Der Berliner Dialekt der Mordmerkmale
Juristische Feinheiten zum Tatbestand des Mordes.
Strafgesetzbuch (StGB) § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Der Absatz 2 listet die sogenannten „Mordmerkmale“ auf, anhand derer sich der Mord vom geringer bestraften Totschlag unterscheidet. Liegt mindestens eines dieser Mordmerkmale vor, wird aus dem Totschlag der Mord.
Neulich hat in Berlin einer seine Frau auf der Straße abgestochen, beide Afghanen. BZ-Berlin:
Für die Angehörigen von Zohra G. (31) war es ein Verbrechen mit Ansage, als sie am vergangenen Freitag von ihrem Ex-Mann (42) auf dem Bürgersteig der Maximilianstraße ein 30 Zentimeter langes Jagdmesser in den Bauch gerammt bekam. Als die sechsfache Mutter zusammenbrach, kniete sich der Täter auf sie und schnitt ihr die Kehle durch. Zohra G. hinterlässt sechs Kinder im Alter von 3 bis 13 Jahren.
Da gab es dann unterschiedlichen Gerüchte, denn zwischen „Kehle durchschneiden“ und „Enthaupten“, naja, kommt halt drauf an, wie tief, da ist so ein Graubereich, eine Frage der Auslegung und Interpretation. Macht jedenfalls große Sauerei.
Schon drei Wochen her, aber der österreichische Exxpress berichtete dazu:
Wie kann das sein? Nachdem er seiner ehemalige Partnerin und Mutter seiner sechs Kinder auf offener Straße erst ein Messer in den Bauch gerammt und ihr dann die Kehle durchgeschnitten hatte, sitzt der afghanische Täter nun in Berlin wegen “Totschlags” in Untersuchungshaft. Der Richter soll “keine Merkmale für einen Mord” gegeben sehen.
Also nicht „grausam“ und so. Keine niedrigen Beweggründe. Früher hätte man sogar Heimtücke gesehen, wenn der der aufgelauert hat.
Berlin halt.