Ansichten eines Informatikers

„Das Recht auf Vergessen“ und die juristische Frage, ob es auch für Dominas gilt

Hadmut
18.12.2021 23:09

Leser fragen – Danisch weiß es auch nicht.

Zeigt aber, woran wir in der EU sind.

Ein Leser fragt zu meiner Fake-News-Entlarvung an , was es zu bedeuten habe, dass wenn er bei Google nach

“lady marlon” “lena kreck”

sucht, also mit diesen Anführungszeichen, er bei Google nur den Link auf meinen Webseite und einen Warnhinweis bekommt.

Was das zu bedeuten habe, fragt der Leser.

Weiß ich nicht.

Aber mal gucken. Sieht bei mir dann so aus:

Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt. Weitere Informationen

Den Link unter „Weitere Informationen“ gebe ich mal nicht an, weil da Informationen zu mir drin sein können, aber wenn man ihm folgt, kommt man bei https://policies.google.com/faq an, wo man – je nach Account und Browser-Einstellungen deutsch oder Englisch folgendes angezeigt bekommt:

Wie setzt Google die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum “Recht auf Vergessen” um?

Das jüngst verkündete Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat weitreichende Folgen für Suchmaschinen in Europa. Das Gericht stellte das Recht bestimmter Personen fest, von Suchmaschinen wie Google die Entfernung von Ergebnissen für Suchanfragen mit ihrem Namen zu verlangen. Nach dem Urteil müssen die angezeigten Ergebnisse entfernt werden, wenn sie den Zwecken der Verarbeitung nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.

Seit der Verkündung des Urteils am 13. Mai 2014 arbeiten wir rund um die Uhr an dessen Umsetzung. Diese ist nicht einfach, da wir jeden Antrag individuell prüfen und zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu diesen Informationen und ihrer Verbreitung abwägen müssen. […]

Schaut man mal nach, dann findet man die Entscheidung von 2014, also auch einen weiteren Streit von 2019. Der Europäische Gerichtshof hatte Google zwar zuerst verpflichtet, Suchergebnisse löschen zu lassen, wenn Personen nicht gefunden werden wollen, in einer zweiten Entscheidung aber Google Recht gegeben, dass sie das nur innerhalb der EU löschen müssen. Hättet Ihr mich fragen müssen, als ich in Dubai, also außerhalb der EU, war. Keine Ahnung, welche Antwort man dann bekommt, wenn man außerhalb der EU anfragt.

Dazu die Tagesschau:

2014 hatte der EuGH in einem Grundsatzurteil ein “Recht auf Vergessen” im Internet eingeführt. Demnach haben Menschen das Recht, einzuschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. Seitdem müssen Online-Riesen wie Google Verweise auf Internetseiten mit privaten Informationen unter bestimmten Umständen löschen. Strittig war jedoch die geografische Reichweite des Urteils.

Auch wenn Google nun vor Gericht obsiegt hat, bekäftigten die Richter noch einmal ausdrücklich, dass die Suchmaschinenbetreiber eine Löschung in den EU-Staaten vornehmen und Maßnahmen ergreifen müssen, damit Internetnutzer nicht auf Links außerhalb der EU zugreifen können.

Auch diese Kanzlei erwähnt die neuere Rechtsprechung.

Zum Urteil von 2014 schrieb Niko Härting auf Legal Times Online:

Google hat am Dienstag vor dem EuGH verloren, aber in gewisser Weise auch die Informationsfreiheit, meint Niko Härting. Die Luxemburger Richter haben den Bürgern einen Anspruch darauf gegeben, dass das Unternehmen Suchergebnisse löscht, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Google wird dem im Zweifel nachkommen – keine gute Sache für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Wenn es um die Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz geht, gilt für Google in Zukunft: “Privacy by Default” – “Standardeinstellung: datenschutzfreundlich”. Der europäische Gerichtshof (EuGH) räumte in seinem Urteil von Dienstag nämlich den Persönlichkeitsrechten “im Allgemeinen” gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorzug ein (Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12). […]

Inhaltlich nimmt der EuGH Google mit dem Urteil in die Pflicht, Suchergebnisse zu löschen, wenn diese Persönlichkeitsrechte europäischer Bürger verletzen. Eine Löschpflicht kann sogar dann bestehen, wenn es um Informationen geht, die rechtmäßig im Internet verbreitet werden und unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehen. Auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg kann sich Google nicht berufen.

