Ansichten eines Informatikers

Ich weiß, wer mir das Bankkonto weggeschossen hat. Wie. Und warum.

Hadmut
26.9.2023 17:40

Ein kleiner Einblick in meine BRD-Stasi-Akte. Und ein bisschen in die Eure.

Von Spionage, Sabotage und Geheimdiensten. Vom Landeskriminalamt Berlin und einem fingierten Strafverfahren zur Tarnung.

Wie die Grünen Gegner abschießen und das Bankgeheimnis brechen.

Und nur Winzigkeiten über Nancy Faeser, Ricarda Lang und Katrin Göring-Eckardt.

Datenschutz-Verletzung besonderer Kategorie personenbezogener Daten einer dreistelligen Zahl von Blog-Lesern.

[Vorsicht: Langer, komplexer Text und nichts für empfindsame Gemüter]

Vorbemerkungen

Ich hatte vorletzte Woche eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Berlin, und die Antwort auf eine Frage gefunden.

Und letzte Woche habe ich die Auskunftserteilung/Akteneinsicht des Berliner Verfassungsschutzes über mich erhalten.

Es fühlt sich an, als hätte man seine Stasi-Akte eingesehen und dabei entdeckt, wer einen denunziert hat.

Weil es die Staatsanwaltschaft so gar nicht eilig hat, mir auch die Fotokopien anzufertigen, auf die ich Anspruch habe, gibt es im Folgenden nur Handy-Fotos der Akten, die ich in der Erwartung, die Kopien am nächsten Tag zu erhalten wie bei einer früheren Akteneinsicht (was man aber verweigert hat, man will mich da noch einige Zeit warten lassen), nicht sehr sorgfältig gemacht hatte, weil ich sie nur als Notiz, Gedächtnisstütze, Beweis gegen neues Verschwinden bei schlechtem Licht gemacht hatte. Leicht verwackelt, und weil ich für so etwas gerne den automatischen Dokumentenmodus meiner Handy-Kamera verwende, und die Akten links dick gebunden waren und deshalb nicht voll aufzufalten waren, die linke Rand deshalb in der Bindung verschwand, hat die Dokumentenfunktion an manchen Seiten den linken Rand etwas abgeschnitten. Manchmal auch etwas mehr. Das war nicht dafür gedacht, die Kopien zu ersetzen, nur als Notiz, aber im Moment habe ich nur das.

Einige Leute hatten sich gewundert, warum ich den ursprünglichen Artikel von Ende Dezember 2021, meine Replik auf den Artikel in der WELT von Ulf Poschardt über Ricarda Lang, gelöscht hatte. Manche hatten schon bedauert, dass man mich gezwungen hätte, diesen Artikel zu entfernen.

Das hat man nicht. Niemand hat mich gezwungen, den Artikel zu entfernen, und es gab auch keinen inhaltlich-juristischen Grund dafür, denn nichts an diesem Artikel ist rechtswidrig oder gar strafbar. Ich hätte ihn auch von mir aus nicht entfernt. Seit kurz nach meinem Blogartikel vom Juli (und aufgrund des Artikels) hatte ich dann aber einen Rechtsanwalt, und der hat mir nahegelegt, den Artikel zu entfernen, nämlich weil die komplette Akte verschwunden war (sie ist vor einigen Tagen wieder aufgetaucht, weshalb ich dann Akteneinsicht bekam). Und damit auch alle Akten der Staatsanwaltschaft darüber, was ich eigentlich geschrieben hatte. Der Anwalt war der Meinung, dass

  • den Artikel online zu lassen nicht ratsam wäre, weil man der Staatsanwaltschaft damit helfen würde,
  • ihn nur zu sperren (wie ich das zunächst getan hatte) die Gefahr in sich trüge, dass die Staatsanwaltschaft den ganzen Server beschlagnahmt, um wieder an den Text zu kommen.

Es ging also nicht darum, dass an dem Artikel irgendetwas rechtswidrig war, sondern darum, den ganzen Server vor Beschlagnahme zu schützen. Mir erschien das zu diesem Zeitpunkt seltsam, aber was ich in der Akte gefunden habe, bestätigt, dass der Rechtsanwalt damit richtig lag.

Der Kontext: Politisch betriebene Kontenkündigungen von Andersdenkenden, Kritikern, Journalisten

Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz

Niemand darf wegen […] seiner […] politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das hier ist die Fortsetzung meines Artikels vom Juli über das Strafverfahren gegen mich wegen angeblicher Beleidigung Ricarda Langs und der Kündigung meines Spendenkontos bei der Deutschen Bank.

Außerdem steht er im Kontext meiner Artikel zu den massiv ansteigenden Kontokündigungen:

Eine Berliner Organisation namens CeMAS betreibt zusammen mit dem Bayerischen Rundfunk das Diffamieren politisch unerwünschter Leute gegenüber Banken, um Kontenkündigungen zu erreichen. Dazu schrieb mir ein Leser:

Hallo Herr Danisch,

noch ein interessanter Punkt bezüglich des CeMAS-Reports (Rechtsextreme Spendenfinanzierung über Telegram): zwei der drei Autoren waren vorher für die berüchtigte Amadeu Antonio Stiftung.tätig:

Miro Dittrich
“Von 2018 bis 2020 leitete er das Projekt de:hate zu rechtsextremen, rechtspopulistischen und verschwörungsideologischen digitalen Phänomenen für die Amadeu Antonio Stiftung.”
https://cemas.io/team/miro-dittrich/

Der Typ sieht aus wie Adolf Jr. Ob die Arbeit abfärbt?

Joe Düker
“Zuvor arbeitete er für mehrere Jahre beim Online-Monitoring-Projekt de:hate der Amadeu Antonio Stiftung.”
https://cemas.io/team/joe-dueker/

Da ist wohl überall die gleiche linke Mischpoke zugange.

Es ist verblüffend, wie oft man in solchen Sachen bei der Amadeu Antonio-Stiftung mit Stasi-Expertise rauskommt, die ja nicht nur von der Bundesregierung mitfinanziert wird, sondern die ich schon lange im Verdacht habe, deren privatrechtliche Sockenpuppe zur Umgehung von Verfassung und Grundrechten zu sein. Das Prinzip, dass verfassungsfeindliche Regierungen die Verfassung aushebeln und umgehen, indem sie die „Flucht ins Privatrecht“ antreten, ist ein bekanntes und rapide zunehmendes Phänomen. Oft heißt das dann „NGO“, obwohl die Politik dahinter steckt, damit es nicht unter die Verfassung fällt.

Auf die Amadeu Antonio-Stiftung bin ich hier schon einmal gestoßen, weil der erste in der Sache tätige Staatsanwalt, Matthias Rebentisch, auch schon bei der Amadeu Antonio-Stiftung auftrat. Ich werde unten noch eine andere Verbindung dieses Staatsanwalts Rebentisch aufzeigen.

Wir merken uns aber, dass die Bundesländer Bayern und – über die Deutsche Bank – Hessen hier eine Rolle spielen. Berlin und Baden-Württemberg werden noch dazukommen.

„De-Banking“

Dass das Abschießen von Konten keine Kleinigkeit ist, zeigt, dass man dafür schon einen linken Kampfbegriff geprägt hat: „De-Banking“.

Cash-Kurs hat einen Artikel darüber: De-Banking – Kontosperrungen von Kritikern häufen sich

Im Vorgehen gegen Kritiker und Systemzweifler scheint mittlerweile jedes Mittel recht zu sein. So werden unliebsame Stimmen nicht mehr nur zensiert und mundtot gemacht, sondern ihnen oftmals gar ohne irgendwelche Angaben von Gründen die Konten durch die eigene Hausbank dichtgemacht. Der Fall des ehemaligen UKIP-Chef Nigel Farage hat nun einige Wellen geschlagen, doch was tun all die anderen Betroffenen ohne eine vergleichbare Reichweite?

[…]

Und wenn all das nicht ausreicht, so wird zu noch drakonischeren Mitteln gegriffen, indem Kritikern oftmals einfach ohne irgendwelche Angaben von Gründen durch Hausbanken die Konten dichtgemacht werden.

Einen ersten Vorgeschmack hierauf hatten in den westlichen Industrieländern die Ereignisse in Kanada geliefert. Als sich die dortigen Trucker-Proteste gegen jene durch die Regierung von Premierminister Justin Trudeau verhängten Impfstoff-Mandate in eine Blockade von Städten, Hauptverkehrsadern und Grenzübergangsstationen zu den Vereinigten Staaten intensivierten, rief Ottawa einen nationalen Notstand aus.

Eine parlamentarische Mehrheit zur Umsetzung dieser Maßnahme wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt. Heimische Banken begannen damit, führenden Köpfen der Protestbewegung, Spendengebern und sonstigen Unterstützern den Zugang zu ihren Bankkonten zu sperren, wofür sich manche Institute im Nachgang öffentlich entschuldigt hatten.

[…]

Selbstverständlich schauen nicht nur Privatleute, sondern vor allem auch Geschäftsbetreiber und Unternehmen dumm aus der Wäsche, wenn ihnen ihre Bankkonten von einem auf den anderen Tag ohne Angabe von Gründen durch Banken geschlossen werden.

Deutlich wird hieran auch, dass es vor einer solch getroffenen Entscheidung bereits zu einem Monitoring, egal welcher Art, gekommen sein muss, um Konteninhabern aufgrund ihres wohl unerwünschten Verhaltens die Konten zu kündigen.

Wenn Münzverkäufer oder Pfandhäuser, wie im weiter oben erwähnten Fall beschrieben, plötzlich keine Banking-Möglichkeiten mehr haben, kann es auch schnell mal zu einer Firmenpleite kommen, wenn sich nicht schnellstmöglich ein anderes Institut dazu bereit erklärt, neue Konten für die Betroffenen zu eröffnen.

Wie neulich schon in der Causa meines zweiten gesperrten Kontos, bei der WISE, beschrieben, kracht das in England gerade ziemlich, weil einer Menge Leute in der Angelegenheit Nigel Farage der Kragen platzte und die gerade ein Gesetz machen, wonach Banken die komplette Bankenlizenz entzogen werden kann, wenn sie Konten aus politischen Gründen sperren.

Das Strafanzeige gegen mich

Ausweislich der Akte hatte mich eine obskure Organisation unklarer Rechtsform namens „Meldestelle REspect!“ beim Landeskriminalamt Berlin angezeigt, weil ich Ende 2021 in einem Blogartikel mit einer Replik zu Ulf Poschardt, der in der WELT die Auffassung vertreten hatte, freilich ohne triftige Begründung, dass man das Aussehen Ricarda Langs nicht erwähnen dürfe, in einem längeren Text zur Rechtslage zu der Feststellung gekommen war, dass Ricarda Lang dick ist. Sie haben mich aber nicht angezeigt, nachdem ich das geschrieben hatte, sondern sie haben damit gewartet, bis Ricarda Lang zur Bundesvorsitzenden der Grünen gewählt worden war, um dann eine Straftat nach § 188 StGB anzuzeigen – ohne Begründung. Eigentlich bräuchte man zwei Begründungen, nämlich eine, warum eine Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen soll, und eine, warum § 188 zutreffen soll. Im Zeitalter der politischen Verfolgung braucht man aber keine Begründung im herkömmlichen Sinne. Es reicht, es einfach zu behaupten. Schuldig durch Beschuldigung.

Aus „ermittlungstaktischen Gründen“ kann ich an dieser Stelle noch nicht alles offenlegen, was ich zu denen weiß. Kommt irgendwann später noch. Und weiter unten kommt noch etwas.

Sagen wir es so: Ich halte die mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine gemeinsame Tarnorganisation der Grünen und des Verfassungsschutzes, die nach Zivilrecht aussehen soll.

Und was sie sein wollen, das ändert sich so dann und wann. Die aktuelle Selbstbeschreibung:

Die Meldestelle REspect! ist eine Maßnahme der Jugendstiftung Baden-Württemberg im Demokratiezentrum Baden-Württemberg in Kooperation mit der Bayerischen Staatsregierung. Das Demokratiezentrum wird gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat, durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ und aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Ich hatte mal bei der Stiftungsaufsicht gefragt, was denn diese Denunziantentätigkeit mit dem Stiftungszweck der Jugendstiftung zu tun haben solle. Denn Jugend ist Ricarda Lang sicher nicht mehr. Die Antwort war, dass ein schönes, sauberes Internet besser für die Jugend sei, und deshalb jede Strafanzeige dem Schutz der Jugend diene, und damit dem Stiftungszweck entspreche. Die Stiftungsaufsicht untersteht auch der grünen Landesregierung. Es geht wohl eher darum, ein von grünen Ministerien finanzierte Denunziations-, Beschuldigungs- und Diffamierungstruppe als unabhängig und privatrechtlich erscheinen zu lassen.

Das ist ein Ding

  • der Grünen in Baden-Württemberg,
  • der Bundes-Grünen
  • der CSU in Bayern.

Bitte merkt Euch das etwas, denn da komme ich weiter unten noch drauf zurück.

