Ansichten eines Informatikers

Der BGH und die Internet-Sperren

Hadmut
27.11.2015 2:37

Zwei BGH-Entscheidungen zu Internet-Sperren gingen heute durch die Presse, die des technischen Kommentars bedürfen.

Es heißt immer, das Internet dürfe kein rechtsloser Raum sein. Manchmal muss man fragen, was eigentlich das schlimmere Übel ist: Rechtslosigkeit oder deutsches Recht.

Heute ging es durch Nachrichtensendungen und die Presse, etwa bei Heise oder Golem. Gerade eben lobt auch das ARD Nachtmagazin die Entscheidung und ARD-DummschwätzerExperte Jörg Schieb verkündete dazu im Interview einfach und völlig kritiklos, dass wir als Internet-Nutzer damit leben müssten, dass die Provider ab sofort nun die eine oder andere Webseite einfach sperren würden. Wir bekommen das einfach so serviert und sollen das völlig kritiklos fressen. Es wird einfach erzählt, wir müssten damit leben, und damit hat es sich.

Worum geht es?

Die GEMA hatte in zwei Verfahren gegen die Telekom geklagt und verlangt, diese möge gewisse Webseiten sperren, weil man dort illegal kopierte Musik runterladen konnte. Erstaunlicherweise wurde die Klage sowohl vom LG, als auch vom OLG Hamburg zurückgewiesen (die doch sonst jeder Klage und Anordnung stattgeben, wenn es gegen das Internet gibt), und nun hat auch der BGH die Revision zurückgewiesen. Aber: Nicht weil der BGH das Klageansinnen generell für aussichtslos hält. Im Gegenteil hat der BGH – und das ist eben die Neuigkeit, die durch die Presse ging – bestätigt, dass Internet-Provider zu Sperrungen verpflichtet werden können, aber erst nachrangig. Man muss zuerst versuchen, die eigentlichen Verletzer ausfindig zu machen und den Rechtsweg gegen sie zu beschreiten. Erst wenn das versucht wurde und nicht funktioniert hat, dürfe man zu den Providern gehen, und nicht direkt, wie die GEMA es hier gemacht hat. Heißt auf Deutsch: Die GEMA hat damit inhaltlich gewonnen, nur formal verloren, weil sie noch ein paar Dinge tun und versuchen muss, bevor sie Sperrungen veranlassen kann.

Leider schreibt die Presse ziemlichen Unfug, der eine so, der andere anders, so richtig geben das nur wenige wieder. Die beste Quelle ist derzeit die Pressemitteilung des BGH, da die beiden Entscheidungen selbst noch nicht veröffentlicht sind. Da die Presseerklärungen aber in der Regel von denselben Richtern verfasst oder zumindest freigegeben werden, sind die immer „nah dran” und weichen jedenfalls nicht vom Urteil ab, auch wenn sie wegen der Kürze nur die Kernaussagen und Neuigkeiten enthalten. Unter anderem findet man darin einige Informationen und Erwägungen, die in der Presse überhaupt nicht erwähnt wurden, und die Entscheidung doch etwas anders aussehen lassen, als in der Presse dargestellt, etwa indem die Gründe für die Entscheidung erklärt werden.

Meine Einschätzung

Als Informatiker mit einiger Rechtserfahrung und mehrfacher Involvierung in das Rechtsthema Internet-Sperren halte die Entscheidung – basierend auf der Pressemitteilung, denn die Entscheidungen selbst sind ja noch nicht veröffentlicht – für groben Unfug und erheblich fehlerhaft. Ich möchte dies nachfolgend erläutern.

Prinzipiell wird damit wieder einmal die Situation der Kinderpornosperre wiederholt, zwar mit Bezug auf andere Inhalte, aber in technischer Hinsicht das Gleiche: Die Provider sollen böse Seiten sperren. Als ob wir den Mist nicht vor 5 und vor 15 Jahren schon ausgiebig durchgekaut und durchdekliniert hätten, und damals schon klar war, dass das nicht funktioniert (vgl. meinen Artikel zur Kinderpornosperre und Erläuterungen 1 und 2).

