Oberlandesgericht: „Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist … außer Kraft gesetzt”
Jetzt stellen es schon die Gerichte fest:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden (13 UF 32/17 vom 14.02.2017):
Ein Fürsorgebedürfnis ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf eine dem Betroffenen drohende Strafverfolgung und einer in diesem Zusammenhang ggfls. erforderlich werdenden Mandatierung eines Rechtsanwalts, soweit der Betroffene hierzu nicht bereits ebenfalls nach § 80 AufenthG handlungsfähig ist.
Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.
Dazu:
Art. 20 Abs. 4 GG:
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
In der Maas’schen Meinungsdiktatur würde ich bei Facebook und Twitter schon für die bloße und kommentarlose Zitierung aus einer Gerichtsentscheidung und dem Grundgesetz gesperrt.