Zum Gleitschirmbruchpiloten von Greenpeace
Ein pensionierter Fluglotse schreibt mir:
Sehr geehrter Herr Danisch,
als pensionierter Fluglotse und ehemaliger Sportpilot muß ich bei sowas natürlich auch meinen Senf dazugeben – alte Berufskrankheit:
Folgende Verstöße hat der Gleitschirmpilot auf dem Kerbholz:
- Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet (ED-R), eine Straftat gem. §62 LuftVG
- Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe von 300m über dem höchsten Hindernis im Radius von 600m (hier Tribünendach), §6 LuftVO, in diesem Fall mit gravierenden Folgen für Personen und Sachen
- Abwerfen von Gegenständen ohne Genehmigung §7 LuftVO
- Start eines motorgetriebenen Gleitschirmes außerhalb eines für Ultraleichtflugzeuge zugelassenen Flugplatzes (motoriserte Gleitschirme sind, anders als antriebslose Gleitschirme den Ultraleichtflugzeugen gleichgestellt).
- Schwere Körperverletzung in 2 Fällen
Dies sind nur die Punkte, die mir auf die schnelle eingefallen sind, wenn die 2 Verletzten noch als Nebenkläger mit einem im Luftrecht bewanderten Rechtsanwalt auftreten, könnte der bestimmt noch einiges mehr auf den Tresen packen.
Der Bruchpilot soll derselbe sein, der 2012 in den gesperrten Luftraum des französischen Kernkraftwerkes Bugey einflog und orange Rauchkörper auf das Reaktorgebäude abwarf. Dafür wurde er vor einem französischen Gericht “in Abwesenheit” zu 6 Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt.
Die Lizenz des Herrn – wird übrigens nicht von der Landesluftfahrtbehörde oder dem Luftfahrtbundesamt, sondern vom Deutschen Aeroclub ausgestellt – sollte jedenfalls auf Dauer weg sein.
Da würden mir aus Laiensicht noch zwei, drei Punkte mehr einfallen.
Wenn das Ding aufgrund seines Motors nicht mehr als Fall/Gleitschirm, sondern als Ultraleichtflugzeug gilt, wäre die Frage, ob das Ding überhaupt fliegen durfte. Denn irgendwie habe ich so entfernt in Erinnerung, dass alles im Bereich Flugmaschine entweder eine Muster-, oder eine Einzel-/Experimentalzulassung braucht. Ob er die hatte?
Da habe ich jetzt auch keine Ahnung, aber ich vermute mal und habe so entfernt in Erinnerung, dass man zum Fallschirmspringen/Gleitschirmfliegen eine viel kleinere Lizenz/Flugschein braucht als für ein Ultraleicht. War das nicht so, dass man für ein Ultraleichtflugzeug auch schon die normale Lizenz für kleine Tragflächenflugzeuge braucht, also den Sportpilotenschein?
Mit einem Flugzeug – auch wenn es nur ein formal gesehen Ultraleichtflugzeug ist, aber formal eben ein Flugzeug – in ein mit Zuschauern und Spielern besetztes Sportstadion einzufliegen, ist strafrechtlich eine ganz andere Hausnummer als mit einem Fallschirm dumm abzuspringen.
Allerdings glaube ich nicht, dass die da noch der Hinweise eines laienhaften Bloggers bedürften. Nachdem das ja nun wirklich in allen Nachrichten kam und es da auch im Luftfahrtbundesamt sicherlich Fußballfans gibt, die das im Fernsehen gesehen habe, und die Polizei den ja auch schon gleich gegriffen hat, denke ich, dass die da schon in Gang kommen.
Das gilt vor allem deshalb, weil die Sache ja, wenn das Ding als Ultraleichtflugzeug gilt (ich weiß nicht, ob die auch für Fallschirmabstürze zuständig sind), formal als Flugzeugabsturz gilt, und dann ohnehin die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hinzugezogen werden müsste.