Das Landeskriminalamt Niedersachsen und der „Hass“
Wer so eine Polizei hat, braucht keine Kommunisten mehr.
Im Moment drehen einige Landeskriminalämter durch. Merkt Euch das mal, ich habe demnächst noch mehr dazu.
Heute machte mich jemand auf diese Tweets aufmerksam:
Wir gegen Hass und Hetze!
Sei dabei:
1. Erstelle ein Foto mit #HassistkeineMeinung
2. Kopiere diesen Text für deinen eigenen Post. Und raus damit!
3. Melde Hasskommentare
4. Erstatte Anzeige bei der Polizei
Eine Übersicht der Online-Wachen: https://t.co/ZFuvN4IRb9#HassimNetz pic.twitter.com/30dYN6O2dz— LKA Niedersachsen (@PolizeiNI_lka) April 26, 2022
Und nachdem Leute dem widersprachen oder darauf hinwiesen, dass hier Palästinenser Demonstrationen mit „Scheiß Juden!“-Rufen abhalten und die Polizei die Presse vom Platz verweist, schieben sie nach:
Wann ein Hassposting strafbar ist, regeln Gesetze. Diese Gesetze sind auch auf unserer Homepage zu finden👉 https://t.co/3bMtArU8Tp
— LKA Niedersachsen (@PolizeiNI_lka) April 27, 2022
Ich halte das für völlig unvertretbar und bei einer Behörde, noch dazu einer mit den Befugnissen eines Landeskriminalamtes, für völlig unhaltbar. Da müssten eigentlich Köpfe rollen.
Ich drösel das mal auf.
„Hass ist keine Meinung“
Das ist ein politischer Slogan, juristisch aber völlig substanzlos, weil „Hass“ nicht nur kein Rechtsbegriff ist, sondern insbesondere nicht strafbar und vor allem: Hass ist sehr wohl von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Ich habe das schon vor Jahren miterlebt und im Blog beschrieben, wie da das Strafrecht verflüssigt wird, in dem man diesen Slogan in die Medien drückte, und damit einfach unerwünschte Meinungen rhetorisch aus der Meinungsfreiheit herauslösen wollte. Die Neuen Deutschen Medienmacher, bezahlt von Regierung und George Soros, diktierten da den Medien, was zu schreiben und zu senden ist, während man vorne auf der großen Bühne noch blökte, wie blöd es wäre zu glauben, dass die Regierung den Medien die Inhalte vorgibt. Was denn „Hass“ sei, fragte ich damals. Das lege dann der Diskurs jeweils neu fest.
Man bastelt sich hier völlig willkürlich und nebulös eine Formulierung zusammen, die sich stark und selbstermächtigend anhört, juristisch aber völlig wertlos ist.
Der Hammer ist ja, dass sie erst pauschal behaupten, Hass sei keine Meinung, und dann auf Rückfrage relativieren, die Gesetze regelten das, wann Hass strafbar sei. Wie kommt man dann dazu, pauschal zu behaupten, Hass sei keine Meinung?
Was soll überhaupt diese Aussage, die eigentlich reiner Blödsinn ist? Denn was eine Meinung ist, findet alleine im Kopf statt, und das ist dem Zugriff des Staats völlig entzogen. (Die Gedanken sind frei…). Wenn überhaupt, dann könnte man sagen „Hass ist keine zulässige oder geschützte Meinungsäußerung“. Dann wäre es zwar juristisch immer noch falsch, aber wenigstens überhaupt mal ein sinnvoller Satz und nur inhaltlich falsch, und kein dummes Politgebrabbel. Der Satzbau an sich ist schon Ausdruck des Zeitalters der Verblödung.
Und nebenbei bemerkt:
Nur, weil etwas keine Meinung oder keine zulässige Meinungsäußerung ist, ist es noch lange nicht strafbar. Es ist nicht so, dass wir da einen Grundrechtekorridor haben und alles außenrum strafbar ist. Erstaunlich, dass man das heutzutage sogar einem Landeskriminalamt noch erklären muss.
Grundgesetz
Erschreckend ist daran besonders, wie weit die sich vom Grundgesetz entfernen. Oder es gar nicht erst kennen.
