Ansichten eines Informatikers

Der „Anzeigenhauptmeister“, der Datenschutz, das Fotografieren von Falschparkern und das Verwaltungsgericht Ansbach

Hadmut
29.2.2024 17:01

Machen wir heute mal etwas zum Datenschutz und Hintergründen.

Ich hatte doch gestern über diesen „Niclas Matthei“ geschrieben, der da durch die Lande zieht, sich als „POLIZFI“ bezeichnet, die Leute im Tonfall wie die Polizei angurkt, und massenweise Leute wegen Falschparkens, abgelaufener HU und so weiter anzeigt.

Dazu kamen einige Leserzuschriften, die ich teils gestern schon direkt beantwortet habe, mit Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach. Zu dem werde ich gleich einiges schreiben.

Was ich Euch aber nicht vorenthalten will: Ich habe eine E-Mail bekommen, die vorgeblich von dem Typen „Anzeigenhauptmeister“ selbst stammt. Nachprüfen kann ich das jetzt gerade nicht, aber der Ton und Inhalt passen exakt:

From Anzeigenhauptmeister <…>
Subject Anzeigenhauptmeister

Hallo Herr Danisch!
Ich habe ihren Bericht gelesen. Diesen lasse ich mal unkommentiert, weil es keinen Sinn machen würde, ihnen die tatsächliche Rechtslage zu erläutern.

Aber nun zum eigentlichen Grund meiner Kontaktaufnahme:
Das Urteil vom VG Ansbach ist Ihnen bekannt?
Im Bericht kein Wort von diesem Urteil, das Ihre Falschmeldung nämlich widerlegt, das ist merkwürdig.

Mehr will ich tatsächlich auch gar nicht wissen.

Und nur mal am Rande erwähnt; dass Dashcams in Deutschland durchaus zulässig ist, ist ihnen auch bekannt?

Hochachtungsvoll

Niclas Matthei
Anzeigenhauptmeister

Zum VG Ansbach komme ich gleich ausführlich. Und Dashcams sind in Deutschland nur für den kurzzeitigen und anlassbezogenen Einsatz zulässig, und das dann auch nur zur Rechtsicherung im fließenden Verkehr, aber nicht zur Auseinandersetzung mit Personen im stehenden Verkehr. Hierzu mal so ein Satz aus der Rechtsprechung

Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Wenn aber einer ein Fahrrad schiebt und dafür schon zwei Dashcams (vorne und hinten) benötigen will, obwohl er sich ja vorgeblich um den sogenannten stehenden Verkehr kümmern will, und damit vor allem Personen im Disput und nicht Fahrzeuge im fließenden Verkehr aufzeichnet, dann stimmt da schon allerhand nicht.

Wenn aber einer, laut SPIEGEL-Video 18 Jahre alt und in einer Berufsausbildung im Medizinbereich, also ungelernt, ohne Berufserfahrung und vermutlich auch ohne Abitur, mir schreibt, und ich bin immerhin als Informatiker erkennbar und war über 10 Jahre im Datenschutz und Datenschutzkoordinator (und muss auch nicht erst ein Urteil kennen, um zu wissen, was im Datenschutz gilt),

… weil es keinen Sinn machen würde, ihnen die tatsächliche Rechtslage zu erläutern.

dann erweckt das auf mich nicht nur den Eindruck eines enormen Charakterdefektes und ins Absurde reichender Selbstüberschätzung, es vermittelt auf mich auch nicht den Eindruck eines psychisch gesunden Menschen, der seine Umwelt einschätzen kann. Was sein grotesk herablassender Tonfall, den man im Video des SPIEGELS gesehen hat, nur bestätigt. Der macht auf mich den Eindruck eines Menschen, der sich in krankhaft übersteigerter Weise über andere stellen und diese von oben herab belehren will, indem er sich einen Behördentonfall angeeignet hat, sich so kleidet und auf „POLIZFI“ macht (F statt E), um sich eine Autoritätsposition anzueignen, die ihm nicht weder tatsächlich, noch von seinem gesellschaftlichen Rang zusteht, denn gesellschaftlich gesehen ist der wohl einfach gar nichts. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich mit dem viele Leute abgeben würden, und ich würde so jemanden auch nicht einstellen, beziehungsweise aus meiner bisherigen beruflichen Position der IT- und Betriebssicherheit da sofort Veto einlegen und die Notbremse ziehen, weil nicht team- und kontrollfähig. Ich wiederhole nicht nur meine Auffassung, dass ich den nicht nur für charakterlich nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet halte, weil man im Straßenverkehr sein Recht nicht durchsetzen darf und in gegenseitiger Rücksicht Fehler anderer auch hinzunehmen und auszugleichen hat, wozu der charakterlich offenkundig gar nicht in der Lage ist. Wenn ich mir den auf der Autobahn vorstelle, graust es mir. Ich sehe dann vor meinem geistigen Auge solche Situationen, wie dass einer mit 80 auf der linken Spur fährt, um dann jeden anzuzeigen, der rechts überholt, und solche Dinge. Und wie man im Video gesehen hat, ist der ja nicht einmal zum verkehrssicheren Schieben eines Fahrrades in der Lage (bekommt ja auch eine Verwarnung deswegen), weil er dem Anzeigen anderer eine höhere Priorität einräumt, als sich selbst sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Wem es wichtiger ist, ohne erkennbaren Grund und Anlass, nur aus Prinzip, andere als Falschparker anzuzeigen, als sein eigenes Fahrrad sicher abzustellen, der ist nicht für den Straßenverkehr geeignet.

Und wenn sich dann jemand, der noch nicht trocken hinter den Ohren ist und noch nichts gelernt hat, gleich selbst zum „Meister“, zum „Hauptmeister“ hochstilisiert und erklärt, und – wie die Mail an mich zeigt – glaubt, alles besser als andere zu wissen, dann drängt sich mir die Frage auf, ob der nicht erst mal selbst zum TÜV muss. Die Australier nennen so etwas „Asking for trouble“ – und tendieren dazu, im Falle von Prügeln, die er sich einfängt, denjenigen selbst als den anzusehen, der damit angefangen hat. Die Psychologen ordnen das unter Querulantentum ein.