Das Strafverfahren gegen mich

Eigentlich gibt es in so einer Sache nichts zu ermitteln. Ich habe einen Blogtext, der – bis neulich – weltweit abrufbar war und ein Impressum. Außerdem bin ich der Einzige, der auf diesem Blog schreibt. Steht sogar groß drüber. Ich habe auch nicht bestritten, den Artikel geschrieben zu haben, sondern das – nach der ersten Akteneinsicht – sogar bestätigt. (Erst danach ist die Staatsanwaltschaft überhaupt mal auf die Idee gekommen, sich den Artikel anzusehen und zu drucken, die hatten bis dahin ein Strafermittlungsverfahren gegen mich eröffnet, mir vorgeworfen, dass ich „dick“ gesagt hatte, und nicht einmal gemerkt (oder es hat sie erst gar nicht interessiert), dass das kein Tweet oder sowas war, sondern ein langer, ausgearbeiteter Blogartikel zur Rechtslage. Die kennen so etwas nicht, sondern nur so kurze, gebellte Beleidigung, in denen sich die ganze Äußerung schon darin erschöpft. Das war schon seltsam, dass die gegen mich ermittelten, sich aber so gar nicht dafür interessierten, was ich eigentlich getan hatte.

Der Rechtsanwalt, der mich danach vertreten hatte und viel berufliche Erfahrung im Strafrecht hat, sagte, bei der Lage sei das ein Ermittlungsaufwand von höchstens 3 Tagen. Artikel und Impressum sichern, Identität überprüfen, fertig.

Man „ermittelte“ aber über ein Jahr. Augenscheinlich ohne irgendetwas zu tun. Außer natürlich sich mit meinen Eingaben herumzuschlagen. Denn ich hatte vorgetragen, dass meine Äußerungen vom Verfassungsrecht gedeckt sind, was auf die Staatsanwaltschaft wie eine Fremdsprache gewirkt haben mag, denn die schienen sich mit diesem Rechtsgebiet nicht auszukennen und noch gar nicht gemerkt zu haben, dass das Großthema „Beleidigung“, insbesondere von Politikern, eigentlich fast nichts mit normalem Strafrecht zu tun hat, und im wesentlichen Verfassungsrecht ist, weil es eben in die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz eingreift.

In dem ganzen Verfahren hatte ich permanent das Gefühl, als Verfassungsfeind hingestellt und betrachtet zu werden und dabei der Einzige zu sein, der sich mit Verfassungsrecht auskennt oder überhaupt schon einmal davon gehört hat. Verfassungsrecht und Grundrechte scheinen da überhaupt nicht vorzukommen und nur als Stilmittel für die Berufung oder Revision angesehen zu werden. Es scheint die völlig aus dem Konzept gebracht zu haben, dass da ein Beschuldigter umfangreich vorträgt, dass sie da gerade gegen die Verfassung verstoßen, und das mit Entscheidungen des BVerfG belegt.

Vermutlich deshalb gab man den ursprünglichen Vorwurf auf und erhob nun den Vorwurf, dass ich „Orwell’sche Schweine“ gesagt hatte. Das sei eine Formalbeleidigung. War aber eine Bauchlandung, weil man „Animal Farm“ von George Orwell nicht kannte und nicht gemerkt hat, dass das eine Fabel über den Kommunismus ist und davon handelt, dass da eine Elite selbst das gute Essen isst, während sie dem einfachen Volk schmale Kost und viel Arbeit verordnen. Garniert mit einer Sammlung von Ricarda Lang selbst auf den Social Media publizierten Bildern von sich selbst – feist mit fetten Torten und Riesenportionen Eis, während die Grünen auf zucker- und fetthaltige Lebensmittel schimpfen und sogar im Wahlprogramm stehen haben, dass sie diese bekämpfen wollen. Für das einfache Volk. Die Parallelen zur Animal Farm sind frappierend. Aber eben nur für den, der über die Allgemeinbildung verfügt, den Klassiker zu kennen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte also einen Strafbefehl gegen mich – und bekam ihn nicht. Was beides äußerst selten ist.

Das Gericht hatte Bedenken.

Das Gericht schaute sich das alles an, auch meinen Blogartikel vom Juli darüber.

Das Gericht stellte das Verfahren ein. Da sei nichts zu erwarten. Ich hatte – erst selbst, dann auch mit Anwalt – dargestellt, dass ich mich verteidigen und darlegen kann, dass meine Äußerungen verfassungsrechtlich gedeckt sind. Und dass ich mich auch verteidigen werde.

Dazu kam, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft formal unzulässig war, es fehlte nämlich etwas. Das hätte er vielleicht in einer mündlichen Verhandlung noch nachholen dürfen, aber noch lange nicht können: Die gesetzlichen Merkmale der Strafvorschrift an der Tat. Man kann nicht einfach eine Tat beschreiben und behaupten, sie sei die Straftat X. Man muss darlegen, warum die angeklagte Tat die gesetzlichen Merkmale erfüllt (§ 409 Absatz 1 Nr. 3 StPO).

Ich hatte das in dem Juli-Artikel schon erwähnt, dass da vieles auf der Annahme beruht, dass sich Leute ein volles Strafverfahren ersparen wollen oder nicht leisten können, und deshalb den Strafbefehl akzeptieren. Auf diese Weise macht man dann Statistiken über „rechte Kriminalität“, wo keine ist. Weil über das Verfahren mit den Strafbefehlen Leute rechtskräftig zum Straftäter werden können, ohne eine Straftat begangen zu haben. Einfach dadurch, dass sie eine Bestrafung hinnehmen, obwohl keine Straftat vorliegt.

Das ganze Ding hatte qualitativ keine Aussicht auf Erfolg. Aber sie arbeiten damit, dass sich viele einfach nicht wehren, um die Sache nicht noch schlimmer zu machen.

Beleidigung

Viele Leute werden in Deutschland wegen Beleidigung verurteilt oder akzeptieren einen Strafbefehl darüber, der zur Rechtskraft führt.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fällt Euch daran etwas auf?

Im Vergleich zu anderen Straftatbeständen?

Da steht nicht, was die gesetzlichen Merkmale sind. Bei Totschlag, Körperverletzung und Diebstahl ist das einfach, Leiche, Verletzung, Beute und so weiter. Aber bei Beleidigung? Die ist gesetzlich nicht definiert. Dazu BGH 2 StR 415/17:

Die Strafvorschrift des § 185 StGB stellt die „Beleidigung“ unter Strafe, ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben. Im Hinblick auf das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) bedarf die Vorschrift unter Bestimmung des zu schützenden Rechtsguts der näheren Konturierung (vgl. zu diesem Erfordernis bei § 185 StGB: Senat, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 148 mwN; LK/Hilgendorf, aaO, Vor § 185 Rn. 2, 12; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 185 Rn. 2; zum Erfordernis und zum Umfang der Tatbestandsbestimmtheit im materiellen Strafrecht allgemein vgl. BVerfGE 45, 363, 370 f. mwN).

Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 185 StGB Schutz vor Angriffen auf das Rechtsgut der Ehre gewährt. Ein Angriff auf die Ehre liegt vor, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen minderten.

Die Frage, ob ich Ricarda Lang zu Unrecht als dick bezeichnet hätte, wäre interessant geworden.

Der wesentliche Punkt ist aber, dass sogar der BGH feststellt, dass die Strafvorschrift des § 185 StGB die Beleidigung nicht näher umschreibt, und alles, was man hat, Produkt der Rechtsprechung und nicht etwa des Gesetzgebers ist.

Es gilt aber der Grundsatz Nulla poena sine lege. Keine Strafe ohne Gesetz.

Strafgesetzbuch (StGB) § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Artikel 11 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

(1) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 7 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

Meines Erachtens kann man deshalb in Deutschland nicht wegen Beleidigung verurteilt werden, weil es keine gesetzliche Beschreibung dessen gibt, was unter Strafe gestellt wird. Juristen verweisen zwar, wie der BGH oben, auf BVerfGE 45, 363, 370 (insbesondere Randnummer 119), aber die da genannten Voraussetzungen sind meines Erachtens nicht erfüllt. Denn auch, wenn das Bundesverfassungsgericht da sagt

Gegen die Verwendung unbestimmter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>).

ist es letztlich doch so, dass der § 185 StGB nie „ausgelegt“ wurde im juristischen Sinne, sondern die Gerichte – und damit die Judikative und nicht die Legislative – nach Gutdünken festgelegt haben (wollen), was eine Beleidigung sei, und es bis heute kaum vorhersehbar ist, was Juristen daraus machen. Das größte Indiz für die Willkür ist, dass praktisch die gesamte Rechtsliteratur zur Beleidigung auf der Auslegung des Artikel 5 Grundgesetz und nicht etwa auf der Auslegung des § 185 StGB beruht, weil da ja gar nichts drin steht, was man auslegen könnte. Die Beleidigung ist eine wild wuchernde Willkür, begrenzt durch Verfassungsgerichtsurteile zu Artikel 5 GG, die einem in der Praxis aber nichts nutzten, weil die Staatsanwaltschaft sie weder kennt, noch liest oder versteht. Und sich auch nicht dafür interessiert. Im Ergebnis dürfte es diesen § 185 StGB unter unserer Verfassung gar nicht geben.

Und das ist dann problematisch, wenn die Staatsanwaltschaft gegen einen einen Strafbefehl beantragt, darin aber nicht mehr zu erkennen gibt, welche gesetzlichen Merkmale der Tat eigentlich erfüllt sein sollen. Das ist dann auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Man soll gar nicht mehr erfahren, warum man eigentlich bestraft werden soll.

Auf diese Weise wird die Kriminalität, genauer gesagt, die Verurteilungen und die Statistiken, von den Staatsanwaltschaften erst „gemacht“. Und die Staatsanwaltschaften sind in Deutschland politisch gesteuert, und damit auch die Kriminalitätsstatistiken.

Ich habe mich aber ausreichend zur Wehr gesetzt, um dieser Massenbestrafungsmaschine zu entgehen.

Kriminalkommissar Thomas Wied, Landeskriminalamt Berlin, Abteilung Polizeilicher Staatsschutz – PMK -rechts- , LKA 535 Ermittlungen Hasskriminalität

Die Staatsanwaltschaft hatte verfügt, eine „Kontostaffel“ ab Januar 2021 von meinem Spendenkonto bei der Deutschen Bank einzuholen, das ich im Blog angegeben habe.

Was ist eine „Kontostaffel“?

Eine Kontostaffel ist eine Aufstellung aller Wertveränderungen des Kontos, also Zugänge, Abgänge, Datum, Saldo, und vielleicht noch Art der Veränderung. Da steht dann drin, dass an dem und dem Tag ein Betrag X eingangen ist und der Saldo dann Y war. Da sieht man, ob jemand Schulden oder Guthaben bei der Bank hat, ob sich auf dem Konto etwas tut. Sie enthält aber keine Angaben darüber, wer und warum Geld eingezahlt oder erhalten hat. Es steht also nicht drin, wer Geld eingezahlt oder erhalten hat, keine Namen, keine Kontonummern, keine Verwendungszwecke.

Das macht man zum Beispiel, um zu sehen, ob jemand, der beispielsweise eines Bankraubs verdächtigt ist, gerade in Geldnot war. Oder ob er kurz vorher die x Euro vom Konto abgehoben hat, mit denen der Auftragsmörder bezahlt wurde. Oder er der Auftragsmörder ist, der die x Euro bar auf sein Konto eingezahlt hat.

Das ist zwar noch vergleichsweise ungefährlich, aber schon hier sind die Befugnisse der Staatsanwaltschaft deutlich überschritten, denn der Umfang der Ermittlungsbefugnis ist in §§ 160, 161 StPO festgelegt:

StPO § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. 2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1) 1Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 2§ 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Die Staatsanwaltschaft darf also im Prinzip alles, sofern es nicht anderweitig verboten ist. Aber: Nur zu den in § 160 genannten Zwecken. Sie ist also nicht in der Art ihrer Ermittlungen, aber sehr wohl im Zweck derselben beschränkt.

Hier ging es darum, dass ich angeblich Ricarda Lang beleidigt hätte. Was aber hat das Spendenkonto damit zu tun? Und was soll dieser enorm lange Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren damit zu tun haben, dass ich in einem Blogartikel geschrieben hatte, dass Ricarda Lang dick sei?

Straftaten wie Hehlerei, Drogenhandel, Waffenhandel, Zuhälterei, Untreue, Geldwäsche, haben per se etwas mit Geldflüssen zu tun. Aber nicht Beleidigungen. Die kann man nicht verkaufen. Halten die mich für eine Art Juke-Box, in die man eine Münze einwirft und dann eine Taste drückt, wer beleidigt werden soll?

