Das Bundesverfassungsgericht, die illegale Parteienfinanzierung und die Parteistiftungen
So langsam wird die Sache richtig rund. Ein neues Puzzlestück.
Oder: Warum Annalena Baerbock trotz Begabungslosigkeit ein Stipendium bekam. Und ich keinen Doktor.
Leute, ich bin doch seit 20 Jahren damit beschäftigt, die Puzzleteile um mein Promotionsverfahren zusammenzusetzen.
Auf der einen Seite, der direkten Ablehnung und der Kryptographie die Sache mit dem Bundesnachrichtendienst und der CIA, der Crypto AG und der Omnisec, der ETH Zürich, der CDU, der DDR und deren Kryptologen, Wolfgang Schäuble und Otto Leiberich.
Auf der anderen Seite diese Nichtannahme der Beschwerde zur Entscheidung durch die Verfassungsrichterin Baer, selbst tief verstrickt in den Akademischen Schwindel und die feministische Titelmühle der Parteien, besonders der Heinrich-Böll-Stiftung.
Nun zeigt sich das ja, dass Annalena Baerbock rund 40.000 Euro Promotionsstipendium bekommen, angeblich ihre angebliche Promotion aber kurz vor Ende einfach aufgegeben und das Promotionsverfahren „nicht weiter verfolgt“ habe. Und es gibt noch mehr solche seltsamen Fälle in der Böllerei, und zweifelsohne auch bei SPD und CDU.
Gleichzeigt war eben diese Verfassungsrichterin Baer „Vertrauensdozentin“ der Heinrich-Böll-Stiftung. Und das ist nicht überraschend, denn die lehrt ja Gender Studies. Gender Studies sind nach meiner Erkenntnis aber nichts anderes als Betrugslehrgänge, in denen Frauen lernen und darauf abgerichtet werden, möglichst effektiv zu lügen, zu begrügen und abzugreifen. Es gibt ja das Konzept der „Feministischen Theorie“, was überhaupt nichts mit Wissenschaft (außer vielleicht Spieltheorie) zu tun hat und einfach nur zum Inhalt hat, wie man am besten und rotzfrechesten lügt, um die meisten Kohle, Macht, Posten, Einfluss abzugreifen. Man könnte sowas durchaus als Betrugsberatung auffassen, und es passt exakt da rein, dass Baer meine Verfassungsbeschwerde weggeworfen hat, die zum Inhalt hatte, gesetzliche Normen für Promotionsverfahren durchzusetzen, womit deren Betrugssystem zusammengefallen wäre.
Es kommt davon, wenn Verfassungsrichter Richter in eigener Sache sind und gleichzeitig Judikative und Exekutive angehören und noch die Legislative beraten.
Die Organbeschwerde von 2019
Jetzt wird es aber noch interessanter:
Die LTO – Legal Tribune Online – berichtete vor zwei Jahren, im Juni 2019 über Finanzierung von parteinahen Stiftungen – Millionen für die Parteiarbeit?
Hunderte Millionen bekommen parteinahe Stiftungen aus dem Bundeshaushalt. Genau nachweisen müssen sie die Mittelverwendung bisher nicht. Ein anhängiges Organstreitverfahren könnte das ändern, meint Alexander Hobusch.
581 Millionen Euro. So viel Geld teilten die parteinahen Stiftungen der im Bundestag vertretenen Parteien im Jahr 2017 an Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt untereinander auf. In Relation zur absoluten Obergrenze der staatlichen Finanzierung aller Parteien von 190 Millionen Euro gem. § 18 Abs. 2 S. 1 Parteiengesetz (PartG) ist das eine gigantische Summe. Einleuchtend, dass auch die neu ins Parlament eingezogene AfD von den Mitteln profitieren möchte.
Die Stiftungen werden beinahe ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Größter Mittelgeber ist der Bund. Die Zuwendungen aus den Ländern sind in die 581 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt 2017 noch nicht eingerechnet. Die Aufteilung der Gelder wird dem Stiftungsproporz entsprechend ausgehandelt, welcher sich regelmäßig aus den Wahlergebnissen der nahestehenden Partei ergibt. Verhandelt wird die Verteilung der Mittel damit von den Haushaltspolitikern der Parteien.
