§ 108 Strafgesetzbuch: Wählernötigung
Aktuelles aus dem Strafrecht
Michael Voß, nach seinen Profilangaben „Chef vom Dienst, Redakteur und Autor bei @mdraktuell“ (MDR, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk) rief zum Boykott des Landkreises Sonneberg auf, weil die nicht so gewählt haben, wie er das will. Der da. Inzwischen offline, dicht gemacht wegen Shitstorms, weshalb das Einbetten des Tweets nicht mehr funktioniert und das nicht mehr nach Twitter aussieht:
Das ist der Landkreis #Sonneberg. Seine Bewohner haben heute in einer freien demokratischen Stichwahl einen Politiker der vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Thüringer #AfD zum Landrat gewählt.
Macht mit: Schützt die #Demokratie und boykottiert… pic.twitter.com/NRxQKVzxYS
— Michael Voß (@michael_voss) June 25, 2023
Ich habe rechtzeitig einen Screenshot gemacht:
So, so. „Die Demokratie schützen“ will er.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 108 Wählernötigung(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.