Ein Zweck war nicht angegeben. Ich hatte von der Verfügung der Staatsanwaltschaft schon mit einer ersten Akteneinsicht im Januar 2023 erfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte aber alle Auskünfte zur Akte verweigert. Ich nahm deshalb – fälschlich – an, dass es da darum geht, dass man die „Rechtsfolgen“ (=Höhe der Geldstrafe) nach § 160 Absatz 3 StPO bestimmen und sehen wollte, wieviel Spenden da reinkommen. Denn man hatte auch gezählt, wieviele Follower ich auf Twitter habe, um das Ausmaß der Verbreitung zu bestimmen. Genau gezählt, wer wie reagiert hatte. Denn ich hatte auf die Frage der Staatsanwaltschaft nach meinem Einkommen keine Antwort gegeben (was man auch nicht muss). Dann wird man „geschätzt“. Nur: Die Kontodaten wurden für die Schätzung überhaupt nicht verwendet. Das war nicht der Zweck.

Außerdem hatte sich die Staatsanwaltschaft zu dem Zeitpunkt längst entschlossen, Anklage gegen mich zu erheben (bzw. einen Strafbefehl zu beantragen). Damit war also die Ermittlungsbefugnis eigentlich schon erloschen.

Was aber dann?

Die Verfügung landete nicht irgendwo bei der Polizei. Sondern im Landeskriminalamt, Abteilung Polizeilicher Staatsschutz – PMK -rechts- , LKA 535 Ermittlungen Hasskriminalität. PMK heißt „Politisch Motivierte Kriminalität“.

Das ist erstaunlich, denn ich habe ja gar keine Straftat begangen. Ich bin auch nicht vorbestraft. Ich hatte überhaupt noch nie ein Strafverfahren gegen mich. Ich habe nicht einmal einen Punkt in Flensburg. In Dresden hat mich mal ein Polizist angezeigt, weil ich das Auto vor dem Haus auf der Parkplatzschräge platzsparend schräg und nicht längst geparkt hatte. Da hatte ich dem Ordnungsamt geschrieben, dass sie da alle die Straßenverkehrsordnung nicht verstanden haben, und man laut bestehender OLG-Gerichtsurteile genau so parken darf und das keineswegs verboten, sondern zulässig und sogar geboten ist. Das Ordnungsamt hat es nicht begriffen, das Gericht aber schon, und die Sache sofort eingestellt. Das war es. Mehr habe ich bisher in Strafsachen nicht gegen mich gehabt außer der (zu meinen Gunsten entschiedenen) Frage, in welchem Winkel man vor dem Haus parken darf und muss.

Und jetzt werde ich plötzlich unter „Politisch Motivierte Kriminalität“ geführt? Ohne auch nur irgendwie kriminell zu sein? Weil das Landeskriminalamt meint, dass man nur aufgrund politischer Motivation zu der Einschätzung kommen könnte, dass Ricarda Lang dick ist?

Ich versichere den Lesern an dieser Stelle aufrichtig, dass das nicht politisch motiviert ist, und dass ich Ricarda Lang für exakt genauso dick halten würde, wenn sie nicht bei den Grünen wäre. Bei mir gibt es da keinen Politzuschlag.

Wie kommen die darauf, dass ich etwas mit „Politisch Motivierter Kriminalität“ zu tun hätte?

Die Antwort gibt Blatt 201 der Akte:

Die Zusatzbezeichnung PMK/NZ war aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen der Vorgaben in PMK/SZ umzubenennen. Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Blogs des Beschuldigten, wird seitens Uz. jedoch mittlerweile die Kategorisierung PMK/R für zutreffender erachtet. Auf dem Blog finden sich nicht nur ablehnende Standpunkte zur Gleichberechtigung von Frauen und LGBTQI*-Personen sondern auch zur Zuwanderung. Beide Themen werden wie innerhalb der neuen Rechten üblich kausal miteinander verknüpft. So wird das Narrativ kommuniziert, dass Links-Grüne Kreise über eine Verschiebung von Diskursen und gezielte Zuwanderung das Land ruinierten.

Beachtlich. Ich könnte mich nämlich nicht erinnern, schon mal etwas gegen die Gleichberechtigung von Frauen geschrieben zu haben, eigentlich nicht einmal von „LGBTQI*-Personen“, denn bei denen schreibe ich nur etwas gegen deren Sonderrechte, nicht gegen Gleichberechtigung. Wer meine Auslegung der Verfassung in vielen Blog-Artikeln kennt, weiß, dass ich sogar sehr pedantisch Wert auf gleiche Rechte (und Maßstäbe) lege.

Und mir wird hier auch nicht vorgeworfen, dass ich irgendeiner bösen Meinung sei, sondern allein, dass ich ablehnende Standpunkte gegenüber der Regierungsdoktrin hätte. Schon der bloße Umstand, sich der Einheitsmeinung nicht anzuschließen gilt in Berlin als politisch motivierte Kriminalität. Zu den Abkürzungen: PMK = politisch motivierte Kriminalität, NZ = Nicht zuzuordnen, SZ = Sonstige Zuordnungen, R = rechts.

So schnell wird man in Berlin zum rechtsextremen politisch motivierten Kriminellen und findet Eingang in deren Statistiken. So machen die ihre „Rechten“. Erinnert mich an zwei Tweets, über die ich in den letzten Tagen gestolpert bin.

Javier Milei, der Präsidentschaftskandidat von Argentinien, hat das in einer Talkshow gerade erklärt, dass dieser linke Komplex inzwischen alles für rechtsextreme Nazis hält, was nicht woke ist:

Und der trifft es auch ganz gut:

Man legt natürlich schon ein paar „Beweise“ vor, die ich hier jetzt nicht veröffentliche, weil Namen Dritter genannt werden, aber sie haben da ausführlich Screenshots von Twitter gemacht. Man weist mir da grausame, schwerste Verbrechen nach:

  • 10484 Follower habe mein Twitter-Account zum fraglichen Zeitpunkt gehabt.
  • Unter meinen Followern seien welche, die selbst vierstellige Followerzahlen haben.
  • Sogar zwei von der AfD hätten meinen Tweet retweetet. Schlimmer noch: Beide hätten „Gefällt mir“ gedrückt.
  • Der Nutzer “Yogi” habe meinen Tweet zum Blogartikel im Thailandforum nittaya unter „was zur Auflockerung“ erwähnt und „Herrlicher Artikel“ geschrieben. Mit polizeilich festgestelltem und beweisgesichertem Daumen-hoch-Emoji.
  • Und, last, but not least: Die rechtspopulistische Internetseite PI-NEWS habe einen ähnlichen Beitrag geschrieben. In dessen Kommentaren sei es zu überwiegend herablassenden Äußerungen über die Geschädigte Ricarda Lang gekommen.

    Was das mit mir und meinem Blog zu tun hat, was PI-NEWS schreibt? Warum mir deren Text angelastet wird?

    Jetzt kommt’s: In diesen Kommentaren sei auch ein Beitrag eines Nutzes „johann“ gewesen, der meinen Blog-Artikel erwähnt habe.

Das, und natürlich, Ricarda Lang für dick zu halten, reicht, um vom LKA Berlin unter Politisch Motivierte Kriminalität/rechts eingestuft zu werden. Bis dahin dachte ich, absurder als mit dem schräg geparkten Auto könnte es eigentlich nicht werden. Das treibt dann die Statistiken hoch, man schreit über die „rechte Gewalt“ und die Bundesregierung, besonders Nancy Faeser, haben ein Thema zum Ablenken und schütten Hunderte von Millionen Euro zum „Kampf gegen Rechts“ an Linke aus.

Das liest sich nicht wie von der Polizei. Das liest sich wie von der Antifa oder der Stasi, und anscheinend wurden da die Abteilungen des LKA entsprechend unterwandert und übernommen, und das hatte ich von der beteiligten Abteilung der Staatsanwaltschaft ja auch schon berichtet. Hier noch einmal die Aussage der Grünen dazu:

Zur Sicherheit auch nochmal die Graphik allein:

(Die Quelle des Zitats habe ich auch, aber das ein anderes Mal.)

Bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und beim Verfassungssschutz. Da kommen wir gleich noch drauf. Die gaukeln da Rechtsextremismus vor, damit das Geld fließt und sie die Nachrichten bestimmen können.

Vorsicht beim Googeln. Es gibt mehrere Personen namens „Thomas Wied“.

Aufgebaut scheint das alles vom ehemaligen grünen Justizsenator Dirk Behrendt und dem ehemaligen SPD-Innensenator Andreas Geisel worden zu sein. Dessen Karriere: SED – Jusos – SPD.

Und dieser KK Thomas Wied schickte nun folgende Anfrage an die Deutsche Bank, die er eigenmächtig aufgebohrt hatte, um auch an die Personendaten der Spender zu kommen:

Und das ist nun total rechtswidrig:

  1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft lautete nur auf eine „Kontostaffel“, also nur Datum, Betrag, Saldo, und nicht Name, Kontonummer, Verwendungszweck.
  2. Es gibt so ein „Auskunftsersuchen“ an Banken rechtlich gar nicht. So etwas geht nicht.

    Solche Auskunftsersuchen an juristische Personen gibt es in der Post und Telekommunikation, und sie sind im TKG und in §§ 100 ff. StPO geregelt.

    Es gibt sie aber nicht gegenüber Banken. Wollen Polizei und Staatsanwaltschaft etwas von Banken wissen, müssen sie eine konkrete, natürliche Person als Zeuge vorladen. Und der kann dann die bestehende oder unmittelbar drohende Vorladung abwenden, indem er die geforderten Informationen schriftlich gibt. Aber ein allgemeines Auskunftsersuchen an Banken gibt es nicht.

  3. Er nennt keine Rechtsgrundlage. Wie auch, er hat ja keine.

    Er tut aber so, als ob, denn er bezieht sich auf § 163 Abs. 3 StPO:

    § 163 Abs. 3 StPO

    (3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

    Aber erstens hatte er über diese Art von Anfrage keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft, und zweitens gilt das eben nur für Zeugenvernehmungen konkreter natürlicher Personen, und das ist hier keine Zeugenvernehmung.

  4. In einer Zeugenvernehmung muss dem Zeugen gegenüber angegeben werden, wozu er eigentlich vernommen wird.

    Da müsste dann drin stehen, das es um ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil der Ricarda Lang geht. Der Zeuge muss nämlich erkennen können, was er eigentlich gefragt wird, und wo die Grenzen dessen sind, wozu er aussagen muss und darf, vor allem dann, wenn – wie hier, Bankgeheimnis – Schweigepflichten verletzt werden. Dann nämlich hätte sich die Deutsche Bank wundern müssen, was denn die Kontobewegungen von zweieinhalb Jahren damit zu tun haben, Ricarda Lang für dick zu halten.

    So ein „He, wir sind die Polizei, erzählen Sie uns alles, was Sie über den Danisch wissen, sonst kracht’s!“ gab es bei der Gestapo und der Stasi, aber nicht im heute hier geltenden Recht. Deshalb nennt man es heute Vernehmung, und nicht mehr Verhör.

    Es gibt auch keine Anfrage wie

    „Es ist notwendig, einen Überblick über den Geldverkehr der folgenden Person zu gewinnen.“

  5. Es wird der Eindruck erweckt, die Zahlungen wären Teil laufender Straftaten, etwa so, als wäre ich Drogenhändler oder Waffenschieber, als wäre ich da laufender Großverbrecher, gegen den gerade verdeckte Ermittlungen laufen, weil er kriminelle Dinge treibt.

    Und dann auch noch „BITTE SOFORT VORLEGEN“, als sei es ganz dringend und eilig, obwohl die Sache schon seit einem Jahr rumliegt und gar nichts passiert war. Was, bitte, soll an einem Beleidigungsverfahren überhaupt so dringend sein? Man hat absichtlich vorgegaukelt, dass es um schwere Kriminalität ginge.

  6. Dann wird – rechtswidrig – aufgefordert, die Sache „vertraulich“ zu behandeln und mich oder Dritte nicht zu informieren.

    Auch das ist rechtswidrig. So etwas gibt es in der Telekommunikation bei der Brief- und Telefonüberwachung, aber nicht bei Banken. Und selbst dort ist das immer nur temporär, muss der Betroffene anschließend informiert werden.

    Anfragen an Banken sind aber rechtlich Zeugenvernehmungen. Und es gibt keine Pflicht des Zeugen, seine Vernehmung gegenüber dem Täter oder Dritten zu verschweigen.

    Im Gegenteil, es ist Teil der vertraglichen Pflichten, den Vertragspartner der Bank, also den Kunden, zu informieren, wenn die Bank einseitig den Vertrag verletzt hat, denn das Bankgeheimnis ist keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Pflicht.

    Und bei Datenschutzauskunftsersuchen darf sie das auch nicht verschweigen.

  7. Und dann der Bank auch noch zu drohen, dass sie sich der Gefahr der Strafvereiteilung nach § 258 StGB aussetze, ist der Oberhammer.

    Ein Zeuge macht sich nicht der Strafvereitelung schuldig, weil er nicht verpflichtet ist, über seine Vernehmung zu schweigen.

    Außerdem setzt die Strafvereitelung eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Vortat (Straftat) voraus, deren Strafverfolgung vereitelt wird. Was soll das hier gewesen sein? Wie sollt es die Strafverfolgung dafür, Ricarda Lang für dick zu halten, gefährden, wenn die Bank mir oder Dritten mitteilt, dass die Polizei die Kontendaten abgefragt hat? Denn wenn die Polizei erst noch nach irgendwelchen Straftaten sucht, auf die sie spekuliert, fehlt es ja an der vorausgesetzten Vortat.