Vor allem sieht man hier mal wieder die typische Juristenkrankheit: Wenn irgendetwas passiert, was irgendeinem Interessenträger mit Einfluss nicht passt, muss einfach der nächstbeste dran glauben, den man greifen kann, ohne zu fragen, ob das überhaupt funktioniert oder ob der dran ursächlich ist. Deutliche Parallelen zum amerikanischen Strafrecht, wo auch nicht der hingerichtet wird, dem die Schuld nachgewiesen wird, sondern der nächstbeste, dessen Rechtsverteidigung nicht gut genug war, sich gegen die Vorwürfe zu wehren, damit die Lobby ihre Rache bekommt und einen hängen sieht.

Ich habe das schon öfter (aber nicht immer, ich hatte auch ein Landgericht, das mir zwei Stunden lang zu Ausführungen zu Internet-Technik zugehört hat und sich das genau hat erklären lassen) erlebt, dass Juristen mit Internet- oder generell IT-Themen überfordert sind und fehlerhafterweise Überlegungen aus der natürlichen Welt auf technische Vorgänge anwenden. Das geht gnadenlos schief, vor allem wenn Sachkunde fehlt. So erlebt bei der Kinderpornosperre, so erlebt beim Bundesverfassungsgericht mit der Vorratsdatenspeicherung. Ex-Verfassungsrichter Papier rennt heute noch auf Konferenzen rum und findet seine Urteil von damals toll, der ist so abgehoben und in seinem Juristen-Elfenbeinturm eingesperrt, dass der bis heute nicht gemerkt hat, dass das Urteil und seine eA nicht funktioniert haben. Es ist mitunter grotesk, wie sehr die juristische Sichtweise, die oft zum Tunnelblick oder zum Realitätsverlust führt, von eben jener Realität oft abweicht.

Gewaltenteilung

Der BGH maßt sich hier Gesetzgeberkompetenzen an. Das darf er von Verfassungswegen nicht, und demokratisch legitimiert ist er auch nicht. Dazu greifen wir auf die Begründung aus der Pressemitteilung zurück:

Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

Nur: Das ist eine EU-Richtlinie, kein Gesetz. Darin heißt es, „die Staaten sollen”, ist also nicht mal als solche verbindlich, und muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, sie gilt nicht unmittelbar. Als kann sie nicht als Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung oder Sperre dienen.

Der BGH ist auch nicht in der Position, allgemeines Recht zu machen oder Quasi-Gesetze zu erlassen. Er entscheidet immer nur im Einzelfall. Zwar liegt darin faktisch schon eine Normierung, weil der BGH nicht jedesmal anders entscheiden wird und sich damit Gerichte vorauseilend daran halten, aber prinzipiell kann der BGH kein Recht machen, das ist Sache des Gesetzgebers. Und solange der Gesetzgeber nichts macht, gibt es für sowas keine Rechtsgrundlage.

Richtlinie falsch wiedergegeben

Selbst wenn man sich an die Richtlinie hält, ist die Entscheidung falsch. Denn in jenem Art. 8 Abs. 3 heißt es

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

(Schon damit ist gesagt, dass sich die gerichtliche Anordnung nicht selbst legitimieren kann, sondern der Staat diese regeln muss.) Sie sagt aber auch, dass es gerade nicht der allgemeine Internet-Provider wie die Telekom ist, denn der rechtsverletzende Dritte bedient sich nicht des Providers Telekom, sondern nur seines eigenen bzw. seines Hosters. Damit könnte man nach dieser Richtlinie den Hoster oder Provider zur Sperrung veranlassen, bei dem der Dienst läuft, auf dem die geschützten Werke angeboten werden, aber nicht irgendeinen Provider. Das ist einfach falsch.

