Von der Zerstörung des Rechts und der Meinungsfreiheit
Und sie haben noch die Frechheit, die anderen als „Feinde des Rechtsstaats“ zu beschimpfen.
Den Verfall Deutschlands sieht man auch am Zerfall des Rechts
Im Visier des Verfassungsschutzes
Dieser beklemmende Artikel fasst zusammen, wie Demokratie und Rechtsstaat scheibchenweise abgebaut werden. Jeder sollte das lesen, insbesondere aber Juristen. Sie haben jetzt eine besondere Verantwortung, zu vermitteln und zu stoppen, was gerade passiert. https://t.co/zxL0oDwkYe
— Prof. Dr. Ralf Höcker (@Ralf_Hoecker) February 24, 2024
Wann gerät ein deutscher Bürger ins Visier des Verfassungsschutzes? Die Antwort darauf ist beunruhigend vage
Die Bundesregierung setzt den Inlandgeheimdienst als Waffe im Kampf «gegen rechts» und als Richter über politische Meinungen ein. Das ist ein autoritärer Irrweg.
Wenn nun also die deutsche Innenministerin Nancy Faeser von der SPD ankündigt, dass es jeder, der den Staat verhöhne, «mit einem starken Staat zu tun» bekomme, tut sie das Gegenteil dessen, was sie vorgibt: Sie stärkt die Demokratie nicht, sondern schwächt sie. Das ist auch dann der Fall, wenn dies explizit nur für «Rechtsextremisten» gelten soll. Denn die Begriffe sind sämtlich nicht klar definiert.
Zum Beispiel die Verhöhnung: Was der eine als Scherz wegsteckt, kränkt den anderen zutiefst. In Gesetzestexten wird stets versucht, ein hohes Abstraktionsniveau mit möglichst konkret definierten Rechtsbegriffen zu erreichen. Faeser hingegen führt ihren Kampf «gegen rechts» mit vielen unbestimmten Begriffen, von der «Hetze» bis zur «Delegitimierung».
Aber woher sollte eine Nancy Faeser – Juristin – Ahnung von „Rechtsbegriffen“ haben? Oder will die das etwa gar nicht? Ist die nicht da, um das Recht zu schützen, sondern um zu wissen, an welchen Stellen man es am einfachsten aushebelt?
Wenn dazu auch noch ihre grüne Kabinettskollegin Lisa Paus freimütig zugibt, auch für Meinungsäusserungen «unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit» das passende Meldeportal schaffen und gesetzliche Regelungen «anpassen» zu wollen, ist es gerechtfertigt, in höchstem Masse alarmiert zu sein. Die Pläne bedeuten, dass jeder Bürger, der sich unliebsam äussert, es künftig mit einer Art Gesinnungspolizei zu tun bekommen kann.
Was darf man in Deutschland im Jahr 2024 noch sagen? Das Bundesinnenministerium antwortet ausweichend. Die NZZ hatte, nur als Beispiel, gefragt: «Wenn jemand bei Facebook schreibt: ‹Die Regierung ist eine inkompetente Gurkentruppe›, reicht das bereits, um es mit dem ‹starken Staat› zu tun zu bekommen?»
In seiner Antwort verweist ein Sprecher des Ministeriums darauf, die Äusserung der Ministerin beziehe sich ausschliesslich auf Massnahmen gegen Rechtsextremisten. Zulässige Meinungsäusserungen seien davon nicht erfasst, sondern nur Rechtsverstösse. «Rechtsextremisten verhöhnen den Staat, indem sie die Demokratie des Grundgesetzes delegitimieren und durch verfassungsfeindliche Aktivitäten bekämpfen», heisst es weiter.
Aber wo ist die Grenze? Es ist erlaubt, die Demokratie des deutschen Grundgesetzes zu delegitimieren. Rechtsextreme Meinungen zu vertreten, ist ebenfalls erlaubt. Doch nach Faesers Plänen soll der Staat künftig eingreifen dürfen, ohne dass klar definiert ist, wo zulässiges «Rechts-Sein» endet und verfassungsfeindlicher Extremismus beginnt, allein auf Verdacht. Er soll Konten genauso einfrieren können wie legal besessene Waffen einziehen. Eine konkrete Handlung soll dafür nicht mehr nötig sein, ein «Gefährdungspotenzial» ausreichen.
Und genau das ist mir ja gerade passiert.
