Promotionsanforderungen
Erstaunliches Aktuelles aus der Hochschulpraxis des Promotionswesens, frisch vom Bundesgerichtshof (Strafrecht!)
BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 6 StR 378/22
Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung im Amt, teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung und teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin H. Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf zwei Taten zum Nachteil der H. beschränkt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestellte der Angeklagte, ein Hochschullehrer, die Nebenklägerin H. in zehn Fällen zu Besprechungsterminen außerhalb der Dienstzeiten in sein Büro, schloss dieses jeweils ab und eröffnete ihr, dass er sie wegen angeblicher Verfehlungen durch Schläge mit einem “Bambusstock” auf das bekleidete Gesäß und auf ihre Waden sowie – bei späteren Taten – mit der flachen Hand auf ihr entblößtes Gesäß “bestrafen” wolle. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, kündigte der Angeklagte jeweils an, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden und ihr Promotionsvorhaben nicht weiter zu betreuen. Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten beruflichen wie – mit Blick auf ein Stipendium – finanziellen Folgen, “willigte” die Nebenklägerin in die Schläge in acht Fällen ein. In zwei weiteren Fällen kündigte der Angeklagte diese Folgen für den Fall ihrer Weigerung nicht ausdrücklich an. Die Nebenklägerin “willigte” gleichwohl ein, weil ihr die vom Angeklagten zuvor benannten Konsequenzen “noch präsent” waren.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen in den beiden letztgenannten Fällen wegen einer rechtsfehlerhaften Ablehnung der Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung aufgehoben. Insoweit hätte das Landgericht die Tathandlungen auch unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung würdigen müssen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch eine neue Gesamtstrafe verhängen wird. Die weitergehende Revision der Nebenklägerin H. hat der Senat verworfen.
Eigentlich hat sich da seit meiner Universitätszeit nicht viel geändert. Schläge auf den nackten Hintern bekamen wir zwar nicht, aber sonst ging es auch um Sklavenarbeit, Erpressung und Machtmissbrauch.
Schön, dass es sich dann nun doch endlich zu den manchen der Gerichten herumgesprochen hat.
Beachtlich ist, dass das Landgericht Göttingen den Angeklagten, wohl ein Professor, nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Das ist nämlich die Obergrenze dessen, was geht, bevor man zwingend aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Ab ein Jahr Gefängnis ist man da draußen. Und anscheinend wollte das Landgericht Göttingen den da schonen und der BGH fand das dann doch nicht so gut.
War Göttingen nicht ohnehin so grün?
Eine interessante Frage wäre nun, was eigentlich ist, wenn sich die Doktorandin nicht beschwert.
Wieviele Karrierefrauen haben ihren Doktor und ihr Stipendium wohl dafür bekommen, dass sie sich den nackten Hintern haben versohlen lassen?
Es würde immerhin so manche Dissertation erklären.
Und gab es nicht bei den Medizinern diesen Spruch, dass wer als Frau den Doktor nicht bis zum 5. Semester habe, ihn selbst machen müsse? Gerade an Universitätskrankenhäusern soll es ja ziemlich wild zugehen. Eine Krankenschwester sagte mir mal, dass das bei ihnen so heftig sei, dass man die Wäschekammer nicht betreten könne, ohne vorher anzuklopfen.
Nachtrag: Ging wohl nach der LG-Verurteilung schon mal durch die Presse und hatte wohl etwas größeres Ausmaß, wie u.a. das führende Hochschulfachblatt, die BILD, berichtete.