Bemerkenswerterweise schreibt der BGH dazu selbst

Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Das ist schon bei einem Provider oder Hoster des Anbieters sehr schwierig, umsomehr aber beim Zugangsanbieter des Nutzers wie hier der Telekom. Welche Prüfungspflichten sollten die haben? Im Gegenteil, Prüfungen der Inhalte sind sogar ausgeschlossen, die Inhalte fallen nämlich unter das Telekommunikationsgeheimnis. (Wobei man aufpassen muss, denn Juristen versuchen immer wieder, solche Grundrechte wie Telekommunikationsgeheimnis und Presserechte auszuhebeln, indem sie die Sache einfach anders nennen, eben Telemedien. Gib dem Ding einfach einen anderen Namen und schon muss man sich um Grundrechte nicht mehr scheren.) Juristen treiben keine Rechtsfindung, sondern Begründungsfindung. Wenn sie keinen Bock haben, sich an Grundrechte zu halten, schwafeln sie sich einfach was zurecht und vergeben neue Begriffe.

Jedenfalls hat ein Provider wie die Telekom Webseiten anderer Anbieter nicht zu prüfen, schon gar nicht wenn im Ausland, und auch der Inhalt des Datenverkehrs geht sie nichts an. Worin also sollten hier Prüfungspflichten liegen?

Rechtswidrigkeit nicht festgestellt

Der BGH redet einfach leichtfertig von rechtswidrig angebotenen Inhalten.

Woher aber die Feststellung kommen soll, dass die Inhalte rechtswidrig angeboten werden, steht da nicht. Und das ist ein zentraler Knackpunkt. Denn der BGH schreibt ja selbst, dass die Sperre erst dann gelten soll, wenn der Anbieter rechtlich nicht zu fassen war. Wenn es aber nie zu einem direkten Streit zwischen Rechteinhaber und Anbieter kam, woher will man dann – ohne Gerichtsentscheidung – wissen, dass die Inhalte rechtswidrig waren?

Es wird nie geprüft, ob der Anbieter wirklich Rechteinhaber ist (und es stellte sich oft heraus, dass das nicht der Fall war). Es wird nie geprüft, aber Anbieter nicht vielleicht doch über die Rechte zur Veröffentlichung verfügen könnte (wie auch, wenn man nicht weiß, wer es ist). Es wird auch nicht geprüft, ob die Kläger (hier die GEMA) überhaupt wissen konnten, ob die Veröffentlichung rechtswidrig war oder nicht. Vielleicht wurden die Rechte verkauft, gepfändet, vererbt, im Suff überschrieben. Vielleicht wurde das Werk generell zur Verbreitung freigegeben.

Das wird alles überhaupt nicht geprüft, weil es nie zur Auseinandersetzung mit dem Anbieter kommt. (Dieselbe Situation habe ich damals bei den Auskünften nach § 101 UrhG erlebt, da kann auch jeder willkürlich behaupten, was er will, und sich Anordnungen bei Gericht holen, weil der inhaltliche Gegner nicht beteiligt ist und es deshalb niemanden gibt, der irgendetwas nachprüfen oder abstreiten kann.) Da behauptet einfach einer, er hätte Rechte und irgendwer sei nicht greifbar, und schon kann man Seiten sperren lassen.

Wer sagt überhaupt, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt?

Vielleicht ist das Anbieten im jeweiligen Land ja zulässig. Vielleicht haben die kein Urheberrecht. Oder nur für eigene Staatsangehörige. Nach deutschem Recht ist es auch nicht verboten, sich Raubkopien anzuhören, nur sie zu verbreiten. Also liegt auf Nutzerseite auch kein Rechtsverstoß vor.