Für mich ergibt sich hier das Bild eines, der eine Art Mindertwertigkeitskomplex kompensieren will, indem er sich künstlich über andere stellt. Solche Leute werden sehr gefährlich, weil sich das dann hocheskaliert, wenn sie die erwartete Achtung und das erhoffte Ansehen nicht bekommen – das Mathias-Rust-Syndrom. Das war der, der damals als Kreml-Flieger berühmt wurde, aber eigentlich nur eine lächerliche Figur war, die wichtig sein wollte, und später eine Schwesternschülerin niederstach, weil sie ihn nicht küssen wollte. Wenn einer schon in jungen Jahren anfängt, sich mit solchen Mitteln über andere stellen zu wollen, dann geht das mit der Zeit oft richtig schief. Oder er gerät mal an den Falschen:

In Berlin gibt es eine Menge Leute, die sich so einen Tonfall nicht bieten lassen würden. Und wenn das dann das Auto irgendeines Dealers, Clan-Chefs, der Russen-Mafia oder irgendeines Geheimdienstes ist … Oder vielleicht auch einfach nur der Autoinhaber ukrainische, syrische, afghanische oder anderweitig rustikale Sitten und entsprechendes Rechtsverständnis an den Tag legt.

Ich hatte ja schon beschrieben, wie leicht man in Berlin und anderswo als Fotograf attackiert werden kann, nur weil man irgendwas fotografiert und jemand anderes auch nur glaubt, auf dem Bild zu sein.

Aber kommen wir mal zur Sache.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Genau genommen handelt es sich um zwei Urteile vom selben Tage, nämlich dem 2.11.2022, und zwar AN 14 K 21.01431 und AN 14 K 22.00468, also selbe Kammer, aber zwei verschiedene Fälle aus verschiedenen Jahren – möglicherweise aber derselbe Kläger, obwohl ich nach den Formulierungen den Eindruck habe, dass es verschiedene Kläger, aber völlig gleich gelagerte Fälle sind, weil die Urteile ganze Absätze identisch und wortgleich begründen.

Die sollte man sich durchlesen, ich werde dazu jetzt ein paar Takte sagen.

Gerichte „sprechen“ Recht, aber sie machen kein Recht

Gerade in einer Zeit, in der die Gerichte immer korrupter und politischer werden und immer stärker von rot-grün mit Parteibonzen und Ideologiehanseln und nicht mehr nach Rechtskunde besetzt werden (bitte merken, darauf komme ich ganz unten noch einmal zurück, das ist nämlich wichtig), sollte man sich stets in Erinnerung rufen, dass wir nach der Konstruktion unseres „Rechtsstaates“ und unserer „Demokratie“ kein Präzedenzfallrecht wie in den USA haben, in denen der Gesetzgeber nur einen ganz groben Rahmen vorgibt und das Recht dann bei Bedarf anhand des konkreten Falles durch die Gerichte mit gewählten, also demokratisch legitimierten Richtern und Staatsanwälten ausgeformt und fortgebildet wird.

Bei uns gibt es eine Gewaltenteilung, und das Recht macht ausschließlich der Gesetzgeber, (und so ein kleines bisschen die Verwaltung im Verordungswege, soweit sie dazu ermächtigt wurde). Richter machen kein Recht, sie „erkennen“ es höchstens (mit inzwischen sehr mäßiger Trefferquote).

Deshalb haben Urteile der normalen Gerichte (anders der Verfassungsgerichte) grundsätzlich nur Geltung für den Einzelfall und sind insbesondere nicht für andere Gerichte bindend. Wenn also das Verwaltungsgericht Ansbach irgendetwas entscheidet, dann gilt das nur in diesem Einzelfall und wird nicht irgendwie zu allgemeinem Recht. Schon gar nicht bundeslandübergreifend. Man kann also nicht etwas mit der Begründung tun, dass ein Gericht irgendetwas erlaubt oder für rechtmäßig erklärt hat, weil man sich immer noch an die Gesetze, und die Urteile zu halten hat, in denen man selbst Partei war. Urteile, in denen man selbst nicht Partei war, sind sicherlich interessant, aufschlussreich, lesenswert, beachtlich – aber nicht rechtsgestaltend. Das Recht, an das man sich zu halten hat, ist das Gesetz.

Dazu kommt, dass viele Gerichtsentscheidungen schlicht falsch sind, weil die Rechtskunde vieler deutscher Richter inzwischen hundsmiserabel schlecht ist. Quality is a myth. Mir wurde schon aus mehreren Richtungen, sogar von Richtern selbst, gesagt, dass die Richterposten nur noch nach politischer Gesinnung und Parteizugehörigkeit und gar nicht mehr nach Rechtskunde und Befähigung besetzt werden. Und wer da noch befördert werden will, hat regierungskonform zu entscheiden. Zum Bundesverfassungsgericht hatte ich das schon beschrieben. Zum Frauenticket auch schon. Ich werde demnächst etwas zu einem Gericht schreiben, die nicht mal die elementaren Regeln beherrscht. Es ist ein Fehler, Gerichtsurteile als verlässliches, bindendes Recht anzusehen. Ein Gerichtsurteil ist per se zunächst einmal nichts anderes als eine willkürliche „Rechtsmeinung“ von ein paar korrupten und inkompetenten Versorgungsempfängern. Und alle Qualität kommt erst mit der Qualität des Inhaltes und der Begründung, und nicht schon, weil es ein „Urteil“ ist.

Gewöhnt Euch mal diese Bauerngläubigkeit ab, vor Ehrfurcht im Staube zu versinken, weil auf irgendeinem Schrieb oben „Urteil“ drauf steht. Noch nie ist ein Dummer schlauer geworden, weil er sich zum Schreiben einen schwarzen Kittel angezogen hat, und wirklich gar nichts wäre dumm und falsch genug, als dass sich nicht drei Dumme in albernen Kitteln fänden, die es a) im Namen des Volkes, b) im Namen der Wissenschaft und c) im Namen Gottes für Recht und richtig erklären.

Gewöhnt Euch diesen Respekt vor Juristen ab.

Hütet Euch vor den Juristen und ihren Kommentaren

Eiserne Regel: Urteile immer im Volltext lesen, bevor man sich auf sie bezieht, stützt, gar verlässt.

Verlasst Euch niemals und unter keinen Umständen nur auf irgendwelche Rechtssätze, Leitsätze, Kommentare. Die taugen nur dem Finden eines Urteils, aber nicht zur Darstellung des Inhaltes.

Es gibt drei Fehlerursachen:

  • Juristen fassen die langen und oft ausführlich begründeten Urteile immer gerne zu prägnanten kurzen Sätzen zusammen, geben Leitsätze heraus, oder erwähnen sie in juristischen Kommentaren oder den Fußnoten irgendwelcher Texte. Und das geht fast immer katastrophal schief.

