Wie das passive Wahlrecht ausgehebelt wird
Nächster Angriff auf Verfassung und Demokratie.
NiUS:
NIUS liegt nun exklusiv das Verhandlungspapier der Arbeitsgruppe „Innen, Recht, Migration und Integration“ aus den Verhandlungen zwischen CDU und SPD hervor. Es ist ein hoch brisantes Dokument, auf dessen Grundlage nun die Parteiführung einen Kompromiss finden soll. Doch der kann für Merz kaum noch gut ausgehen. Denn aus dem Papier, auf dem auch der Stand der Verhandlungen verzeichnet wird (24. März, 19 Uhr), geht hervor: Selbst wenn sich die CDU an ALLEN noch nicht geeinten Stellen durchsetzt, ist von Friedrich Merz‘ Wahlversprechen so gut wie keine Rede mehr. Eine Zurückweisung aller Migranten ohne gültige Einreisepapiere taucht in der Vereinbarung nicht mehr auf.
Das heißt, wir werden allein von der 16-Prozent-Partei SPD regiert.
Die Union will dazu das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ nicht etwa abschaffen, sondern aus dem Familienministerium herausziehen. „Wir siedeln das Bundesprogramm ‚Demokratie leben‘ im BMI an“, heißt es in blauer Schrift. Union und SPD wollen zudem Personen das Wahlrecht entziehen, wenn sie mindestens zweimal wegen Volksverhetzung verurteilt wurden. „Im Rahmen der Resilienzstärkung unserer Demokratie regeln wir den Entzug des passiven Wahlrechts bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung.“
Und da wir ja nun alle mehrfach gesehen haben, dass die deutschen Staatsanwaltschaften inzwischen praktisch flächendeckend korrupt sind, auf Strafrecht pfeifen und politische Strafverfolgung betreiben, ist klar, dass sie jedem, der ihnen nicht passt, einfach ein paar Volksverhetzungsklagen anhängen, um jeden aus dem passiven Wahlrecht zu schießen, der nicht linkem Mainstream entspricht.
Dabei geht das so gar nicht:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 18Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Man kann das aktive und passive Wahlrecht nicht verwirken. Das ist ein Grundrecht (genauer: grundrechtsgleiches Recht). Allerdings:
§ 45 Strafgesetzbuch
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 13 Bundeswahlgesetz
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Man müsste mal nachlesen, ob das vom Verfassungsgericht schon einmal geprüft wurde. Denn es widerspricht ja dem Sinn eines Abwehrrechtes gegen den Staat, wenn die Staatsgewalt selbst festlegen kann, wann und wogegen es wirkt. Das ist so ähnlich wie mit der Meinungsfreiheit als Grundrecht, wenn die Regierunt mit „Hass ist keine Meinung“ daherkommt.
Zwar gibt es Grundrechte, die durch normale Gesetze eingeschränkt werden können. Das sehe ich beim Wahlrecht aber nicht. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht früher mal beschrieben, dass dann, wenn das Grundgesetz vorsieht, dass das einfache Recht Einschränkungen vornehmen darf, das umgekehrt bedeutet, dass das einfache Recht das Grundrecht nicht in seinem Wesen antasten darf, weil es ja sonst keines mehr wäre.
Wenn also der Gesetzgeber und die korrupte Justiz einfach jedem, der ihnen nicht passt, durch fingierte Strafverfahren das passive Wahlrecht aberkennen kann, und das auch noch auf Grundlage eines solchen willkürlichen Gummiparagraphen wie § 130 Volksverhetzung, dem es an der hinreichenden Bestimmung fehlt, dann ist das ein frontaler Angriff auf Demokratie und Verfassung – Quasi ein AfD-Verbot von unten her.
Das ist vor allem deshalb sehr kritisch und problematisch, weil die Staatsanwaltschaft in Deutschland weder unabhängig noch demokratisch legitimiert ist, sondern – bekanntlich – politischen Weisungen unterliegt.
Und mit dem Entzug des passiven Wahlrechts geht immer auch eine Verletzung des aktiven Wahlrechts aller Bürger einher, weil die ja auch nicht mehr wählen können, wen sie wählen wollen.
Verfassung und Grundrechte werden in haarsträubendem Tempo Stück für Stück zertrümmert und aufgelöst.
Und es ist ziemlich offensichtlich, dass Merz sich und die CDU/CSU jetzt schon zum Bettvorleger der SPD macht.