Das Landeskriminalamt ist Teil der grundrechtsverpflichteten Exekutive. Und ist damit an Artikel 5 (Meinungsfreiheit und so weiter) gebunden. Es wäre aber keine Bindung, wenn der Grundrechtsverpflichtete sich nach Gutdünken einfach selbst Ausnahmen zusammenfaseln könnte. So nach dem Motto „Ja, wir sind grundrechtsverpflichtet, aber nur da, wo es uns gerade passt“.
Der nächste Punkt wäre die Gewaltenteilung.
Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Das Landeskriminalamt als Teil der Exekutive (vollziehende Gewalt) ist an Gesetz und Recht gebunden, und es macht es nicht selbst. Nicht mal per Twitter.
Ob Hass eine zulässige Meinungsäußerung ist oder nicht, entscheidet, wenn überhaupt, der Gesetzgeber. Und sonst gar niemand.
Dann gibt es noch den Grundsatz nulla poena sine lege, keine Strafe ohne Gesetz, oder etwas konkreter
Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz:
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Und nicht, weil es einen Empörungsdiskurs gibt oder das Landeskriminalamt sich gerade für ein schönes Wort begeistert. Und noch werden Gesetze auch im Gesetzblatt und nicht bei Twitter bekanntgegeben.
Und dann hätten wir da noch die Zuständigkeitsverteilung Bund-Länder. Allgemeines Strafrecht ist Sache des Bundes und nicht der Länder. Deshalb hat das Landeskriminalamt da nicht reinzufunken.
Worauf sie verweisen
Das wird aber noch blöder, wenn man ihren Links folgt. Sie twittern doch:
Wann ein Hassposting strafbar ist, regeln Gesetze. Diese Gesetze sind auch auf unserer Homepage zu finden👉 https://t.co/3bMtArU8Tp
— LKA Niedersachsen (@PolizeiNI_lka) April 27, 2022
Schauen wir mal auf ihre Seite: Hasskriminalität im Internet – Hate-Speech
„Hasskriminalität“ gibt es gar nicht, das ist ein politisches Pfuschwort. Und „Hate-Speech“ ist ein Begriff aus dem amerikanischen Recht, das gilt hier auch nicht.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum #HassistkeineMeinung
Denn auch im Netz gilt Artikel 1 des Grundgesetzes:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar«
Das hat man reingeschrieben wegen des Holocausts, damit das nicht wieder passiert. Wenn man das nun als Hebel hernimmt, um jede unliebsame Äußerung anzugreifen, gehört man eigentlich wegen Verharmlosung des Holocausts eingebuchtet – oder zumindest mal aus dem Amt entfernt.
Auch juristisch ist es falsch, denn das Grundgesetz bindet nur die Staatsgewalten und nicht Privatleute. Man kann als Privatperson Aritkel 1 nicht verletzen. Das ist aber das zunehmende politische Geschwätz, mit dem man alle Grundrechte auszuhebeln versucht.
Und was das Landeskriminalamt sicher noch gar nicht weiß: Das Grundgesetz ist kein Strafgesetz, und Artikel 1 keine Strafvorschrift und schon gar keine Ermächtigung der Polizeibehörden, nach Gutdünken loszulegen und mal rumzuverbieten, was politisch gerade nicht in den Wind passt. Schon das reine Ansinnen, eine Strafverfolgung mit Artikel 1 Grundgesetz begründen zu wollen, ist nicht nur laienhaft am untersten Ende, sondern erkennbar aus dem Geschwätzraum des Linksextremen. Diese Argumentation ist schlicht und einfach Blödsinn und unhaltbar. Da hat irgendjemand ohne jede juristische Ahnung irgendeinen Stuss für die Webseiten zusammengereimt.
Nur so nebenbei: Grundrechte und das Grundgesetz sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Wie hier schon so oft beschrieben, sind das aber so sozialistisch-kommunistische Marotten, das Grundgesetz umzudrehen und als Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger einzusetzen. Und hier sehen wir das in Reinkultur: Eine Strafverfolgungsbehörde verwendet das Grundgesetz, auch noch Artikel 1, als Begründung für die staatliche Drangsalierung des Bürgers. Richtig perfide.