Mal wieder eine Masche, um Gesetz und Verfassung auf dem Umweg über das Privatrecht auszuhebeln. Eigentlich dürfte es diese „Stiftungen“ nicht geben.
Gerade bei einem Betrag von einer halben Milliarde Euro aus dem Bundeshaushalt dürfte es sich aber um eine derart wesentliche Frage handeln, dass ein formelles Gesetz zwingend erforderlich ist.
Dies auch, weil die parteinahen Stiftungen mit Ausnahme der Friedrich-Naumann-Stiftung der FDP gar keine Stiftungen im rechtlichen Sinne sind. Die Übrigen, also die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU), die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), die Heinrich-Böll-Stiftung (Bündnis 90/Die Grünen), die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Die Linke) und die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU) sind eingetragene Vereine iSd §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ihr Aufgabenspektrum ist breit gefächert: Sie unterhalten Auslandsbüros und engagieren sich im Bereich Entwicklungszusammenarbeit, sie betreiben Begabtenförderung und vergeben Stipendien an begabte Studenten und Doktoranden, sie unterhalten Archive, Bibliotheken aber auch Forschungseinrichtungen, sie leisten Politikberatung und – vornehmlich – sie betreiben politische Bildungsarbeit.
Sie nennen sich nur Stiftungen, sind aber Vereine. Die Parteien schütten sich damit als Regierung selbst jährlich eine halbe Milliarde aus, und verteilen die dann über die Stiftungen an ihre Günstlinge. Der Bundesrechnungshof hatte ja schon scharf gerügt, dass das Führungspersonal unzulässig viel Geld bekommt.
Der Knackpunkt ist aber, dass das die Brutkästen für die Parteikader sind:
Daneben ist die Nachwuchsförderung, also etwa die Herausbildung und Förderung von (jungen) Führungspersönlichkeiten, eine Kernaufgabe der Parteien, welche jedenfalls in Teilen auch auf die Stiftungen ausgelagert wird.
Das wird also ganz bewusst als Aufgabe dieser Stiftungen angesehen, das Führungspersonal der Parteien heranzuzüchten. Stichwort: Karrierewaschstraße. Obwohl das die Parteien eigentlich selbst zahlen müssten.
Indirekte staatliche Parteienfinanzierung
Die Parteien profitieren indirekt von den großzügigen Zuschüssen an die Stiftungen, weil sie eigene Aufwendungen für Nachwuchsförderung, für politische Bildung und für Politikberatung einsparen. Man kann sogar noch einen Schritt weiter gehen und die Stiftungen als rechtlich verselbständigte Teilorganisationen der Partei einstufen, die exklusive Mitgliederstruktur der Stiftungen spricht hier eine deutliche Sprache: So beträgt der Anteil an Parteimitgliedern etwa bei der Konrad-Adenauer-Stiftung mindestens 87,5 Prozent, bei der Friedrich-Ebert-Stiftung mindestens 92,7 Prozent etc. Die Leitungsorgane der Stiftungen bestehen u.a. bei Friedrich-Ebert-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung und Friedrich-Naumann-Stiftung zu 100 Prozent aus Parteimitgliedern.
Warum gibt es diese „Stiftungen“ überhaupt?
Die faktische Parteienzugehörigkeit zeigt auch der historische Blick: Als das BVerfG in seinem (unglücklichen) ersten Parteienfinanzierungsurteil 1966 die staatliche Finanzierung der Parteien für allgemeine Parteiarbeit (und damit auch für politische Bildung) untersagte (Urt. v. 19.07.1966, Az. 2 BvF 1/65), wurde in Reaktion darauf erst die Hanns-Seidel-Stiftung gegründet. Über das Vehikel der offiziell rechtlich selbständigen und unabhängigen aber parteinahen Organisationen konnten die Mittel aus dem Bundeshaushalt weiter fließen.