    Das ist also rechtlich Quatsch, und damit seinerseits strafbare Nötigung:

    Strafgesetzbuch (StGB) § 240 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

    Damit liegt ein besonders schwerer Fall vor, weil Absatz 4 Nr. 2 zutrifft.

  8. Und dann noch der Satz

    Diese Anfrage darf nicht als Grundlage einer Kündigung der Geschäftsbeziehung verwendet werden.

    Nachdem er zuvor wider besseres Wissen den falschen Eindruck erweckt hat, das Konto sei Gegenstand laufender erheblicher Straftaten, für die das Landeskriminalamt, Abteilung für Politisch Motivierte Gewalt, stößt er die Deutsche Bank noch mit der Nase auf eine Kündigung, aber sie sollen auf keinen Fall reinschreiben, dass das von ihm kam.

  9. Und das alles nicht einmal im Original, sondern nur per Fax.

KK Wied hat also nicht nur Daten abgefragt, die er nicht abfragen durfte. Er hat es auch auf rechtswidrige und sogar strafbare Weise getan.

Und er hat das Konto regelrecht abgeschossen.

Ohne jede Rechtsgrundlage. Mit der Heimlichkeit eines Kriminellen, der weiß, dass er gegen das Recht verstößt.

Nicht ich bin es, der hier „Politisch Motivierte Kriminalität“ begeht. Es ist das Landeskriminalamt Berlin. Es ist die Polizei selbst.

Und es liest sich auch nicht wie die Akte einer Polizei. Es liest sich wie ein Text der Antifa, wie eines linken Aktivisten. Das Landeskriminalamt Berlin ist von links unterwandert, und hier noch einmal die Erklärung:

Und die „Handschrift“ kommt mir so bekannt vor. Die Vorgehensweise ist deckungsgleich mit den Angriffen der Antifa Berlin gegen mich, um mich mit Diffamierung, Verleumdung, politischem Druck, Intrigen und heimlichen Aktionen Aus dem Arbeitsplatz, dem Einkommen, der Nachbarschaft, der Wohnung herauszuhebeln. Die Methode des Landeskriminalamtes unterscheidet sich nicht. Fehlt eigentlich nur noch, dass auch die Polizei Bekennerschreiben auf Linksunten.Indymedia veröffentlicht.

Linke Kriminalität, ausgestattet mit staatlicher Gewalt. Die Neukonstruktion der Stasi mit ihren Methoden der Zersetzung und Agitation. Wie definierte man Zersetzung in der DDR?

Zersetzung

Methode der verdeckten Bekämpfung von Personen und Personengruppen, die vom MfS als “feindlich-negativ” angesehen wurden. Ziel der Zersetzung war laut der hier einschlägigen Richtlinie zur Bearbeitung Operativer Vorgänge von 1976, gegnerische Kräfte zu zersplittern, zu lähmen, zu desorganisieren und sie untereinander und von der Umwelt zu isolieren. “Feindliche” Handlungen sollten so vorbeugend verhindert, eingeschränkt oder unterbunden werden.

[…]

Gegen einzelne Personen gerichtete Maßnahmen der Zersetzung waren gemäß Richtlinie 1/76 etwa die “systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben” oder die “systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens”.

[…]

Die von Jürgen Fuchs als “leiser Terror” bezeichnete Zersetzung galt laut Richtlinie als “relativ selbständige Art des Abschlusses Operativer Vorgänge” und diente somit als Ersatz für Strafverfolgungsmaßnahmen, die in der Honecker-Ära insbesondere bei der Bekämpfung von Oppositionellen aus Gründen der internationalen Reputation häufig politisch nicht mehr opportun waren.

Das ist die Methode, und das LKA Berlin unterscheidet sich da nicht von den Schmähschriften in den Nachbarschaftsbriefkästen, der Schmiererei hier am Haus und der Diffamierung gegenüber dem Arbeitgeber. Ich muss aufgrund der Ähnlichkeit der Vorgehensweise, des Tonfalls, der Argumentation und der Zielsetzung davon ausgehen, dass dieselben Leute dahinterstecken. Ich habe keine Zweifel, dass es da personelle Überschneidungen gibt.

Ach ja, das noch: Im Frühjahr wurde man also noch in die Ecke für rechte politisch motivierte Kriminalität gestellt, wenn man „Zuwanderung“ kritisierte. Mittlerweile aber haben es fast alle Politiker und Journlisten ganz eilig, öffentlich Kritik an der Migration zu äußern und deren Einstellung zu fordern, weil die Kommunen einfach am Ende seien. Das sind die Maßstäbe, nach denen man hier als kriminell eingestuft wird.

Oder um es mit meinen Blog-Worten zu sagen: Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten.

Strafgesetzbuch (StGB) § 241a Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Die Deutsche Bank

Sie hätte diese Anfrage auf keinen Fall beauskunften dürfen. Schon mit Grundkenntnissen hätte man erkennen müssen, dass diese Anfrage faul ist, und es so eine Anfrage rechtlich gar nicht gibt. Noch dazu, wenn man eine eigene Abteilung für „Auskunftsersuchen“ betreibt.

So gewohnheitsmäßig, wie das hier alles abläuft, ist davon auszugehen, dass die sowas in großem Stil beantworten.

Mit Schreiben vom 5.4.2023 hat mir die Deutsche Bank das Konto gekündigt. Ohne Angabe von Gründen. Ohne Unterschrift. Ohne Angabe des Verfassers. Ohne Angabe der Vertretungsbefugnis. Ich habe das zuerst für eine Art Spam, Phishing, Betrugsversuch gehalten. Meine Mailbox ist voll von Mails von Banken, die mir angeblich das Konto kündigen müssen, obwohl ich bei denen gar keines habe, wenn ich nicht sofort da mein Passwort eingebe oder dort Geld einwerfe.

Und mit Schreiben vom 21.4.2023 beauskunftete die Deutsche Bank die Anfrage. (Und stellte später noch 25 Euro in Rechnung.):

Dazu eine CDROM mit einer Datei mit allen Kontobewegungen, aller Spenden einschließlich Namen, IBAN und Verwendungszweck seit 1.1.2021. Betroffen eine dreistellige Zahl von Personen.

Und alle Datenschutzanfragen meinerseits wurden von der Deutschen Bank abgewimmelt. Ich bekam lediglich mal ein Standardblatt mit meinen Stammdaten, und mal den Hinweis, dass ich mich an das LKA Berlin wenden möge, mit dem Aktenzeichen eben jenes Beleidigungsverfahrens.

Die Deutsche Bank wusste selbst nicht, worum es überhaupt geht. Sie hat völlig ungeprüft und auf ein Fax ohne Rechtsgrundlage haufenweise personenbezogene Daten rausgehauen, ein Konto gekündigt, und das alles verheimlicht. Sie musste zwar phantasieren, dass da irgendwelche schweren Straftaten mit diesem Konto vor sich gehen, wusste aber nicht ansatzweise, welche. Oder dass es hier nur darum ging, dass ich einen Blogartikel geschrieben hatte, in dem ich erwähnt hatte, dass Ricarda Lang dick ist und man das auch sagen können muss.

Trotzdem reichte das alles der Deutschen Bank, um ein Konto zu kündigen. Und damit potentiell Kunden zu ruinieren. In einer Zeit, gerade nach Corona, in der viele Unternehmen, Selbständige, Freiberufler finanziell auf dem Zahnfleisch gehen und kurz vor der Pleite stehen.

Und damit Ihr mir als Nichtjuristen nicht einfach so alles glaubt, was Ihr ja auch nicht sollt, hier beispielsweise ein Rechtsanwalt in Gablers Banklexikon:

Bankauskunft gegenüber staatlichen Stellen

1. Strafrechtlich: Kreditinstitute müssen Anfragen zur Aufklärung einer Straftat beantworten, wenn sie nicht von der Polizei, sondern direkt von der Staatsanwaltschaft stammen. Hierzu muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (§ 160 I i.V.m. § 152 StPO) und der Bankmitarbeiter formell zur Zeugeneinvernahme geladen sein (§ 161a I 1 StPO). Dies gilt auch für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, die hiernach nicht dem behördlichen Auskunftsrecht nach § 161 I 1 StPO unterfallen. Das Ersuchen muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Zeugenvernehmung (Gleiches gilt für die Durchsuchung von Bankräumen und die Beschlagnahme von Gegenständen) durch schriftliche Auskunftserteilung abzuwenden. Ungefragt haben die Kreditinstitute (wie jede andere Person) der Polizei Kenntnisse zu geplanten Kapitalstraftaten zu übermitteln (§ 138 StGB).

Dazu gehört auch, dass die Bank die Verhältnismäßigkeit prüft. Und das kann sie nur, wenn in der Ladung steht, worum es eigentlich geht.

Banklexikon. Sollte man eigentlich denken, dass die Deutsche Bank sowas hat.

Oder Kanzlei Brennecke & Partner:

Die Inhaber, Organe und Mitarbeiter der Kreditinstitute sind gem. § 161 a StPO verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen.

Zu Beachten:
Bei der Polizei (= Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) hingegen gilt das Bankgeheimnis, so dass eine Aussagepflicht nicht besteht. Die Aussage vor der Polizei kann demnach unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, wenn die Polizei von der Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt wird.

Der Zeuge ist verpflichtet sich auf seine Vernehmung gewissenhaft vorzubereiten. Anzumerken ist, dass eine Vernehmung des Vorstandes im Hinblick auf einen Geschäftsvorfall, an dem dieser nicht beteiligt war, unzulässig ist.

Ach ja, die AGB der Deutschen Bank:

Auf dieselben AGB hat man sich in der Kündigung berufen.

An wen wurden die Daten weitergegeben?

So ganz klar ist das nicht. Die führen ja, anders als ein ordentlich geführter Betrieb, darüber nicht so genau Buch, wer die Akte bekommt. Die Akte war ja auch für mehrere Wochen einfach weg und unauffindbar.

Zunächst einmal an

  1. das Landeskriminalamt
  2. die Staatsanwaltschaft
  3. die Generalstaatsanwaltschaft

Da konnte dann auch jeder die Datei von der CDROM kopieren.

Dann

  1. an den Zoll.

    Rechtsgrundlage? Grund?

    Eigentlich keinen. Man war merklich enttäuscht darüber, dass man in den Daten nichts Verwertbares fand. Irgendwie hatte man sich wohl sowas vorgestellt, dass der russische Geheimdienst mir eine Million überwiesen und den Auftrag erteilt hat „Agent X, erledigten Sie Annalena Baerbock!“ oder „Beleidigen Sie Ricarda Lang“.

    Stattdessen musste man sehr enttäuscht feststellen, dass das nur allgemeine Unterstützung für mein Blog ist. (Achtung: Künftig werden die den Fehler nicht mehr machen und vor solchen Abfragen kompromittierende Überweisungen mit Mordauftrag oder Honorarzahlungen für Politikerbeleidigungen tätigen, um einen dranzukriegen.)

    Mit merklicher Wut hat man verfügt, die Daten an den Zoll zu schicken, ob die vielleicht was finden.

  2. Die Anwälte von Ricarda Lang.

    Ricarda Lang hatte mich wegen des Blogartikels von einer Kanzlei abmahnen lassen. Ich hatte der Abmahnung aber nicht nachgegeben, sondern im Gegenteil negative Feststellungsklage gegen sie erhoben (läuft noch).

    Und da hat sie ein Problem, ihre Rechtsposition zu belegen. Trotz zweistelliger Zahl von Jurastudiumssemestern konnte sie sich wohl nicht vorstellen, dass so eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen kann und vor Gericht auch nicht unbedingt immer der Dickere, Weiblichere, Politisch Wichtigere gewinnt. Das ist wie Poker: Man kann hoch pokern, und manchmal kommt man mit einem Bluff durch, aber manchmal heißt es „Hosen runter, will sehen!“.

    Nun beklagte sich ihre Kanzlei bitterlich bei der Staatsanwaltschaft, dass meine Feststellungsklage – ein Streit, den sie durch die Abmahnung selbst angezettelt hat, denn die negative Feststellungsklage ist die juristische Reaktion darauf – sie soviel Zeit und Geld koste, das ihr anderswo fehle. Wie traurig. Und wieder mal so feministisch: An dem Mist, den sie selbst angezettelt hat, und den sie nach so vielen Jahren des Jurastudiums eigentlich besser wissen müsste, ist natürlich nicht sie selbst schuld, sondern der böse alte weiße Mann. Noch nie war eine Feministin für irgendetwas selbst verantwortlich. Immer die Männer.

    Und weil sie also ganz dringend etwas brauchte, weil der bitterböse Danisch sie verklagt, obwohl sie den Streit selbst angefangen hat, erbat sie Akteneinsicht.

    Und bekam sie. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen.

    Und weil dann die CDROM schon bei den Akten war, ist anzunehmen, dass die gesamte Akte samt der CDROM in der Anwaltskanzlei von Ricarda Lang landete, und dort Kopien gefertigt wurden.