Kurioserweise hatten sie ja behauptet, dass sie auf dieser Seite darlegen, welche Gesetze erklären, wann etwas strafbar ist. Tun sie aber nicht. Auf dieser Unterseite schreiben sie dazu
»Aber ich darf doch wohl noch meine Meinung sagen…«
JA! Jede*r darf grundsätzlich sagen was er oder sie denkt und fühlt. Denn es gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (.)«. Das heißt aber nicht, dass man wirklich alles sagen darf.
Ihre Grenze findet die Meinungsfreiheit in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Durch die freie Meinungsäußerung darf nicht die Würde eines anderen Menschen verletzt werden.
Die Äußerung unwahrer Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist in aller Regel nicht gestattet.
Verboten werden kann darüber hinaus auch die Äußerung von Schmähkritik. Darunter fallen solche Äußerungen, die keinen Bezug mehr zur Sache aufweisen, sondern die nur noch den Sinn haben, die Person zu diffamieren, abzuwerten und herabzuwürdigen.
Und was wären nun diese Gesetze, die die Meinungsfreiheit begrenzen? Hatten sie nicht behauptet, die stünden hier?
Wissen sie es selbst nicht?
Haben sie es vergessen?
Oder schreiben sie es absichtlich nicht hin, damit man nicht merkt, dass das so gar nicht stimmt, wie sie es behaupten? Dass es nur ganz bestimmte Straftatbestände gibt, „Hass“ darin aber nicht nur nicht vorkommt, sondern auch in der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes eben nicht strafbar ist?
Täuscht man hier ganz bewusst über die Rechtslage hinweg?
Was ist „Hasskriminalität“?
Schauen wir auf die nächste Seite: Was ist Hasskriminalität?
Sie schreiben
Gemäß bundeseinheitlicher polizeilicher Definition innerhalb des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierter Kriminalität (KMPD PMK) bezeichnet
Hasskriminalität politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung, äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Die als Hasskriminalität subsumierten Straftaten können von Beleidigungen/Bedrohungen im Internet, über Bedrohungen/Beleidigungen außerhalb des Internets, Sachbeschädigungen, Rufschädigung bis hin zu Gewaltdelikten wie Körperverletzungen, Raubdelikten, Brandanschlägen, oder letztlich sogar Tötungsdelikten reichen.
Ein Großteil dieser Kriminalität ist von einer politischen Motivation getragen.
Mal abgesehen davon, dass das leeres Gefasel und keine juristisch greifbare Formulierung ist: Die Polizei ist nicht befugt und nicht zuständig zu definieren, was Kriminalität ist. Es steht ihr zu, solche Begriffe zur internen Organisation zu prägen, und eine Abteilung dafür zu gründen, aber nicht, das nach außen hin als Definition zu verkünden. Die maßen sich hier Gesetzgeberkompetenzen an.
Was ist überhaupt dieser Meldedienst?
Dazu findet man etwas beim Bundeskriminalamt, wenigstens schon mal eine Bundesbehörde. Und die schreiben – gesetzesnäher – zum Begriff der „politisch motivierten Kriminalität“
Die Politisch motivierte Kriminalität -rechts- wird als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes bearbeitet. PMK wird im bundesweit gültigen „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ näher bestimmt. Auch terroristische Straftaten werden der PMK zugeordnet.
Der PMK -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.
Das wesentliche Merkmal einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit bzw. Ungleichwertigkeit der Menschen. Straftaten, bei denen Bezüge zum völkischen Nationalismus, zu Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren, sind dabei in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.
Linke oder religiös bedingte Straftaten kommen darin nicht vor. Nach Artikel 3 Grundgesetz darf aber niemand wegen seiner politischen Ansichten bvorzugt oder benachteiligt werden. Das dürften die so also auch nicht.