Mir erschließt sich das nicht so eindeutig, woher die eigentlich wissen wollen, dass eine Handlung rechtswidrig ist. Zumal nicht mal klar ist, ob der Nutzer selbst in Deutschland sitzt. Nicht nur die Wege des Herrn sind unergründlich (und untergründig), sondern auch die Routen der Internet-Provider. Das kann durchaus dazu führen, dass wir Durchleitungen usw. für andere Länder machen.

Grundrechte, Rechtsweg, Schadensersatz

In den Presseartikeln und den Nachrichtensendungen hörte sich das so an, als habe man Rechte des Nutzers dabei überhaupt nicht beachtet, als würden Rechteinhaber und Provider unter sich quasi so etwas wie einen Vertrag zu Lasten Dritter schließen (was im deutschen Recht unzulässig ist).

Ein Nutzer hat aber auch Rechte. Beispielsweise das Informationsrecht, die Pressefreiheit oder die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG. Und der Staat darf beispielsweise die Wissenschaftsfreiheit nicht einschränken, da besteht Freiheit von „jeglicher Ingerenz”, die das BVerfG es ausdrückte. Der Staat darf also kein Recht produzieren, mit dem Zugriff etwa der Wissenschaft auf Informationen eingegrenzt werden, auch nicht, indem er dem Recht schöne Namen wie „Urheberrecht” gibt. Denn der Staat darf kein einfachgesetzliches Recht machen, das diese Grundrechte einschränkt. Er darf also nicht den Zugriff auf irgendwelche Informationen beschränken, indem er ein Urheber- oder anderes Recht „erfindet”.

Dabei muss man gar nicht mal diskutieren, ob geschützte Werke Gegenstand von Forschung sein können (bei Musik vielleicht nicht so, aber bei Schriftwerken durchaus), denn es kann ja immer passieren, dass so eine Sperre auch andere Inhalte als Kollateralschaden mit betrifft. Oder vielleicht stellte sich die Sperre dann als unrechtmäßig heraus, weil der Kläger in Wirklichkeit nicht die Rechte hatte.

Wie lautet der Rechtsweg des betroffenen Bürgers gegen eine Sperre?

Ich habe oben erwähnt, dass die ARD in der Nachrichtensendung Jörg Schieb damit zitiert habe, dass man damit leben müsse.

Nöh, muss man nicht. Wir haben eine Rechtswegsgarantie, und wenn der Staat – auch in Form des BGH, denn auch die Gerichte sind an Grundrechte gebunden – in Rechte des Bürgers eingreift, muss ein Rechtsweg gegeben sein. Der Rechtsweg aber wäre das Verwaltungsgericht, die damit ja gar nichts anfangen können.

Der Fehler in der BGH-Entscheidung ist, dass hier durch solche Sperren ein unabsehbar großer Nutzerkreis beim Zugriff auf unabsehbar viele Daten gehindert wird, der Staat damit unkontrollierte breite Sperrungen zulässt, aber keine Rechtsweg dazu liefert.

Nehmen wir mal an, es ist nun ein Schaden entstanden, weil jemand auf die angeblich rechtswidrigen oder ganz andere Daten nicht zugreifen konnte.

Gegen wen richtet sich denn dann der Schadensersatz?

Gegen den Anbieter? Der ist erstens nicht greifbar und hat zweitens in Bezug darauf nichts falsch gemacht, er sperrt ja nicht.

Gegen den Provider? Der hat ja gar keine Entscheidungsfreiheit mehr, der wird ja verpflichtet.

Gegen den Rechteinhaber? Der wird sagen, er nimmt nur sein Recht wahr und kümmert sich nicht drum, wie gesperrt wird.

Woher sollte der Bürger überhaupt wissen, dass es eine Sperre und keine Störung ist? (Da wären wir wieder bei von der Leyens Stopp-Schild-Diskussion.)

Faktisch wird also der Bürger damit in seiner Kommunikationsfreiheit massiv gefährdet, ohne Rechtsweg, ohne Schadensersatzanspruch. Der BGH schreibt dazu:

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten “3dl.am” und “goldesel.to”. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

Zumutbar wem? Dem Provider oder dem Bürger? Wie soll diese Abwägung der Interessen der Internetnutzer erfolgen, wenn die doch am Verfahren gar nicht beteiligt sind?

