Kirchhof, Schluckebier und die Berufsfreiheit
Zu Willkür und Korruption am Bundesverfassungsgericht.
Na, sieh mal einer an. Das Bundesverfassungsgericht entdeckt so ganz plötzlich das Grundrecht der Berufsfreiheit wieder.
Gestern gab es eine Entscheidung zugunsten einer Juristin, der man aus Unwürdigkeit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit versagt hatte. Aus der Pressemitteilung:
Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung der grundrechtlichen Belange der antragstellenden Person mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen, insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege. Denn eine solche Versagung bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.
Was war da gelaufen?
Im Laufe des juristischen Referendariats der Beschwerdeführerin war es zwischen ihr und ihrem Ausbilder in der staatsanwaltschaftlichen Station mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen. Der ausbildende Staatsanwalt beurteilte die Beschwerdeführerin schließlich mit der Note „befriedigend“, was die Beschwerdeführerin als ungerecht empfand. Sie wandte sich nach Erhalt der Beurteilung im Februar 2011 per E-Mail an ihren Ausbilder und belegte diesen mit verschiedenen Äußerungen beleidigenden Charakters. In dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren wandte sich die Beschwerdeführerin im April 2011 per E-Mail an die zuständige Oberstaatsanwältin und brachte Zweifel an deren Rechtstreue und intellektuellen Fähigkeiten zum Ausdruck. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht rechtskräftig wegen Beleidigung des Staatsanwalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im August 2014 beantragte sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde durch die Rechtsanwaltskammer mit angegriffenem Bescheid abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das sie unwürdig erscheinen lasse, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben.
Da hat sich also eine – bei Frauen heute nicht mehr selten – durch Beleidigungen und Beschuldigungen durchzuboxen versucht, und ist diesbezüglich sogar rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt. Und der gewährt man ohne weiteres Grundrechtsschutz.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 63, 266 <286 ff.>; 93, 213 <235 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. […]
1. Die angegriffenen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Beschwerdeführerin wird die Wahl eines Berufs verwehrt, für den sie die fachlichen Voraussetzungen hat und dessen Ausübung sie als Grundlage ihrer Lebensführung anstrebt.
b) Als jedenfalls vorübergehendes Berufsverbot stellt die Versagung eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die ihrerseits mit den Anforderungen der Verfassung in Einklang stehen muss. Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 <106 ff.>; 44, 105 <117 f.>; 63, 266 <286>; 97, 12 <26>; stRspr).
Na, sowas. Die haben auf einmal das Grundrecht der Berufsfreiheit wiederentdeckt.
Mir hat man das damals verwehrt. Dabei ging’s bei mir auch um Berufsfreiheit, darum, dass die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts erforderlich war und das BVerfG diese nach seinen eigenen Verfahrensregeln hätte annehmen müssen. Mir hielt man von der Universität auch „Unwürdigkeit” vor. Und ich hatte niemanden beleidigt und mich nicht strafbar gemacht, gegen mich gab es nie irgendein Strafverfahren. Gegen mich hatten nur der Bundesnachrichtendienst und korrupte Professoren etwas.
Es stellt sich also die Frage, warum man dieser Beschwerdeführerin Grundrechte gewährt, die man mir verweigert hat.
- Sie ist Frau, ich bin Mann.
Ihre Beschwerde ging konform mit political correctness und Frauenförderung, meine lief dagegen.
Muss man heute also weiblich sein, um von diesem unserem Bundesverfassungsgericht noch Grundrechtsschutz zu bekommen? Geht es nur noch ums Geschlecht und nichts anderes mehr?
- Hier ist es nur eine Kammerentscheidung, aber derselbe Senat hat gerade – ich hatte viel dazu geschrieben – diese 3. Geschlecht-Entscheidung getroffen, bei der die Beschwerde direkt aus dem Umfeld der beteiligten Verfassungsrichterin Baer (anscheinend Berichterstatterin) kam.