Neu ist diese Entwicklung nicht, und sie hat lange vor Faeser begonnen. So wurde bereits im Jahr 2001 die Grundlage dafür geschaffen, dass der Verfassungsschutz Telefone schon dann abhören kann, wenn er «tatsächliche Anhaltspunkte» dafür sieht, dass jemand volksverhetzende Äusserungen «plant». Er muss sie noch nicht getätigt haben. Seinerzeit hatte der Paragraf zur Volksverhetzung im Strafgesetzbuch zwei Absätze, inzwischen sind es acht, und auch diese sind voller unbestimmter Begriffe – ein Freibrief für politischen Aktivismus.
Auch eine «transphobe» Äusserung kann heutzutage ein Fall von Volksverhetzung sein. Der Satz «Es gibt nur zwei Geschlechter» gilt bei der Meldestelle «Berliner Register» beispielsweise schon als rechtsextrem. Meldestellen dieser Art gibt es inzwischen – steuerfinanziert – im ganzen Land. Dort können Bürger verdächtige Äusserungen ihrer Mitmenschen melden. Die staatliche Gesinnungspolizei wird durch staatlich gefördertes Denunziantentum verstärkt.
Es geht darum, dass jede Kritik an der linken Ideologie unterbunden wird. Der Verfassungsschutz wird zum Ideologieschutz und Machtschutz.
Die Richterschaft
Obwohl ich die deutsche Richterschaft in den letzten 30 Jahren als weitgehend und weit überwiegend korrupt und politisiert erlebt habe, gibt es auch bei denen noch ein paar kritische Stimmen. KRiStA, das Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.: Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell
Der Digital Services Act (DSA)
An dieser europäischen Verordnung wird beispielhaft gezeigt, wie nationale und EU-Institutionen Hand in Hand alternative Informationsflüsse verhindern. Sie höhlen damit die verfassungsrechtlich verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit aus und befördern dieses Bestreben durch ein europaweit gespanntes Überwachungssystem.
Entwicklung und Stellungnahmen zum DSA
Am 16.11.2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über den Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – im Folgenden DSA genannt) in Kraft getreten.
Sie gilt spätestens ab dem 17.02.2024 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat in erster Linie für „sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen“ (Art. 33 Abs. 4, Art. 92, 93 Abs. 2 DSA).
Diese werden unter Androhung empfindlicher finanzieller Sanktionen verpflichtet, alle ihre Inhalte zu kontrollieren und gegebenenfalls zu löschen. Und sie werden dabei kontrolliert von der EU-Kommission, von staatlichen Koordinatoren und von zivilgesellschaftlichen Hinweisgebern.
Trotz seiner unmittelbaren Geltung im deutschen Recht bedarf der DSA eines konkretisierenden nationalen Ausführungsgesetzes. Ein Entwurf dieses Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG-Entwurf) wurde von der Bundesregierung am 20.12.2023 verabschiedet.
Beraten und beschlossen werden soll er im Bundestag vor dem 17.02.2024. Der Bundesminister für Digitales Volker Wissing dazu: „Was offline verboten ist, muss es auch online sein. Wir schaffen eine starke Plattformaufsicht, damit jeder in Deutschland im Netz sicher und frei unterwegs sein kann.“
Nur dass es offline eben nicht verboten ist. Aber woher soll Volker Wissing – Jurist – das auch wissen?
Löschungen auch nicht rechtswidriger Eintragungen werden möglich
[…]
Je nach dem Ergebnis ihrer Analyse haben die Plattformen nach Art. 35 Abs. 1 lit. c DSA die zu beanstandende Eintragung zu löschen oder erweiterte Sanktionen gegen den Nutzer auszusprechen. Nach Art. 34 Abs. 2 DSA haben die Plattformen ihre algorithmischen und ihre Moderationssysteme, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Auswahl der Werbung (gegebenenfalls auch vorbeugend) anzupassen.
