Ansichten eines Informatikers

Meinungsfreiheit

Hadmut
23.7.2019 23:19

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Einer der wenigen Bereiche, in denen das Bundesverfassungsgericht noch funktioniert, ist der Bereich Meinungsfreiheit. Solange der Richter Masing noch im Amt ist, der wird aber demnächst auch ausscheiden und ersetzt.

Einer war verdonnert worden, weil er die Prozessführung einer Richterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte.

Das haben sie aufgehoben, weil die Kritik keine Schmähung der Person, sondern in Verbindung mit sachlicher Kritik an der Prozessführung geäußert worden war, und man das eben dürfe. In Verbindung mit sachlicher Kritik darf man sich auch zugespitzt ausdrücken.

Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn. 14). So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, juris).

Damit (was heißt damit, das ist ja eher ständige Rechtsprechung) sind eigentlich auch nahezu alle Vorwürfe wegen Hate Speech und so weiter hinfällig.

Aber selbstverständlich wird das nicht so bleiben, denn zweifellos wird man auch diesen Richterposten in Bälde gegen einen weiteren Politoffizier austauschen, der da politische Vorgaben und political correctness als Rechtsprechung herausgeben wird.

Dann wird sowas massiv bestraft und die Strafe bestätigt werden.

Obwohl ich die Entscheidung für richtig halte, finde ich es doch bedenklich, dass das Bundesverfassungsgericht für solche Fälle von geringerer Auswirkung Zeit und Muße hat, die harten Fälle aber nicht anrührt.