Hatte die Beschwerdeführerin da vielleicht auch gute Beziehungen zum Bundesverfassungsgericht? Einen Draht zu dessen Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern?
Steckt da der Juristinnenbund irgendwie mit drin?
Das wird doch inzwischen alles eine große Korruptionssuppe.
- Oder lag es vielleicht daran, dass der Verwaltungsgerichtsrichter, der damals Gutachten manipuliert, Gehör abgeschnitten, einen Sachverständigen bestochen und die Verhandlungstonbänder heimlich gefälscht und ausgetauscht hat, direkt vorher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts war und man sich da unter Freunden die Karriere nicht versauen wollte?
- Schauen wir uns mal die Richter an: Bei mir damals Kirchhof – Schluckebier – Baer. Jetzt: Kirchhof – Schluckebier – Ott.
Zwei der Richter sind also gleich, Kirchhof und Schluckebier. Aber in der Kammer wurde die juristisch ahnungslose und rein gendergetriebene Nullnummer Baer (ich berichtete über meine Auskunftsersuchen und -klagen und den Schwindel bei deren Richterwahl) durch die Richterin Ott ersetzt, und die hat das immerhin gelernt, war Richterin am Landgericht und Bundesgerichtshof. Es steht zu vermuten, dass Ott hier Berichterstatterin war.
Ist das einfach so, dass der Verfassungsladen da wieder funktioniert, wenn man da Leute hinsetzt, die das vorher gelernt haben?
Oder umgekehrt gefragt: Hat dieses Bundesverfassungsgericht versagt, weil man da die Polit-Agentin Baer reingesetzt hat, die sich nicht nur gegen geschriebenes Recht und für „Gleichheit durch Ungleichheit” einsetzt, sondern – gemessen an dem, was mir an Schriften, Akten und Auskünften über sie vorliegt – mit Verfassungsrecht und richterlichen Begründungen hoffnungslos überfordert ist und das nicht kann?
Bleibt der Blick auf Kirchhof und Schluckebier. Kammerentscheidungen müssen einstimmig erfolgen, also müssen auch diese beiden in den beiden Fällen unterschiedlich gestimmt haben.
Zwar ist mir von deutschen Gerichten schon lange bekannt, dass die Entscheidung der Berichterstatter trifft und der die anderen kurz informiert, also steuert, und die anderen Richter eigentlich kaum wissen, worum’s geht, und auf Gegenseitigkeit abhaken. Und mir wurde von Insidern zugetragen und erzählt, dass das auch im Bundesverfassungsgericht so ist, dass die da quasi blind unterschreiben.
Nichtsdestotrotz haben sie unterschrieben. Und zwar unterschiedlich. Hier gewähren sie einer rotzigen Juristin das Grundrecht, das man mir bei weit schwereren und umfangreicheren Grundrechtsverletzungen nicht gewährt hatte. Und bei mir ging’s auch um Art. 12 I und fehlende gesetzliche Grundlagen.
- Oder würfeln die einfach?
Ich halte die aktuelle Entscheidung verfassungsrechtlich für richtig. Ich will die nicht als solche angreifen. Ich will sie im Gegenteil zum Beleg nehmen, dass die willkürlich mal so und mal so entscheiden.
Ich will aber die massive Korruption und Willkür am Bundesverfassungsgericht angreifen und es mal ins Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen, dass hier andere als juristische und sachliche Überlegungen für deren Entscheidungen ausschlaggebend sind, und dass es von Politik, Beziehungen, Korruption und den persönlichen Interessen und Verbindungen der Verfassungsrichter, und vor allem von deren Willkür abhängt, ob man Grundrechtsschutz bekommt oder nicht.
Arbeitet an Eurer Meinung über diesen „Rechtsstaat”, die Glaubwürdigkeit des Bundesverfassungsgerichts und den Wert von dessen „Rechtsprechung”.