Der EuGH vertritt damit eine andere Auffassung als der Generalanwalt, der in seinen Schlussanträgen eine Verantwortlichkeit von Google für die Suchergebnisse grundsätzlich verneint hatte. Google sollte danach nur haften, wenn Webseiten entgegen den Anweisungen der Betreiber noch über die Suchmaschine auffindbar sind. Rechtsansprüche von EU-Bürgern gegen Google wegen Suchergebnissen, die Persönlichkeitsrechte verletzen, hatte der Generalanwalt verneint.

Die Richter weisen nun dagegen darauf hin, dass die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden können. Diese Belastung komme zu der Verbreitung von Informationen auf den einzelnen Webseiten noch hinzu. Die Eingabe eines Namens könne zu einer Ergebnisliste führen, die “potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens” betreffe und zu einem “mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person” führen könne.

Das Urteil des EuGH ist hier zu finden

Nehmen wir mal die Zusammenfassung am Ende:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Unterschriften

Das finde ich jetzt überaus wichtig, prickelnd, interessant.

Denn die Richter beziehen – oder beschränken – sich nicht auf falsche, unwahre Informationen, sondern durchaus auf wahrheitsgemäße, aber den persönlichen, datenschutzrechtlich geschützen Bereich betreffend. Da sie über das Datenschutzrecht und dessen Löschungsanspruch argumentieren, würden sowohl wahre, wie unwahre Informationen erfasst.

Es gibt zwar im deutschen Recht auch so etwas wie ein Recht auf Vergessen, müsste ich jetzt aber noch mal nachlesen. Da ging es irgendwie um irgendeinen Verbrecher, über den man nach seiner Verurteilung, und dann viele Jahre später wieder bei dessen Entlassung aus dem Gefängnis berichtet hatte, und wo man, falls ich mich da jetzt in den Restspuren meines Gedächtnisses richtig erinnere, entschied, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Tat zulässig ist, später dann aber ohne triftigen Anlass auch mal Ruhe sein und der Täter wieder resozialisiert werden muss. Nagelt mich nicht fest, weiß ich nicht mehr genau, habe ich so nebulös so in entfernter Resterinnerung.

Allerdings der BGH nach einer neueren Entscheidung das Recht auf Vergessenwerden sehr eingeschränkt, und der Meinungsfreiheit und Presse vorrang gegeben, und zwar mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht, wie Haufe schreibt:

Der Entscheid erfordert eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und dem Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden – dabei gelten beide Parteien als gleichberechtigt. Alle relevanten Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen, wie die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person (Art. 7, 8 GRCh), die Grundrechte der Beklagten, die Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte(Art. 11, 16 GRCh). Nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO gilt das Recht auf Vergessenwerden nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information notwendig ist. Laut BGH gingen in dem betreffenden Fall die Interessen des Beklagten bzw. seiner Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane vor.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hier.

Es setzt hier zumindest mal einen tatsächlich an Google gestellten Antrag der Betroffenen voraus.

Welche der beiden Frauen – ob nun die eine, Domina Lady Marlon, oder die andere, Juraprofessorin Lena Kreck – den Antrag gestellt hat, wissen wir nicht. Eine von beiden möchte mit der anderen nicht in Verbindung gebracht werden.

Für Lady Marlon hätte ich da Verständnis, denn welche seriöse Domina würde schon mit einer Marxistin und Gender-Professorin und den LINKEN in Verbindung gebracht werden wollen?

Für die Juraprofessorin und designierte Juraprofessorin Lena Kreck hätte ich da nur deshalb Verständnis, weil ich ja zu dem Ergebnis gekommen bin, dass das Fake News und damit alles unwahr ist.

Würde man rein zum Zwecke juristischen Disputs den rein hypothetischen Fall und hier nicht vorliegenden Fall betrachten, dass die Frauen identisch wären, dann natürlich wäre es rechtsmissbräuchlich, einen solchen Antrag zu stellen, weil nach bestehender Rechtsprechung das Recht auf Vergessen hier ja nicht gälte, denn schließlich sollte sie Verfassungsrichterin von Berlin werden und nun Justizsenatorin. Und bei einer Rolle im öffentlichen Leben ist das ja ausdrücklich ausgeschlossen.

Dabei sollte man beachten, dass diese Ausnahmen von diesem Recht auf Vergessenwerden hier der Meinungs- und Pressefreiheit und dem Interesse der Öffentlichkeit auf Information dienen.

Wenn also der rein hypothetische und hier nicht vorliegende Fall der Identität zwischen Domina und Justizsenatorin vorläge, dann läge in einem solchen Antrag eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, mit der Presse- und Meinungsfreiheit, sowie der demokratische Informationsanspruch systematisch ausgehebelt. Dann wäre das eine Nachrichtensperre wie im Sozialismus.