Im Prinzip müsste man dazu alle Kunden der Telekom anschreiben, „Lieber Kunde, die Seite XYZ soll in einem Monat gesperrt werden. Sie haben deshalb 3 Wochen Zeit, Einwände dagegen vorzubringen.” Prima, dann wissen alle, dass es da was runterzuladen gibt.

Telekommunikationsgeheimnis

Das Telekommunikationsgeheimnis schützt auch das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Dienstes, der Anbieter darf auch keine Nachrichten unterdrücken (ich erinnere an meinen Präzedenzfall zur Strafbarkeit der Unterdrückung von E-Mail an der Uni Karlsruhe nach § 206 StGB).

Nach deutschem Verfassungs- und daraus folgendem Strafrecht darf (übrigens auch im Postrecht) ein Anbieter Sendungen nur dann unterdrücken bzw. aussortieren, wenn er selbst oder die Zuverlässigkeit seines Dienstes gefährdet ist. Deshalb darf die Post Pakete aussortieren, in denen Sprengstoff ist, aus denen ätzende Flüssigkeiten auslaufen, aus denen Verwesungsgeruch dringt. Sonst nichts. Sendungen auszusortieren, weil ein Dritter was gegen sie hat, erlaubt unsere Verfassung nicht.

Dauer der Sperre

Da steht nichts dazu, wie lange die Sperre gelten soll. Ewig? Irgendwann zu überprüfen? Eine IPv4-Adresse, die derzeit knapp werden, für alle Zeiten verbrannt?

Wessen Aufgabe ist es denn, das zu überwachen, ob die Rechtsverletzung noch andauert? Und wie will der, der das prüfen soll, das dann prüfen, wenn der Zugang doch gesperrt ist?

Und was macht jemand, der im Ausland von seinem Provider in bester Absicht einen Netzwerkbereich zugewiesen bekommt, den vorher ein gesperrter Anbieter hatte, und nun nicht erreichbar ist? Wie kann der veranlassen, die Adressen wieder zu entsperren?

TTIP

Sind solche Sperren überhaupt mit TTIP vereinbar?

Schutz anderer Informationen

Der BGH schreibt:

Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Kollateralschäden nimmt man also bewusst in Kauf.

Nur: Wie wollen die denn feststellen, wie das Verhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten überhaupt liegt?

  • Auf der Maschine können ja noch andere Dienste als HTTP/HTTPS laufen, das Internet besteht nicht nur aus Web (auch wenn Politiker und manche Juristen das ganz feste glauben).
  • Auf derselben IP-Adresse können ja noch zigtausend andere Webseiten laufen, Webhosting ist Stand der Technik. Nur kann man die ja nicht systematisch auflisten, man kann sie nicht ablesen.
  • Es müssen nicht alle Inhalte von der Eingangsseite aus vernetzt anklickbar sein, es gibt auch URL-Inseln (Graphenknoten ohen Kantenpfad von der Startseite aus), oder Zugangsgeschützte Inhalte, an die der Rechteinhaber nicht rankommt.

Wie man das also feststellen will, wie das Verhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Angeboten ist, und wo die Grenze ist, ist überhaupt nicht erkennbar.

Selbstwidersprüchlichkeit

Man will doch, dass der Anbieter die rechtswidrigen Stücke nicht mehr anbietet.

Wie aber soll ein in Deutschland sitzender Verantwortlicher die Stücke vom Server entfernen, wenn man damit auch ihm den Zugang zum Server sperrt und der sich da nicht mehr einloggen kann?

Kann man das dann überhaupt noch von ihm verlangen?