Die Erwägungsgründe sind zur Auslegung des DSA heranzuziehen. Schon der DSA-Erwägungsgrund Nr. 5 lässt erkennen, dass, um ein „sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld“ (Art. 1 DSA) zu erreichen, es nicht nur um die Ermittlung von systemischen Risiken geht, verursacht durch rechtswidrige Einträge. In Erwägungsgrund Nr. 5 wird schon zwischen der „Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten“ unterschieden (Hervorhebung d. Verf.). Auch Art. 34 Abs. 1 DSA spricht in Abs. 1 a von der „Verbreitung rechtswidriger Inhalte über ihre Dienste“, in Abs. 1 b-d allerdings nur noch von Informationen mit „nachteiligen Auswirkungen“, die nicht rechtswidrig sein müssen. Noch eventuell vorhandene Zweifel werden durch den Erwägungsgrund Nr. 84 beiseite geräumt. Zu den nach Art. 34 DSA den Plattformen auferlegten Bewertungen und Analysen heißt es dort: „Bei der Bewertung der in dieser Verordnung ermittelten systemischen Risiken sollten sich diese Anbieter auf die Informationen konzentrieren, die zwar nicht rechtswidrig sind, aber zu den in dieser Verordnung ermittelten systemischen Risiken beitragen. Solche Anbieter sollten daher besonders darauf achten, wie ihre Dienste zur Verbreitung oder Verstärkung irreführender oder täuschender Inhalte, einschließlich Desinformationen genutzt werden“ (Hervorhebung d. Verf.).
Der Begriff „Desinformation“ ist nirgends im DSA definiert. Es sind damit sicherlich die in Erwägungsgrund Nr. 5 genannten „anderweitig schädlichen Informationen“ gemeint. Desinformationen tragen zu den in Art. 34 Abs. 1 DSA genannten „nachteiligen Auswirkungen“ bei. Desinformationen können subjektiv in Täuschungsabsicht verbreitet werden oder nach objektiven Kriterien unwahr sein. Gegen Gesetzesvorschriften müssen sie dennoch nicht verstoßen.
Die EU-Kommission macht in ihrer Mitteilung zur Bekämpfung von Desinformation im Internet klar, was sie unter Desinformation versteht: „nachweislich falsche oder irreführende Informationen, die mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gewinns oder der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit konzipiert, vorgelegt und verbreitet werden und öffentlichen Schaden anrichten können. Unter öffentlichem Schaden sind Bedrohungen für die demokratischen politischen Prozesse und die politische Entscheidungsfindung sowie für öffentliche Güter wie den Schutz der Gesundheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger, der Umwelt und der Sicherheit zu verstehen.“
(EU-Kommission COM (2018) 236, S. 4)Es besteht kein Zweifel, dass falsche und irreführende Informationen nicht einen Gesetzesverstoß beinhalten müssen. Weder ist eine Gewinnabsicht in unserem Wirtschaftssystem an sich strafbar noch fällt eine Täuschung, auch wenn sie vorsätzlich begangen wird, notwendigerweise darunter.
Aber wann sind Informationen „falsch“?
Es ist – bisher – nicht verboten, Falsches zu behaupten, solange man nicht anderweitige Rechte anderer verletzt. Es gibt kein Gesetz, dass es mir verböte zu behaupten, der Mond sei aus Schokolade mit einer Füllung aus Himbeerpudding. Es ist falsch, und ich weiß, dass es nicht stimmt, aber es gibt kein Recht, das mich davon abhielte, es zu behaupten.
Demgegenüber war so ziemlich alles falsch, was Ursula von der Leyen – Präsidentin der EU-Kommission – 2009 zur Kinderpornosperre behauptete. Schädliche Desinformation?
Wer bestimmt das, was „richtig“ und was „falsch“ ist? Ist es jetzt falsch zu sagen, dass es zwei Geschlechter gibt?
Die Löschung von nicht rechtswidrigen Informationen hat den Geruch von Zensur. Die Plattformen haben – unter Androhung von massivem wirtschaftlichem Druck (vgl. nachfolgend) – Nutzerinhalte nicht nur nach rechtswidrigen, sondern auch nach bloß unerwünschten Informationen zu durchforsten. Der Bürger bleibt orientierungslos zurück, wenn er seine Mitteilungen an die Plattformen an dem ausrichten soll, was in den aktuellen politischen Meinungskorridor passt. Er wird das Risiko immanenter sozialer Nachteile nicht eingehen. Das Lebenselement freiheitlicher Grundordnung – die ständige geistige und demokratische Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Meinungen (BVerfGE 7, 198) – wird verkümmern. Betreutes Denken wird eingepflanzt.
Na, vor allem mal geht die Bindung staatlicher Gewalt an geltendes Recht verloren, es wird ein Machtapparat aufgebaut, der einfach tun und lassen kann, was man will.
