Ansichten eines Informatikers

Toleranzworkshops

Hadmut
13.9.2023 20:01

Leser fragen – Danisch weiß es auch nicht.

Ein Leser fragt an:

Moin Herr Danisch,

mein Kind kommt demnächst in den Genuß eines “Toleranz”workshops in der Schule, gemäß Schulleitung ein Pflichttermin.

Möglicherweise können Sie uns weiterhelfen und aktuelle Rechtssprechung weiterempfehlen gegen staatliche Indoktrination? Muss man ja nicht alles gefallen lassen

Es gibt zwar ein Abwehrrecht gegen schulische Veranstaltungen, die nicht dem Unterricht oder Erziehung dienen, aber bei Erziehung versteht der Deutsche bekanntermaßen keinen Spaß…

Tut mir leid, da weiß ich spontan nichts.

In der Religion gibt es die Religionsfreiheit, die verfassungsrechtlich die positive und die negative Religionsfreiheit umfasst, also zu religieren, was einem gefällt, und andererseits keine Religion aufgedrückt zu bekommen.

Mit Schulrecht habe ich mich, ehrlich gesagt, aber nie näher beschäftigt. Ich bin zwar gut in Prüfungsrecht, aber nur bezüglich der berufsbezogenen Prüfungen, an den Universitäten, weil die durch Artikel 12 I GG usw. geschützt sind.

Ich weiß insofern nur, dass in manchen der Bücher und Urteile dazu gelegentlich am Rande erwähnt wird, dass sich das erheblich vom Schulrecht unterscheidet, weil im Schulrecht die Berufsfreiheit noch nicht zieht (eigentlich falsch, ist aber bisher so), und man dafür den Lehrern einen großen „pädagogischen“ Spielraum einräumt (=Willkür). Beispielsweise darf ein Professor eine falsche Antwort nicht als richtig werten und eine Richtige nicht als falsch. Und muss alle nach gleichen Maßstäben bewerten. Für Lehrer gilt das aber so nicht, jedenfalls nicht in dieser Ausprägung, weil man den Lehrern einen gewissen (großen) Spielraum bei der Bewertung einräumt, was natürlich inzwischen endlos politisch missbraucht wird.

Grundsätzlich halte ich so etwas für verfassungswidrig, weil die Erziehung der Kinder nach der Verfassungs Sache der Eltern und nicht der Schule ist. Die Schule ist da, um den Kindern Deutsch, Lesen, Schreiben, Mathematik, Sachkunde, etwas Sport beizubringen, aber ganz sicher nicht „Toleranz“. Das ist verfassungsrechtlich eindeutig Sache der Eltern und nicht der Schule.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art 7 sagt eigentlich – außer zu Religion – gar nichts.

Der Knackpunkt ist nämlich, dass das in dem jeweiligen Landesschulgesetz regelt ist. Und der Leser hat mir nicht dazugeschrieben, um welches Bundesland es geht.

Da stehen dann aber meist nicht nur Bildungs-, sondern auch Erziehungsziele drin. Das wird wohl schwierig sein, dagegen rechtlich anzugehen, vor allem, wenn die Richter von denselben Parteien eingesetzt wurden, die auch die Lehrer einsetzen und die Gesetze machen.

Letztlich hat man da nur die Wahl zwischen Pest und Cholera:

  • Je mehr man die Erziehung Richtung Schule rückt, desto linker, marxistischer wird das alles.
  • Je mehr man die Erziehung Richtung Eltern rückt, desto islamistischer wird das alles.

Ich finde da nichts mehr, was noch funktioniert.

Ich sehe da eigentlich nur noch vier Möglichkeiten:

  • Keine Kinder mehr zu kriegen.
  • Auszuwandern.
  • AfD zu wählen.
  • Genug Drogen einzuwerfen, um es hinzunehmen, links zu werden, und die eigenen Kinder einfach aufzugeben.