Ansichten eines Informatikers

Aktuelles zum Pornofilter: Die Groteskität der Politik

Hadmut
18.12.2024 22:59

Unfähig, aber immerhin noch schriftlich.

Fortsetzung meines Artikels von vor 4 Tagen.

Das Fachblatt für Medienrecht und Betriebssystementwicklung, die Computerbild, berichtet über den Beschluss der Länder, Betriebssystemanbieter künftig zu altersstufenmäßigen Pornofiltern zu verpflichten, und – das ist der Grund des Blogartikels – liefert auch einen Link auf den Beschluss selbst mit.

Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien […] wird wie folgt geändert:

Muss man sich klarmachen: Ein Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz, ein von Laien dahingerotztes politwindiges Blubberwerk, soll darüber bestimmen, wie künftig Betriebssysteme zu bauen sind. Per Federstrich.

Immer, wenn man denkt, Deutschland hätte sich international schon in jeder erdenklichen Hinsicht blamiert, setzen sie noch einen drauf.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ die Wörter „sowie für Betriebssysteme nach § 3 Nr. 6“ eingefügt.

[..]

cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Übrigen“ durch das Wort „zudem“ ersetzt und nach den Wörtern „Satz 1 bis 3“ die Angabe „, 5 und 6“ eingefügt.

dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

„Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme

1. zum Schutz
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf

aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b) der öffentlichen Gesundheit oder
c) der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern erforderlich ist,
2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele
darstellt,
3. in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.

Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.“

Äh … hä!?

Was ist ein Betriebssystem? Auch das wird beantwortet

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 11 angefügt:

„5. Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen,

6. Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software eines Endgeräts steuert und die Ausführung von softwarebasierten Anwendungen, die dem Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermöglicht,

7. Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche oder juristische Person, die Betriebssysteme bereitstellt,

8. Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugendschutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebssystem oder in profil- und accountbasierten Systemen,

9. App eine softwarebasierte Anwendung, die der unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach Nr. 1 dient,

10. Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können,

11. Browser eine softwarebasierte Anwendung zur Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten nach Nr. 1.“

Ich wüsste ja zu gerne, wer sich diesen Schwachsinn ausgedacht und ihn formuliert hat. Nach der Formulierung dürfen beispielsweise Universitäten keine Linux-Spiegel mehr anbieten.

Von solchen Leuten werden wir regiert, werden uns die Gesetze gemacht.

Da stellt sich als Hauptfrage: Ist es Satire oder Comedy?

Und was sollen die nun machen?

§ 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen

(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

(2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist
bei

1. erstmaliger Inbetriebnahme,

2. erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrichtung und

3. Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung

auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu aktivieren oder anzupassen, hinzuweisen und die Aktivierung und Anpassung zu ermöglichen.

(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass

1. bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde,

2. die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach Abs. 4 vorhalten,

3. nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen oder die individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurden, und

4. die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann.

(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.

(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und 12b aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.

(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.“

13. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:

„§ 12a Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln

(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.

(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.

(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar zu machen.

Heißt: Wir haben zwar keine Ahnung, was wir da tun, aber das müssen wir ja auch nicht, weil man ja als Politiker und Gesetzgeber einfach irgendwas per Federstrich fordern und verlangen kann, und die anderen müssen das dann machen.

Wenn ich „Anbieter“ eines Betriebssystems wäre, würde ich sagen „Leckt’s mich am Ärmel“ und den Verkauf von Betriebssystemen in Deutschland einstellen. Was meint Ihr, wie schnell das hochkochen würde, wenn es plötzlich kein Windows oder keine Handys mehr zu kaufen gäbe. Oder: Wenn die Leute nur noch im Ausland kaufen würden. Faktisch werden sie da irgendein Fassade draufpappen, in die Installation eine Frage „Bist Du auch wirklich volljährig? Nicht schummeln!“ einbauen.