    Denn Gerichtsurteile sind erstaunlich oft irgendwie spitzfindig, binden etwas – gerade um eben nicht zu allgemein zu entscheiden – an irgendwelche Besonderheiten und deshalb oft nach dem Schema „im Allgemeinen so, hier aber anders“ oder „nur unter dieser Bedingung“ gestrickt, oder finden irgendein formales Haar in der Suppe, das die ganze Entscheidung umschmeißt.

  • Gerichtsentscheidungen sind nur sehr selten eindeutig, sondern müssen fast immer irgendetwas gegeneinander abwägen. Ein pensionierter Verwaltungsrichter erzählte mir mal, dass er so gut wie nie eindeutige Fälle hatte, sondern fast immer beide Seiten gute Argumente hatten, und er als Richter die gegeneinander abwägen und gewichten musste.

    Damit aber sind das oft sehr subjektive Urteile, die von der Lebenserfahrung der Richter, aber auch dem Eindruck des Augenblicks, dem Auftritt der Parteien, vielleicht deren Schönheit oder Tonfall, oder der Wahl deren Anwälte abhängt.

    Viele Urteile sind schlicht willkürlich, und dienen allein dazu, den sogenannten „Rechtsfrieden“ herzustellen, weil die Juristen es für wichtiger halten, dass etwas entschieden wird, als dass es richtig entschieden wird. Denn die Juristen kennen auch kein richtig und kein falsch, sondern nur vertretbare Rechtsmeinungen. Und die halten ein Urteil für richtig, wenn das Gericht darin einfach nur irgendeine vertretbare Rechtsmeinung ergreift. Sobald es vertretbare Meinungen zugunsten beider Seiten gibt, ist ein Gerichtsurteil nur noch Lotteriespiel.

    Nicht selten schreiben die Gerichte das in ihre Entscheidungen sogar mehr oder weniger offen rein, damit man da nicht zuviel rausliest, das geht aber in den Kommentaren und Leitsätzen völlig verloren.

  • Urteile der unteren Instanzen werden oft nur auf Betreiben einer der Parteien veröffentlicht, die das dann natürlich versucht, möglichst zu ihren Gunsten auszulegen und als Sieg zu feiern (oder auch als Justizskandal anzuprangern).

Hier nun habe ich bisher zwei Protagonisten (und wohl einen Hintermann, siehe weiter unten) gefunden, die die Sache veröffentlicht haben, weshalb dieses Urteil überhaupt erst bekannt wurde und damit wohl solche Leute wie Matthei produzierte.

Eines ist das Rechtsblog des Rechtsanwaltes und „Ri>OLG a.D.“ (=Richter am Oberlandesgericht außer Dienst) Detlef Burhoff, der das in seinem Blog publizierte, und mit dem Leitsatz

Eigener Leitsatz:

Das Fotografieren von Falschparkern und die Übermittlung der Fotos an die Polizei bzw. Ordnungsbehörden durch Privatpersonen ist nicht datenschutzwidrig ist, da ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO vorliegt.

versah, was zwar nicht richtig falsch aber auch nicht richtig ist, und die Entscheidung nur fehlerhaft erfasst, und besonders für Laien irreführend ist, weil darin ein ganz kleines Wort falsch ist: Das Fotografieren ist eben nicht allgemein nicht datenschutzwidrig, „da“ ein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht, sondern „wenn“.

Ich werde das unten zeigen, dass das Gericht die Zulässigkeit an ein solches Interesse gebunden und das im konkreten Fall auch gesehen hat. Aus einer Bedingung, die das Gericht gestellt hat und die im speziellen Fall erfüllt war, macht der da eine allgemeine Aussage, indem er eine sprachliche Winzigkeit verwendet und „da“ statt „wenn“ schreibt.

Das sind so die typischen kleinen Sauereien, die Juristen beim Kommentieren und Leitsatzschreiben gerne anwenden, und auf die man aufmerksam wird, wenn man mal genug Urteile gelesen und festgestellt hat, dass in den Urteilen häufig etwas anderes steht als in den Kommentaren darüber. Hütet Euch vor Juristen, das sind Sprachakrobaten. Die treiben keine Rechtsfindung, die treiben nur Begründungsfindung.

Der zweite Protagonist ist die Epochtimes, die gleich schrieb: Rechtlich abgesichert: Bürger dürfen Falschparker mit Handy-Fotos anzeigen, was dann gleich richtig Bullshit ist. Ein Verwaltungsgericht kann gar nichts über den Einzelfall hinaus entscheiden und „rechtlich absichern“. Kein anderes Gericht wäre an deren Entscheidung gebunden. Rechtlich absichern kann man sich nur im Einzelfall (etwa durch Vertrag) und im Allgemeinen der Gesetzgeber oder vielleicht noch das Bundesverfassungsgericht.

Nach einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom August 2023 dürfen Bürger Falschparker fotografieren – und über diesen Beweis anzeigen.

Per Gerichtsurteil erlaubt: Mit Handy-Foto anzeigen

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Ablichten und Anzeigen von Falschparkern eine „rechtmäßige Datenverarbeitung“ ist – und kein Verstoß gegen den Datenschutz. Wer also Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht. Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) entschieden.

Da stimmt gar nichts, nicht mal das im ersten Satz angegebene Datum, war ja November 2022 und nicht August 2023. Sie verlinken dazu auf Legal Times Online, die das schon deutlich seriöser, zurückhaltender und vor allem bedingter formulieren – allerdings auch, weil zum Zeitpunkt von deren Artikel, wie sie schreiben, die Begründung noch nicht vorlag und die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig waren.

Es fällt auf, dass die Legal Times Online das vertretbar richtig darstellt, aber Burhoff und vor allem Epochtimes das Urteil unvertretbar aufmotzen.

Gefahrenabwehr als berechtigtes Interesse

Schauen wir mal, was das VG Ansbach denn nun eigentlich entschieden hat.

Wenn man sich die Begründungen durchliest, merkt man, dass die Richter davon keineswegs so begeistert waren und das auch für gar nicht so zulässig hielten, wie das öffentlich gerne dargestellt wird, sondern dass sie die meisten Argumente für das Fotografieren von Falschparkern deutlich verworfen haben und eben für nicht durchgreifend hielten. Man kann auch entnehmen, dass die Anzeige zum Datenschutzverstoß von der Polizei selbst kam, denen die mit ihren Anzeigen wohl auf den Sack gingen.

