die Beschwerde vorab mit denen abgestimmt oder gleich in deren Büro geschrieben hat.
Man kann Verfassungsbeschwerden, das liegt an Artikel 93 GG, immer nur gegen eine bestimmte Verletzung durch die Öffentliche Gewalt richten. Und damit hängt es zusammen, dass man vortragen muss, worin denn a) dieser Akt öffentlicher Gewalt und b) die von ihm verursachte Grundrechtsverletzung besteht. Man muss schon darlegen, wogegen man sich beschwert. Und das ist eine Gabe, die halt auch nicht jedem Volljuristen gegeben ist. Es ist nicht so, dass beim BGH abzublitzen ein Freifahrtschein für Verfassungsbeschwerden ist (die gibt es im Freundeskreis des Verfassungsgerichts, aber nicht beim BGH), und deshalb muss man das schon vortragen und begründen, warum eigentlich und wieso und wodurch.
Offenbar aber hat sich das schon so verfestigt, dass man keine juristischen, sondern nur noch politische Urteile fällt, dass die das hier für überflüssig und entbehrlich hielten und nicht mehr vorgetragen haben, wogegen sie eigentlich Verfassungsbeschwerde erheben, sondern nur noch, was sie politisch wollen. Und sie waren wohl willig, aber das Ding dann doch zu schlecht und inhaltslos. Wenn nicht vorgetragen ist, was angegriffen wird, ist es selbst im Bundesverfassungsgericht schwer, eine Untersuchung zufingieren.
Der Bundesgerichtshof hatte seine Entscheidung begründet. Doppelt sogar. Das hätte man vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen können, wenn sie nicht vergessen hätte, es überhaupt anzugreifen.
Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander.
Im Prinzip sagt das Bundesverfassungsgericht damit schon, wie die Beschwerde hätte formuliert sein müssen, es aber nicht war.
Harren wir also der nächsten Entscheidung in Sachen Profx, wie das Bundesverfassungsgericht dann so unter Freunden entscheiden wird.
Dass der Freundeskreis des Bundesverfassungsgerichts trotz irrelevanter Rechtsfragen und lausiger Begründungen eine erstaunlich, gar ganz außergewöhnlich hohe Erfolgsquote hat, ist ein Punkt der dann doch die Frage aufwirft, ob Korrelationen nicht manchmal doch unmittelbar Kausalitäten sind.