    Und wenn die Daten meiner Blog-Spender bei der Bundesvorsitzenden der Grünen gelandet sind, dann ist wohl auch die Vermutung nicht fernliegend, dass sie dann gleich zum Geheimdienst der Grünen, dem Projekt „Gegneranalyse“, manchmal auch „Gegnerbeobachtung“ so eine Art parteieigener Stasi.

    Die hatten bis neulich noch eine plakative Webseite unter gegneranalyse.de, aber jetzt kommt da irgendwas mit Gegenmedien. Das gab einigen Aufruhr, zumal sie explizit nach Datenanalytikern suchten.

    Ich hatte dazu schon (mindestens) zwei Blogartikel:

    Und wenn wir gerade dabei sind: Die Nachdenkseiten hatten auch noch einen wichtigen Artikel von Florian Warweg darüber: „Gegneranalyse“ – Das Bundesfamilienministerium finanziert ein Überwachungs- und Diffamierungsportal gegen kritische Medien Die schreiben:

    Der Vorgang ist ein medienpolitischer Skandal, der seinesgleichen sucht und an die Wurzel unseres bisherigen Verständnisses von Demokratie und Pressefreiheit geht. Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) finanzieren mit sechsstelligen Beträgen ein Projekt der Grünen-nahen Stiftung „Zentrum liberale Moderne“ (LibMod) mit dem bezeichnenden Titel „Gegner-Analyse“. Ziel des Projektes ist es laut Darstellung der Stiftung, „systemoppositionelle“ Medien zu überwachen und zu analysieren.

    Und bei denen ist die Datei mit hoher Wahrscheinlichkeit gelandet. Alles andere würde mich sehr wundern.

    Denn, das sollte man nicht vergessen, die Heinrich-Böll-Stiftung der Grünen hatte ja schon mal das Projekt „Agentin.org“ mit öffentlichen Steckbriefen über politische Gegner (inzwischen ist sowas strafbar), auf dem ich auch gelistet war, wonach mir dann hier das Haus beschmiert, Diffamierungsschreiben in die Nachbarbriefkästen geworfen wurden und öffentlich aufgerufen wurde, mich beim Arbeitgeber zu denunzieren. Das übliche halt, Antifa-Technik. Das sind die Methoden der Grünen. Es sind eben Kommunisten.

Und dann hätten wir noch

  1. Den Verfassungsschutz.

    Wie ich auf den komme? Seht Ihr gleich im nächsten Abschnitt.

Der Verfassungsschutz

Wie komme ich jetzt darauf, dass da der Verfassungsschutz drin steckt?

In zwei Schritten.

Der erste war eine Meldung im Oranienburger Generalanzeiger vom 11.6.2021 über ein Online-Symposium für Verfassungsschutzbehörden in Brandenburg. Bei dem sei eben jener Staatsanwalt Rebentisch aufgetreten und habe explizit um Strafanzeigen geworben. Sie würden auch bestimmt nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Das kam mir komisch vor. Denn nicht nur jammert die Berliner Staatsanwaltschaft über enorme Überlastung und Arbeitsberge, weshalb es überaus seltsam ist, wenn da einer kommt und um mehr Arbeit bittet. Sondern auch, weil es im Prinzip das Geständnis der Verfolgung Unschuldiger ist, wenn er als Staatsanwalt vorab, ohne die Fälle zu kennen, eine Zusage abgibt, keinen Fall wegen Geringfügigkeit einzustellen. Dafür gehört der Mann ins Gefängnis. (Nicht für Ankündigung, sondern für die Umsetzung.)

Noch komischer war, dass eben jeder Staatsanwalt Rebentisch einen Gastkommentar zu „Hasskriminalität im Internet“ in paperpress, Nr. 597-31 vom 31.1.2022 veröffentlicht hatte, der in Bezug auf § 188 StGB nicht nur inhaltlich und materiellrechtlich unrichtig ist, sondern auch den Wortlaut des Gesetzestextes unrichtig wiedergibt. Er stellt § 188 fälschlich als Straftatbestand dar, und lässt wesentliche Bedingungen einfach weg, wirbt aber um Strafanzeigen. § 188 ist aber nur eine Strafverschärfung für andere Straftatbestände.

Deshalb habe ich beim Verfassungsschutz Berlin eine Auskunft über mich beantragt und diese Woche erhalten. Ich bin dem Verfassungsschutz offenbar bekannt.

Darin stehen Meldedaten wie Name, die letzten Anschriften, Personalausweis und Reisepass mit Nummer und Gültigkeit, mein Lichtbild, das ich bei der Meldebehörde 2020 für irgendetwas abgegeben habe. Und:

II. Sacherkenntnisse, erlangt im Rahmen der Beobachtung rechtsextremístischer Bestrebungen:

1. Sie betreiben die Internetseite danisch.de. Im Impressum „Hadmut Danisch – Ansichten eines Informatikers“ sind zu Ihrer Person die folgenden Kontaktdaten aufgeführt: PO Box 62308, 8063 Paphos, Cyprus, hadmut@danisch.de.

2. In dem Artikel „Outingflyer bei Hadmut Danisch in der Nachbarschaft verteilt“, veröffentlicht am 23. August 2020 auf antifa-berlin.info, werden Sie als „einer der bekanntesten Blogger der (neu-)rechten Szene“ bezeichnet.

3. Sie waren Tatverdöchtiger einer Beleidigung am 15. Dezember 2021, Az. der Generalstaatsanwaltschaft: 161 Zs 663/22, Az. der Staatsanwaltschaft: 237 Js 1124/ 22.

4. Auf danisch.de veröffentlichten Sie folgende Beitröge:
a) „Die Entweißmännerung der australischen Wissenschaft“ vom 5. Januar 2023;
b) „Chebli und die Stadtficker“ vom 5. Januar 2023;
c) „Frisch gemessert“ vom 11. Januar 2023.

und

Des Weiteren liegt hier eine Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister beim Bundesverwaltungsamt vom 27. Dezember 2022 ohne Einträge vor.

ansonsten

Weitergehende Auskünfte können Ihnen nicht erteilt werden. Einer weitergehenden Auskunft steht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Berliner Verfassungsschutzbehörde gemäß § 31Abs. 2 Satz 1 VSG Bln entgegen. Zudem ist eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Berliner Verfassungsschutzes zu befürchten, § 31 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln.

Die Beschaffung von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen ist gemäß § 5 VSG Bln Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde. Durch die Auskunftserteilung könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gezogen werden. Bei Bekanntwerden der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes in der Öffentlichkeit könnten sich die beobachteten Bestrebungen auf die Art und Weise der Datenerhebung einstellen. Dies würde die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erheblich erschweren.

„Verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Wenn ich das alles so lese, habe ich den Eindruck, dass ich in diesem ganzen riesigen Sumpf nicht nur der Einzige bin, der sich für unsere Verfassung einsetzt, sondern auch der Einzige bin, der sie kennt und sich mit Verfassungsrecht beschäftigt hat.

Ich habe immer mehr den Eindruck, „Verfassungsschutz“ ist wie „Sonnenschutz“ zu verstehen: Der schützt ja auch nicht die Sonne, sondern vor der Sonne. Als ob der Verfassungsschutz die Machthaber davor schützt, dass irgendwer seine verfassungsmäßigen Rechte wie Meinungsfreiheit wahrnimmt. Ich habe da in diesem ganzen Komplex bei keinem einzigen Menschen den Eindruck, dass er die Grundrechte und die Verfassung unseres Staates, Dinge wie Gewaltenteilung und Rechtswegsgarantie, überhaupt kennt, geschweige denn achtet. Das hat überhaupt nichts mehr mit unserer Verfassung zu tun, sondern da geht es durchweg darum, Leute zu bekämpfen, die keine Marxisten sind. Eigentlich müsste der Verfassungsschutz ja nun die Staatsanwaltschaft beobachten, denn die hat ja rechtswidrig versucht, das verfassungsmäßige Grundrecht der Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen. Und dass die objektiv und gemessen verfassungsfeindlichste Partei die SPD ist, weil sie die meisten verfassungswidrigen Gesetze und Gesetzanträge verabschiedet hat und die meisten Verfassungsänderungen, weil ihr die Verfassung nicht passte, scheint auch niemanden zu interessieren.

Tatsache ist aber, dass der Verfassungsschutz nicht nur über die Einstellung des Verfahrens, sondern überhaupt über das Verfahren und die beiden Aktenzeichen, nämlich des Hauptverfahrens und meiner Beschwerde, informiert war. Und die waren nicht öffentlich bekannt.

Also wurde der Verfassungsschutz über das Verfahren direkt von der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft informiert.

Und damit ist an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch diese Datei mit den Kontodaten an den Verfassungsschutz gegangen.

Man wird hier schon als rechtsextrem geführt, weil die Berliner Antifa einem in einem Pamphlet so bezeichnet. Ich habe inzwischen den Verdacht, dass die Antifa selbst vom Verfassungsschutz gesteuert wird und die sich da die Bälle so zuspielen, dass das alles von vorne bis hinten inszeniert ist.

Mein Zentralverdacht

Ich habe den starken Verdacht, dass dieses Strafverfahren nur fingiert und inszeniert war, und es überhaupt nie um Ricarda Lang oder Beleidigung ging. Sondern dass es immer nur darum und einen Vorwand dafür ging, die Kontodaten abzugreifen.

Drei Punkte dazu:

  1. Der Text, mit dem ich Ricarda Lang beleidigt haben sollte, stammte von Ende Dezember 2021. Man hat aber die Kontodaten von Anfang 2021 bis zum Tag der Abfrage abgefragt.

    Kontodaten von zweieinhalb Jahren, um aufzuklären, warum ich Ricarda Lang für dick halten könnte? Während die Staatsanwaltschaft über Überlastung jammert, und meint, sie könnte mir die Aktenkopien frühestens in einigen Wochen machen, weil sie so viele Haftsachen hätten, die wichtiger sind? Wer soll das glauben? An dem Ding stimmt doch wirklich gar nichts.

  2. Es war schon der zweite Versuch.

    Bei der Akteneinsicht ist mir eine Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart in die Hände gefallen.

    Man hatte das im April 2021 schon einmal versucht, damals aber wegen eines Blog-Artikels über Ursula von der Leyen und bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Das hat aber nicht funktioniert, denn die Staatsanwaltin in Stuttgart hatte richtig reagiert: Die sah nämlich inhaltlich keinen § 188, sondern höchstens eine normale Verleumdung, die sie aber auch nicht weiter prüfte, weil es schlicht am Strafantrag fehlte.

    Vermerk: Dem anonym angezeigten Beitrag gem. Bl. 7 ist kein strafbarer Sachverhalt zu entnehmen.

    Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus Gründen des vorstehenden Vermerks/nachfolgenden Bescheids bezüglich des Beschuldigten Hadmut Danisch – keine Straftat […]

    Das war also schon mindestens der zweite Versuch, ein Strafverfahren gegen mich in Gang zu setzen, obwohl keine Straftat vorlag.

    Dann hatte man wohl auf einen passenden Artikel für einen zweiten Versuch gewartet, im Dezember 2021 den über Ricarda Lang gefunden, aber noch abgewartet, bis sie zur Vorsitzenden gewählt wurde, und dann sofort Anzeige erstattet, aber diesmal in Berlin.

Kurz nach diesem ersten Versuch, nämlich Ende April/Anfang Mai 2021, war mir das aufgefallen, dass die Süddeutsche in einem Jubelartikel über Annalena Baerbock schrieb, sie habe einen Bachelor, den es an dieser Universität zu dieser Zeit noch nicht gab. Und damit hatte ich diese Lawine losgetreten, die am Ende den Ausgang der Bundestagswahl beeinflusste und auch, wer Kanzler wurde.

Zur Erinnerung: Die Grünen und die Medien hatten schon Mitte Mai 2021 damit angefangen, die Legende/Auslegung zu verbreiten, dass alle Kritik an Annalena Baerbock nur Propaganda der Russen sei, weil Baerbock gegen Nordstream II sei. Es hieß dann, dass jeder, der überhaupt etwas gegen Baerbock sage, ein von den Russen gekaufter Troll sein müsse.

Grüne sind eben Linke, Marxisten, Kommunisten. Die negieren das Individuum und den Verstand, und sehen nur Kollektive, deren Handeln nur Ergebnis eines Einflusses von außen ist. Und sie halten sich selbst für so absolut und unfehlbar gut, dass man sie gar nicht anzweifeln kann, weil sie die eine universelle strahlende Wahrheit haben. Kein Invidiuum könne jemals Zweifel an ihnen haben, und wenn doch, dann nur als Ergebnis des Einflusses finsterer Mächte im Hintergrund. Nazis, Russen, Kapitalisten, toxische Männer und sowas. Was, nebenbei bemerkt, in einem seltsamen Widerspruch dazu steht, dass die Grünen aus Ungelernten, Studienabbrechern, Lebensversagern, Lebensanfängern, Schweinemelkern und Kinderbuchautoren bestehen, und trotzdem glauben, sie wüssten alles besser und nur sie wüssten es richtig.

