§ 80 VwGO
Leserhinweis zur Aufschiebenden Wirkung.
Ich hatte ja vorhin die Sache mit der aufschiebenden Wirkung angesprochen. Dazu schrieb mir einer
Mehr zur Compact-Verbotsverfügung
Hallo Hadmut,
es geht wahrscheinlich um § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gibt es gegen belastende Verwaltungsakte wie die Verbotsverfügung zwei Rechtsbehelfte, die normalerweise nacheinander eingelegt/erhoben werden müssen: 1. Der Widerspruch, der ein verwaltungsinternes Prüfungsverfahren anstößt und für den Fall, dass er zurückgewiesen wird zumindest eine ausführliche Begründung der Rechtsgründe der Verfügung enthält. 2. Die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, mit dem man die Verfügung und den Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüfen läßt. Beide haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d. h. die Verfügung darf nicht zwangsweise durchgesetzt werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Für den Widerspruch hat man einen Monat Zeit nach Bekanntwerden des belastenden Verwaltungsaktes. Wenn die Behörde sofort wie hier “Butter bei die Fische” machen will, kann sie gem. § 80 II Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung anordnen, muss dann aber ausführlich das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen, was, wie ich aus eigener Berufserfahrung weiss, gerichtsfest sehr schwierig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entzieht dem (noch gar nicht eingelegten) Widerspruch die aufschiebende Wirkung. Nach § 80 V VwGO kann der Adressat der Verbotsverfügung dann im Eilverfahren (das Gericht prüft dann nur summarisch) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen. An der Stelle befindet sich das Verfahren meiner Meinung nach jetzt. Üblich ist dieses Hin und Her im Versammlungsrecht, wo Versammlungsbehörden regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung anordnen und dem Veranstalter dann an das Verwaltungsgericht verweisen. Normale Klagen vor dem Verwaltungsgericht dauern sehr lange bis zu Terminierung, aber Entscheidungen im Eilverfahren ergehen häufig ein bis zwei Tage nach der Antragstellung.
Best Grüße
Ja, genau, das meinte ich:
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 80(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das ist eine interessante Frage, was das bedeuten würde, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellt und die Aufhebung der Vollziehung anordnet. Dann nämlich sähen wir wohl Polizeibeamte, die die Büromöbel wieder reintragen.
Laut Rechtsmittelbelehrung geht die Sache direkt an das Bundesverwaltungsgericht ohne den Instanzenweg.