Und wenn man etwas runterscrollt und das Feld aufklickt, dann findet man da
Hasskriminalität
Ausgrenzung, Hass und Gewalt erzeugen – verstärkt durch soziale Medien und Internet – ein Klima von Einschüchterung und Angst, das sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung auswirkt, den sozialen Zusammenhalt schwächt und den demokratischen Rechtsstaat erheblich herausfordert.
Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf
- Nationalität
- ethnische Zugehörigkeit
- Hautfarbe
- Religionszugehörigkeit
- sozialen Status
- physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung
- Geschlecht/sexuelle Identität
- sexuelle Orientierung
- äußeres Erscheinungsbild
begangen werden. Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen.
Straftaten der Hasskriminalität können
- sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit)
oder- sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Der Begriff Hasskriminalität ist an den international eingeführten Begriff Hate Crime angelehnt. Antisemitische und fremdenfeindliche Straftaten sind Teilmengen der Hasskriminalität.
Rechtsgrundlage?
Fehlanzeige. Die denken sich einfach irgendwas aus, schreiben etwas Blabla auf die Webseite, und so ist es dann.
Dass das politischer Dünnschiss und kein juristische Definition ist, sieht man schon am Begriff „Vorurteil“. Was ist denn ein Vorurteil? Und wann ist etwas kein Vorurteil mehr? Wann ist es ein Urteil?
Wenn eine fett ist, und ich sage „Boah, ist die fett!“ – wieso sollte es dann ein Vorurteil sein, wenn ich doch sehe, dass sie fett ist? Dann ist es ein Urteil oder Werturteil, aber kein Vorurteil.
Denken die eigentlich nicht für 20 Pfennig nach?
Der Begriff Hasskriminalität ist an den international eingeführten Begriff Hate Crime angelehnt.
Wir sind hier aber nicht im internationalen Recht. Wir sind hier in Deutschland, und hier gilt das Strafrecht, das der Bundestag beschlossen und veröffentlicht hat. Unser Fernsehen hat auch keine freedom of press, auch wenn das der internationale Begriff ist, weil wir hier zwischen Presse und Rundfunk unterscheiden, und deutsche Pressefreiheit sowieso was anderes als freedom of press ist. Freedom of press ist im Deutschen Meinungsfreiheit.
Das geht einfach gründlich schief, wenn man sich mit deutschem Recht nicht auskennt und stattdessen irgendein internationales Gefasel per Laienübersetzung eindeutscht.
Immerhin macht wenigstens das BKA nicht den Fehler, das als eigenen Straftatbestand hinzustellen, sondern redet nur von der Motivation hinter Straftaten des bestehenden Strafbestandskatalogs. Das LKA Niedersachsen tut aber so, als sei „Hass“ bereits selbst ein Straftatbestand oder eine Klasse, wie „Drogenkriminalität“ oder „Korruptionsstraftaten“.
„Hasspostings“
Erst auf der dritten Unterseite tauchen überhaupt erst Straftatbestände auf: Was sind »Hasspostings« und sind diese strafbar?
Beachtlich bei gleich zwei unbestimmten Begriffen, Hass und Posting.
Im Internet lässt sich teilweise eine Verrohung der Sprache sowie eine ausgeprägte verbale Radikalität beobachten, für die sich der Sammelbegriff des sogenannten Hasspostings etabliert hat. »Hasspostings« können sich im Internet und den sozialen Medien rasant verbreiten und dort die Mobilisierung, Radikalisierung und Vernetzung innerhalb der politisch motivierten Szene erheblich verstärken.
Unter einem »Posting« wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird.
»Hasspostings« sind nicht per se strafrechtlich relevant und können auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit liegen.
Sie sind regelmäßig als Hasskriminalität im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität zu bewerten.
Es gibt keinen eigenen Straftatbestand für »Hasspostings«. Die Straftatbestände Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Verhetzende Beleidigung (192 a StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) können mit dem Verfassen von »Hasspostings« erfüllt werden.
Blafasel, Blafasel.
„Unter einem »Posting« wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird.“
Aha. Das ist nicht nur Blödsinn, das ist auch schlicht falsch. Wenn ich drei Freunden eine Mail schicke, dann habe ich die auch „mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich“ gemacht, und unterliege damit noch lange nicht den hier insinuierten Straftatbeständen. Das ist einfach blödes Geschwätz, da hat jemand juristisch überhaupt keine Ahnung.