Diese ganzen Stiftungen sind also von vornherein ein kriminelles Konstrukt, um eine eigentlich verbotene Parteienfinanzierung durch die Hintertür eines Vereins, den man Stiftung nennt, doch wieder zu etablieren. Nichts anders als Geldwäsche zur verbotenen Parteienfinanzierung.
Anscheinend in diesem Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung der AfD abgelehnt, mit der Begründung, dass es nicht anordnen könne, was es nicht um auch Hauptsacheverfahren anordnen könne (also das Eilverfahren nicht mächtiger sein kann als das Hauptverfahren). Und die Absicht, hier Geld zu bekommen, sei im Organverfahren nicht zulässig, somit auch nicht in der einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung von 1966: Ursprung der Geldwäsche
Die Entscheidung von 1966 ist interessant, weil sie zwei Dinge festschreibt:
2. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art. 20 Abs. 2, 21 GG).
3. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.
Ich hatte ja schon oft geschrieben, dass Heiko Maas mit seinem Netzdurchsetzungsgesetz eine staatliche Tätgkeit an private Firmen ausgelagert hat, um mit der Flucht in das Privatrecht verfassungsrechtliche Verpflichtungen zu umgehen: Hier sind sie. Der Staat darf nicht in die Meinungsbildung eingreifen. Deshalb ist auch der ganze Genderkram unzulässig.
Eigentlich dürfte die Regierung deshalb auch keinen „Kampf gegen Rechts“ finanzieren.
Und:
4. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren.
Das ist der Grund, warum man das alles über Gender Studies und Universitäten laufen lässt. Leuten wie Luisa Neubauer mit ihren Fridays for Future ein Stipendium zu zahlen ist der direkte Verstoß gegen dieses Verbot – oder die Geldwäsche außenrum.
Die Entscheidung von 1986: Zweite Quelle der Geldwäsche
Interessanter ist die Entscheidung von 1986, die die LTO auch schon ansprach.
Hier nämlich hat das Bundesverfassungsgericht bei einigen Schweinereien weggesehen (wie es auch die LTO bemerkte), und eher eine Anleitung zur Untreue geliefert.
Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen setzt von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen. Diese müssen auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren.
Der Brüller daran: Antragsteller waren die Grünen. Die wollten damals noch der Schmiergeldwirtschaft der anderen Parteien einen Riegel vorschieben.
Und jetzt wird’s Hammer (Rn. 157 ff):
Es ist den Stiftungen verwehrt, in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen, indem sie etwa im Auftrag und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen. Unvereinbar hiermit wären z. B. die Kreditgewährung an nahestehende Parteien, der Ankauf und die Verteilung von Mitgliederzeitschriften solcher Parteien, die Verbreitung oder Überlassung von Schriften, die als Werbematerial im Wahlkampf geeignet und dafür bestimmt sind, die Finanzierung von parteiergreifenden Anzeigen und Zeitungsbeilagen, der Einsatz des Stiftungspersonals als Wahlhelfer oder die Durchführung von geschlossenen Schulungsveranstaltungen für aktiv am Wahlkampf Beteiligte.
Die Stiftungen haben, soweit sie Meinungsumfragen durchführen oder in Auftrag geben, darauf zu achten, daß die Fragestellungen in ihren Wahluntersuchungen sich in dem durch die Zielsetzung ihrer wahlsoziologischen Forschung gezogenen RahBVerfGE 73, 1 (32)BVerfGE 73, 1 (33)men halten und sich nicht an einem aktuellen Informationsbedürfnis der Parteien vor Wahlen orientieren.
Die Stiftungen dürfen das Vorrecht, daß Spenden, die ihnen gegeben werden, gemäß § 10 b Abs. 1 EStG und § 9 Nr. 3 KStG steuerlich begünstigt sind, nicht dazu mißbrauchen, letztlich für die Parteien bestimmte Spenden zu erbitten oder sich formal als Empfänger von Spenden auszugeben, die den Parteien zugedacht sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO). Die Parteien sind nicht berechtigt, Spenden von politischen Stiftungen anzunehmen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 PartG).