Das VG Ansbach hat ledigtlich eine kleine Bedingung gefunden, die das Fotografieren erlaubt. Hierzu vorab ein Blick ins Gesetz:

Artikel 6 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[…]

der Gummiparagraph in der DSGVO, weil man sich in der EU anders nicht einigen konnte (wobei man nicht einmal beachtet hat, dass ein Kind zwar nicht Fahrer, aber sehr wohl Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeugs sein kann).

Dazu schreibt das VG in AN 14 K 21.01431 ab Absatz 64 (und ff.)

(4) Eine Verarbeitung ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Vorliegend besteht ein solches berechtigtes Interesse des Klägers als Verantwortlichem (hierzu (a)), die Datenverarbeitung war zur Wahrung dieses Interesses auch erforderlich (hierzu (b)) und es sind keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen ersichtlich geworden (hierzu (c)).
66

(a) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, eine Ordnungswidrigkeit auch unter Übermittlung eines Lichtbildes an die Polizei anzeigen zu können.

Der Begriff des berechtigten Interesses des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO ist weit zu verstehen (vgl. Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Rn. 28 zu Art. 6 DS-GVO, unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 47 S. 2, 6, 7 DSGVO). Daher können von dem Begriff des berechtigten Interesses rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen umfasst sein (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Rn. 146a zu Art. 6 DS-GVO).

[…]

Vorliegend ergeben sich aus den Erwägungsgründen 47 ff. Anhaltspunkte im Hinblick darauf, wann von der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten bei einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen ausgegangen werden kann. So besteht nach Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DS-GVO ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung, wenn der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde übermittelt wird.

[…]

Der Begriff der Straftaten im Anwendungsbereich der DS-GVO, folglich auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO und dem Erwägungsgrund 50 Satz 9 der DS-GVO, ist autonom unionsrechtlich auszulegen (vgl. Bäcker in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 41. Ed., Stand: 1.11.2021, Rn. 25 f. zu Art. 2 DS-GVO). Eine Verweisung der in der DS-GVO verwendeten Begriffe „Straftaten“ auf solche nach nationalen Rechtsordnungen ergibt sich nicht (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 – C-439/19 – juris Rn. 82).

Anders als nach dem Verständnis im deutschen Recht sind vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten auch solche Tatbestände umfasst, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des deutschen Rechts verwirklichen würden. Für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters von Zuwiderhandlungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgende Kriterien maßgebend: die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 – C-439/19 – juris Rn. 87 zu Art. 10 DS-GVO). Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, kann sich ein solcher Charakter aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktionen ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 88). Im Hinblick auf die Art der Zuwiderhandlung ist entscheidend, ob mit der fraglichen, aus der Zuwiderhandlung resultierenden Sanktion unter anderem eine repressive Zielsetzung verfolgt wird. Eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, ist dagegen nicht strafrechtlicher Natur (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 – C-439/19 – juris Rn. 89).

Dementsprechend sind auch die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts als Straftaten im unionsrechtlichen Kontext der DS-GVO anzusehen, da die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) und die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit einen repressiven Charakter hat (§ 17 OWiG und § 46 Abs. 1 OWiG; Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 17 Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 25.1.2022 – 2 BvR 2462/18 – juris LS 3a und Rn. 57 zu den repressiven Zielen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei).

Dient die Übermittlung der personenbezogenen Daten an eine Polizeiinspektion als zuständige Behörde im Sinne des Erwägungsgrundes 50 der DS-GVO folglich dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit, so besteht ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, welches grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtfertigen kann. Eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters ist für das Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich.

Auf die Frage, ob aufgrund dieses Verständnisses eine unzulässige unbegrenzte Übermittlung von Daten an die Polizeiinspektionen ermöglicht wird, kommt es vorliegend nicht an. Dem Kläger wird durch den Beklagten vorgeworfen, in 17 Fällen Aufnahmen an die Polizeiinspektionen übersandt zu haben. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass der Kläger hierbei gleichsam willkürlich oder in rechtsmissbräuchlicher Weise personenbezogene Daten verarbeitet hat. Schon die verhältnismäßig geringe Anzahl der durch den Beklagten gerügten Übersendungen lässt nicht auf eine Datenverarbeitung in einem unbegrenzten Ausmaß schließen. Ob das grundsätzlich bestehende berechtigte Interesse in Fällen, in denen massenhaft personenbezogene Daten zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, wegen Rechtsmissbrauchs entfallen könnte, war daher hier nicht zu entscheiden. Ob die durch den Kläger mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemeldeten Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften tatsächlich verfolgt werden, entscheidet letztendlich die Polizei als Verfolgungsbehörde gemäß dem im Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Opportunitätsprinzip unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

und schauen wir auch nochmal in das andere Urteil, AN 14 K 22.00468 ab Absatz 56:

(1) Die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch den Kläger war rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO.

Eine Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Vorliegend besteht ein solches berechtigtes Interesse des Klägers als Verantwortlichem (hierzu (a)), die Datenverarbeitung war zur Wahrung dieses Interesses auch erforderlich (hierzu (b)) und es sind keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen ersichtlich geworden (hierzu (c)).

(a) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, eine Ordnungswidrigkeit auch unter Übermittlung eines Lichtbildes an die Polizei anzeigen zu können.

Der Begriff des berechtigten Interesses des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO ist weit zu verstehen (vgl. Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Rn. 28 zu Art. 6 DS-GVO, unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 47 S. 2, 6, 7 DS-GVO). Daher können vom Begriff des berechtigten Interesses rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen umfasst sein (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Rn. 146a zu Art. 6 DS-GVO).

[…]

Auf die Frage, ob aufgrund dieses Verständnisses eine unbegrenzte Übermittlung von Daten an die Polizeiinspektionen ermöglicht wird, kommt es vorliegend nicht an. Dem Kläger wird durch den Beklagten vorgeworfen, in sechs Fällen Aufnahmen an die Polizeiinspektion übersandt zu haben. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass der Kläger hierbei in rechtsmissbräuchlicher Weise personenbezogene Daten verarbeitet hat. Schon die geringe Anzahl der gerügten Übersendungen lässt nicht auf eine Datenverarbeitung in einem unbegrenzten Ausmaß schließen. Ob das grundsätzlich bestehende berechtigte Interesse in Fällen, in denen massenhaft personenbezogene Daten zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, wegen Rechtsmissbrauchs entfallen könnte, war daher hier nicht zu entscheiden.

