Strafrecht und Arschbackenhosen
Die Einführung des universellen Sexualstrafrechts.
Unser „Bundesjustizministerin” Christine Lambrecht – ich muss jedesmal an Dolores Umbridge denken, ich kann mich der Assoziation nicht erwehren, als wären sie Schwestern – will ja – nach Maas – das Sexualstrafrecht weiter verschärfen. Es soll strafbar sein, Frauen unter den Rock zu fotografieren, aber Exhibitionismus bleibt nur bei Männern strafbar. Frauen dürfen auch künftig alles exponieren. Den kompletten Südpol.
Nun schreibt mir einer, wie es konkret ausformuliert sein soll:
Das ist der Regierungsentwurf. Ich verstehe die Meldung so, daß der Bundestag die Fassung des Rechtsausschusses (Drs. 19/20668: § 184k StGB) verabschiedet hat. Das heißt, es ist ein Sexualvergehen, nicht "nur" ein Eingriff in die Privatsphäre. pic.twitter.com/hGNMCXoRrz
— Bombe 20 (@triggerwarnung) July 3, 2020
Mmmh.
Also nochmal schnell den ganzen § 184k gegoogelt und gefunden, Bundestagsdrucksache 19/20668:
§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer ver-wendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Da steht nicht, dass es das Ziel der Aufnahme sein oder einen sexuellen Bezug haben muss.
Wenn man also etwas völlig anderes fotografiert, Gebäude, Tiere, Blumen, weiß der Kuckuck, und im Bild sitzt zufällig irgendwo eine im kurzen Rock rum, von der man weißes Stück Schlüpfer sieht, und das ist in westlichen Ländern bei Hitze omnipräsent, macht man sich strafbar, wenn es einem bei der Aufnahme schon bekannt ist. Man kann es nicht mal herausretuschieren oder pixeln, weil schon as Herstellen und nicht erst das Verbreiten strafbar ist.
Man kann also künftig jedes Foto verhindern und jeden Fotografen in den Knast bringen, indem man einfach eine im Minirock hinsetzt, die so tut, als merke sie nichts und lese ein Buch oder sowas.
Gesäß, weibliche Brust: Mal abgesehen davon, dass das ja gar nicht gender-korrekt ist, versucht mal im Sommer (wenn’s nicht gerade Corona ist) durch die Stadt zu gehen oder S-Bahn zu fahren ohne überall tiefste Einblicke in blanke Brüste zu bekommen. Oder noch mehr: deutlich sichbare Unterwäsche. Das ist ja schon standard, den BH offen sichtlich auszustellen.
Und in Berlin wurde der Minirock längst weitgehend durch Arschbackenhosen verdrängt, weil man keine Miniröcke bekommt, die der Berlinerin kurz genug wären. Es ist ungemein wichtig, dass mindestens drei Finger breit oberhalb der Falte zwischen Schenkel und Pobacke ausgestellt sind.
Hängt alles an der Formulierung „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”.
Was eigentlich Schwachsinn ist. Wie sollte man sie fotografieren, wenn sie doch gegen Anblick geschützt sind? Das widerspricht sich ja. Wenn man sie nicht sehen kann, kann man sie auch nicht fotografieren (von irgendwelchen Infrarotkameras mal abgesehen).
Vermutlich meinen sie damit, gegen Ablick aus dem Blickwinkel eines normalen Betrachters. Was sie wohl sagen wollten, war, dass man unter einen normalen Minirock aus normaler Sicht nicht blicken kann, es aber dann strafbare wäre, sich beispielsweise eine GoPro auf den Schuh zu kleben und dann den Fuß auszustrecken. Oder beispielsweise in einer geschlossenen Umkleide oder Dusche eine Kamera zu installieren.
Mir ist das dann aber schon diverse Male passiert, dass irgendwelche Tussis im Minirock ohne Unterwäsche unterwegs sind („go commando”, ist oder war mal in Mode) und dann auf der Treppe oder Rolltreppe spontane Lebenskrisen bekommen, weil ihnen plötzlich erst einfällt, dass auf Treppen auf dem Weg nach oben Leute, die hinter ihnen und damit unter ihnen laufen oder stehen, nicht sonderlich groß sind, den vollen Einblick in ihren Südpol-Fjord bekommen.
Ich weiß nicht mehr, wo das war, irgendwo war ich mal in einem hohen Gebäude oder Aussichtsturm unterwegs, wo man ihnen eine runde Wendeltreppe über mehrere Umdrehungen hoch musste, die aber nicht geschlossen war, sondern nur aus Metallgittern bestand, damit der Dreck nicht liegenbleibt und man sofort von oben nach unten durchschauen kann. Ich glaube, bin nicht mehr sicher, das war irgendeiner der Shot Towers in Australien oder Neuseeland, in denen man früher die Gewehrkugeln hergestellt hat, indem man oben heißes, flüssiges Metall durch ein Lochsieb goß, und die lange Fallstrecke bis unten reichte, damit die Tropfen rund wurden, abkühlten und unten fest ankamen und in ein Wasserbecken fielen. Heute Touristenattraktion, man steigt rauf und guckt dann runter oder raus. Und beim Raufsteigen guckt man nach oben, um nach dem Sieb zu schauen oder sowas. Ich hab’s auch mal erlebt, dass da einer Wasser runtergoss, um einem zu simulieren, wie das so ablief. Da bekam über uns dann auch eine eine Schreikrampfkrise, weil ihr dabei dann erst einfiel, dass sie nichts drunter hatte und man ihr von unten bis zu den Mandeln durchgucken konnte, und sie keinen sofortigen Fluchtweg mehr hatte. Alle Anwesenden waren aber der Meinung, dass das ihr eigenes Problem sei, wenn sie so in einen solchen Turm gehe, sie könne ja nicht erwarten, dass die anderen so lange draußen bleiben oder niemals nach oben gucken.
Ist das dann „gegen Anblick geschützt”? Ist das Fotografieren eines solchen Turmes strafbar, nur weil gerade so eine dumme Nudel drin rumläuft? Muss man warten, bis die den Turm wieder freigegeben hat, und hoffen, dass nicht die nächste rumläuft?
Und was ist, wenn das ohne Antrag, aber aus öffentlichem Interesse verfolgt wird. Wie beweist man im Zweifel, dass es befugt und nicht unbefugt war, wenn die Dame es gestattet hatte, aber nicht greifbar ist?
Wie liegt überhaupt die Beweislast? Es gibt eine Menge Frauen, die das gestatten, aber eben nicht schriftlich.
Da bin ich wirklich mal auf die Entscheidungen gespannt.