Von dem auf die Erringung politischer Macht und deren Ausübung gerichteten Wettbewerb der politischen Parteien hat sich die Zwecksetzung der Stiftungen deutlich abzuheben. Die Stiftungen sollen die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine – allen interessierten Bürgern zugängliche – offene Diskussion politischer Fragen. Dadurch wird das Interesse an einer aktiven Mitgestaltung des gesellschaftlichen und politischen Lebens geweckt und das dazu notwendige Rüstzeug vermittelt.
Das heißt, dass die Stiftungen nicht das Personal der Parteien finanzieren dürfen, weil das eine verbotene Parteienfinanzierung wäre.
Nun hat Baerbock aber genau im Zeitraum 2009 bis 2013, also genau dem Zeitraum, den sie durch den Wahlmisserfolg 2009 als Bundestagsabgeordnete verpasst hat, zweierlei bekommen:
ie wiederum
- Laut ihrem Lebenslauf (zumindest den mir bekannten Versionen) war sie Parteivorsitzende von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg (2009-2013)
- Und bekam ein Promotionsstipendium im selben Zeitraum über ungefähr 40.000 Euro, so knapp über 1.000 Euro pro Monat.
Soweit ich das jetzt überblicken kann, sind diese Promotionsstipendien (wenn sie echt sind) steuerfrei, weil sie keiner einkommenversteuerten Einkommensart zufallen. Wenn keine Gegenleistung vereinbart wird, also irgendwelche Tätigkeiten für die Stiftung (was schon mit deren Erwartungshaltungen aus dem früheren Blog-Artikel kollidiert).
Wenn Baerbock aber nicht ernstlich promoviert hat, und dieses Promotionsverfahren nur als Fassade oder auch gar nicht bestand, oder eigentlich sogar dann, wenn es echt gewesen wäre, hätte die Böll-Stiftung verbotenerweise der Parteivorsitzenden Baerbock einen Teil des Gehaltes gezahlt, was die Stiftung nicht durfte, und was vermutlich nicht mal versteuert wurde. Also einfach mal netto über 1000 pro Monat obendrauf.
Und das kurioserweise als Folge einer BVerfG-Entscheidung, die die Grünen selbst erwirkt haben.
Da ja nun auch Luisa Neubauer und Belit Onay als Stipendiaten geldbepumpt wurden und seither Grünen-Politiker sind, sinkt das ganz gewaltig danach, dass die Stipendien zur Geldwäsche verwendet werden, um den Parteien das Personal zumindest teilweise verboten zu bezahlen.
Noch mehr Anhaltspunkte
Ein weitere Anhaltspunkt ist, was mir ein Leser gerade schreibt: Die Allgemeine Richtlinien für Begabtenförderungswerke des BMBF, wozu auch die Böll-Stiftung als deren Empfänger zählt, besagten auf Seite 7/8
Punkt 1.8 Eine Förderung ist ausgeschlossen,
1.8.5 während einer anderen Tätigkeit, die die Arbeitskraft des Geförderten überwiegend in Anspruch nimmt.
und auf Seite 9
3.1 Die Dauer der Promotionsförderung wird von den Werken festgesetzt; sie beträgt in der Regel zwei Jahre (Regelförderungsdauer). Sie kann verlängert werden uma) ein Jahr, wenn der Geförderte in seinem Haushalt ein Kind im Alter bis zu 14 Jahren betreut, für das das Personensorgerecht gegeben ist; Kinder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendiaten können berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt des Stipendiaten bzw. der Stipendiatin leben (s. Nr. 2.4),b) zweimal sechs Monate aus wichtigem Grund, wenn dies zur Sicherung des Fördererfolgs oder der Qualität des wissenschaftlichen Arbeitens erforderlich ist, c) höchstens ein Jahr, soweit der Stipendiat oder die Stipendiatin durch eine Behinderung oder Krankheit oder wegen der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 (vgl. § 15 Abs.3 Nr. 2 BAföG) am Arbeitsfortgang gehindert ist. Promotionsförderung wird höchstens für vier Jahre geleistet (Höchstförderungsdauer). Für Kinder, für deren Geburt während der Förderung Mutterschutz in An-spruch genommen werden könnte, erhalten Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Laufzeit der Förderung nochmals um jeweils drei Monate zu verlängern. Die Höchstförderungsdauer verlängert sich entsprechend […]
Das ist die Version von heute, aber es ist anzunehmen, dass das auch damals schon so war.