Ich hatte ja von der Konferenz im NDR berichtet, dass die Neuen Deutschen Medienmacher (damals finanziert von der Bundesregierung unter Angela Merkel) „Hass“ von der Meinungsfreiheit ausnehmen wollten und diktierten, dass er zu sperren und zu löschen sei, weil eben nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt. Eine Rechtsgrundlage brauchten die nicht, es reichte ihnen schon der imaginierte Wegfall des Grundrechts auf Schutz. Auf meine Frage, was denn „Hass“ genau sei, hieß es, das würde der Diskurs jeweils tagesaktuell festlegen. Im Klartext: Politische Willkür der Regierung.
Zurück zu dem europaweiten Überwachungssystem, das ergänzt wird durch die Einrichtung eines „Europäischen Gremiums für digitale Dienste“ (EGdD) (Art. 61 ff. DSA). Dieses EGdD setzt sich zusammen aus den von den einzelnen Mitgliedsländern ernannten Koordinatoren. Es ist das Gremium, das den nationalen Koordinatoren Unterstützung leistet bei der Beaufsichtigung sehr großer Plattformen. Es ist das Bindeglied zwischen den nationalen Koordinatoren und der Kommission, um die einheitliche Anwendung des DSA in der Union zu garantieren. Dort werden „neu aufkommende allgemeine Trends“ in Abhängigkeit von der EU-Kommission diskutiert, die letztendlich darüber entscheidet, ob der KdD oder das Gremium tätig werden dürfen.
Das Gremium und der KdD erbringen ihre Leistungen im Einvernehmen mit der EU-Kommission und auf deren Ersuchen. Wie eine Monstranz trägt die EU-Kommission als Fassade die EU-Grundrechtecharta vor sich her, in der es in Art. 11 Abs. 1 jedoch heißt, die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit seien ohne behördliche Eingriffe zu gewährleisten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Bundesregierung und alsbald wohl der Bundestag unterstützen den Webfehler des DSA, wonach der Staat die Freiheit nicht garantiert, sondern gewährt. Die durch Art. 5 GG „garantierte“ Staatsferne der Medien war gestern.
In dem Dreierverhältnis von KdD, EGdD und EU-Kommission hat letztere im Konfliktfall die alleinige Entscheidungsbefugnis. Sie führt den Vorsitz des EGdD (Art. 62 Abs. 2 DSA). Einer Geschäftsordnung des EGdD muss die Kommission zustimmen (Art. 62 Abs. 7 DSA).
Im Krisenfall hat die EU-Kommission weitgehende Eingriffsrechte, ohne dass die nationalen KdD dies verhindern könnten (Art. 36 DSA). Zur Ausrufung eines Krisenfalls ermächtigt sich die EU-Kommission selbst durch Beschluss. Die Hürden für die Ausrufung einer Krise sind niedrig, denn in Art. 36 Abs. 2 DSA heißt es: „Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können.“ Auch hier wieder die systematisch genutzten vage formulierten maßgeblichen Kriterien, die der EU-Kommission einen weiten Handlungsspielraum für die Bejahung einer Krise eröffnen.
Und so eine schwerwiegende Bedrohung findet sich immer.
Die EU ist eine Wirtschaftsunion. Gestartet als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Auf welcher Rechtsgrundlage macht die EU eigentlich Vorgaben darüber, was man sagen darf? Und wieso sollte ich mir als Deutscher in Deutschland etwa von einer Schwedin vorschreiben lassen müssen, was ich sagen darf? Wo ist da noch das demokratische Prinzip?
Wohlgemerkt: Ursula von der Leyen wurde von Angela Merkel in der EU-Kommission installiert.
Besonders übel:
Der DSA eignet sich schon wegen seines Umfangs und seiner Komplexität nicht zur öffentlichen Debatte. Er betrifft die Bürger nicht direkt, sondern „schleichend“. Seine Brisanz ist nicht unmittelbar erkennbar, weil er sich präsentiert als eine rechtsstaatliche Grundsätze achtende Gesetzgebung, die die Monopolisierungsbestrebungen der großen Internetplattformen gesetzlich einschränken will. Hinter dieser Fassade der Rechtsstaatlichkeit wird jedoch wissentlich das von Art. 11 der EU-Grundrechtecharta, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 5 GG garantierte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit ausgehöhlt.
Das dumme Volk will sogar zensiert werden.
Die EU wird zur DDR 4.0.