Ob die durch den Kläger mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemeldeten Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften tatsächlich verfolgt werden, entscheidet letztendlich die Polizei als Verfolgungsbehörde gemäß dem im Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Opportunitätsprinzip unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Auch wenn anderweitige datenschutzrechtliche Verstöße als die Verarbeitung personenbezogener Daten der Halter verbotswidrig parkender Fahrzeuge nicht Inhalt der hier streitgegenständlichen Verwarnung geworden sind, ist es jedoch denkbar, dass bei der Anfertigung solcher Lichtbilder datenschutzrechtliche Verstöße, etwa durch die Ablichtung anderer Personen oder von Kennzeichen unbeteiligter Fahrzeuge, begangen werden können, da diesbezüglich kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO bestehen dürfte. Insoweit ist auch bei der Übermittlung von Aufnahmen verbotswidrig parkender Fahrzeuge die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO) geboten.

Daneben ist davon auszugehen, dass durch Parkverstöße wie die streitgegenständlichen, bei denen beispielsweise die Fahrbahn teilweise blockiert und dadurch verengt wird, zumindest die abstrakte Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer wie den Kläger erhöht wird. Daher ergibt sich wegen des weiten Verständnisses des Begriffs des berechtigten Interesses ein solches hier auch aus den Grundrechten des Klägers auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Var. 2 GRCh.

(b) Weiter setzt die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO voraus, dass diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers als Verantwortlichem auch erforderlich ist.

Eine Datenverarbeitung muss für den konkreten Verarbeitungszweck dergestalt erforderlich sein, dass sich die berechtigten Interessen des Verantwortlichen nicht in gleichem Maße in zumutbarer Weise durch andere Mittel verwirklichen lassen (vgl. Erwägungsgrund 39 S. 9 DS-GVO, Lehr/Becker, ZD 2022, 370 m.w.N.).

Die Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge bei einer Polizeiinspektion lässt sich nicht in gleichem Maße durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung der Umstände – etwa durch die vom Beklagten angeführte Nennung des Kennzeichens des Fahrzeugs, des Standorts und von in Betracht kommenden Zeugen – durchführen.

Eine Beschreibung der Umstände ist nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet, eine Ahndung des Verstoßes herbeizuführen: Denn ein Lichtbild gibt die tatsächlichen Umstände des Verstoßes in der Regel objektiv wieder, nämlich das verbotswidrig parkende Fahrzeug samt Kennzeichen sowie die Situation, aus welcher der verantwortliche Anzeigenerstatter darauf schließt, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Hierdurch wird es den Polizeiinspektionen im Vergleich zu einer meist von subjektiven Eindrücken geprägten Schilderung einer begangenen Ordnungswidrigkeit erleichtert, ihr Ermessen bezüglich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auszuüben.

Dass allein die Anfertigung und Übermittlung eines Lichtbildes ein „Mehr“ an Datenverarbeitung als die schriftliche Schilderung des Sachverhalts darstellen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht, zumindest soweit jeweils die gleichen personenbezogenen Daten (Kfz-Kennzeichen und Standortdaten der betroffenen Fahrzeuge) übermittelt werden sollen. Soweit nach Ansicht des Beklagten durch ein Lichtbild ein „Mehr“ an Begleitinformationen hinsichtlich des Fahrzeugs (z.B. der allgemeine Zustand des Fahrzeugs) übermittelt würde, ist zum einen fraglich, inwieweit es sich dabei um personenbezogene Daten handeln kann (und allein diese sind relevant im Rahmen der Bestimmung der Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO), und zum anderen können durchaus auch in einer schriftlichen Anzeigenerstattung viele Begleitinformationen enthalten sein.

Auch das Argument, dass ein Lichtbild ein „Mehr“ darstelle, weil (erst) hierdurch ein Beweismittel erhoben würde, was aber Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, überzeugt nicht, da auch durch Übersendung einer E-Mail ohne Lichtbild und durch Benennung der eigenen Person des Anzeigenerstatters ein Augenscheinsobjekt und ein Zeuge als Beweismittel generiert werden. Es dürften daher bei der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten auch ohne Lichtbild regelmäßig Beweismittel entstehen, die im nachfolgenden Verfahren verwertet werden könnten.

Und dazu werde ich nachfolgend ein paar Takte sagen.

Der Umfang

Was einem schon gleich als Erstes in die Nase beißt, ist, dass das Gericht ausdrücklich auf kleine Zahlen von Ordnungswidrigkeitsanzeigen abhebt und ausdrücklich sagt, dass es über große Zahlen und Massenanzeigen nicht entscheidet. Es ist also keineswegs so, dass das Gericht – wie Burhoff und vor allem die Epochtimes vorgaukeln, da eine „Rechtssicherheit“ für das massenhafte Fotografieren von Autos eben nicht nur nicht geliefert, sondern ausdrücklich gar nicht entschieden wurde.

In einem Fall ging es um 17, und im anderen Fall um 6 Anzeigen. Matthei dagegen bewegt sich in den Tausendern.

Sowohl das normale Zivilrecht, als auch das Datenschutzrecht (sogar das Steuerrecht) unterscheiden deutlich zwischen gelegentlichen und geschäftsmäßigen Tätigkeiten. Vorsicht: Viele Laien können geschäftsmäßig und gewerbsmäßig nicht auseinanderhalten. Gewerbsmäßig heißt, dass man damit Geld verdient. Geschäftsmäßig bedeutet das nicht, und es heißt auch nicht, dass man ein „Geschäft“ wie einen Laden an der Ecke hat, sondern es bedeutet, dass man das regelmäßig, wiederhkehrend, nachhaltig, auf Dauer angelegt, aus eigenem Antrieb macht.

Gelegentlich ist etwas dagegen, wenn es nicht dauerhaft ist, vor allem dann nicht, wenn es nur nach äußerem Anlass erfolgt.

Wenn man also jeden Abend nach Hause fährt und welche anzeigt, die einem die Durchfahrt blockieren, weil sie auf dem Radweg stehen, dann ist das eher gelegentlich, weil der andere die Motivation liefert und man es ohne den nicht machen würde. Zieht man aber wie Matthei absichtlich los, noch bevor man den konkreten Fall kennt, gibt sogar Zeit und Geld aus, um Falschparker zu suchen und die massenweise zu fotografieren, dann tut man es geschäftsmäßig.