Man hat auch mir unterstellt, für die Russen zu arbeiten und rechtsextrem zu sein – während mich die Rechten permanent beschimpfen, russophob, russenfeindlich zu sein und Partei für die Ukraine zu ergreifen.

Der Umstand, dass man unbedingt – und völlig unverhältnismäßig – eine Kontenabfrage ab dem 1.1.2021 haben wollte, zeigt recht deutlich, dass es um anderes als um Ricarda Lang fast ein Jahr später ging. Hier ging es um die Causa Annalena Baerbock.

Deshalb auch die den Akten anzumerkende Enttäuschung darüber, dass in den Kontendaten nichts zu finden war, was irgendwie kompromittiert, sondern ganz einfache Spenden zur Unterstützung des Blogs. Sonst nichts.

Warum aber hat der Verfassungsschutz nicht einfach direkt bei der Bank angefragt?

Die Antwort liefert wieder das Gabler Banklexikon:

2. Verfassungsschutz:

Zur Terrorismusbekämpfung müssen Kreditinstitute bei entsprechendem Verdacht im Einzelfall gegen eine konkret benannte Person schriftlich begründete Anfragen der Behördenleitung des Bundesamts für Verfassungsschutz zum Kunden und zu dessen Kontenbewegungen beantworten (§ 8a II 1 Nr. 2, III BVerfSchG). Dauerauskünfte können für einen Zeitraum von bis zu drei. Monaten verlangt werden (§ 8b I 3 BVerfSchG). Das Ersuchen muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Nach den jeweiligen Voraussetzungen der Landesverfassungsschutzgesetze stehen auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder solche Auskunftsbefugnisse zu. Weitergehend haben öffentlich-rechtliche Kreditinstitute die Pflicht, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über Umstände zu informieren, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in Deutschland erkennen lassen (z.B. § 18 I BVerfSchG).

Denn der Bundesverfassungsschutz darf nach § 8a Bundesverfassungsschutzgesetz durchaus Daten von Banken abrufen. Aber nicht nach Lust und Laune, sondern nur,

… soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

Und auch der Berliner Verfassungsschutz darf nach dem Berliner Verfassungsschutzgesetz, § 8, eine ganze Menge. , sogar geheime Informationen und Vertrauensleute einsetzen, aber erstens nicht gegen das Datenschutzgesetz. Und zweitens: Nur in Berlin. Und die Deutsche Bank sitzt in Hessen. Denn so, wie es in § 4 Absatz 2 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes heißt

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

heißt es ebenso im § 1 Absatz 2 des Hessischen:

Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Hessen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt tätig werden. Das Landesamt darf in anderen Ländern nur tätig werden, soweit die Rechtsvorschriften der anderen Länder dies zulassen.

Das heißt, dass der Berliner Verfassungsschutz ohne Abstimmung mit dem Hessischen Informationen von der Deutschen Bank nicht hätte einholen dürfen. Dazu aber hätte man es begründen müssen. Und das wäre schwierig, denn der Zweck des Berliner Verfassungsschutzes ist in § 1 festgelegt:

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, und damit dem Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit, und nicht deren Bekämpfung. Und auch nicht dem Marxismus.

Vor allem dient er dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder – und nicht der Grünen und ihrer Ideologie.

Der Verfassungsschutz hätte diese Informationen nach geltendem Recht nicht abgreifen dürfen.

Deshalb hat man es wohl als Strafverfahren getarnt.

Datenschutz: Besonders geschützte Daten

Wir haben hier noch einen ganz bösen Knackpunkt: Denn das Landeskriminalamt (und der Verfassungsschutz) hat das ganze ja gezielt unter der Prämisse der Politisch Motivierten Kriminalität „rechts“ behandelt, und die Spender meines Blogs mit Namen und Kontonummer erhoben.

Artikel 9 DSGVO:

Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
[…]

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

Das heißt, dass die Bank, die Staatsanwaltschaft, das Landeskriminalamt diese Daten gar nicht hätten verarbeiten dürfen, sondern nur und erst das Gericht selbst, sofern es für dessen Tätigkeit erforderlich wäre. An dieser Stelle darf ich anmerken, dass das Gericht die Sache nicht nur eingestellt hat und die Beiziehung dieser Daten in keiner Weise für erforderlich hielt, sie auch gar nicht angesehen hat, sondern gegenüber meinem Rechtsanwalt Verwunderung und Unverständnis über die Kontenkündigung geäußert hat.

Eine ganz zentrale Frage ist aber nun: Gilt das Datenschutzrecht überhaupt für Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt? Und wenn, welches?

Artikel 2 Absatz 2 DSGVO

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

[…]

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Es wird mitunter die Meinung vertreten, dass die DSGVO für Polizei und Staatsanwaltschaft nicht gilt. Das stimmt so nicht ganz, denn das gilt nur zu eben diesem Zweck, und diesem Zweck diente diese Abfrage hier eben überhaupt nicht.

Es wird aber noch unübersichtlicher, denn auch das BDSG (neu) hat dazu etwas, nämlich einen eigenen Teil:

§ 45 BDSG Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. 5Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

§ 48 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere sein

  1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

§ 49 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken

1Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Hat auch niemanden interessiert. Obwohl § 500 StPO sagt:

Strafprozeßordnung (StPO) § 500 Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt

1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Und dann gibt es noch das Berliner Datenschutzgesetz, dessen § 50 Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, und dessen § 51 die üblichen Meldepflichten für Datenschutzpannen vorschreibt. Hat man auch nicht beachtet.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Das, was hier bei der Deutschen Bank abgelaufen ist, ist datenschutzrechtlich ein Totalausfall. Und es ist kein Einzelfall, die scheinen das mit ihrer Beauskunftungsabteilung geschäftsmäßig so zu machen. Je nach Umfang der insgesamt unrechtmäßig Daten wären hier in Anbetracht der Größe der Deutschen Bank Bußgelder im 6- bis hin zum 9-stelligen Bereich fällig. Die Datenschutzbeauftragte von Berlin hat neulich einer anderen, kleineren Bank ein Bußgeld von 300.000 Euro auferlegt, weil die in einem Fall einem, der ein Konto beantragt hatte, das Konto automatisiert verweigert und das nicht ausreichend begründet hatte. Um mal die Größenordnung der Bußgelder darzulegen. Und allein in meinem Fall waren hier eine dreistellige Zahl von Personen betroffen.

Ich hatte den Hessischen Beauftragten schon relativ früh hinzugezogen, als ich selbst noch nicht wusste, was hier passiert, eben um das zu erfahren. Nach der Kündigung des Kontos hatte ich nach Art. 15 DSGVO alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Kündigung abgefragt, und dann „inspiriert“ durch dieses Bußgeld der Berliner Datenschutzbeauftragten auch noch speziell nach Daten automatisierter Verarbeitung und Scoring, weil ich zunächst den Verdacht hatte, dass man die Konten mit einer „vergifteten“ Spende abschießt. Dass da also irgendein Geheimdienst ein Konto irgendeines Drogen- oder Waffenhändlers unter Kontrolle hat und mir dann einfach eine Spende überweist, und irgendein Filter dann die IBAN erkennt und zuschlägt.

Der Landesbeauftragte – genauer gesagt, einer seiner Mitarbeiter – tat zwar im Prinzip was, aber effektiv sehr, sehr wenig. Eigentlich ging es immer nur darum, die Deutsche Bank anzustupfen, so in der Art von „Schickt dem Danisch halt mal was“, aber ich habe nie gesehen, was da läuft. Ich hatte mal geäußert, dass ich schwere Zweifel daran habe, dass die Deutsche Bank überhaupt einen Datenschutzbeauftragten hat, weil er überhaupt nicht in Erscheinung trat und alle Datenschutzangelegenheiten – wenn denn überhaupt – der Kundenservice ausführte. Man versicherte mir, dass die Deutsche Bank einen Datenschutzbeauftragten habe und man sich dessen gewiss sei, weil man ihn persönlich kenne, aber Unternehmen eben nicht verpflichtet seien, dessen Identität offenzulegen.

Schaue ich mir dieses Totalversagen und Gepansche an, habe ich immer noch Zweifel, dass sie effektiv einen haben und der nicht nur pro Forma den Posten besetzt und die Klappe zu allem hält.

Ich habe von der Deutschen Bank immer nur tröpfchenweise Briefe bekommen. Meistens steht außer Abwimmelformulierungen gar nichts drin. Dann habe ich mal eine Stammdatenauskunft bekommen (Name, Anschrift, Ausweisnummer usw.), nach der man dem Datenschutzbeauftragten erklärt hatte, mir Auskunft gegeben zu haben, und der hielt das für erledigt, und ich musste dem dann erst klarmachen, dass da überhaupt nichts von den verlangten Informationen drin steht. Denn wie ich heiße und wo ich wohne, das weiß ich schon. Dazu brauche ich keine Datenschutzauskunft. Und dann gab es auch mal ein Schreiben, wonach man das Konto nach § 25h Kreditwesengesetz gekündigt habe, aber ohne das näher zu erklären. Und bezüglich der CDROM teilte man mir nur ein Aktenzeichen mit, ich möge mich an die Polizei wenden (das Aktenzeichen der Causa Ricarda Lang), was mir nichts nutzte, weil die Akte ja gerade nicht verfügbar war.

Und so plätscherte das hin, und nicht nur die Deutsche Bank, sondern auch der Datenschutzbeauftragte von Hessen hielten mich hin. Der schrieb mir, dass ich ein Schreiben von der Deutschen Bank bekommen würde. Das dauerte dann so zwei Wochen. Da stand nichts drin. Das habe ich dem dann gesagt und der Zirkus ging von vorne los.

Bis zum 13.9.2023. Da bekam ich morgens endlich Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, habe die Aktenfotos gemacht, auf denen dieser Blogartikel hier beruht, und wollte gerade den Datenschutzbeauftragten anschreiben, wonach die Deutsche Bank massiv Datenschutzvorschriften verletzt und unrichtige Leer-Auskünfte erteilt hatte, da bekam ich gerade – so ein Zufall aber auch – eine Mail:

Sehr geehrter Herr Danisch,

ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 08.09.2023. Die Stellungnahme der Bank liegt mir nunmehr vor. Die Bank teilt darin mit, Ihnen mit Schreiben vom 11.09.2023 entsprechend Auskunft erteilt zu haben. Ein Hinweis darauf, dass Ihnen die Bank Geldwäsche vorwirft, ergibt sich weder aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen, noch aus der mir vorliegenden Äußerungen der Bank.

Grundsätzlich ist eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO vollständig, wenn die zur Person gespeicherten Daten beauskunftet werden. Wenn die Kündigung ohne Angaben von Gründen ausgesprochen worden ist, ist dieses datenschutzrechtlich entsprechend so zu beauskunften, wie es gespeichert ist.

Dieses ist Ihnen seitens der Bank auch so mitgeteilt worden. Um der Bank einen Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO zur Last zu legen, müsste ich den Beweis führen können, dass die Bank unvollständig Auskunft erteilt hat. Dieses ist mir aufgrund der Sach-und Rechtslage vorliegend nicht möglich, weswegen ich vorliegend zu dem Prüfergebnis komme , dass die Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO nicht zu beanstanden ist.

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu können.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden

erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Kapitel 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[Mitarbeiter des Beauftragten]

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Auskunfteien, Inkasso
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Sofern da nicht gerade im Hintergrund direkte Kommunikationsverbindungen bestanden und der irgendwie erfahren hatte, dass ich wenige Stunden vorher an die Akten kam und herausfand, dass das so eben nicht stimmt, hat er nicht gewusst, was da gelaufen ist. Er hätte es aber wissen müssen, denn das ist seine Aufgabe. Und dass das so unwahr ist, zeigt ja das oben gezeigte Auskunftsersuchen des Landeskriminalamtes, mit dem man das Konto abgeschossen hat.

Zwar nötigt das LKA Berlin hier die Bank zum Schweigen, indem sie – haltlos – mit einem Strafverfahren wegen Strafvereitelung droht. Das ist aber Unfug und keine Ausnahme vom Auskunftsanspruch. Insbesondere dann, wenn es dieses Auskunftsverfahren so rechtlich nicht gibt.

Ich habe dagegen bereits Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Das wird bestimmt noch lustig.

Wer ist der Landesbeauftragte für Datenschutz in Hessen?

Prof. Dr. Alexander Roßnagel

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel wurde am 10. Dezember 2020 auf Vorschlag der Landesregierung vom Hessischen Landtag einstimmig in das Amt des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt. Er hat dieses Amt am 1. März 2021 angetreten.

Zuvor war er Seniorprofessor für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Recht der Technik und des Umweltschutzes an der Universität Kassel. Er leitet dort die „Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)“ und ist Direktor des Wissenschaftlichen Zentrums für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG). Nach seiner Dissertation in Gießen und seiner Habilitation in Darmstadt war er zuerst Professor an der Hochschule Darmstadt und seit 1993 Universitätsprofessor an der Universität Kassel. Er hat viele interdisziplinäre Forschungsprojekte zu Fragen des Datenschutzes durchgeführt. Von 2003 bis 2011 war er Vizepräsident der Universität Kassel.

