Das Bundesverfassungsgericht und die Kinderehe
Die Aufregungen ist groß.
Wieder mal bestätigt sich die alte Weisheit, dass es ratsam ist, erst zu lesen, bevor man sich aufregt.
Es geht gerade rum und wird auch in der Presse so formuliert oder zumindest insinuiert, das Bundesverfassungsgericht habe die Kinderehe legalisiert, indem es das gesetzliche Verbot der Kinderehe (als der Ehe mit jemandem unter 16 Jahren) als verfassungwidrig eingestuft habe. Als ob sich das Bundesverfassungsgericht auf die Seite der Kinderficker schlage (wobei das Bundesverfassungsgericht allerdings auch das seine getan hat, um sich leicht in das Licht dieses Verdachts zu stellen, ist ja ein korrupter linker parteiengesteuerter Sauhaufen).
Liest man allerdings die Pressemitteilung zur Entscheidung (Ich habe sie jetzt auch nur überflogen und nur den oberen Teil detailliert gelesen, weil sehr lang, und auch die Entscheidung selbst noch nicht), dann steht da was anderes drin.
Es ging um die Ehe eines Syrers mit einer zur Eheschließung ungefähr 14 Jahre alten Syrerin:
Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die am 1. Januar 2001 geborene Betroffene sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und im Grad von Cousin und Cousine verwandt. Am 10. Februar 2015 schlossen sie nach den vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Feststellungen des Beschwerdegerichts vor einem Scharia-Gericht in Syrien die Ehe.
Geburtsdatum 1. Januar heißt: Das Geburtsdatum ist unbekannt, die deutschen Behörden haben ein Schätzdatum eingetragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mitnichten die Kinderehe legalisiert. Im Gegenteil, es drückt, allerdings wieder sperrig und verquast, aus, dass es dem Gesetzgeber durchaus erlaubt ist, Kinderehen, also Ehen unterhalb eines gewissen Alters, zu verbieten. Und es schreibt auch, dass Minderjährige wegen der noch nicht ausentwickelten Entscheidungsfähigkeit geschützt werden müssen und können. Es stimmt also so nicht, dass das Bundesverfassungsgericht Kinderehen legalisiert hat. Das könnte man nur bei oberflächlicher Betrachtung leicht reinlesen, weil Juristen dazu neigen, immer das Gegenteil ihrer Ansicht zu beleuchten, um dann zu erklären, warum sie davon abweichen. Ein normaler Mensch sagt, dass es Tag ist, weil es hell ist. Ein Jurist dagegen erklärt erst ausführlich, welche Freiheiten es gibt und wie weit die Maßstäbe gehen, um das Vorliegen von Nacht zu erklären, dass diese hier aber nicht vorlägen und das Gericht deshalb anderer Ansicht als Nacht sei. Wenn ein Jurist also sagt, dass es Tag ist, wird er nach deren meistverwendeter Denkweise wenig zu Tag und viel dazu sagen, wann überall Nacht vorliegt, um dann zu erklären, dass keine der Freiheiten und Bedingungen hier vorliegt.
Oder anders gesagt: Mensch erklärt, warum. Jurist erklärt, warum nicht das Gegenteil.
Zugespitzt könnte man also sagen, dass das Bundesverfassungsgericht hier gesagt hat, dass der Gesetzgeber durchaus die Kinderehe verbieten bzw. für unwirksam erklären kann (er hat sie ja auch nicht verboten, sondern einfach für nichtig erklärt, es ist anscheinend nicht verboten, 12-Jährige zu heiraten, es bewirkt nur einfach nichts, es kommt keine Ehe zustande), es aber nicht so schlampig tun kann, wie er es getan hat. Im Prinzip sagen sie, es geht, es zu verbieten, aber so ist es eben Murks.
Sie sagen, der Gesetzgeber kann nicht einfach so tun, als sei sie nichtig, und es dabei belassen, sondern muss die Folgen dieser Nichtigkeit genauer ausführen. Beispielsweise was Unterhalt und so weiter angeht.
Außerdem sagt das Gericht, dass es nicht geht, die Ehe einfach so für nichtig zu erklären, weil das der Ehefreiheit widerspräche. Es muss die Möglichkeit geben, die Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit für gültig zu erklären. Also ein Gedanke, der auch nach BGB für Verträge von Minderjährigen gilt, die dann eben nicht völlig unwirksam, sondern „schwebend unwirksam“ sind, bis nach Eintritt der Volljährigkeit eine Entscheidung herbeigeführt wird. Ein von einem (oder für einen) Minderjährigen geschlossener Vertrag kann nämlich durchaus wirksam sein, und eine der Möglichkeiten für die Wirksamkeit ist, wenn der Minderjährige ihn später nach Eintritt der Volljährigkeit genehmigt. Und sowas wird man auch für die Minderjährigen-Ehe benötigen, also letztlich so etwas, wie die Nichtigkeit durch eine schwebende Unwirksamkeit zu ersetzen.
Inwieweit eine 18-jährige syrische Analphabetin mit Scharia-Erziehung und wirtschaftlicher Abhängigkeit in der Lage wäre, eine ordentliche Entscheidung zu treffen, wäre eine andere Frage, aber nach unseren Recht kann sie ja auch wirksam heiraten, also müsste sie ihre bestehende Kinderehe ebenso bestätigen können.
Es ist also nicht so, wie man jetzt gerne schreit, dass das Bundesverfassungsgericht die Kinderehe gestattet habe. Es hat gesetzgeberhandwerkliche Mängel bei deren Unzulässigkeit gerügt, aber nicht die Unzulässigkeit als solche.
Ein deutliches Geschmäckle bleibt aber schon.
Oder Geschmäckle ist vielleicht zuwenig. Sagen wir Gestank. Es stinkt schon deutlich danach, die Bundesrepublik syrer- und schariafreundlich zu machen. Denn letztlich öffnet das Gericht damit doch einen gewissen Weg, um Kinderehen zu legalisieren, nur mit der Maßgabe, dass man halt „ein bisschen warten“ muss. Also ob man so syrisch sein wollte, wie es das Grundgesetz in parteinaher Exegese gerade noch zulässt.
Man sollte die Ehe einfach abschaffen. Es würde eine ganze Menge Probleme einfach lösen und viele Kosten sparen.
Man sollte wirklich alle paar Jahre drangehen und mal rigoros überprüfen, ob etwas mehr Nutzen oder mehr Nachteile hat. Es gibt Länder, in denen werden Gesetze grundsätzlich immer nur befristet gemacht, und die Gesetze müssen dann aktiv verlängert werden.
Und ich halte das Konzept der Ehe einfach für überkommen und eine Sache früherer Zeiten. Man würde sich vieles erleichtern, wenn man einfach festlegte, dass es keine Ehe gibt, und fertig.