So sagt zum Beispiel Artikel 30 DSGVO, dass man ein Verfahrensverzeichnis braucht, und Absatz 5 listet Ausnahmen davon auf:

Artikel 30 Absatz 5 DSGVO
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.

Die DSGVO unterscheidet dabei deutlich zwischen Massenverfahren und solchen, die nur gelegentlich erfolgen. Es geht dabei auch um „Kerntätigkeiten“ (vgl. Art. 37 DSGVO).

Das heißt, dass die beiden Urteile solche Tätigkeiten wie die Mattheis keineswegs gestatten oder gar „Rechtssicherheit“ geben, sondern genau im Gegenteil die Richter ihr Urteil davon explizit abgrenzen, sagen, dass sie das hier nicht entscheiden und damit sagen, dass da eine andere Rechtslage gilt.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Die Richter haben bei der Gelegenheit noch einen Bock geschossen, was allerdings lässlich ist und worüber man hinwegsehen kann, weil sie ja nur von kleinen, gelegentlichen Fallzahlen sprechen.

Sie beziehen sich nämlich auf den Erwägungsgrund 50 der DSGVO, wo es heißt

Aus Erwägungsgrund 50

[…]
In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und insbesondere die betroffene Person über diese anderen Zwecke und über ihre Rechte einschließlich des Widerspruchsrechts unterrichtet wird. 9Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten.
[…]

Was also schon bedeuten würde, dass jeder, der nach dieser Vorschrift Leute anzeigt, im Prinzip jeden darüber, über die verantwortliche Stelle und über das Widerspruchsrecht usw. zu informieren hätte. Matthei müsste also, selbst wenn er das alles dürfte (was er nicht darf), schon deshalb jedem einen Zettel mit der Information über die Erfassung, seiner Anschrift als verantwortliche Stelle und einer Belehrung über das Widerspruchsrecht unter den Scheibenwischer klemmen.

Erwägungsgrund 50 setzt hier aber ein relativ hohes Maß an, nämlich Straftaten und Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Das sind Ordnungswidrigkeiten aber erst einmal nicht, deshalb heißen sie ja auch Ordnungswidrigkeiten und nicht Sicherheitswidrigkeiten. Wenn ich beispielsweise auf einem kostenpflichtigen Parkplatz parke, aber kein Geld in die Parkuhr werfe, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Aber eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit liegt darin sicher nicht, denn das Auto parkt ja nicht anders als mit Geld.

Und wenn ich nachts in der Wohnung Partylärm mache, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit, beeinträchtigt aber nur die Nachbarn und nicht die Öffentlichkeit.

Auch eine abgelaufene HU ist nicht per se eine Bedrohung der Sicherheit. Wenn die Beleuchtung am Auto kaputt ist und das Auto rumsteht, weil das Ersatzteil noch nicht beschafft werden konnte, ist das ordnungswidrig. Aber eine Sicherheitsbedrohung ist es erst, wenn man damit auch fährt.

Die Richter brechen sich nun einen ab, um zu begründen, dass auch Ordnungswidrigkeiten Straftaten im Sinne der DSGVO seien, was ich für falsch halte, weil es im Einzelfall geprüft werden müsste, was jetzt aber nicht mein Punkt ist. Ich will auf etwas anderes hinaus:

Artikel 10 DSGVO

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. 2Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Wenn man nämlich, wie es das Gericht hier tut, schon urteilt, dass auch Ordnungswidrigkeiten Straftaten im Sinne der DSGVO seien, dann nagelt man sich damit gleich den Artikel 10 ans Knie. Und der sagt dann, dass sowas wie das, was Matthei macht, nämlich die Erfassung von Straftaten, nur unter behördlicher Aufsicht erfolgen dürfen, weil die genannte Alternative eines Gesetzes hier nicht vorliegt.

Foto vs. Daten

Die Urteile sind noch aus einem anderen, subtilen Grund nicht einschlägig.

Im Urteil ging es nämlich nicht darum, ob die Leute Falschparker anzeigen dürfen, sondern ob sie sie dazu auch fotografieren dürfen. Das Gericht bejahte das, weil das Foto in seinem Wesensgehalt nicht wesentlich über die Informationen einer normalen Anzeige (Kennzeichen, Ort, Art des Parkens, usw.) hinausgehe, aber zusätzlich Klarheit und Beweis liefere. Eigentlich ging es in den Urteilen vor allem um die Frage, ob im Rahmen der Anzeige auch Fotos gemacht werden dürfen.

Mir ging es aber um etwas anderes, nämlich nicht die Frage, egal ob Text oder Foto, überhaupt erfasst werden darf, wer wo wann geparkt hat. Also die Information aus Ort, Zeit, Kennzeichen. Völlig egal, ob fotografiert oder aufgeschrieben.

Denn damit könnten auch ganz andere Informationen gesammelt werden. Beispielsweise, wer sich abends beim Vorstand einer unerwünschten Partei trifft oder bei einer Parteiveranstaltung war. Man könnte hinterher ermitteln, wer alles am Tatort eines Mordes war. Man könnte jemanden erpressen, weil er jeden Mittwoch nachmittag zum Schäferstündchen bei der Geliebten ist. Und so weiter und so fort.

Und darüber sagt das Urteil nicht viel. Ich komme weiter unten noch einmal darauf zurück.

Erforderlichkeit und Eignung

Das Gericht stellt auf die Erforderlichkeit ab.

Das ist beachtlich und auch richtig, weil für den Staat die schärfere Verhältnismäßigkeit gilt, während im Zivilrecht die weitere Erforderlichkeit genügt. Das birgt schon die Gefahr, dass hier der Staat über Leute wie Matthei den Unterschied zwischen Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit überbrückt, Stichwort Flucht in das Privatrecht.

Der Punkt ist aber der:

Wenn ich jeden Abend von der Arbeit denselben Weg nach Hause fahre und immer derselbe Armleuchter auf dem Radweg parkt, dann sind Anzeigen geeignet, damit der, auch wenn es Wochen dauert, irgendwann mal genug drauf kriegt, dass er damit aufhört.