Uni Kassel. Ganz linker Laden. Und es sieht nicht danach aus, als hätte der konkrete Berufserfahrung in der Praxis.

Noch Fragen?

Ja.

Wer hat denn den ausgesucht?

Die Grünen. Sie freuen sich jedenfalls sehr über ihn. Hier und hier:

Professor Roßnagel wurde von der Landesregierung Hessen am 30.11.2020 für die Wahl zum Hessischen Landesdatenschutzbeauftragten vorgeschlagen.

Der Wahlvorschlag von der schwarz-grünen Landesregierung wird dem Hessischen Landtag am Donnerstag, 10 Dezember 2020, in seiner 62. Plenarsitzung zur Abstimmung vorliegen.

Und die gucken dann weg, wenn hier ein von den Grünen angezetteltes und von einer von Grünen eingerichteten Abteilung der Staatsanwaltschaft ein Pseudo-Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung der Grünen-Vorsitzenden Ricarda Lang erfolgt und Daten von Grünen-Kritikern herausgegeben werden, vermutlich sogar bis zum Grünen-Geheimdienst „Gegneranalyse“. Mit dem habe ich noch ein Hühnchen zu rupfen. Die große Runde Datenschutz. Die mit den Sehenswürdigkeiten.

Sahnehäubchen: Die DSGVO wurde von den Grünen gemacht.

Der seltsame § 188 StGB

Dieses ganze Verfahren hätte ja gar nicht stattgefunden ohne diesen seltsamen § 188 StGB.

Strafgesetzbuch (StGB) § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 194 Absatz 1 Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

Und das ist eigentlich Unfug. Um das zu verstehen, muss man die Genese verstehen, denn dieser § 188 wurde mehrfach aufgebohrt, nämlich bezüglich der Personen, die er umfasst, erweitert, und bezüglich der Straftaten. Ursprünglich umfasste der nur Verleumdung und üble Nachrede. Die Beleidigung kam neulich erst dazu.

Die Vorschrift ist älter als die Bundesrepublik, denn sie geht auf ein (damals noch schärferes) Recht der drei westlichen Besatzungsmächte zurück, um nach dem Krieg in Deutschland wieder eine Regierung aufzubauen. Man wollte ja damals – der kalte Krieg gegen die Russen zog auf und im Zusammenhang mit Kryptographie und Geheimdiensten hatte ich ja schon beschrieben, dass die Amis es sehr eilig damit hatten, Deutschland wiederzubewaffnen, damit der Riegel gegen den Kommunismus wieder steht – schnell wieder einen funktionierenden Staat. Und damit das geht, hat man damals unter Strafe gestellt, Politiker zu verleumden oder ihnen übel nachzureden. Was genau der Grund war, habe ich noch nicht herausgefunden, aber es ist nicht schwer, sich auszumalen, dass man sich damals gegenseitig unterstellt hat, Nazi gewesen zu sein. Im Prinzip war diese Vorschrift quasi das Gegenteil einer Entnazifizierung, denn es ist ja bekannt, dass die Verwaltung und Justiz der frühen Bundesrepublik voller Alt-Nazis war. Man hat das in Kauf genommen, weil man niemanden sonst mit Verwaltungserfahrung hatte. Die Bundesrepublik wurde gezielt und gewollt, mangels Alternativen, aus Nazis gebaut, und das war anscheinend, wohl die Strafvorschrift, die Ruhe schaffen sollte. Daraus wurde dann zunächst der § 187a, der dann irgendwann in 188 umnummeriert wurde. Um das zu finden, muss man aber nach 187a suchen.

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) wurde § 187a StGB dann in das Strafgesetzbuch eingefügt, und blieb lange Zeit praktisch unverändert, wurde nur zu 188.

Neulich hat man den dann ausgedehnt, bezüglich der erfassten Personen, und die Beleidigung hinzugefügt. Was eigentlich juristischer Quatsch ist, denn Verleumdung und üble Nachrede über einen Politiker richten sich als Desinformation Dritte und sind so geeignet, dessen „öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“, weil Leute falsche Informationen bekommen. Mit einer Beleidigung dagegen ist das prinzipiell nicht möglich, weil sich die Beleidigung immer primär an den Beleidigten selbst richtet. Und das wird derjenige ja selbst wissen, ob sie stimmt oder nicht. Ein Politiker, der „Wildsau“ genannt wird, muss schon selbst erkennen können, ob er oder ob er nicht. Deshalb ist die Beleidigung strukturell nicht geeignet, den Sachverhalt des § 188 auszulösen.

Man wollte aber unbedingt ein Mittel, um Leute strafrechtlich zu verfolgen, die sich kritisch über Politiker oder Politik äußern. Während eine Verleumdung oder eine üble Nachrede eine konkrete, unrichtige Tatsachenbehauptung voraussetzen, die man erst einmal beschreiben muss, ist die Beleidigung (s.o.) ein völlig willkürlicher Gummiparagraph. Das kann man erst einmal wegen allem unterstellen. „Ricarda Lang dick“ – Beleidigung! Der Knackpunkt ist nämlich, dass hier kein Strafantrag erforderlich ist, und der „Beleidigte“ sich nicht beleidigt fühlen oder überhaupt davon wissen muss. Beliebige andere können, auch anonym, erklären, dass das eine Beleidigung zu sein hat, und die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren eröffnen. Er muss einfach nur „besonderes öffentliches Interesse“ sagen, und es nicht einmal begründen oder qualifizieren. Es weiß auch keiner, was das ist.

Und ich habe den starken Verdacht, dass es bei dieser Erweiterung des § 188 primär nicht darum ging, Beleidigung zu bestrafen, sondern Strafverfahren zu fingieren um unter deren Vorwand Kritiker auszuspionieren.

Woher kam also diese Änderung?

Die Änderung findet sich im „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität*“ vom 30. März 2021, also von vornherein politisch einseitig, Linke zum Beispiel werden nicht erfasst. Und wenn die gegen einen ermitteln, steht man gleich im Licht von „Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und landet sofort in der Abteilung der Staatsanwaltschaft, in der die „passenden“ Leute sitzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, Seite 441 ff.

Begründung?

Eigentlich nicht.

Wer hat das beantragt?

Steht auch nicht dabei.

Man muss schon etwas suchen. Denn § 188 ist ein Brei, der von vielen Köchen verdorben wurde, da haben sie alle drin rumgerührt. Aufschlussreich der Antrag der Grünen, BT-Drucksache 19/17750, in dem sie einen Antrag der CSU kommentieren:

Die Beleidigungsdelikte in Anlehnung an den Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für ein „Gesetz zur nachdrücklichen strafrechtlichen Bekämpfung der Hassrede und anderer besonders verwerflicher Formen der Beleidigung“ (Stand 04.11.2019 – www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/) regeln mit der Maßgabe, bei der Einbeziehung der Kommunalpolitiker und Kommunalpolitikerinnen in § 188 StGB-E (schwere Beleidigung, üble Nachrede, schwere Verleumdung) eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Einbeziehung auch der in den Untergliederungen der Stadtstaaten tätigen sicherzustellen.

Die Änderung kam aus Bayern, Justizminister Georg Eisenreich, umfasste zunächst aber nur die „Schwere Beleidigung“.

Der Bundesrat war nicht so begeistert, die wollten das viel weitergehend haben, BT-Drucksache 19/18470:

Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 (§§ 185 bis 194 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der Ehre einer umfassend(er)en Modernisierung bedürfen und weitergehenden Schutz- und Reformerfordernissen anzupassen sind.

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Bereich der Beleidigungsdelikte verschiedene punktuelle Änderungen vor. So ist etwa ein Qualifikationstatbestand für öffentliche Beleidigungen vorgesehen oder eine klarstellende Ergänzung der Vorschrift zur üblen Nachrede und Verleumdung von Personen des politischen Lebens in § 188 Strafgesetzbuch (StGB).

Fraglich bleibt aber, ob der Gesetzentwurf dem tatsächlichen Reformbedarf damit bereits ausreichend Rechnung trägt. So entstammen die Regelungen zur Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung noch aus der Zeit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871. Aus diesem Grund geben sie auch keine angemessene Antwort auf Phänomene, die erst in jüngerer Zeit, namentlich aufgrund der Entwicklung des Internets und der hiervon beeinflussten gesellschaftlichen Entwicklung zum Vorschein getreten sind und die erhebliche Gefahren – auch und gerade – für den Schutz der Persönlichkeit vor Ehrangriffen hervorgerufen haben. Das betrifft insbesondere Fälle der Äußerung gesteigerter Missachtung, wie sie in der Hassrede („Hate Speech“) zum Ausdruck kommt, etwa in Gestalt rassistischer Kommentare. In diesen Themenkreis gehören auch Fälle des „(Cyber-)Mobbings“, sofern diese, wie häufig, (auch) in ehrverletzenden Äußerungen zum Ausdruck gelangen.

Namentlich auf diese Phänomene kennen die Regelungen des Beleidigungsstrafrechts bislang keine angemessene und hinreichend spezifische Antwort. So lässt sich den Tatbeständen der besondere Unwertgehalt derartiger Taten zumeist nicht entnehmen, auch fehlt es weiterhin an der Regelung strafschärfender Begehungsformen und schließlich werden die Taten durch die bestehenden Strafrahmen häufig in die Nähe von Bagatellkriminalität gerückt. Auch die Regelungsvorschläge im Gesetzentwurf der Bundesregierung tragen dem nicht ausreichend Rechnung.

Zweifel bestehen aber auch, ob die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommene Ergänzung des § 188 Absatz 1 StGB den Schutzerfordernissen zugunsten von Personen des politischen Lebens ausreichend Rechnung trägt. Das betrifft etwa die Frage, ob der Schutz über Fälle der üblen Nachrede und Verleumdung hinaus auch auf Beleidigungen nach § 185 StGB erstreckt werden sollte. Gleichermaßen bleibt zu diskutieren, ob die bislang in § 188 StGB vorgesehene Eignungsklausel den Schutz politisch tätiger Personen nicht zu weitgehend einschränkt und die damit verbundene Bewertungsunsicherheit in der Strafrechtspraxis nicht durch eine anderweitige Regelung beseitigt werden sollte.

Meinungsfreiheit und Grundrechte kommen da nicht vor. Es geht immer nur darum, es zu verschärfen, zu verschärfen, zu verschärfen, ohne jemals zu erfassen, was der ursprüngliche Zweck des § 187a war. Und dann schließlich in BT-Drucksache 19/20163:

Die Fraktion der CDU/CSU merkte an, dass Einigkeit darüber bestehe, dass Hass, Hetze, Bedrohungen und Beschimpfungen in den sozialen Netzwerken von der Gesellschaft und vom Deutschen Bundestag nicht hingenommen werden könnten. Für ihre Bekämpfung seien eine Anzahl von Maßnahmen erforderlich; mit dem vorgelegten Gesetzentwurf gehe man einen guten, richtigen und wichtigen Schritt. Ein zentraler Aspekt sei die im NetzDG eingeführte Ausleitungspflicht; Ziel sei hier, strafbare Inhalte und auch die Daten, die für die Identifikation und Bestrafung der Täter notwendig seien, auszuleiten. Mit dem ebenfalls diskutierten Quick-Freeze-Verfahren würde dies wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung möglicherweise schlechter gelingen. Die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Strafrecht eröffneten den Ermittlungsbehörden weit gehende neue Möglichkeiten, die von Änderungen im Strafprozessrecht begleitet würden. Bedauerlich sei, dass für die Abfrage von Daten bei Telemediendienstleistern künftig gemäß § 100g StPO ein Richtervorbehalt bestehe, denn dies könne zu zeitlichen Verzögerungen und einer Einschränkung der Effektivität der Strafverfolgung führen. Deshalb sei eine Evaluationsklausel in das Gesetz aufgenommen worden. Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen würden wichtige Ergänzungen des Entwurfs, gerade auch im prozessualen Teil, vorgenommen. So würden durch einen neuen § 10a im BKA-Gesetz deutliche Klarstellungen bezüglich der Befugnisse des BKA geschaffen; außerdem solle der Tatbestand des § 188 StGB auf Fälle der Beleidigung gemäß § 185 StGB erweitert werden.

Wieso ausgerechnet die Bayern?

Die haben sogar eine eigene Webseite dafür: https://www.bayern-gegen-hass.de/. Mit Link auf die Meldestelle REspect!, von der die Anzeige gegen mich kam. Dazu heißt es hier über den bayerischen Justizminister Georg Eisenreich und eine Staatsanwältin: “Konsequent gegen Hass” – Maßnahmenpaket der Justiz gegen strafbare Hate-Speech

Beauftragter der bayerischen Justiz zur Bekämpfung von Hate-Speech

Die bayerische Justiz hat als erste in Deutschland zum Jahreswechsel 2019/2020 einen Hate-Speech-Beauftragten zentral für ganz Bayern bestellt. Er ist bei der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus bei der Generalstaatsanwaltschaft München (ZET) angesiedelt. Zum 4. Oktober 2022 wurde Staatsanwältin Teresa Ott zur Hate-Speech-Beauftragten der Bayerischen Justiz ernannt.Gemeinsam mit ihrem Team koordiniert sie die Arbeit der Sonderdezernate “Hate-Speech” der örtlichen Staatsanwaltschaften und unterstützt sie bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech. Dies gilt sowohl für die rechtliche Argumentationsfähigkeit als auch für die Kenntnis der technischen Möglichkeiten im Rahmen der Ermittlungen. Die Hate-Speech-Beauftragte sorgt auch für möglichst einheitliche Maßstäbe bei der Sachbehandlung.

