Ansichten eines Informatikers

„Kleine Anfrage“ – Angriff auf die „Zivilgesellschaft“

Hadmut
26.2.2025 12:17

Vom Parteienkrieg.

Es ging gestern durch die Social Media, heute durch die Presse. Die CDU/CSU-Fraktion hat

Die Anfrage selbst gibt es beim Bundestag als PDF.

Das ist eine gute Frage. Oder besser gesagt, 551 gute Fragen.

Naja, mehr oder weniger gute Fragen. Bei manchen bekomme ich etwas Magengrummeln:

14. Wann wurde die Gemeinnützigkeit der CORRECTIV gGmbH letztmalig durch das zuständige Finanzamt geprüft?

Da müsste ich erst einmal darüber nachdenken, ob die Bundesregierung Zugriff auf einzelne Steuerakten hat und das wissen kann und darf.

Und wenn ja, ob sie das öffentlich bekannt machen darf.

Andererseits ist die Gemeinnützigkeit an sich ja schon ein öffentlicher Vorgang, der ja gerade dadurch, dass er in der Bezeichnung „gGmbH“ zu tragen ist, schon nach außen gekehrt ist. Aber wann ist eine GmbH überhaupt gemeinnützig?

Ich war vor über 20 Jahren mal an der Gründung eines Vereins beteiligt, und habe damals nachgelesen, was es mit der Gemeinnützigkeit von Vereinen auf sich hat. In der Literatur hieß es, dass es nicht darauf ankäme, dass das, was der Verein macht, der Allgemeinheit zugute käme, sondern dass jeder daran teilnehmen kann. In dem Buch, das ich damals gelesen habe, wurde das anhand eines Tauchsportvereins erklärt: Ein Tauchsportverein kann gemeinnützig sein, wenn jeder in den Verein eintreten darf um zu tauchen. Es geht also nicht darum, dass das für die Allgemeinheit von Vorteil wäre, wenn irgendwelche Leute tauchen, sondern darum, dass der Allgemeinheit die Möglichkeit geboten wird, tauchen zu gehen. Deshalb ist der Verein auch nur dann gemeinnützig, wenn er jeden aufnimmt, der tauchen will und kann. Jemanden als Mitglied abzulehnen sei nur dann unschädlich, wenn der – etwa aus medizinischen Gründen – nicht tauchen kann oder nicht tauchen will. Wenn aber einer tauchen will und dessen Mitgliedschaft nicht möglich ist oder aus sachfremden Gründen abgelehnt wird (der gefällt uns nicht…), dann ist die Gemeinnützigkeit weg.

Ich weiß zwar nicht, ob das für gGmbHs analog gilt, denn wie sollte man in eine GmbH eintreten? Heißt das, dass da jeder Gesellschafter werden kann? Die hat ja keine Mitglieder, die etwas gemeinschaftlich ausüben.

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Jenes Blickes kleine Schwester ist das Googlen von Webseiten, etwa dieser:

Die Gründung einer gGmbH setzt voraus, dass die Gesellschaft einen gemeinnützigen Geschäftszweck verfolgt. Was darunter zu verstehen ist und welche Kriterien erfüllt sein müssen, wird von der gesetzgebenden Instanz in der Abgabenordnung definiert.

Grundsätzlich muss der Geschäftszweck einer gGmbH gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein. Dies meint Tätigkeiten, die der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen (AO §52), Einzelpersonen selbstlos unterstützen (AO §53) oder Religionsgemeinschaften fördern (AO §54). Das Spektrum ist breit und umfasst unter anderem Umwelt- und Tierschutz, die Förderung von Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe oder die Errichtung von Gotteshäusern. Es dürfen jedoch nur Tätigkeiten verrichtet werden, die einen klaren Bezug zum konkret formulierten Geschäftszweck haben. Wenn sich eine gGmbH in ihrer Satzung beispielsweise dem Artenschutz verpflichtet, kann sie nicht parallel Projekte verfolgen, die die Altersarmut bekämpfen. Dies würde dem Prinzip der Ausschließlichkeit widersprechen (AO §56).

Ein weiterer Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist das selbstlose Handeln der Unternehmen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den festgelegten gemeinnützigen Geschäftszweck verwendet werden und dürfen nicht vorrangig den eigenwirtschaftlichen Interessen dienen (AO §55). Begünstigte können beispielsweise Stiftungen, gemeinnützige Vereine, gUGs oder andere gGmbHs sein. Die Tätigkeiten müssen zudem selbst verwirklicht werden – das heißt, sie dürfen nicht an Dritte ausgelagert werden. Eine Unterstützung durch Hilfspersonen im überschaubaren Rahmen ist jedoch gestattet (AO §57).

Ja, dann schauen wir mal in § 52 AO:

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der Kriminalprävention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten;

27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Da würde mich jetzt schon sehr interessieren, mit welcher Begründung „Correctiv“ eigentlich gemeinnützig sein soll. Und da Correctiv ja auschließlich linken Zwecken dient, ist deren Gemeinnützigkeit eigentlich auch schon daher ausgeschlossen.