Wenn man aber wie Matthei einfach irgendwelche Straßen in fremden Städten abgrast, in die man nie wieder kommt, könnte ein Falschparker allerhöchstens (dazu gleich mehr) in dem Augenblick eine Gefährdung darstellen. Eine Anzeige ist aber nicht geeignet, eine Gefahr zu beseitigen, wenn man an der Stelle niemals wieder mehr vorbei kommt. Das dauert ja Wochen, bis so ein Ordnungswidrikeitsverfahren durchgelaufen ist, und damit kann es nicht geeignet sein, eine Gefahr für Matthei zu beseitigen. Zwar sagen die Richter, dass man nicht selbst betroffen sein muss. Trotzdem aber ist eine Anzeige – im Gegensatz etwa zum Abschleppen – nur dann ein geeignetes Mittel zur Gefahrenbeseitigung, wenn es eine wiederkehrende Gefahr ist, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Es geht ja hier nicht darum, eine begangene Ordnungswidrigkeit zu ahnden, sondern eine Gefahr für die Zukunft zu beseitigen. Das kann aber Matthei weder wissen noch belegen, dass die Leute da regelmäßig falsch parken und er mit einer Anzeige überhaupt irgendeine Gefahrenbeseitigung bewirken kann.

Damit ist die Anzeige kein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr.

Und wenn es nicht geeignet ist, kann es nicht erforderlich im Rechtssinne sein.

Und damit kann er auch kein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO haben.

Dazu kommt erschwerend, dass er das ausweislich der SPIEGEL-Sendung ja auch selbst nicht behauptet, sondern sagt, dass er den Gemeinen Geld sammelt. Und selbst nichts davon hat.

Das ist kein berechtigtes Interesse nach DSGVO.

Gefahrenabwehr und Rechtsmissbrauch

Den nächsten Punkt spricht das Gericht in seiner Abgrenzung zum Massenverfahren schon selbst an: Den Rechtsmissbrauch.

In den beiden Urteilen stellen sie fest, dass für einen Rechtsmissbrauch kein Anhaltspunkt besteht, weil ja nur kleine Zahlen von Anzeigen erfolgten: 17 und 6.

Matthei macht aber Tausende von Anzeigen, und vor allem: Er zeigt nicht die an, die ihn gefährden, sondern er fährt extra in andere Städte, sucht die Straßen ab, reagiert also nicht auf die Gefahr, sondern sucht sie systematisch, um sie dann abzuwehren.

Und das ist keine Gefahrenabwehr, wenn man systematisch nach der Gefahr sucht, nur zu dem einzigen Zweck, die Gelegenheit zu nutzen, sich in selbige zu begeben, um sich dann auf die Erforderlichkeit einer Gefahrenabwehr zu berufen. Das ist bestehende Rechtsprechung, auch beim BGH, z. B. V ZR 339/17, dass ein Recht rechtsmissbräuchlich verwendet wird, wenn es nur zu dem einzigen Zweck erhoben wird, eine Leistung oder Wirkung zu erzielen, auf die man keinen Anspruch hat. Und man braucht ja keine Gefahrenabwehr, wenn man sich zu dem einzigen Zweck in Gefahr begibt, um sie zu fingieren und deren Abwehr zu betreiben.

Man kann sich auch nicht vor die Bank oder den Supermarkt setzen, und darauf warten, bis endlich ein Bankräuber oder Geldtransporterräuber kommt, um ihm dann schnell in den Weg zu springen, sich für bedroht zu erklären und ihn in Notwehr zu erschießen. Das ist Mord und nicht Notwehr. Man kann sich nicht zu dem einzigen Zweck in Gefahr begeben, um die Notwehrsituation herzustellen und das Recht übertreten zu können. Ganz abgesehen davon, dass auch Fußgänger und Radschieber der StVO unterliegen und die StVO es verbietet, Gefahrensituation zu provozieren. Es ist nicht nur keine Gefahrenabwehr, wenn man eine Straße zu dem einzigen Zweck entlang geht, um gefährdet zu werden und Gefahrenabwehr zu spielen – man darf es im Straßenverkehr schlicht nicht. Wenn einer auf dem Fußweg parkt, und ich daran nicht gefahrlos vorbei komme, darf ich es nach StVO nicht auf die Gefahrensituation ankommen lassen, sondern muss erst einmal die Straßenseite wechseln.

Insofern verletzt Matthei selbst die StVO, weil er nämlich die Gefahrensituationen sucht und provoziert, und das ist im Straßenverkehr eben nicht erlaubt. Deutsches Recht erlaubt im Straßenverkehr auch die Eigengefährdung nicht. Man darf auch als Fußgänger eine Straße nicht zu dem einzigen Zweck entlang gehen, um gefährdet zu werden. Könnte im Fall eines echten Schadens sogar auf Versicherungsbetrug hinauslaufen.

Datenschutzanforderungen

Noch ein kapitaler Fehler von Matthei, der Epochtimes, in gewisser Weise auch Burhoff: Selbst wenn – was es weder hat, noch kann, nur mal hypothetisch und nur zum Zwecke des Disputs angenommen – das VG Ansbach solche Fotoaktionen gestattet hätte, würde das noch lange nicht heißen, dass Matthei das tun dürfte, was er da tut.

Denn selbst wenn das eine zulässige Verarbeitung wegen berechtigten Interesses nach Art. 6 I f DSGVO wäre, würde damit der Rest der DSGVO nicht entfallen, sondern im Gegenteil gerade dann gelten.

Anders gesagt: Selbst wenn er es dürfte, dürfte er es nicht so, wie er es da tut.

Wie schon angesprochen, müsste er alle Autofahrer darüber informieren, dass er sie erfasst hat, seine Identität und Anschrift als verantwortliche Stelle offenlegen, Datenschutzerklärung und so weiter, über Widerspruchsrecht usw. aufklären. Er müsste ihnen also zusammen mit dem Foto eine Information zukommen lassen (mindestens unter den Scheibenwischer klemmen, was aber nicht reicht, weil das ja verloren gehen, gestohlen werden, oder vom Regen vernichtet werden könnte, kann ja sein, dass der Fahrer erst viel später wieder kommt), und sie eigentlich auch direkt anschreiben.

Dann bräuchte er ein Verfahrensverzeichnis, eine separate Datenverarbeitungsanlage, Sicherheitsmaßnahmen, und einen Datenschutzbeauftragten.

Ach ja, und er selbst dürfte das gar nicht machen, weil alle beteiligten Personen die nötige Sachkunde haben müssten, die er ausweislich seiner E-Mail an mich (siehe oben) gerade nicht hat. Er müsste also jemand Sachkundigen anstellen, der das für ihn macht.

Ganz problematisch ist die Sache mit der App, die er da verwendet, wozu ich erst einmal wissen müsste, welche das ist. Dazu bräuchte er eine Auftragsdatenverarbeitung.