Technische Durchführung

Ich finde das immer drollig, wenn die Juristen sich in ihren typischen Formulierungen irgendwas abstrakt ausdenken, und die Techniker sich dann überlegen sollen, wie sie das umsetzen könnten.

Solche Sperren zu bauen ist nämlich gar nicht so trivial und einfach. Zur Erinnerung: Ich habe damals im Familienministerium und BKA an den Besprechungen zur Kinderpornosperre teilgenommen und nach meinen Ausführungen hat auch das BKA eingesehen, dass das so nicht funktioniert, wie man sich das vorgestellt hatte.

DNS-Sperren
Der Klassiker, wird gerne genommen, weil relativ einfach umzusetzen. Ist aber bei den meisten Leuten so wirkungslos, dass man das nicht mal umgehen muss, weil viele Leute, vor allem Firmennetze, nicht den DNS-Resolver des Providers, sondern tunlichst eigene benutzen, auf die hat die Sperre dann gar keine Auswirkung. Die müssen nicht mal was tun, um sie zu umgehen. Also wirkungslos. Bei den Leuten, die aber den Provider-DNS verwenden, kann es zu enormen Funktionsstörungen kommen, weil auch andere Dienste (E-Mail, FTP, Jabbber, SIP, usw.) betroffen wären, die denselben DNS-Eintrag verwenden.
IP-Adressen sperren
Wäre – bei IPv4-Adressen – bei manchen Providern mit Standardstruktur sogar umsetzbar, wenn sie Border Controller haben (eine Art Firewall, die für Provider optimiert ist). Die können sowas.

Die Folgen könnten aber katastrophal sein. Denn es werden nicht nur alle anderen Dienste auf der Maschine (wieder E-Mail, FTP, Jabber,… usw.) gesperrt, es könnten auch zehntausende andere Websites gesperrt sein, die virtuell vom selben Server angeboten werden, und das ist keine Seltenheit. Web-Hosting als billigstes Hosting- und Cloud-Angebot kommt gerade in Mode. Würde man beispielsweise die IP-Adresse meines Webservers hier sperren, würden damit noch ca. 100 weitere Websites ausfallen, die auf derselben Maschine laufen. Nur kann ein externer – ob nun Gericht oder Rechtsinhaber – die nicht sehen und nicht prüfen. Er kann das nicht wissen.

Es ist auch nicht klar, wie ein anderer Nutzer, der eine IP-Adresse übernimmt (IPv4-Adressen sind immerhin knapp und in manchen Ländern fast nicht mehr zu haben), erkennen könnte, dass Adressen in Deutschland gesperrt sind und wie sie wieder freigegeben werden können.

Außerdem gibt es zunehmend Verwendung von IPv6, und da nimmt man sich halt jede Stunde eine neue IP-Adresse, und jede Sperre ist wirkungslos.

HTTP-/URL-Sperren
Funktioniert bei HTTPS schon mal gar nicht, ist nämlich verschlüsselt.

Wäre bei HTTP technisch und rechtlich sehr problematisch. Denn auf dieser Basis kann man Zugriffe nicht sperren, sondern nur unterbrechen, weil man erst nach einigen Paketen erkennen kann, was eigentlich abgefragt wird, die Verbindung also schon besteht. Bestehende Verbindungen abzuwürgen ist heftig und kommt einem Denial-of-Service-Angriff nahe. Man müsste Reset-Pakete senden, und das wären dann schon Fälschungen.

Davon aber ganz abgesehen: Das HTTP-Protokoll und der URL gehen den Provider gar nichts an. Dazu bräuchte er die Deep Packet–Inspection, und die verstößt gegen das Telekommunikationsgeheimnis.

Außerdem gibt es noch ein anderes Problem, was ich schon bei der Kinderpornosperre vor 5 Jahren erläutert habe: Der Absender könnte fragmentieren oder einfach den HTTP-Request-Header in kleinere Pakete zerteilen, dass nie der ganze URL oder Hostname in einem Paket auftaucht. Dazu müsste der Provider Pakete zwischenspeichern, um sie zusammensetzen zu können, ein noch weiterer Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis.