Deshalb habe ich da schon lange Zweifel daran und früher auch im Blog beschrieben, dass all die feministischen und juristischen Vereine rund um die Universitäten tatsächlich gemeinnützig sein können. Das stinkt ja schon lange nach Geldwäsche und Steuerbetrug.

Das Problem daran war, dass zu der Zeit, als ich die in Baden-Württemberg und in Berlin aufgeklärt habe, die CDU sowohl in Baden-Württemberg und auf Bundesebene in der Regierung war, und die CDU damals überhaupt nichts davon wissen wollte, ob da irgendwer mit falschen Gemeinnützigkeiten Steuern hinterzieht.

Außerdem habe ich ja damals selbst die „Neuen Deutschen Medienmacher“ dabei erwischt, wie sie damals im NDR Presse und Rundfunk massiv beeinflussten – obwohl auch aus dem Kanzleramt, damals Merkel, finanziert. Offenbar hängt das Verhältnis der CDU zur Steuergeldfinanzierung und Regierungsbeeinflussung der Medien stark davon ab, ob sie gerade Regierung oder Opposition ist.

Der Brüller ist halt, dass wenn die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, und das nicht aufgrund neuer Änderungen, sondern aufgrund von Feststellungen, wonach die Gemeinnützigkeit noch nie gegeben war, alle Steuern rückwirkend nachzuzahlen sind – und der Vorstand (des Vereins) dafür persönlich haftet.

Es könnte also durchaus sein, dass die CDU nun das Finanzministerium besetzt und dann all die linken NGOs über das Steuerrecht abrasiert.

Besonders interessant daran sind die Reaktionen. Denn das wird als Angriff auf die „Zivilgesellschaft“ betrachtet.

Die „Zivilgesellschaft“ ist aber nicht das, was sie vorgibt zu sein. Ich verweise dazu auf meinen Blogartikel Wer oder was ist die „Zivilgesellschaft“?. Das ist nämlich eine Erfindung des kommunistischen „Vordenkers“ Antonio Gramsci (typischer sozialistischer Taugenichts), der darunter die Gesamtheit aller nichtstaatlichen Organisationen, die auf den “Alltagsverstand und die öffentliche Meinung” Einfluss haben, verstand.

Also wörtlich der „NGO“s, der „non governmental organisations“. Nur mit der Eigenschaft, dass all die NGOs, diese nicht-Regierungsorganisationen in den USA und in Deutschland von der Regierung gemacht und gesteuert werden, eben weil sie auf den “Alltagsverstand und die öffentliche Meinung” Einfluss haben.

Und in Deutschland haben eben Rot-Grün, aber halt auch Merkel, ein Riesengeflecht korrupter Organisationen aufgebaut, die von der Regierung (Deutschland und USAID) finanziert werden und nur den Zweck haben, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und dabei vorzugaukeln, dass sie objektiv und unabhängig seien.

Die Frage ist nun: Gibt es in der CDU/CSU Kräfte, die das tatsächlich aufkläre und hochgehen lassen wollen? Oder ist das eher Einschüchterung gegenüber der SPD, nach dem Schema: Entweder Ihr seid brav und devot und koaliert sofort und problemlos, oder wir erledigen Euch.

Vielleicht nämlich ist das keine „kleine Anfrage“, sondern einfach nur das Inhaltsverzeichnis eines Kompromatkoffers. Vielleicht ist das einfach der Wink, was die CDU an Material gesammelt hat. So wie es beim Foltern ja auch gute alte Tradition ist, dem Delinquenten zuerst einmal all die Foltergeräte zu zeigen.

Nun fragt aber ein Leser an:

Artikel von ntv: Union stellt hunderte Fragen an die Regierung

Hallo Hadmut,

gibt es da etwa eine stille Übereinkunft zwischen CDU und AFD?

Das Wahlprogramm hat die CDU von der AFD ja schon gekapert – nun erledigt sie auch die Arbeit der AFD mit diesen Anfragen.

Das riecht sehr nach Zusammenarbeit…

Auf die Antworten der Noch-Regierung bin ich gespannt.

So ein Gedanke kam mir gestern abend auch schon. Das riecht ja eigentlich schon sehr danach, dass das alles mehr der AfD als der CDU nutzt.

Das Ding könnte also eine Drohung an die SPD sein, bei der es allein auf die Frage und nicht auf die Antwort ankommen könnte. So eine Anfrage wie beim „Paten“:

Ich mache ihnen ein Koalitionsangebot, das sie nicht ablehnen können.

Es kann aber auch das Gegenteil bedeuten. Vielleicht ist der CDU klar, dass das mit der SPD nichts wird und das Wahlergebnis auch noch nicht so sicher ist, an manchen Stellen müssen sie ja nochmal auszählen, und sollte BSW es doch noch schaffen, reicht es für CDU/CSU/SPD nicht mehr, dass man gerade versucht, die AfD etwas zu waschen. Dass man also die große Presseverschwörung aufdeckt und dann sagt, die AfD ist zwar übel, aber doch nicht so übel, wie die Medien das beschrieben habe, weil das alles Schwindel war, und wir probieren das jetzt mal mit denen, um zu sehen, wie gut die wirklich sind.

Anders gesagt: Es wird heiter. Warten wir’s ab.

Es wird jedenfalls nicht langweilig.