Als ob man den nächsten Wirtschaftszweig zerstören wollte.

Bleibt die Frage, wieviele unserer „Gäste“ ihre Handys in Deutschland oder aus dem Ausland beziehen (natürlich ohne Steuern) und beispielsweise aus Polen, Türkei arabischen Ländern holen.

Das ist so richtig honkig.

Es wird immer lächerlicher. Die Satire kommt mit der Realität Deutschlands nicht mehr nach.

Die Sauerei daran

Ist euch was aufgefallen? Genau gelesen?

In den Medien war die Rede von „Kinderpornos“, die man verhindern wollte.

Im Artikel vor vier Tagen hatte ich schon vermutet, dass das nur der Vorwand ist, und es in Wirklichkeit darum geht, politische Meinungen zu zensieren.

Ich zitiere nochmal von oben

1. zum Schutz
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf

aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b) der öffentlichen Gesundheit oder

c) der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern erforderlich ist,
2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele
darstellt,
3. in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.

Es geht also um politische Zensur.

Wenn man künftig einen Politiker „beleidigt“ (=kritisiert), wird man nicht nur getüreingetreten, gekontogesperrt und bestraft, künftig werden die Betriebssystemhersteller gezwungen, einen zu sperren oder es überhaupt erst zu schreiben. Künftig hält Euch dann das Betriebssystem davon ab, Politiker zu kritisieren.

Da fällt mir eine Filmszene ein, die genau dazu passt. Daraus mache ich aber einen eigenen Blog-Artikel, gleich im Anschluss.

Warum machen die das?

Ein Leser schrieb mir heute:

Die Grünen haben die Jugend verloren

Hallo Hadmut,

eine Umfrage im Auftrag der SPD offenbart, daß die Propaganda von ÖRR und Zeitungen die Jugend gar nicht mehr erreicht.

“wobei die Grünen die Jugend als sichere Basis verloren haben”

Und: Männer wählen AfD und junge Frauen in Städten wählen Grüne.

Ich hoffe auf die Jugend. Hoffentlich ist es noch nicht zu spät.

Voraussehbar ist die Reaktion: Mehr Zensur und mehr gegen “Fake News”.

Servus
[…]

https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/jungwaehler-meiden-klassische-medien/

und dort

Eine klare Erkenntnis der Befragung: „Die Jugend“ gibt es nicht. Schon in der Altersgruppe zwischen 15 und 20 ist das Land so gespalten wie insgesamt – wobei die Grünen die Jugend als sichere Basis verloren haben. Je jünger die Befragten sind, desto negativer sehen sie Grüne, FDP und „Linke“ – aber desto positiver die Union und die AfD.

Im ländlichen Raum ist schon bei den Jungwählern die Zustimmung zur Union größer, ebenso die Ablehnung der Grünen. Bei jungen Männern ohne Abitur, die auf dem Land leben, liegt die AfD auf Platz eins der Parteipräferenz; die Grünen sind hier Schlusslicht. Junge Frauen mit formal hoher Bildung, die in Großstädten leben, lehnen die AfD dagegen meist vehement ab; sie bevorzugen die Grünen.

Diese Ergebnisse werden sich alle Parteien ganz sicher sehr genau ansehen. Aber auch das – schlechte Nachricht für RTL – nicht im Fernsehen.

Man hat den Rundfunk unter politischer Kontrolle, aber nicht die Jugend, weil die Jugend sich auf anderen Wegen informiert und den linksgrotgrünen Politquatsch nicht mehr glaubt.

Also versucht man jetzt, auch auf den Handys und Tablets die politische Kontrolle zu übernehmen und alles auszusperren, was von der politischen Linie abweicht und die Regierung kritisieren könnte.

Es geht darum, die Computer unter dieselbe politische Propagandasteuerung zu stellen wie den korrupten Rundfunk, die Propagandahoheit durchzusetzen. Pornos sind nur der Vorwand, um die geht es nicht.