Baerbock sei in diesem Zeitraum aber laut gesammelten Lebensläufen und Wikipedia
Sprecherin der BAG Europa der Grünen (2008–2013)
Baerbock ist seit 2005 Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen. Von 2008 bis 2013 war sie Sprecherin der Bundesarbeitsgemeinschaft Europa (kurz BAG Europa). Als solche hat sie inhaltlich, konzeptionell und strategisch an der Europapolitik ihrer Partei mitgewirkt.[37]
Vorstandsmitglied der Europäischen Grünen Partei (2009–2012)
Im Oktober 2009 wurde Baerbock vom Council der Europäischen Grünen Partei, dem Zusammenschluss grüner Parteien in Europa, zum Mitglied des Parteivorstands (Committee) gewählt, dem sie bis 2012 angehörte.[35][38] Der Vorstand ist u. a. zuständig für das Tagesgeschäft und die ständige Repräsentation der europäischen Partei.[39]
Landesvorsitzende der Brandenburger Grünen (2009–2013)
Ab Oktober 2008 gehörte sie dem Brandenburger Landesvorstand der Partei an. Am 14. November 2009 wählte der Landesparteitag Baerbock neben Benjamin Raschke zur gleichberechtigten Vorsitzenden des Landesverbands Brandenburg; beide wurden am 3. Dezember 2011 wiedergewählt.[40] Nach ihrem Einzug in den Bundestag kandidierte sie im November 2013 entsprechend der Trennung von Parteiamt und Mandat[41] nicht erneut für das Amt.[42]
Mitglied im Parteirat der Grünen (2012–2015)
Von 2012 bis 2015 gehörte Baerbock dem 16-köpfigen Parteirat von Bündnis 90/Die Grünen an.[35][43] Das Gremium berät u. a. den Bundesvorstand der Grünen und dient als Schnittstelle zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden und Abgeordneten der Partei.[44]
Baerbock hatte in diesem Zeitraum als vier Parteiämter inne. Und hätte deswegen ein Stipendium gleich aus doppelten Gründen nicht bekommen dürfen: Nämlich weil die Stiftung Parteileute nicht finanzieren darf, und zweitens, weil sie das sicherlich überwiegend in Anspruch nahm. Sind ja auch alles terminlich gebundene Sachen. Wohlgemerkt: Dazu noch Kinder.
Und genau das, nämlich jemanden per Stipendium zu finanzieren, der sich nicht mit mehr als der Hälfte seiner Zeit dem Promotionsstudium widmen kann, ist verboten. Zumindest nach den heutigen Richtlinien, aber höchstvermutlich auch damals schon.
Dazu kommt dann auch noch, dass Baerbock ja nun wirklich nicht begabt ist (und auftritt wie ein Bauerntrampel) und auch die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion in Rechtswissenschaften nicht erfüllte.
Sie hätte also aus mindestens vier Gründen kein Stipendium erhalten dürfen:
- Fehlende Begabung
- Fehlende Zulassungsvoraussetzung
- Verbotene Parteienfinanzierung
- Überwiegend andere Tätigkeiten
Das war also ganz massiv faul und stinkt zehn Meilen gegen den Wind. Blanke Geldwäsche zur illegalen Parteienfinanzierung. Wann will die sich denn noch um ihre Promotion gekümmert haben?
Und warum hat die Böllerei das dann gleich vier Jahre lang angeblich nicht gemerkt?