Solche Grundrechtseingriffe können nur aufgrund eines Gesetzes und nur mit Zitat des eingeschränkten Grundrechts erfolgen. Der BGH ist dazu nicht ermächtigt.

Fazit

Was ne Schnapsidee. Ziemlicher Blödsinn.

Da haben irgendwelche Leute, die sich mit Urheberrecht und sonst mit gar nichts beschäftigen, mal irgendwas hingeworfen, konnten es nach meiner Einschätzung aber weder technisch noch juristisch überblicken. Das waren halt jeweils die Kammern und Senate für Urheberrecht, was anderes kennen die nicht. Und da kommt dann halt so ein Rechtsschrott dabei heraus, den andere dann zusammenkehren müssen.

Und als ob es nicht schon blöd genug wäre, stimmt unser blödes Staatsfernsehen noch mit ein und verkündet, damit müsse man wohl leben und so’n Quatsch. Alles wunderbar, Kritik gibt’s kaum.

Es drängt sich der Gedanke auf, dass es hier auch um Missbrauch geht und man wieder mal versucht, eine Internetsperre zu etablieren. Schon bei von der Leyen bestand ja der starke Verdacht, dass Kinderpornos als Türöffner und Akzeptanzramme dienen, und dann, wenn es erst mal da ist, auch für anderes dient. Obwohl es damals noch groß hieß und laut getönt wurde, nein, das sei ganz ausgeschlossen, man würde niemals nicht aus anderen Gründen sperren (obwohl ja damals schon die Regierungbehörde Düsseldorf irgendwas sperren lassen wollte, ich glaube es war Glücksspiel oder sowas.)

Und jetzt, wo sich keiner mehr an von der Leyens Kinderpornosperre und die damaligen Versprechen erinnert, jetzt kommt auf einmal der BGH um die Ecke, und ruft „Überraschung!”, jetzt sperren wir raubkopierte Musikstücke. Und das so ganz zufällig in Zeiten des Terrors. Wieder einmal müssen die Provider das Sperren lernen und vorbereiten, und wenn es schon wegen raubkopierter Musik etabliert wird, dann kann künftig alles gesperrt werden. Kritik am Politiker? Sperren. Whistleblowing? Sperren. Gerade die Hamburger Gerichte sind doch sonst so schnell dabei, alles und jedes zu sperren. Eine ganz, ganz böse Entwicklung, und kaum zu stoppen. Denn anders als beim Gesetzgeber kann man den BGH nicht beeinflussen oder dessen Entscheidungen wieder aus der Welt schaffen, wie von der Leyens Schwachsinnsgesetz.

Man könnte geradezu meinen, das sei von jemand entworfen worden, der damals schon bei von der Leyens Kinderpornosperre mit dabei war, und es jetzt nochmal probiert, aber die damaligen juristischen Angriffsflächen vermeiden will.

Paradoxerweise schreien sie zwar immer, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sein dürfe, machen aber genau das Gegenteil: Denn gerade im rechtsfreien Raum kommen Richter damit zum Zuge, zu machen, was sie wollen. Nur weil es keine gesetzliche Regelung gab und die Sache nicht geklärt war, konnte der BGH überhaupt da reingrätschen.

Das wird noch richtig übel.

Der einzige Behelf wäre unter normalen Umständen das Bundesverfassungsgericht, erster Senat.

Und wisst Ihr, wer da im ersten Senat sitzt? Susanne Baer. Ihres Zeichens starke Verfechterin von Internet-Sperren gegen Pornographie und Beraterin von der Leyens während der damaligen Kinderpornosperre.

Der Rechtsstaat und die Grundrechte werden systematisch zersetzt. Und schlimmer als alle Terroristen sind dabei deutsche Juristen. Und die Presse liefert wieder die Propaganda dazu.

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