Die Grünen und der § 188 StGB
Eine strafrechtliche Granate.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diesen Paragraphen hat man neulich erst aufgebohrt um ihn in mehr Fällen anwenden zu können. Nicht nur bezüglich des Personenkreises, sondern auch bezüglich der Straftaten. Denn ursprünglich umfasste der Paragraph nur Verleumdung und üble Nachrede. Dann hat man die – gesetzlich überhaupt nicht definierte – „Beleidigung“ dazu genommen, um jeden Kritiker anzugreifen, wenn man etwa, wie ich, Ricarda Lang für dick hielt.
Die Historie des § 188 nachzuverfolgen ist nicht einfach, weil man das sehr gut getarnt hat, wer da was wann wie geändert hat, und ursprünglich hatte der auch eine andere Nummer. Ich glaube, es war § 187a, weshalb man keine historischen Informationen findet, wenn man nach § 188 sucht.
Ursprünglich nämlich beruhte der Paragraph auf Besatzungsrecht nach dem zweiten Weltkrieg – obwohl es auch vorher, im Deutschen Reich, schon solche Vorschriften gab, aber man wollte das Besatzungsstrafrecht aufgrund zeitgeistiger Notwendigkeit weiterführen, wenn auch mit deutlich entschärftem Strafmaß. Die westlichen Besatzungsmächte nämlich wollten Deutschland möglichst schnell wieder in einem demokratisch funktionierenden Zustand bringen, während die Leute sich – anscheinend, so genau war das nicht nachzulesen – gegenseitig bekriegten und mal als Nazi, mal als Kommunisten beschimpften oder verleumdeten, und die Besatzer die Faxen dicke hatten, weil das so nicht funktioniert, einen Staat aufzubauen. Als sagte man, dass wenn es stimmt, es in Ordnung und notwendig ist, es zu sagen, aber wenn es gelogen ist (Verleumdung) oder nicht belegbar ist (üble Nachrede).
Nun haben ja bekanntlich die Grünen gerade einen Riesen-Terror veranstaltet, um jeden, der ein Wort der Kritik an Grünen-Größen äußert, mit Strafverfahren und Hausdurchsuchungen zu überziehen, obwohl mir kein Fall bekannt wäre, in dem die Bedingung „sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“ erfüllt oder das nachgewiesen wäre.
Wenn man da jetzt aber den Politiker Gelbhaar zugunsten von Audretsch mit falscher Beschuldigung (=Verleumdung) aus der Position eines Listenplatzes geschossen hat, hätten ausgerechnet die Grünen den § 188 StGB in genau der Weise massiv verletzt, wie ihn die Alliierten nach dem Weltkrieg – mit übrigens deutlich höheren Strafen – als Besatzungsrecht eingesetzt haben, weil sie ihn für notwendig erachteten: Abschießen von Politikern durch Verleumdung.
Und eben diese Grünen haben genau diesen Paragraphen für eigene Zwecke missbraucht, um Leute anzugreifen, die Lang für dick oder Habeck für schwach hielten.