Die Verbindung zur Verfassungsrichterin Baer
Baer muss als Vertrauensdozentin der Böllstiftung davon gewusst haben.
Nun habe ich in den Jahren seit 2012 aber schon sehr ausgiebig beschrieben, dass mir Baers Gender-Studiengang ebenfalls wie eine Titelmühle vorkommt und dass ich auch die Professur Baers selbst für illegale Parteienfinanzierung halte, denn inhaltlich und effektiv war sie für die SPD bzw. deren Fraktion tätig. Ursprünglich eingekauft wurde die Professur von Renate Schmidt unter Gerhard Schröder (rot/grüne Koalition), dann weiter von Ursula von der Leyen finanziert, die zwar in der CDU ist, aber inhaltlich nicht nur der SPD näher steht und mit der zusammen versucht hat, die CDU zu erpressen, sondern auch vorgeblich aufgrund eines Koalitionsvertrages daran weitergezahlt hat.
Faktisch kann ich an der Professorin Baer keine Tätigkeit entdecken, die zur Professur gehört. Sie war für das Ministerium tätig und hat die Ministerien und Bundesverwaltung durchgegendert. Wie schon so oft beschrieben:
Diese Tätigkeit hätten eigentlich SPD/Grüne selbst bezahlen müssen und man hätte dazusagen müssen, dass sie eine Beraterin im Parteiauftrag ist.
Dass man sie aber als Professorin ausgegeben und aus dem Forschungsetat bezahlt hat, war illegale Parteienfinanzierung. Und damit war die natürlich auch tief in diesem Finanzierungssumpf von rot/grün verstrickt und selbst beteiligt. Und es sieht sehr danach aus, als sie auch der ganze Gender-Studiengang ein Tarnmittel, um Parteikader mit Pseudostudien auszustatten.
Ich hatte schon beschrieben, dass Baer massivste Eigeninteressen hatte, meine Verfassungsbeschwerde abzubiegen, weil sie da ja ihre kriminelle dreckige kleine Titelmühle „Gender Studies“ betrieb.
Das Ding wird aber viel größer, wenn die Gender Studies nur ein kleiner Aspekt des Ganzen waren.
Wenn diese Titelmühle und Betrugsmaschine viel größer ist und die Parteistiftungen da voll mit drinhängen und viel größer und umfassender sind als nur die Gender Studies, wenn das so eine richtige große Geldwaschanlage ist, und Baer da mittendrin war, dann hatte sie allen Grund, meine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, weil damit eine zentrale Geldwaschverbindung zwischen der Heinrich-Böll-Stiftung und der Partei der Grünen (und analog für SPD) weggebrochen wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1966 und 1986 (siehe oben) festgestellt, dass der Staat die Parteien und vor allem deren Tätigkeit in der öffentlichen Meinungsbildung nicht finanzieren darf. Und dass deshalb die Stiftungen auch keine Parteileute finanzieren dürfen.
Sie tun es aber, zumindest die Grünen und ihre Böllerei, die anderen haben wir noch nicht betrachtet. Auch über Promotionsstipendien als Geldwäsche. Verblüffenderweise könnte das dazu führen, dass die ganzen aufgeflogenen Plagiatsdissertationen eigentlich gar nicht primär dem Doktorbetrug, sondern der Geldwäsche dienten – halt mal auf die Schnelle was zusammengestoppelt und ein Alibi für Gelder in Höhe von 40.000 Euro (steuerfrei) zu liefern.
Und tief mit drinen in dieser Geldwäsche steckt die Verfassungsrichterin Baer.
Und das Bundesverfassungsgericht generell, dass das zwar imer offiziell verbietet, dann aber wieder Hintertüren und Umgehungen aufmacht.
Und diese Verfassungsrichterin Baer hat meine Verfassungsbeschwerde in den Müll geworfen, nachdem ich darin gesetzliche Promotionsanforderungen durchsetzen wollte.
Passt alles zusammen und wird richtig rund.