Ansichten eines Informatikers

Das Video ist wieder da … waren das „trusted flaggers“?

Hadmut
26.10.2024 17:47

Ach, sieh mal einer an. Streisand funktioniert auch noch.

Kurz nachdem ich auf das Youtube-Video mit der Hitler-Ansprache verwiesen habe, war es weg. Zumindest in der EU. Ich habe Zuschriften aus der Schweiz, der Türkei und einigen anderen Nicht-EU-Staaten bekommen, wonach es dort normal sichtbar wäre. Auch Chile schrieb mir aber einer, dass es da gestern auch weg, jetzt aber wieder da ist.

Kurz nachdem ich aber schrieb, dass das Video in der EU gesperrt, aber anderswo zu finden ist, schrieb mir einer

Gerade wollte ich einen Freund in Pennsylvania fragen, ob er das Video öffnen kann, als ich feststellte, dass es wieder funzt.
Jetzt jedoch mit einem Vorspann,dass es nur zu Bildungszwecken…

Stimmt, ich sehe es auch wieder. Es ist wieder da. Der Vorspann mit dem Hinweis war aber auch gestern, vor der Sperre schon drin.

Der Hintergrund, und irgendwo stand sogar ein Hinweis darauf, dürfte wohl § 86 StGB sein:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Ich glaube aber nicht, dass eine Regierungsansprache unter Propagandamittel einer Partei zählt, Außerdem wurde die NSDAP, soweit ich das jetzt spontan ergoogeln konnte, nie vom Bundesverfassungsgericht verboten, geht ja auch nicht, denn NSDAP und Bundesverfassungsgericht haben nie gleichzeitig existiert. Die NSDAP wurde von den Alliierten verboten. Und eine Rede von 1933 kann sich auch nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet haben, denn die gab es damals ja noch nicht, ebensowenig geht es gegen den Bestand eines Staats oder die Grundssätze der Bundesrepublik Deutschland.

Insbesondere dürfte aber Absatz 4 hier klarstellen, dass hier nicht strafbar ist. Darauf bezieht sich auch der Vorspann.

Anscheinend haben da irgendwelche Leute – „trusted flaggers“? Meldestelle REspect!? – eine sofortige Sperre veranlasst, auf die Youtube womöglich sofort reagieren musste, und dann hat man wohl geprüft und das für zulässig erachtet, oder vielleicht die Folgen einer Sperre für schlimmer als den gesperrten Inhalt erachtet (Streisand-Effekt).

Vielleicht hängt das aber auch mit den Angriffen gegen mich zusammen. Da versuchen ja gerade welche mit allen Mitteln, mich von Stellungnahmen usw. abzuhalten. Und das wäre eben ein Prachtbeispiel für eine politische, aber juristisch nicht haltbare und verfassungswidrige Zensur gewesen.

Schönes Beispiel für die Hintergrundzensur, die in Deutschland/der EU jetzt läuft.