Was soll überhaupt ein „Beitrag“ sein? Wozu beigetragen? Und wieso nur Internet? Zählt das dann etwa nicht, wenn ich es per uucp oder SMS verbreite? Oder per Fax? Oder per Plakatwand?
Das ist Laiengeschwätz.
Und nicht mal konsisten. Nochmal:
»Hasspostings« sind nicht per se strafrechtlich relevant und können auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit liegen.
Sie sind regelmäßig als Hasskriminalität im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität zu bewerten.
Es gibt keinen eigenen Straftatbestand für »Hasspostings«.
Was soll der Blödsinn? Erst heißt es, sie seien nicht per se strafrechtlich relevant. Dann heißt es, wie seien „regelmäßig als Hasskriminalität“ zu bewerten. Und dann: Es gibt keinen Straftatbestand.
Merkt Ihr, dass das zirkulär ist? „Hasspostings“ sind regelmäßig als „Hasskriminialität“ zu bewerten. Wer schreibt so einen Schwachsinn?
Schlimmer: Wer betreibt auf Grundlage so eines Schwachsinns Strafverfolgung?
Blanke Desinformation und was völlig fehlt
Richtig übel daran finde ich, dass die da durch Weglassen massiv falsch informieren, einschüchtern, Angst verbreiten.
Denn während es nur eine Handvoll Strafvorschriften gibt, gibt es bergeweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Landesgerichte, was alles nicht strafbar ist, was vor Strafverfolgung geschützt ist, was man alles darf.
Das erwähnen die gar nicht. Das kommt da gar nicht erst vor.
Die tun so, als dürfe man überhaupt nichts äußern, was in eine undefinierte, nebulöse Kategorie fällt. Das ist richtig Fake News, richtig Desinformation und Propaganda, was di da betreiben.
Wohlgemerkt: Das ist ein Landeskriminalamt.
Und wenn man sich anschaut, wie das alles formuliert ist, wieviel und welche Gendersprache da drin vorkommt, und auch auf dem Eingangsbild nur zwei – weiße – Frauen stehen, könnte man den Eindruck bekommen, dass das LKA seine Quotenfrauen in die Social-Media-Abteilung geschoben hat, und die da nun Käse blubbern, wenig Kompetenz, viel politische Orientierung.
Politische Strafverfolgung
Es dürfte ziemlich auf der Hand liegen, dass das hier schon lange keine normale Strafverfolgung mehr ist, sondern längst im Bereich der politischen Verfolgung sind.
Besonders kritisch ist, dass das Landeskriminalamt hier politisch außerhalb seiner Aufgaben agiert, und gezielt versucht, Leute auch da einzuschüchtern, ihnen Angst zu machen, sie durch Desinformation zu verunsichern, wo sie sich gar nicht strafbar verhalten. Denn wenn man die Details genau liest, ist das zwar alles schwammig und blöd formuliert, aber es drängt sich der Eindruck stark auf, dass man das absichtlich gemacht hat, um den Begriff der „Hasskriminalität“ bewusst viel weiter zu definieren, als der Gesetzgeber es vorgegeben hat, und damit Leute von etwas abzuhalten, was nicht strafbar ist.
Und das ist dann eine massive Verletzung der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz. Denn in dessen Absatz 2 heißt es
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Gesetz und Recht sind die Grenzen.
Und nicht, was die Parteien oder ein durchgeknalltes Landeskriminalamt vorgeben.
Und damit verletzt das Landeskriminalamt nicht nur seine Befugnisse, Zuständigkeiten und Grenzen seiner Aufgaben, sondern auch Artikel 5 Grundgesetz.
Und weil es das ganze a) politisch motiviert tut, und b) unter Verfolgung Unschuldiger oder Nötigung usw. fallen kann, gehört das, was das Landeskriminalamt hier tut, selbst in den Bereich politisch motivierter Straftaten. Oder der „Hasskriminalität“, um es in deren Duktus auszudrücken.