Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Entscheidung 1 BvR 2133/22 veröffentlicht, nach der weite Teile des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes verfassungswidrig sind,
weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen.
In praktisch allen Punkten ist der Knackpunkt, dass das Verfassungsschutzgesetz Überwachung und Eingriffe in das Privatleben erlaubt, ohne dafür eine hinreichende Eingriffsschwelle festzulegen, also eine gewisse Mindestschwere von Straftaten.
Das ist insofern sehr beachtlich, als ja Bundesinnenministerin Faeser aus Hessen ist und zusammen mit Verfassungsschutzpräsident Haldenwang auch Vorgänge unterhalb der Strafbarkeit, also Vorgänge verfolgen will, die gar nicht strafbar sind.
Das jetzt nur so auf die Schnelle, aber das Ding hat Tiefe und Auswirkungen, das wird man noch genau analysieren müssen. Mir hilft das in einer Angelegenheit gerade sehr weiter.
Was mir aber besonders auffällt:
§ 20a Satz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Seite 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nimmt, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
In der Neufassung vom 20.7.2023.
Bis Ende 2023 gab es in Hessen eine Koalition aus CDU und Grünen, die da offenbar massive, verfassungswidrige Überwachungsmaßnahmen betrieben hat.
Und unsere verlogene Presse und unser verlogener Rundfunk erzählen und ständig, das seien die „demokratischen“, „verfassungstreuen“, „rechtsstaatlichen“ Parteien.