Einrichtung von Sonderdezernaten “Hate-Speech”

Bei jeder der 22 bayerischen Staatsanwaltschaften wurden Sonderdezernate zur Bekämpfung von Hate-Speech eingerichtet. Dort werden die in der Behörde zu bearbeitenden Verfahren, die strafbaren Hass und strafbare Hetze im Internet zum Gegenstand haben, gebündelt. In diesen Referaten bildet sich besondere Erfahrung und Expertise. Die befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vernetzen sich überörtlich und verstärken als schlagkräftige Einheit den strafrechtlichen Kampf gegen Hate-Speech.

Das sind dann genau solche Läden wie die Abteilung der Staatsanwaltschaft Berlin, bei der ich gelandet bin, die auf politisch Andersmeinende losgehen, aber nicht die geringste Ahnung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit haben und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht kennen. Ein Staatsanwalt sagte ja zu mir, es sei sehr schwierig, sich da einzulesen. Verfassungsrecht ist, als würde ich altaramäisch sprechen. Ich hatte immer wieder das Gefühl, dass ich unter all den Demokratiekriegern und Verfassungsschützern der Einzige bin, der weiß, was in der Verfassung steht und welche Grundrechte die Demokratie enthält. Ich hätte auch nicht entdeckt, dass das in den Drucksachen zu Bundestag und Bundesrat irgendwie vorgekommen wäre. Oder dass die überhaupt verstehen (oder es wollen oder versuchen), was sie da tun. Da werden Gesetze nach persönlichen Befindlichkeiten gemacht.

Dafür kann man dann die Kontaktleute des Verfassungsschutzes an einer Stelle zentral unterbringen.

Und wie kam’s?

Kooperation mit der Meldestelle “REspect!”

Anknüpfend an den Erfolg der bereits bestehenden Online-Meldeverfahren haben das Staatsministerium der Justiz, das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit dem Sozialministerium und der Jugendstiftung Baden-Württemberg eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, wonach die im Demokratiezentrum Baden-Württemberg angesiedelte Meldestelle “REspect!” nunmehr auch ausdrücklich allen bayerischen Bürgerinnen und Bürgern zur Meldung von Hate-Speech zur Verfügung steht. Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger auch eine Beratung. Dieses Pilotprojekt eröffnet die Möglichkeit über die Seite www.meldestelle-respect.de, Hate-Speech schnell und einfach online zu melden. Die Meldungen werden zunächst von REspect! auf strafrechtliche Relevanz geprüft und sodann an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.

Meldestelle “REspect!” ist der Laden, der mich angezeigt hat. Und die ich für eine Tarnorganisation des Verfassungsschutzes halte.

Na, sowas.

Die CSU kooperiert mit den Grünen.

Wo doch die Distanz zwischen CSU und Grünen in der dynamischen Einheit Aiwanger gemessen wird. Seit die Süddeutsche versucht hat, die Freien Wähler rauszuschießen und die CSU in eine Koalition mit den Grünen zu zwingen. Eben jene Süddeutsche, die den Jubelartikel über Annalena Baerbock hatte, mit dem sie Kanzlerin werden sollte, und in dem ich den falschen Bachelor gefunden habe, womit wir wieder am Anfang wären und sich der Kreis schließt. Eine unselige Verbindung.

Es sieht aber danach aus, als ob CSU und Grüne gerade miteinander schaukeln, weil sie in Bayern und auf Bundesebene in die Koalition wollen, zumindest manche von ihnen. Söder wurde ja auch intern kritisiert, weil er bei den Freien Wählern blieb. So gesehen könnten meine Blogartikel über Baerbock sogar dafür gesorgt haben, dass die Grünen schwächer und die SPD stärker wurden und es zu rot-grün-gelb statt schwarz-grün-gelb kam.

Im Ergebnis halte ich den § 188 in seiner neuen Version, ebenso wie § 130 Volksverhetzung in erster Linie für Tarnparagraphen zur geheimdienstlichen Ausforschung, weil man mit diesen zwei Gummiparagraphen Strafverfahren gegen jeden fingieren kann, der irgendwas gegen Personen oder Politik äußert. Und hat man erst einmal ein Strafermittlungsverfahren, hat man den (doch nicht so) perfekten Vorwand, Bankkonten und dergleichen auszuforschen. In Berlin sind auch Hausdurchsuchungen überaus beliebt.

Es geht nicht um die Strafen. Es geht um Einschüchterung, Ausforschung, und, wie hier, um Zerstörung der Konten, der Nachbarschaftsbeziehungen, der beruflichen Position.

Langjährige Leser werden sich erinnern, dass ich so etwas schon einmal beschrieben hatte, vor über 10 Jahren. Ich war ja mal in der Vorratsdatenspeicherung tätig, und hatte den ganz dringenden Eindruck, dass gewisse Auskunftsrechte, namentlich im Urheberrecht, eine getarnte Abfrageschnittstelle für Geheimdienste sind. Ich hatte da nämlich eine obskure Anfrage einer vorgeblich britischen Kanzlei, die eine seltsame Liste von – ich glaube, es waren 500, bin aber nicht mehr sicher – IP-Adressen und Zeitpunkte zur Abfrage vorlegte, und die ich unter ihrer angeblichen Adresse auf Google Street View nicht entdecken konnte. Ich hatte den dringenden Eindruck, dass da ein Geheimdienst anfragt und eigentlich nur ein paar dieser IP-Adressen tatsächlich angefragt werden, und der Rest nur dazu da ist, dass man nicht erkennt, nach welchen und wem sie fragen. Nicht die Nadel im Heuhaufen, sondern die Nadel im Nadelhaufen.

Ricarda Lang

spielt in dem ganzen Spiel meines Wissens nur eine Nebenrolle, nämlich die der nützlichen Id..eologin. Weil man sich zuverlässig darauf verlassen kann, dass sie sich von nahezu allem beleidigt und diskriminiert fühlt, und weil sie so egozentrisch ist, dass sie überzeugt ist, dass sich alles, die ganze Welt, immer nur um sie dreht. In meinem strittigen Artikel ging es um und gegen Ulf Poschardt und seinen WELT-Artikel. Stand sogar groß drüber. Nicht die Welt drehte sich um sie, es war nur die WELT.

Nancy Faeser

Kommt in der ganzen Angelegenheit direkt nicht vor.

Es riecht aber danach, als würde sie hinter den Kontensperrungen stecken, denn in den eingangs verlinkten Artikeln über die Machenschaften von BR und CeMAS wird sie – von denen – immer wieder erwähnt, als seien die ihre Schergen und Handlanger.

Ob ein Zusammenhang zwischen Faeser als SPD-Chefin in Hessen und den Datenschutzvorgängen um die Deutsche Bank in Hessen bestehen? Weiß ich derzeit nicht.

Haldenwang als Verfassungsschutzchef verursacht bei mir aber Unbehagen.

Wertung

Das hat nichts mehr mit einem Rechtsstaat, Demokratie, Meinungsfreiheit, Datenschutz zu tun.

Unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Strafverfahrens werden da vertrauliche – und datenschutzrechtlich als politische Meinungen besonders geschützte – personenbezogene Daten abgezogen und weiterverteilt. Und die Staatsgewalt in Form der Polizei selbst schießt als direkten Angriff gegen die Meinungs- und Pressefreiheit Leuten die Konten weg.

Und dann erzählt man uns, dass seien doch die „demokratischen Parteien“, die „Verfassungsverteidiger“, und jeder, der mit ihnen nicht einer Meinung ist, „rechtsextrem“, „kriminell“, „verfassungsfeindlich“.

Ich habe in diesem ganzen Sumpf aber noch keinen entdeckt, dem ich hinreichende Kenntnis von geltendem Recht und der Verfassung attestieren könnte. Die kennen sie nicht nur nicht, sie interessieren sich auch nicht dafür – und sind oft noch intellektuell davon überfordert wie ein Universitätsprofessor.

Im Ergebnis haben wir da eine staatliche Schattenwirtschaft, die sich um Datenschutz, Grundrechte, Meinungsfreiheit, Gesetze überhaupt nicht mehr schert, und einfach macht, was ideologisch gerade opportun ist. Die ihre Bürger mit rechtswidrigen und kriminellen Methoden ausspioniert und politisch erfasst.

Hier wird noch einiges aufzuklären sein, besonders in Datenschutzhinsicht. Das Landeskriminalamt hätte diese Anfrage nicht stellen und die Deutsche Bank hätte sie nicht beauskunften dürfen.

Paranoia

Überlegt Euch mal, was für ein Riesen-Aufwand hier getrieben wurde, weil ich gesagt hatte, dass Ricarda Lang dick sei. Was für ein Riesen-Apparat da in Bewegung gesetzt wurde.

Während die Grenzen der Bundesrepublik und damit ihr Bestand einstürzen, weil nicht genug Personal an den Grenzen zur Verfügung steht.

Epilog

DIE WELT aktuell über das Datendebakel bei der Deutsche-Bank-Tochter Postbank:

Und es tauchen neue Probleme auf, etwa bei „behördlichen Auskunftsersuchen“.

Mit diesen fordern zum Beispiel Staatsanwaltschaften Informationen über die Geldflüsse verdächtiger Personen ein. Mehrere Behörden sollen sich sogar bei der BaFin beklagt haben, weil sie diese nicht oder sehr spät erhalten haben, wodurch sich Strafverfahren verzögerten. In der Bank soll sich nun eine eigene „Task Force“ mit dem Thema beschäftigen. BaFin und Deutsche Bank äußerten sich auf Anfrage nicht.

Na, wie schön, dass die Auskunftsersuchen so leicht und problemlos funktionieren, wenn gar keine Straftat vor- und der Anfrage zugrundeliegt, aber die Grünen ihre Kritiker ausspionieren.

In der Sendung „hart aber fair“ vom 25.9. ein Gespräch zwischen Tino Chrupalla (AfD) und Katrin Göring-Eckardt (Grüne) über Meinungsfreiheit für Ossis, die nach der Wende kurz aufflackerte, aber wieder verschwunden ist:

Chrupalla sagt, dass die Postbank ihm das Konto gekündigt habe, weil er in der AfD sei.

Klamroth erstaunt/ungläubig.

Göring-Eckardt dazu und zu ihrer DDR-Kindheit:

Göring-Eckardt: Es war vollkommen klar, ich musste draußen etwas anderes sagen als zuhause. Meine Eltern haben mir beigebracht, sag das bloß nicht, Deine freie Meinung da draußen ist ein Problem.

Einwurf Chrupalla: Das ist doch heute wieder so!

Göring-Eckardt: Nein! Ich kann überall alles sagen.

Chrupalla: Ja, einmal.

Göring-Eckardt: Wir sind ein freies Land. Sie können überall alles sagen. Nein Sie können auch jedesmal, jeden Tag, überall [Beifall] alles sagen. … so, dass wir uns das jeden Tag anhören müssen, in diesem freien Land. Das gehört nämlich auch dazu, auch im Öffentlich-Rechtlichen Fernsehen. Auch im Deutschen Bundestag. In vielen Parlamenten in dieser Republik. Also es ist total albern zu sagen, man darf das nicht.

Und das andere ist halt: Für die Diktatur gilt, es kann halt jeden Tag vorbei sein. Du kannst ein schönes Erlebnis haben, einen schönen Urlaub, einen schönen was weiß ich, in der Schule es nett haben. Aber: Du sagst einen falschen Satz, und schon bist Du draußen, im Gefängnis oder irgendwo. Und das ist der relevante Unterschied zwischen Diktatur und Demokratie.

Wenn man hier in diesem Land heute sagt, dass es sehr wohl erlaubt und verfassungsmäßig geschützt ist, zu sagen, dass Ricarda Lang dick ist, nämlich weil sie eben dick ist, und ansonsten über sie nicht viel zu finden ist, dann hat man ein Strafverfahren am Hals, gerät in eine komplette grüne Beschuldigungsmaschinerie, eine Stasi erfasst heimlich alle Kontakte und Zahler, obwohl datenschutz- und strafverfahrensrechtswidrig, und schießt einem das Konto weg.

Demnach sind wir in einer Diktatur.

In einer grünen.

Der wesentliche Unterschied ist, dass wir hier in der Diktatur einer lediglich 15%-Partei leben.

Zwei andere untrügliche Merkmale einer Diktatur sind, wenn man heimlich von einer Stasi ausgeforscht wird, und wenn einen Politiker systematisch anlügen.

Fortsetzung folgt.