VERORDNUNG (EU) 2021/1232 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das alleinige Ziel haben, den Anbietern bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Anbieter“) zu ermöglichen, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 spezielle Technologien für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten in dem Maße zu verwenden, in dem dies unbedingt erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bei ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation.
[…]
Artikel 3
Anwendungsbereich der Ausnahme
(1) Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für die Vertraulichkeit von Kommunikation, bei der auch personenbezogene und andere Daten durch die Anbieter im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste verarbeitet werden, sofern:
a)
die Verarbeitung
i) unbedingt erforderlich ist, damit eine spezielle Technologie zum alleinigen Zweck der Aufdeckung und Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und der Meldung dieses Materials an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, sowie zur Aufdeckung der Kontaktaufnahme zu Kindern und ihrer Meldung an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, verwendet werden kann;
ii) verhältnismäßig ist und auf Technologien beschränkt bleibt, die von Anbietern zu dem unter Ziffer i genannten Zweck verwendet werden
iii) auf Inhaltsdaten und damit verbundene Verkehrsdaten beschränkt ist, die für den unter Ziffer i genannten Zweck unbedingt erforderlich sind;
iv) auf das, was für den unter Ziffer i genannten Zweck unbedingt erforderlich ist, beschränkt ist;
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