Selbst wenn man das im Prinzip dürfte, wäre das, was der da macht – und vor allem, wie er es macht – immer noch rechtswidrig und verboten.

Was steckt dahinter

Manch einer wird sich fragen, warum ich zu dieser Sache gerade so viel schreibe. Das hat einen bestimmten Grund. Besser gesagt, Hintergrund.

Ich finde es natürlich frappierend, wie sehr sich dieser Typ da selbst überschätzt, wie arrogant und herablassend er da in der SPIEGEL-Doku fremde Leute angurkt und von oben herab belehrt und tadelt, oder auch – falls die E-Mail echt ist, ich habe aber keinen Grund zum Zweifel – mir gegenüber anschlägt, während er ja nun wirklich etwa von Datenschutz oder vom Lesen von Gerichtsurteilen so gar keine Ahnung hat. Der hat nicht einmal die Lebenserfahrung, damit es zum völligen Laien reichen würde.

Das alles wirkt auf mich so unfassbar doof, dass da etwas anderes dahinter stecken muss. Der wirkt auf mich wie einer aus der Kategorie der „nützlichen Idioten“, die man anstiftet und vorausschickt, damit die die Kloppe abbekommen, wenn es zur Schlägerei kommt, und den Rechtsärger, wenn es strafbar wird, und zwar so, wie bei den Klimaklebern. Die Klimakleber sind ja auch irgndwelche Leute, die man nicht ernst nehmen kann, und die nur im Auftrag von irgendwem anderen die Frontarbeit machen.

Und der ist ja auch kein Einzelfall, der nächste kommt ja auch schon um die Ecke:

Da müsste man jetzt mal herausfinden, was für eine App und wer deren Betreiber ist. Denn die Leute scheinen nur das Fußvolk zu sein.

Die Deutsche Umwelthilfe

Mir schrieb nämlich einer, dass die oben besprochenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Ansbach nicht vom Himmel gefallen sind, sondern von der Deutschen Umwelthilfe finanziert worden seien. Und tatsächlich, die Epochtimes schreibt:

Die Männer zogen dagegen vor das Verwaltungsgericht Ansbach, dieses gab den Klagen statt. Die Deutsche Umwelthilfe e.V., die einen der beiden Kläger unterstützte, begrüßte dieses Urteil: „Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen“, kommentierte Geschäftsführer Jürgen Resch.

Und die Legal Times Online:

Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. “Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind”, kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. “Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen.”

Das stinkt nicht nur gewaltig nach der „Strategischen Prozessführung“ der Grünen, wie wir sie von der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ kennen, die in Berlin auch noch im Gebäude der Grünen sitzen. Die Deutsche Umwelthilfe ist nicht nur eine Organisation, die den Grünen mindestens sehr nahe ist und auch schon gegen den Diesel usw. klagte, Autohändler abmahnt und von ihrem Recht als „gemeinnütziger Verein“ Gebrauch macht, obwohl sie das eigentlich nicht ist, und über die neulich noch als gewerblicher Kampagnendienstleister geredet wurde. Capital schrieb schon 2018 über Das fragwürdige Geschäftsmodell der Umwelthilfe.

Es kam schon oft der Verdacht auf, dass die DUH Dienstleister für die Grünen ist und die Grünen sich damit – auch jetzt in der Ampelkoalition – quasi selbst verklagen, um sich damit Regierungszwänge selbst zu schaffen. So ähnlich, wie ich das von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und dem Bundesverfassungsgericht schon beschrieben hatte, die sich damit die Verfassungsbeschwerden effektiv selbst schreiben, um willkürlich und politisch entscheiden zu können.

Mich erinnert das ganze Schema nämlich frappierend an die „Meldestelle REspect!“, die mich ja neulich in der Causa Ricarda Lang angezeigt hatte.

Im Prinzip macht Matthei auf den Straßen das, was die im Internet machen: Laufen rum, erfassen alles, was sie für strafbar halten, produzieren massenweise Anzeigen – und sammeln massiv Daten.

Mir kommt nämlich der Verdacht, dass da in Wirklichkeit Daten gesammelt werden, weil die Grünen ja auch so eine Art Geheimdienst betreiben, und womöglich auch für den Verfassungsschutz. Deshalb fangen die da wohl klein mit Falschparken an, um das erst einmal im geltenden Recht sukzessive zu verankern.

Erst fängt man mit ein paar Leuten an, die auf dem Heimweg zugeparkte Gehwege zu beklagen haben und 6 oder 17 Anzeigen machen. Dann setzt man, vielleicht sogar bei Richtern, die man selbst ausgesucht hat, weiß man nicht, riecht aber komisch, so ein Spezialurteil durch, in dem die sagen „Also eigentlich geht es ja nicht, aber in solchen Mini-Fällen mit wenigen Anzeigen, dann ausnahmsweise doch, zur Gefahrenabwehr“. Und dann posaunt man herum und desinformiert, dass es jetzt „Rechtssicherheit“ geben, dass das Fotografieren von Falschparkern generell erlaubt sei – obwohl es genau das eben nicht ist.

Und dann sucht man sich so ein paar Naivlinge, die – wie bei den Klimaklebern – die Drecksarbeit machen, draußen in der Witterung rumzulaufen und es abzukriegen, wenn es Rechtsärger oder Prügel gibt. Und Matthei hat man vermutlich eingehämmert Wenn jemand mit Datenschutz ankommt, dann sagst Du „Kennen sie das Urteil des VG Ansbach denn nicht“? Und daraus entsteht dann so eine Mail wie die an mich.

Ich sehe da ganz deutliche Parallelen – auch bei den Datenschutzverstößen – zur „Meldestelle REspect!“. Und mir fällt immer wieder auf, wie Grüne oder Grünen-nahe Organisationen versuchen, die DSGVO – die maßgeblich von den Grünen geschaffen wurde – auszuhebeln und auszuhöhlen, um ihre „Gegneranalyse“ zu betreiben und möglichst viele Daten zu sammeln.

Welche App ist das? Und wer bietet sie an?

Das Bundesland Sachsen-Anhalt

Wusstet Ihr eigentlich, dass das Bundesland Sachsen Anhalt es nicht schafft, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen?

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete die Amtszeit des bisherigen Landesbeauftragten für den Datenschutz Herrn Dr. Harald von Bose. Die Wahl einer bzw. eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag von Sachsen-Anhalt ist bisher nicht erfolgt.

Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 22 Abs. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt durch den Direktor der Geschäftsstelle, Herrn Albert Cohaus, vertreten. Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz inne.