„Die Beschwerde muss in deutscher Sprache verfasst sein.“
18.2.2024 21:35
Fällt mir gerade so auf.
In Rechtsmittelbelehrungen gegen Verwaltungsakte steht, zumindest in dem, der mir da gerade vorliegt, der Satz
Die Beschwerde muss in deutscher Sprache verfasst sein.
Ich könnte mich jetzt nicht erinnern, dass das früher, zumindest bis vor einiger Zeit, üblich war, das reinzuschreiben.
Was wohl bedeuten soll, dass man die Beschwerde nicht auf türkisch, arabisch, indisch, altaramäisch, klingonisch einreichen kann.
Die Frage ist aber: Wann ist etwas „in deutscher Sprache verfasst“?
Wo sind die Grenzen?
Ist „deutsch“ ein bestimmter Rechtsbegriff?
Müsste man dann nicht Beschwerden, Klagen, Anträge in Genderprache als unzulässig verwerfen, weil das kein Deutsch, sondern eine willkürliche Phantasiesprache ist?