Anwaltspost erhalten
Ein Rechtsanwalt schreibt mich zur Causa Baerbock an.
Sehr geehrter Herr Danisch,
mit Interesse und Besorgnis verfolge Ich Ihre Recherchen und Kommentare zum Fall Baerbock.
Als Rechtsanwalt, der sehr lange in der Partnerschaft für Personalangelegenheiten zuständig war, stelle ich mir vor, Frau Baerbock hätte sich bei einem privaten Arbeitgeber beworben und wäre aufgrund der Relevanz ihrer ursprünglichen (unrichtigen) Angaben für die offene Stelle eingestellt worden.
Dann müßte sie jetzt vermutlich damit rechnen, aufgrund einer Täuschungsanfechtung ihres Arbeitsvertrages (§ 123 BGB) vor die Tür gesetzt zu werden. Zudem stünde der zu prüfende strafrechtliche Vorwurf des Eingehungsbetruges (§263 StGB) im Raum. Immer vorausgesetzt Frau Baerbock wäre schuldfähig und nicht, wie nunmehr in den Raum gestellt wird, psychisch krank.
Da sie sich als Spitzenkandidatin der Grünen „nur“ um eine Mehrheit für ihre Partei bzw. die notwendigen Stimmen für die Regierungsbildung und die Kanzlerschaft bewirbt, greifen das BGB und das StGB wegen Wählertäuschung nicht, weil die Täuschung keine „Vermögensverfügung“ im Sinne des Strafrechtes zur Folge hat, sondern eine Stimmabgabe aus unrichtigen Motiven. Daß die Wahlentscheidung für die Grünen und Frau Baerbock im Falle von deren Kanzlerschaft für das Vermögen vieler Einwohner Deutschlands viel gravierender Folgen hat als ein oder zwei Gehälter für eine berufliche Hochstaplerin, bleibt rechtlich leider ohne Folgen!
Umso mehr hoffe ich, daß – auch dank Ihrer Beharrlichkeit – die Wählertäuschung so rechtzeitig aufgedeckt wurde, daß sie Nunmehr die angemessenen politischen Folgen hat.
Mit den besten Grüßen