Ansichten eines Informatikers

§ 108 Strafgesetzbuch: Wählernötigung

Hadmut
1.7.2023 11:30

Aktuelles aus dem Strafrecht

Michael Voß, nach seinen Profilangaben „Chef vom Dienst, Redakteur und Autor bei @mdraktuell“ (MDR, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk) rief zum Boykott des Landkreises Sonneberg auf, weil die nicht so gewählt haben, wie er das will. Der da. Inzwischen offline, dicht gemacht wegen Shitstorms, weshalb das Einbetten des Tweets nicht mehr funktioniert und das nicht mehr nach Twitter aussieht:

Ich habe rechtzeitig einen Screenshot gemacht:

So, so. „Die Demokratie schützen“ will er.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 108 Wählernötigung

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.